Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.232/2004
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5P.232/2004 /rov

Sitzung vom 18. November 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin
Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Z. ________ jun.,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Ehrat,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 9 BV (Dienstbarkeit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Zivilkammer, vom 6. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 14. März 1966 schloss die Y.________ (Grundeigentümerin) mit
Z.________ sen. (Vater von Z.________ jun., Beschwerdeführer) einen
Baurechtsvertrag über die Bestellung eines selbstständigen und dauernden
Baurechts auf dem Grundstück altKat.-Nr. xxx (Kat. Nr. yyy), Grundbuch
A.________. Das Grundstück wurde mit einem Zweifamilien-Terrassenhaus
überbaut (B.________strasse).

A.b Am 26. April 2001 stellte der Beschwerdeführer als Bauherr ein Gesuch für
den Anbau einer Eingangshalle mit Nutzung des Flachdaches des oberen Hauses,
wobei das Gesuch von der Grundeigentümerin und heutigen Beschwerdegegnerin
mitunterzeichnet war. Der Gemeinderat von A.________ bewilligte den Anbau,
nicht aber den Dachausstieg mit Nutzung des Flachdaches (Beschluss vom 18.
Juni 2001), im Wesentlichen mit der Begründung, die Grundeigentümerin
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe die Zustimmung im Baugesuch
zurückgezogen und den Dachausgang mit der Dachterrasse ausdrücklich
verweigert. Die Rekurskommission des Kantons Zürich hiess den dagegen
erhobenen Rekurs gut, weil die Beurteilung der Frage, ob die bauliche
Massnahme mit dem Inhalt des Baurechtsvertrages vereinbar sei, in die
Zuständigkeit der Zivilgerichte falle. Daraufhin erteilte der Gemeinderat
A.________ die Baubewilligung für das gesamte Projekt. In der Folge teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie verzichte auf eine
Anfechtung der Baubewilligung, behalte sich jedoch vor, dem Baurechtsvertrag
gegebenenfalls zivilrechtlich Nachachtung zu verschaffen. Der geplante
Terrassenaufgang und die Nutzbarmachung der Dachfläche widerspreche klar dem
Inhalt des Baurechtsvertrages.

B.
In der Folge klagte der Beschwerdeführer vor dem gemäss Baurechtsvertrag
bestellten Schiedsgericht gegen die Beschwerdegegnerin mit dem Begehren, es
sei festzustellen, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin berechtigt sei,
beim Wohnhaus Assek.-Nr. zzz, Kat.-Nr. yyy, B.________strasse in A.________
einen Dachaufgang sowie eine Dachterrasse gemäss bewilligter Baueingabe vom
26. April 2001 zu realisieren. Die Beschwerdegegnerin beantragte ihrerseits
Abweisung der Klage und verlangte überdies mit abgeändertem
Widerklagebegehren, es sei dem Beschwerdeführer unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe durch das zuständige Bezirksgericht zu untersagen, eine
Erweiterung des bestehenden Dachausstiegs vorzunehmen und auf dem Flachdach
Windschutzwände oder andere Vorrichtungen anzubringen, welche die bestehende
90 cm hohe Brüstung überragen. Das angerufene Schiedsgericht wies die
Hauptklage ab und verbot dem Beschwerdeführer in Gutheissung der Widerklage,
eine Erweiterung des bestehenden Dachausstiegs vorzunehmen und auf dem
Flachdach Windschutzwände oder andere Vorrichtungen anzubringen, welche der
Nutzbarmachung der Dachfläche als Dachterrasse dienen und das bestehende 110
cm hohe Brüstungsband überragen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde
Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB
sowie der Zwangsvollzug angedroht (Urteil vom 30. Januar 2004). Die dagegen
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 6. Mai 2004 ab, soweit es auf sie eintrat.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, sowohl das
Urteil des Schiedsgerichts als auch den Beschluss des Obergerichts
aufzuheben.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin
beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht hat als nach § 43 GVG (211.1) zuständige Gerichtsbehörde über
die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 36 ff. des Konkordates über die
Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279) beschlossen. Sein Beschluss gilt als
letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG i.V.m.
Art. 86 Abs. 1 OG und kann daher mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten
werden. Demgegenüber stellt das Urteil des Schiedsgerichts keinen kantonalen
Endentscheid im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG dar und kann deshalb weder
unmittelbar noch im Anschluss an einen kantonalen Rechtsmittelentscheid mit
staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden (BGE 103 Ia 356 E. 1b).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Schiedsgerichts wendet,
ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist ferner nicht einzutreten, soweit
darin eine Verletzung von Art. 26 BV und Art. 35 BV gerügt wird. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Verfassungsbestimmungen
durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts verletzt worden sein
sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 128 I 295 E. 7a
S. 312).

3.
3.1 Nach den Ausführungen des Obergerichts hat das Schiedsgericht erwogen, die
Baurechtsgeberin habe sich mit dem Baurechtsvertrag vom 14. März 1966 eine
geordnete Überbauung nach einheitlichen Kriterien sichern wollen, die auch im
Falle nachträglicher Veränderungen gewahrt bleiben sollte. Das Obergericht
hält alsdann dafür, die Feststellung des Schiedsgerichts, die Überbauung
zeige noch heute ein "einheitliches Erscheinungsbild", sei nicht einfach die
Feststellung einer Tatsache, wie der Beschwerdeführer argumentiere. Das
Schiedsgericht habe im Rahmen der angeordneten Beweisabnahme von Amtes wegen
einen Augenschein vor Ort sowie auf dem Grundbuchamt durchgeführt, habe
überdies Einsicht in die Grundbuchakten genommen und an verschiedenen
Standorten festgestellt, welcher Stellenwert dem Erscheinungsbild des Daches
mit der streitbetroffenen Liegenschaft in der B.________strasse zukomme. Die
Parteien hätten zum protokollierten Ergebnis des Augenscheins Stellung
bezogen. Der Beschwerdeführer rüge mit seiner Kritik an den Erwägungen des
Schiedsgerichts willkürliche Beweiswürdigung und nicht willkürliche
Tatsachenfeststellung. Die willkürliche Anwendung von Verfahrensrecht, hier
des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, könne nicht mit
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 36 lit. f KSG geltend gemacht werden.
Insoweit trat das Obergericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde des
Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht ein.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Rahmen der
Nichtigkeitsbeschwerde die Annahme des Schiedsgerichts, das einheitliche
Erscheinungsbild der Überbauung habe erhalten werden können, als willkürlich
beanstandet. In der Nichtigkeitsbeschwerde sei nirgends die Rede davon
gewesen, dass das Schiedsgericht eine Verfahrensvorschrift verletzt habe.
Vielmehr sei eine willkürliche tatsächliche Annahme des Schiedsgerichtes
gerügt worden, welche nach Art. 36 lit. f KSG nebst der Aktenwidrigkeitsrüge
erhoben werden könne. Eine willkürliche tatsächliche Annahme liege namentlich
dann vor, wenn das Gericht eine beweispflichtige Tatsache als bewiesen
annehme, obwohl die Akten darüber keinen Aufschluss geben, oder wenn das
Gericht eine Feststellung aufgrund willkürlicher Beweiswürdigung treffe. Die
Auffassung des Obergerichts, bei der Rüge der willkürlichen tatsächlichen
Annahme und der Rüge willkürlicher Beweiswürdigung handle es sich um
unterschiedliche Nichtigkeitsgründe sei daher nicht nachvollziehbar. Die vor
Obergericht erhobene Rüge habe sich auf die letztgenannte Variante, die
willkürliche tatsächliche Annahme, bezogen, welche nach dem einschlägigen
Kommentator (Frank/Sträuli/Messmer) einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art.
36 lit. f KSG bilde. Die das Nichteintreten begründenden Erwägungen des
Obergerichts äusserten sich nicht zu der von ihm (dem Beschwerdeführer)
vorgebrachten Rüge und verletzten damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV.

3.3 Mit seinen Ausführungen beanstandet der Beschwerdeführer einmal im
Ergebnis die Auslegung des Schiedsgerichts betreffend Art. 36 lit. f KSG und
kritisiert alsdann auf dieser Rüge aufbauend eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör. Aufgrund dieser Konstellation ist die Rüge der
Auslegung von Art. 36 lit. f KSG mit Bezug auf die Nichtigkeitsgründe vorweg
zu behandeln. Im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 Abs.
1 lit. b OG prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung von
Konkordatsrecht frei (BGE 112 Ia 350 E. 1 mit Hinweisen).

3.4 Nach Art. 36 lit. f KSG kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um
geltend zu machen, "der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf
offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er
eine offenbare Verletzung des Rechts oder der Billigkeit enthält". Die
konkordatsrechtliche Umschreibung der Willkür stimmt im Ergebnis mit dem
durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV - heute Art. 9 BV -
entwickelten Willkürbegriff überein (Jolidon, Commentaire du Concordat suisse
sur l'arbitrage, 1984, N. 93 zu Art. 36 KSG mit Hinweisen). Damit ist
freilich noch nichts darüber ausgesagt, ob auch die Beweiswürdigung unter den
Begriff der offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellung im Sinn
von Art. 36 lit. f KSG zu subsumieren ist. Diese Bestimmung umfasst den
Willkürtatbestand nicht generell, sondern konkretisiert ihn nach drei
Richtungen: Willkürlich ist ein Schiedsspruch, wenn er auf (1) offensichtlich
aktenwidrigen Feststellungen beruht, wenn er (2) materielles Recht oder (3)
den Grundsatz der Billigkeit offensichtlich verletzt (Poudret, SJK 464c S.
5).

3.5 In BGE 107 Ia 246 E. 5a/aa hat das Bundesgericht freilich ausgeführt, die
kantonalen Behörden könnten im Rahmen einer Beschwerde gestützt auf Art. 36
lit. f KSG in die Beweiswürdigung der Schiedsgerichte nur eingreifen, wenn
sie sich als offensichtlich falsch bzw. willkürlich erweise oder auf einem
offensichtlichen Versehen beruhe. Allerdings hat sich das Bundesgericht, wie
den Erwägungen zu entnehmen ist, mit der Auslegung von Art. 36 lit. f KSG
nicht befasst und sich insoweit zur hier zu beurteilenden Streitfrage nicht
geäussert.
Nach Lalive/Poudret/Reymond (Le droit de l'arbitrage, 1989, N. 4 zu Art. 36
KSG S. 213 f.) umfasst Art. 36 lit. f KSG auch die Beweiswürdigung,
namentlich die Würdigung von Aktenstücken, wie protokollierte Zeugenaussagen
und Expertisen. Sie stützen ihre Auffassung auf die besagte Erwägung (5a/aa)
des bundesgerichtlichen Urteils.
Jolidon (Commentaire du Concordat suisse sur l‘arbitrage, 1984, S. 517;
Derselbe, Les motifs du recours en nullité selon le Concordat suisse sur
l‘arbitrage, in: Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1979, S.
326), gemäss dem auch die offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung
Gegenstand der Prüfung gemäss Art. 36 lit. f KSG bildet, beruft sich
ebenfalls auf die erwähnte Rechtsprechung, aber auch auf Art. 360 Ziff. 2
ZPO/BE. Diese Bestimmung nennt allerdings den Nichtigkeitsgrund der offenbar
unrichtigen Beweiswürdigung ausdrücklich, weshalb daraus für die Auslegung
von Art. 36 lit. f KSG nichts zu gewinnen ist.
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf den Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2000, N. 106 vor §§ 238 -
258 ZPO/ZH), wo ausgeführt wird, die Aktenwidrigkeitsrüge decke sich mit dem
Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2, erster Teil (aktenwidrige tatsächliche
Annahme) und die willkürliche tatsächliche Annahme entspreche dem
Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2, zweiter Teil (willkürliche tatsächliche
Annahme). Richtig ist, dass die willkürliche tatsächliche Annahme auch die
Beweiswürdigung umfasst (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 45 zu § 281
ZPO/ZH). Doch übersehen die Autoren, dass Art. 36 lit. f KSG - im Gegensatz
zu § 281 Ziff. 2 - den Nichtigkeitsgrund gerade nicht mit der "willkürlichen
tatsächlichen Annahme" umschreibt, sondern mit der Willkür, die auf einer
offenbaren Verletzung von Recht und Billigkeit sowie auf "offensichtlich
aktenwidrigen Feststellungen" beruht.

3.6 Offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen trifft das
Schiedsgericht dann, wenn es sich infolge Versehens mit den Akten in
Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen
einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es
irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während
die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben (Rüede/Hadenfeldt,
Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2. Aufl., 1993, S. 346; in diesem Sinne
auch der Entscheid 4P.138/1997 vom 29. Oktober 1997, E. 1). Aktenwidrigkeit
ist nicht mit Beweiswürdigung gleichzusetzen, sondern liegt nur vor, wenn der
Richter bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen
ausgeht (so Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S.
523, Fn. 28 lit. b; siehe auch Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Nr. 149 Fn. 42, S. 213 und BGE 63 II 39
betreffend Auslegung von Art. 81 aOG). Nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung
und die darin liegenden Wertungen sind Gegenstand der Willkürrüge, sondern
durch Akten unstreitig widerlegte Tatsachenfeststellungen (Wenger, Die
Rechtsmittel gegen schiedsrichterliche Entscheidungen gemäss Konkordat und
gemäss zürcherischem Recht, in: Die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit der
Schweiz, Band I, S. 67 f.).
3.7 Dieses Auslegungsergebnis erweist sich auch unter rechtspolitischen
Gesichtspunkten als sachgerecht: Was die tatsächlichen Feststellungen
anbelangt, sind mögliche Rügen auf klare Fälle beschränkt. Ob eine
tatsächliche Annahme offensichtlich aktenwidrig ist, ist keine Wertungs-,
keine Ermessensfrage. Demgegenüber beruht die Beweiswürdigung oft auf
Ermessen und ebenso die Beurteilung der Frage, ob dieses Ermessen willkürlich
gehandhabt wurde. Es macht durchaus Sinn, bei der Überprüfung von
Schiedssprüchen dieses schwer fassbare Feld auszusparen. Wer seinen Streit
einem Schiedsgericht unterbreitet, hat dessen Beweiswürdigung hinzunehmen,
nicht jedoch offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen.
Vergleichsweise sei auf das Verfahren der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit hingewiesen, dessen Beschwerdegrund der Verletzung des
Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG die Anfechtungsmöglichkeiten
im Vergleich zu Art. 36 lit. f KSG erheblich einschränkt, indem selbst eine
offensichtlich aktenwidrige Tatsachenfeststellung oder eine offenbare
Verletzung des Rechts für sich allein nicht ausreicht, um ein Schiedsurteil
aufzuheben (BGE 116 II 634 E. 4 S. 636, 115 II 102 E. 3a S. 105).

3.8 Die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat dieser Rechtsauffassung im
Verfahren nach Art. 16 OG zugestimmt.

3.9 Im vorliegenden Fall wurde über den Augenschein ein Protokoll erstellt.
Dazu haben die Parteien Stellung nehmen können, wobei der Beschwerdeführer
nach den obergerichtlichen Feststellungen keine Änderungen bzw. Korrekturen
beantragt hat. Alle weiter gehenden Ergebnisse des Augenscheins, namentlich
die aus den feststehenden Wahrnehmungen zu ziehenden Schlüsse sowie die
darauf gestützten Wertungen sind Bestandteil der Beweiswürdigung (Bühler, Die
Beweiswürdigung, in: Der Beweis im Zivilprozess, 2000, S. 85). Aus dem
obergerichtlichen Beschluss und dem Schiedsgerichtsurteil ergibt sich, dass
das Schiedsgericht seine Feststellung, die Überbauung zeige noch heute ein
"einheitliches Erscheinungsbild", in Würdigung der Wahrnehmungen anlässlich
des Augenscheines getroffen hat. Auf Beweiswürdigung beruhend ist dieser
Schluss der Aktenwidrigkeitsrüge nicht zugänglich und daher mit
Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar. Ist aber das Obergericht zu Recht
auf die Rüge des Beschwerdeführers nicht eingetreten, bleibt auch die Rüge
der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erfolglos.

4.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei unzutreffend, dass er mit
Bezug auf die Wintergärten eine Unvollständigkeit des Protokolls über den
Augenschein gerügt habe; vielmehr habe er auf die darin festgehaltenen
Wintergärten hingewiesen und geltend gemacht, dass diese baulichen
Veränderungen bei der Beurteilung des Erscheinungsbildes überhaupt nicht
berücksichtigt worden seien, obwohl sie offensichtlich eine Vergrösserung des
Bauvolumens und einen starken Eingriff in die Gestalt, insbesondere die
Fassade der Bauten bedeutet hätten und auch daher die Annahme eines
hinsichtlich Gestalt und Grösse einheitlich gebliebenen Erscheinungsbildes
willkürlich sei. Das Obergericht habe daher auch insoweit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Rüge nicht richtig zur Kenntnis
genommen habe und daher nicht darauf eingetreten sei.
Es trifft zu, dass im Protokoll über den Augenschein die angesprochenen
Wintergärten aufgeführt sind und der Beschwerdeführer die nunmehr
vorgetragene Rüge bereits vor Obergericht vorgebracht hat. Das ändert aber
nichts daran, dass die namentlich aufgrund der Eindrücke des Augenscheines
getroffene Feststellung, bei der Überbauung B.________strasse habe das
einheitliche Erscheinungsbild, insbesondere auch in Bezug auf die
Dachlandschaft, bis heute gewahrt werden können, die Beweiswürdigung
beschlägt. Auch diesbezüglich erweist sich die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs als unbegründet.

5.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 6‘000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: