Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.209/2004
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5P.209/2004 /rov

Urteil vom 29. Juni 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

F. ________ Z.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,

gegen

Obergericht, Zivilkammer, des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts, Zivilkammer,
des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Die Eheleute Z.________ führten vor dem Richteramt Solothurn-Lebern
mehrere Eheschutzverfahren. Gemäss den rechtskräftigen Ziffern 6 und 7 des
Urteils des Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. Februar 2003 ist
der Ehemann verpflichtet, monatlich an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes
mit Fr. 900.--, an den persönlichen Unterhalt der Ehefrau mit Fr. 2'500.--
beizutragen.

Auf Antrag der Ehefrau, F.________ Z.________, wies der Gerichtspräsident von
Solothurn-Lebern am 9. Mai 2003 die Arbeitgeberin des Ehemannes an, von
dessen Lohn jeden Monat Fr. 3'400.-- abzuziehen und dem Oberamt zu
überweisen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
B.a Am 22. Januar 2004 ersuchte der Ehemann superprovisorisch um Abänderung
der Verfügung vom 9. Mai 2003 betreffend Anweisung an die Arbeitgeberin, und
zwar in dem Sinne, dass vom monatlichen Betrag von Fr. 3'400.-- je
Teilbeträge an verschiedene Gläubiger und lediglich noch der Restbetrag von
Fr. 865.-- direkt an die Ehefrau bzw. das Oberamt zu überweisen sei. In ihrer
Vernehmlassung schloss die Ehefrau auf Abweisung dieses Begehrens und stellte
überdies den Antrag, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 des
Eheschutzurteils vom 20. Februar 2003 angemessen zu erhöhen, eventuell der
Ehefrau zu gestatten, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen und eine
günstigere Wohnung zu nehmen.

B.b Mit Urteil vom 20. Februar 2004 wies der Gerichtspräsident das Gesuch des
Ehemannes, die Anträge der Ehefrau (Ziff. 1 und 2) sowie die Gesuche der
Parteien um unentgeltliche Rechtspflege und des unentgeltlichen
Rechtsbeistands (Ziff. 3) ab und erkannte ausserdem, dass jede Partei ihre
Parteikosten selbst zu tragen habe (Ziff. 4). Er verneinte dabei den Anspruch
der Parteien auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ausschliesslich aufgrund der Aussichtslosigkeit der Begehren.

B.c Die Ehefrau gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Solothurn mit
dem Antrag, die Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. Das
Obergericht wies den Rekurs mit Urteil vom 4. Mai 2004 ab. Es bejahte wie die
erste Instanz die Aussichtslosigkeit und erachtete überdies die Ehefrau als
nicht bedürftig.

C.
Die Ehefrau führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts vom 4. Mai 2004 sowie die Ziffern 3 und 4 des Urteils des
Gerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 20. Februar 2004 seien
aufzuheben. Ihr sei für die kantonalen Verfahren sowie für das
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu bewilligen.

Das Obergericht beantragt Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die
Akten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde bildet grundsätzlich
lediglich das Urteil der letzten kantonalen Instanz. Jenes der unteren
kantonalen Instanz kann mit angefochten werden, wenn entweder der letzten
kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen
unterbreitet werden konnten, oder wenn solche Rügen zwar von der letzten
kantonalen Instanz zu beurteilen waren, jedoch mit einer engeren
Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 115 Ia 414 E. 1, mit
Hinweis; 128 I 46 E. 1c S. 51). Hat die letzte kantonale Instanz - wie hier -
mit freier Kognition entschieden, kann sich die staatsrechtliche Beschwerde
immer nur gegen ihren Entscheid richten (Kälin, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. 1994, S. 346).

1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, rein kassatorischer Natur (allgemein: BGE 126 III 534 E. 1c S. 536
f. mit Hinweisen; mit Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege: BGE 104 Ia
31 E. 1). Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung des Urteils
der letzten kantonalen Instanz verlangt, kann demnach auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Die Beschwerdeführerin stützt ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV. Allein im Lichte dieser Bestimmung ist
somit zu prüfen, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht verweigert
worden ist. Strittig ist einmal die Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens
der Beschwerdeführerin.

2.1 Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gelten nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b; 122 I 267 E. 2b;
124 I 304 E. 2c). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a). Dabei ist
Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in
Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht
sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt
sind (BGE 124 I 304 E. 2b S. 307).

2.2 Das Obergericht hat erwogen, der Gerichtspräsident habe die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als nicht bzw. ungenügend substanziiert
betrachtet und ausserdem seit Erlass der Eheschutzmassnahmen vom 20. Februar
2003 keine veränderten Verhältnisse ausmachen können. Aufgrund des Antrages
der Beschwerdeführerin hätte der Gerichtspräsident ein weiteres
Eheschutzverfahren eröffnen und den Ehemann zur Einreichung einer
Stellungnahme auffordern müssen. Die Beschwerdeführerin habe gegen Ziff. 2
des Entscheides vom 20. Februar 2004 (Abweisung des Antrages auf Erhöhung der
Unterhaltsbeiträge) ausdrücklich nicht rekurriert und mithin die
Aussichtslosigkeit ihres Antrages im Rahmen einer Vernehmlassung zur Frage
der Anweisung anerkannt. Zudem beanstande sie auch nicht, dass der
Vorderrichter kein formelles Eheschutzverfahren zu diesem Punkt (Erhöhung des
Unterhaltsbeitrages) durchgeführt habe. Wahrscheinlich habe sie denn auch gar
kein Verfahren in die Wege leiten wollen, sondern ausschliesslich
Wunschvorstellungen formuliert. Nur wenige Tage nach dem Urteil vom 20.
Februar 2004 habe sie ein Scheidungsverfahren angehoben und dort explizit den
Antrag gestellt, für die Dauer des Verfahrens seien die Unterhaltsbeiträge
gemäss Eheschutzurteil vom 20. Februar 2003 zu bestätigen.

2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe auf Abweisung des
Antrages des Ehemannes geschlossen und der Gerichtspräsident habe ihrem
Antrag entsprechend entschieden, womit das Verfahren bereits unter diesem
Gesichtspunkt nicht als aussichtslos gegolten habe. Aus der Gesuchsantwort
vom 20. Februar 2004 gehe unmissverständlich hervor, dass sie ihr
Existenzminimum mit dem Barunterhalt von Fr. 865.-- und ihrem Eigenlohn von
Fr. 1'200.-- nicht mehr zu decken vermöge und dass der Ehemann seinerseits
einen geringeren Bedarf auszuweisen habe. Die Feststellung, der Antrag
betreffend Abänderung des Unterhaltsbeitrages sei nicht substanziiert worden,
erweise sich somit als willkürlich. In Ihrer Gesuchsantwort habe sie (die
Beschwerdeführerin) überdies erörtert, dass sie wegen ausstehender
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von rund Fr. 14'000.-- in finanzielle
Schwierigkeiten geraten sei. Angesichts dessen sowie der drohenden Aufhebung
der Anweisung könne keine Rede davon sein, dass sie mit ihrem Antrag auf
Abänderung des Unterhaltsbeitrages lediglich Wunschvorstellungen geäussert
habe. Soweit das Obergericht aus dem Antrag im Scheidungsverfahren, das
Eheschutzurteil sei mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag zu bestätigen, auf
die Aussichtslosigkeit schliesse, sei dies formalistisch. Dabei übersehe das
Obergericht, dass sie die Bestätigung der Anweisung beantragt habe und ihr
ein aus prozessökonomischen Gründen erfolgter Verzicht auf den Rekurs gegen
die Abweisung der Änderung des Unterhaltsbeitrages im Verfahren um
unentgeltliche Rechtspflege nicht angelastet werden dürfe.

2.4 Der erstinstanzliche Richter hat dem Antrag des Ehemannes um Abänderung
der Anweisung nicht entsprochen und hat damit dem Begehren der
Beschwerdeführerin entsprechend entschieden. lnsoweit kann somit der
Standpunkt der Beschwerdeführerin - entgegen der Auffassung des Obergerichts
- nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, im Gegenteil. Dem
angefochtenen Urteil lässt sich nichts entnehmen, was zu einem anderen
Schluss führen müsste. Was den Antrag betreffend Abänderung des
Unterhaltsbeitrages anbelangt, so verweist das Obergericht auf die
Ausführungen des erstinstanzlichen Richters, wonach die Beschwerdeführerin
ihre Rechtsbegehren nicht bzw. ungenügend substanziiert habe. Soweit sich die
Beschwerdeführerin in der staatsrechtlichen Beschwerde dagegen richtet, ist
dies neu und damit unzulässig, zumal dazu dem Rekurs gegen den
erstinstanzlichen Entscheid nichts entnommen werden kann, obwohl bereits der
erstinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben hätte (BGE 118 Ia 369 E. 372).
Damit aber verstösst die Feststellung des Obergerichts, das Rechtsbegehren um
Abänderung des Unterhaltsbeitrages sei aussichtslos, nicht gegen die
Verfassung. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Das
ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf den
Antrag des Ehemannes auf Änderung der Anweisung ein nicht aussichtsloses
Begehren gestellt hat. Entgegen der Auffassung des Obergerichts kann daher
die Aussichtslosigkeit nicht generell bejaht werden. Insoweit ist die
Beschwerde begründet.

3.
Bestritten ist sodann die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Nach der
Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 3 BV
übertragen lässt, gilt als bedürftig, wer die Kosten eines Prozesses nicht
aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des
notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Die
prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen
Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu
gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1
E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen
Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche
Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung
getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung
stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit
den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in
Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der
monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger
aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu
tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr
verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a
S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Das Bundesgericht prüft frei,
ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden
sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12
mit Hinweis).

3.1 Das Obergericht geht in seinen Erwägungen von einem Bedarf der
Beschwerdeführerin von Fr. 4'578.-- aus, in dem seinen Ausführungen zu Folge
die Wohnkosten von Fr. 2'381.-- enthalten sind, und fährt alsdann fort, die
Beschwerdeführerin habe im Verfahren eingestanden, dass sie die
Hypothekarzinsen und Nebenkosten für die eheliche Liegenschaft nicht bezahlt
habe. Offenbar unter dem Druck des laufenden Ehescheidungsverfahrens bzw. des
vorliegenden Rekurses habe sie zwei Belege über die Bezahlung des
Hypothekarzinses und der Nebenkosten für den Monat April 2004 von total Fr.
2'353.95 zu den Akten gegeben. Weitere Zahlungen seien unbestrittenermassen
nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe damit im Urteilszeitpunkt (20.
Februar 2004) über ausreichend Mittel verfügt, um die anfallenden Gerichts-
und Anwaltskosten zu bezahlen.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das Obergericht
gehe nicht auf das Vorbringen in Ziff. 11 der Gesuchsantwort ein, der Ehemann
sei bei seinen Unterhaltsleistungen mit rund Fr. 14'000.-- im Rückstand,
womit sie gar nicht in der Lage gewesen sei, den Hypothekarzins samt Auslagen
zu bezahlen.

3.3 Dem angefochtenen Entscheid lassen sich in der Tat keine entsprechenden
Ausführungen entnehmen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich
damit als neu und wäre an sich unzulässig, hätte nicht erst der
obergerichtliche Entscheid die Frage der Bedürftigkeit aufgenommen und somit
auch Anlass zum nunmehr dargelegten Vorbringen gegeben. Dieses ist daher
zuzulassen (BGE 118 Ia 369 E. 4d S. 372). Sollte die Behauptung der
Beschwerdeführerin aber der Wahrheit entsprechen, worüber das Obergericht
Abklärungen zu treffen haben wird, so dürfte die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu
bejahen sein (vgl. Eheschutzurteil vom 20. Februar 2003 S. 4 zu Ziff. 5 bis 7
sowie S. 5 zu Ziff. 8 bis 11). Unter den jetzt vorliegenden Umständen durfte
das Obergericht die Bedürftigkeit nicht ohne weiteres verneinen; dies um so
weniger, als die Mietkosten eines Monats bezahlt worden sind.

4.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Begehren der Beschwerdeführerin
nicht allesamt als aussichtslos zu betrachten sind und die Voraussetzung der
Bedürftigkeit - zur Zeit wenigstens - nicht abschliessend beurteilt werden
kann. Der angefochtene Entscheid, welcher beide Voraussetzungen als nicht
erfüllt betrachtet, verletzt somit Art. 29 Abs. 3 BV. Die staatsrechtliche
ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und das
angefochtene Urteil aufzuheben.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten
zu erheben. Der Kanton Solothurn wird die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen haben. Damit
wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 109 Ia 5
E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom
4. Mai 2004 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht, Zivilkammer,
des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: