Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.208/2004
Zurück zum Index II. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice II. Zivilabteilung 2004


5P.208/2004 /rov

Urteil vom 16. September 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Ersatzrichter Hasenböhler,
Gerichtsschreiber Zbinden.

1. H.________ O.________-P.________,
2.I.________ P.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller,

gegen

1.C.________ P.________,
2.A.________ P.________,
3.L.________ P.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,
Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof,
Postfach 56, 1702 Freiburg.

Art. 9 BV (Testamentsungültigkeit),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Appellationshof, vom

22. März 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 21. Februar 2000 starb der am 10. Oktober 1919 geborene K.________
P.________. Er hinterliess seine inzwischen ebenfalls verstorbene Ehefrau
G.________ P.________ und seine fünf Kinder H.________ O.________-P.________,
I.________ P.________, C.________ P.________ sowie die Zwillingssöhne
A.________ P.________ und L.________ P.________.

A.b Schon zu Lebzeiten von K.________ P.________ wurde ein grosser Teil des
Familienvermögens durch die Liquidation der Familien-AG aufgeteilt. Dieser
Aufteilung waren langjährige Auseinandersetzungen vorausgegangen, die in eine
von den damaligen Aktionären H.________ O.________-P.________, I.________
P.________ und L.________ P.________ erhobene Auflösungsklage ausmündeten.
Diese Klage wurde später zurückgezogen und das gerichtliche Verfahren
abgeschrieben. Durch Beschluss der Generalversammlung vom 6. Mai 1996 wurde
die AG aufgelöst und die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke
wurden in das Vermögen der Aktionäre überführt.

A.c Am 14. April 1998 trat K.________ P.________ seinen beiden Söhnen
A.________ P.________ und L.________ P.________ je ein Grundstück als
Erbvorbezug ab. Am 14. September 1999 errichtete K.________ P.________ ein
öffentliches Testament. Darin setzte er seine gesetzlichen Erben auf den
Pflichtteil, traf verschiedene erbrechtliche Anweisungen und erliess
Teilungsvorschriften. Ferner vermachte er seiner Enkelin und seinen beiden
Enkeln je ein bebautes Grundstück.

B.
B.aAm 7. August 2000 reichten G.________ P.________ und ihre Kinder
C.________ P.________, A.________ P.________ und L.________ P.________ beim
Zivilgericht des Sensebezirks Erbteilungsklage gegen H.________
O.________-P.________ und I.________ P.________ ein. Die Beklagten erhoben
widerklageweise primär Ungültigkeitsklage und sekundär Herabsetzungsklage.
Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2001 wurde das Verfahren vorerst auf
die Frage der Gültigkeit des Testaments beschränkt. Mit Urteil vom 1. Juli
2000 wies das Zivilgericht die Ungültigkeitsklage ab.

B.b Dagegen gelangten H.________ O.________-P.________ und I.________
P.________ mit kantonaler Berufung an das Kantonsgericht Freiburg. Dessen I.
Appellationshof wies am 23. März 2004 die Berufung ab und bestätigte das
erstinstanzliche Urteil.

C.
H.________ O.________-P.________ und I.________ P.________ führen
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 sowie 29 Abs. 2 BV
und beantragen dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom
23. März 2004 aufzuheben.
Vernehmlassungen zur Beschwerde wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer machen geltend, gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hätten sie
Anspruch darauf, dem kantonsgerichtlichen Urteil zu entnehmen, weshalb ihre
Vorbringen angeblich nicht relevant seien. Dazu äussere sich indes der
angefochtene Entscheid nicht. Weder gehe daraus hervor, weshalb ihre Rüge,
dass das Verhalten von Notar X.________ die Beeinflussung des Testators
belege, nicht relevant sei; ebenso wenig enthalte der Entscheid Ausführungen
darüber, weshalb die Dokumente und Aussagen zu den Vorfällen der 80er Jahre
für die Frage der Beeinflussung von K.________ P.________ nicht von Bedeutung
seien. Auch habe das Kantonsgericht die von ihnen geltend gemachte
Beeinflussung der Zeugen einfach übergangen.

Das Kantonsgericht hat sich eingehend mit dem Verhalten von Notar X.________
befasst und festgehalten, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Beeinflussung
vor. Den Wahrnehmungen des Notars würden gegenüber den fachkundigen
Äusserungen des Arztes Dr. Y.________ ohnehin nur eine untergeordnete
Bedeutung zukommen. Das Kantonsgericht hat also nicht nur das Verhalten von
Notar X.________ gewürdigt, sondern auch die Gründe angeführt, weshalb es
diesem Verhalten keine entscheidende Bedeutung beimass. Weiter hat es auch
begründet, weshalb die Geschehnisse aus den 80er Jahren keine zuverlässigen
Schlüsse auf die Urteilsfähigkeit des Testators bei der Errichtung des
Testaments zuliessen: Es handle sich dabei um weit zurückliegende
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung der Familien-AG, aus denen
nichts Entscheidendes in Bezug auf die geistige Verfassung des Testators bei
der 13 Jahre später erfolgten Testamentserrichtung hergeleitet werden könne.
Bei der weiteren Beanstandung, das Kantonsgericht habe die Beeinflussung von
Zeugen und deren Aussagen zu den Vorfällen um die Zeit der
Testamentserrichtung ohne Begründung einfach übergangen, begnügen sich die
Beschwerdeführer mit einem blossen Verweis auf ihre diesbezüglichen
Ausführungen in den Rechtsschriften vor den kantonalen Instanzen. Mangels
genügender Substantiierung kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs.
1 lit. b OG; BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30).

2.
Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht eine
Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) vor. Willkürlich ist ein Entscheid
nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist (BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 129 I 1 E. 3).

2.1 Unter dem Gesichtswinkel der Willkür beanstanden die Beschwerdeführer
einmal die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als einseitig und selektiv. In
der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Gericht ein grosses Ermessen
zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom
Sachgericht gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung eines
Beschwerdeführers übereinstimmen. Willkürlich ist die Beweiswürdigung indes,
wenn sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf
einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2 mit Hinweisen; 116 Ia
85 E. 2b S. 88). Als willkürlich ist die Würdigung von Beweisen namentlich
auch dann zu bezeichnen, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des
Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 100 Ia 119 E. 4 S. 127, E.6 S.
130; 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 112 Ia 315 E. 3b S. 317), bzw. wenn er
einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich
Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 100 Ia 119 E. 4 S.
127; 118 Ia 28 E. 1b S. 30 mit Hinweis).

2.1.1 Zur Begründung des Vorwurfs willkürlicher Beweiswürdigung machen die
Beschwerdeführer einmal geltend, das Kantonsgericht habe äusserst relevante
Dokumente, welche die Willensschwäche des Erblassers und dessen Beeinflussung
durch gewisse Erben schon Mitte der 80er Jahre klar belegen würden, einfach
übergangen. Dabei handle es sich zum einen um das Schreiben von Pater
S.________ an Notar R.________, worin von Entscheidungsschwäche und
Entscheidungsunfähigkeit des K.________ P.________ gesprochen werde. Zum
andern gehe es um den Brief, den Prof. B.________ an K.________ P.________
geschrieben und worin er diesen ersucht habe, seinen Kindern L.________
P.________, I.________ P.________ und H.________ O.________-P.________
Vertrauen entgegenzubringen.

Dazu bemerkte das Kantonsgericht, dass die weit zurückliegenden
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auflösung der Familien-AG nicht
geeignet seien, den Beweis zu erbringen, dass das Testament nicht dem Willen
des Erblassers entsprochen habe. Die beiden Briefe datieren vom 28. Januar
bzw. 2.Februar 1986 und wurden im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen
um die Liquidation der Familien-AG geschrieben, wobei es den Verfassern
wesentlich darum ging, einen Prozess zwischen den Mitgliedern der Familie
P.________ zu verhindern. Die Liquidation der Familien-AG bildete in den
Jahren 1987/1988 Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, das schliesslich
in den Abtretungsvertrag vom 4. Juli 1996 ausmündete. Das Kantonsgericht hat
die beiden Schreiben nicht etwa übergangen, sondern in seine Beweiswürdigung
einbezogen, dabei aber festgehalten, dass die zeitlich weit zurückreichenden
Streitigkeiten um die Auflösung der Familien-AG für die vorliegend
entscheidrelevante Frage nach der Urteilsfähigkeit bei der
Testamentserrichtung nicht beweistauglich seien. Dies ist keineswegs
unhaltbar. Denn die beiden Briefe wurden rund 13 Jahre vor der Errichtung des
Testaments verfasst, und erst noch in einem andern Kontext, sodass die
Annahme des Kantonsgerichts, daraus würden sich keine zuverlässigen Schlüsse
auf die geistige Verfassung des Testators im Jahre 1999 ziehen lassen, als
sachlich vertretbar erscheint.

2.1.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht auch die
Briefe von I.________ P.________, H.________ O.________-P.________ und
L.________ P.________ an ihre Eltern aus dem Jahre 1985 zu Unrecht aus der
Beweiswürdigung ausgeklammert. Denn diese Schreiben würden eindrücklich
belegen, dass K.________ P.________ schon in den 80er Jahren vor Kontakten
mit einzelnen seiner Kinder abgeschirmt worden und nicht mehr in der Lage
gewesen sei, anders zu entscheiden als gewisse Erben, namentlich der Sohn
A.________ P.________, dies gewollt hätten. A.________ P.________ habe sogar
die private Post der Eltern geöffnet und an deren Stelle Antwortschreiben
verfasst.
Das Kantonsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Zivilgericht festgehalten,
dass eine gewisse Abschottung und Beeinflussung des Erblassers stattgefunden
habe, die aber nicht so weit gegangen sei, dass unzulässiger Zwang, Drohung
oder Täuschung vorgelegen hätten; zudem habe sich die Beeinflussung im
normalen Bereich, wie dies innerhalb von Familien vorkomme, bewegt. Das
Kantonsgericht hat demnach die von den Beschwerdeführern genannten Briefe
nicht einfach unbeachtet gelassen, sondern sie bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt. Es ist dabei aber zum Ergebnis gelangt, die Abschirmung und
Beeinflussung des Erblassers habe nicht die Schwelle des Üblichen
überschritten oder gar den Intensitätsgrad von Willensmängeln erreicht. Wenn
der Sachrichter Schlussfolgerungen zieht, die mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmen, so liegt darin noch keine
willkürliche Beweiswürdigung. Im Übrigen stammen die erwähnten Briefe aus dem
Jahre 1985, liegen also zeitlich weit zurück, sodass es nicht unhaltbar
erscheint, daraus keine zwingenden Schlüsse in Bezug auf die Urteilsfähigkeit
des Testators im Jahre 1999 zu ziehen.

2.1.3 Willkür in der Beweiswürdigung erblicken die Beschwerdeführer weiter
darin, dass das Kantonsgericht im Zusammenhang mit der Abtretung von 50m2
Land durch K.________ P.________ an die Q.________-AG die allgemeine
Charakterisierung von K.________ P.________ unbeachtet gelassen habe. Dieser
sei nämlich von Parteien und Zeugen übereinstimmend als rechtschaffener und
senkrechter Mann geschildert worden. Ein solcher verkaufe indes nicht 50m2
Land an eine von ihm selber präsidierte Gesellschaft und erhebe dann im Namen
dieser Gesellschaft gegen das Bauvorhaben seines eigenen Sohnes Einsprache
und versuche, im Namen der Gesellschaft den Bau der geplanten Quartierstrasse
zu verhindern. Ein derart schikanöses Verhalten passe nicht zu einem
rechtschaffenen Mann. Der Vorfall beweise, wie weit die Beeinflussung von
K.________ P.________ gegangen sei und zu welchen Taten der bodenständige und
rechtschaffene Mann habe gebracht werden können.

Das Kantonsgericht führte dazu aus, das Beweisverfahren habe ergeben, dass
die Q.________-AG mit der formellen Abtretung von 50 m2 Land Druck auf die
Ausführung des Quartierplanes habe ausüben wollen. Dass dies gegen den Willen
von K.________ P.________ geschehen sei, sei nicht dargetan. Dessen
Zustimmung zur Landabtretung sei nicht so unsinnig, dass daraus auf seine
Urteilsunfähigkeit geschlossen werden müsse. Aus dem Vorfall könne allenfalls
auf die Zielstrebigkeit von L.________ P.________ und A.________ P.________
bei Durchsetzung ihrer Vorhaben geschlossen werden, doch sei mit dem Nachweis
bestimmter Charaktereigenschaften von Erben noch nichts über die Willenskraft
des Erblassers ausgesagt. Zu beweisen seien nämlich die Eigenschaften des
Erblassers und nicht jene der Erben.
Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens kann nicht ausgeschlossen werden, dass
der Verkauf von 50m2 Land durch K.________ P.________ an die Q.________-AG
der Realisierung des Überbauungsprojektes "Q.________" und der Begleichung
der dabei aufgelaufenen Kosten diente. Entsprechend erscheint die Zustimmung
von K.________ P.________ zu diesem Verkauf nicht als geradezu unsinnig. Ein
wirklich stichhaltiger Beweis dafür, dass dieser Verkauf nur erfolgt ist, um
I.________ P.________ zu schikanieren und sein Bauprojekt zu hintertreiben,
konnte nicht erbracht werden. Damit ist dem Vorwurf, das Kantonsgericht habe
übersehen, dass ein senkrechter Mann von der Art des Erblassers niemals Hand
zu einem solch schikanösen Vorgehen geboten hätte, die Grundlage entzogen.
Überdies erscheint die Erwägung des Kantonsgerichts, dass aus
Charaktereigenschaften gewisser Erben nicht auf ein Willensdefizit beim
Erblasser geschlossen werden dürfe, sachlich sehr wohl vertretbar. Denn
selbst wenn L.________ P.________ und A.________ P.________ ein ausgeprägtes
Durchsetzungsvermögen aufweisen sollten, ist damit noch nicht dargetan, dass
K.________ P.________ sich von seinen beiden Söhnen extrem habe beeinflussen
lassen, sodass er praktisch keinen eigenen Willen mehr gehabt und sich in
seinem Testament einzig nach den Wünschen dieser beiden Söhne gerichtet habe.

2.1.4 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht auch vor, es sei bei der
Würdigung der Umstände der Testamentserrichtung einseitig und selektiv
vorgegangen, indem es mehrere entscheidrelevante Tatsachen gar nicht in die
Beweiswürdigung einbezogen habe. So habe es das widersprüchliche Verhalten
und die bedenklichen Rechtfertigungsversuche von Notar X.________ einfach
übergangen. Dieser habe eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, um Einfluss
auf das laufende Gerichtsverfahren zu nehmen, was indes gar nicht nötig
gewesen wäre, wenn bei der Testamentserrichtung wirklich alles mit rechten
Dingen zugegangen wäre. Zudem habe der Notar sich bei der gerichtlichen
Befragung in Widersprüche verstrickt, indem er zuerst ausgesagt habe, die
eidesstattliche Erklärung habe er von sich aus - gewissermassen
prophylaktisch - abgegeben, wogegen er später habe zugeben müssen, dass er
von L.________ P.________ und A.________ P.________ telefonisch über den
Rechtsstreit informiert worden sei.
Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der
Notar erst auf die Aufforderung bestimmter Erben hin die eidesstattliche
Erklärung abgegeben habe. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, könne
daraus nicht gefolgert werden, der Notar habe sein ausdrückliches Empfinden
über die bestehende Verfügungsfähigkeit des Testators unrichtig verurkundet.
Denn hätte der Notar mit Sicherheit erkannt, dass der Testator nicht
verfügungsfähig gewesen sei, so hätte er kaum gerade das Gegenteil davon
verurkundet bzw. vor Gericht ausgesagt. Viel wahrscheinlicher sei, dass er
angenommen habe, dass der Testator über die erforderliche Geschäftsfähigkeit
verfüge und dass ihm nichts Aussergewöhnliches aufgefallen sei, welches diese
Annahme hätte umstossen können. Im Übrigen komme der Wahrnehmung des Notars
ohnehin nur untergeordnete Bedeutung zu im Vergleich zu den Aussagen des
Arztes Dr. Y.________ und im Hinblick auf dessen unabhängige Stellung.

Es mag zutreffen, dass die Erstellung einer dem Schweizerischen Recht
eigentlich unbekannten eidesstattlichen Erklärung 1½ Jahre nach der
Testamentserrichtung unüblich ist, und es ist auch nicht ausgeschlossen, dass
der Notar diese Erklärung erst auf Ansuchen bestimmter Erben abgegeben hat.
Daraus kann aber nicht auf die Vornahme einer Falschbeurkundung durch den
Notar geschlossen werden. Dies umso weniger, als der Testator am Tage der
Errichtung der letztwilligen Verfügung sich allein beim Notar befand und
dieser mit ihm das Testament nochmals Punkt für Punkt durchging, um sich zu
vergewissern, ob der Testator wisse, was er mache. Der Notar sprach bewusst
lange und ausführlich mit dem Testator, um sich von dessen Urteilsfähigkeit
zu überzeugen. Dabei stellte er beim Testator zwar körperliche Gebrechen, auf
der andern Seite aber auch geistige Rüstigkeit fest. Diese Feststellungen
decken sich übrigens mit jenen des behandelnden Arztes Dr. Y.________, der
konstatierte, der Erblasser sei jemand gewesen, der genau gewusst habe, was
er wolle. Angesichts dessen kann die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts,
der Notar habe weder eine Falschbeurkundung vorgenommen, noch vor Gericht
falsch ausgesagt, keineswegs als unhaltbar bezeichnet werden.

2.1.5 Nach Ansicht der Beschwerdeführer hat das Kantonsgericht auch den
Umstand übergangen, dass Notar X.________ in seiner eidesstattlichen
Erklärung die wichtige Tatsache unterschlagen habe, dass beim
Vorbereitungsgespräch vom 17. August 1999 im Hause von K.________ P.________
nicht nur dieser und dessen Ehefrau, sondern auch der Sohn A.________
P.________ anwesend gewesen seien. Die Nichterwähnung dieser Tatsache sei
umso brisanter, als der Notar das Prozessthema, nämlich die Beeinflussung des
Erblassers durch dessen Sohn A.________ P.________, genau gekannt habe. Dies
lege den Schluss nahe, dass die eidesstattliche Erklärung erstellt worden
sei, um die Einflussnahme von A.________ P.________ auf seinen Vater zu
verheimlichen. Eine Beweiswürdigung, welche derart wichtige Gegebenheiten
ausser Acht lasse, könne nicht anders als willkürlich sein.
Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, die Wahrnehmungen des Notars würden nur
ein untergeordnetes Indiz für das Vorliegen der Urteilsfähigkeit beim
Erblasser bilden, weshalb sich aus der Rolle des Notars nicht die
Urteilsunfähigkeit des Erblassers und schon gar nicht die Ausübung eines
übermässigen Einflusses auf diesen ableiten liesse. Daran vermöge der Umstand
nichts zu ändern, dass der Notar erst anlässlich seiner Befragung als Zeuge
die Anwesenheit von A.________ P.________ bei der Vorbesprechung erwähnt
habe.

Das Kantonsgericht hat also den Umstand, dass der Notar die Anwesenheit von
A.________ P.________ nicht in der eidesstattlichen Erklärung, sondern erst
später bei der gerichtlichen Befragung erwähnt hat, nicht einfach unbeachtet
gelassen, sondern berücksichtigt, aber anders gewertet als die
Beschwerdeführer. Darin allein liegt keine willkürliche Beweiswürdigung. Im
Übrigen erscheint die Argumentation des Kantonsgerichts sachlich vertretbar.
Denn zum einen handelte es sich bei der Besprechung vom 17. August 1999 um
eine erste Kontaktnahme und um ein vorbereitendes Gespräch, das rund einen
Monat vor der eigentlichen Testamentserrichtung stattgefunden hat. Nach den
Aussagen von Notar X.________ beteiligte sich K.________ P.________ sehr
aktiv an jener Besprechung und tat seinen Willen kund, was gegen fehlende
Urteilsfähigkeit und gegen Willensschwäche spricht. Hinzu kommt, dass bei der
eigentlichen Errichtung des Testaments der Testator ohne den Sohn A.________
P.________ beim Notar war und dieser vor der Verurkundung den
Testamentsentwurf nochmals Punkt für Punkt mit K.________ P.________
durchging. Angesichts dessen erscheint die Annahme des Kantonsgerichts, aus
der Nichterwähnung der Anwesenheit des Sohnes A.________ P.________ bei der
Vorbesprechung könne nicht auf fehlende Urteilsfähigkeit des Erblassers
geschlossen werden, als sachlich haltbar.

2.1.6 Weiter werfen die Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vor, es habe die
Umstände, die zur Änderung des Testamentsentwurfes geführt hatten, nicht
beachtet. Der Notar habe zunächst erklärt, es sei K.________ P.________
gewesen, der ihm die Änderungswünsche mitgeteilt habe, später habe indes der
Notar erklärt, er wisse nicht mehr, wer ihm diese Vorschläge telefonisch
übermittelt habe. Indes sollte der Notar, so argumentieren die
Beschwerdeführer, sich daran erinnern können, ob ihn ein gesundheitlich
geschwächter alter Mann mit altersschwacher Stimme oder ein jüngerer Mann mit
kräftiger Stimme angerufen habe. Der Umstand, dass sich der Notar nicht daran
erinnere, beweise gerade, dass es eben nicht der Testator gewesen sei, der
ihm die Änderungswünsche mitgeteilt habe.

Erneut ist darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht dem Verhalten des
Notars nur untergeordnete Bedeutung für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit
des Testators beimass und erwog, aus der Rolle des Notars lasse sich nicht
auf die Urteilsunfähigkeit des Testators schliessen. Hinzu kommt, dass die
Argumentation der Beschwerdeführer, das fehlende Erinnerungsvermögen des
Notars bezüglich der Person, welche ihm telefonisch die Änderungswünsche
mitgeteilt habe, beweise, dass diese Vorschläge gerade nicht vom Testator
stammten, in keiner Weise überzeugt und die Rüge willkürlicher
Beweiswürdigung nicht zu stützen vermag.

2.1.7 Die Beschwerdeführer rügen auch, das Kantonsgericht habe nicht
beachtet, dass Notar X.________ schliesslich habe zugeben müssen, dass er
sich mit L.________ P.________ getroffen habe. Ebenso wenig habe es den
Umstand beachtet, dass der Notar sich nicht mehr habe daran erinnern können,
wie er zu den im Testament aufgeführten definitiven Zahlen gekommen sei.

Die Beschwerdeführer begnügen sich damit, auf die Akten des kantonalen
Verfahrens zu verweisen, ohne in der Beschwerdeschrift selber darzulegen,
inwiefern das Kantonsgericht gegen das Willkürverbot verstossen habe. Auf die
Rüge ist daher mangels genügender Substantiierung nicht einzutreten (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Bemerkt werden kann immerhin,
dass die Argumentation der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht hätte aus dem
Umstand, dass der Notar sich möglicherweise mit L.________ P.________
besprochen habe und aus dem weiteren Umstand, dass der Notar sich nicht mehr
erinnern konnte, wie er zu den im Testament enthaltenen Zahlen gekommen sei,
auf fehlende Urteilsfähigkeit des Testators schliessen müssen, in keiner
Weise zu überzeugen vermag.

2.1.8 Willkürliche Beweiswürdigung erblicken die Beschwerdeführer auch darin,
dass das Kantonsgericht sich geweigert habe, die Akten des
Besitzesschutzverfahrens beizuziehen. Dieses Verfahren sei unmittelbar nach
dem Tod des Erblassers durchgeführt worden und liege deshalb zeitlich sehr
nahe bei der Testamentserrichtung. Die Akten würden exemplarisch zeigen, mit
welcher Vehemenz und Durchschlagskraft A.________ P.________ und L.________
P.________ ihren Willen durchzusetzen pflegten. Ihnen habe sich K.________
P.________ in hohem Alter und gesundheitlich geschwächt nicht mehr
widersetzen können, nachdem er sich schon im Jahre 1985 gegen den Einfluss
dieser beiden Söhne nicht mehr habe wehren können.

Dazu bemerkte das Kantonsgericht, die behaupteten Charaktereigenschaften von
L.________ P.________ und A.________ P.________, welche durch den Beizug der
Akten des Besitzesschutzverfahrens bewiesen werden sollten, seien nicht
geeignet, ein Urteil über die Verfügungsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt
der Testamentserrichtung zu ermöglichen. Denn selbst beim Nachweis der
behaupteten Charaktereigenschaften sei noch nicht dargetan, dass beim
Erblasser eine die Urteilsfähigkeit ausschliessende Willensschwäche vorhanden
gewesen sei. Zu beweisen seien die geistigen Eigenschaften des Erblassers und
nicht jene der Erben. Zumindest müsse glaubhaft gemacht werden, dass die
Erben tatsächlich Einfluss auf den Erblasser ausgeübt hätten und dass dieser
entgegen seinem Willen dem Einfluss erlegen sei. Dies sei indes vorliegend
nicht dargetan.

Das Besitzesschutzverfahren wurde erst nach dem Tode des Erblassers
eingeleitet, sodass schon wegen der zeitlichen Distanz kaum stichhaltige
Rückschlüsse auf die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der
Testamentserrichtung gezogen werden können. Weit wichtiger ist indes, dass
selbst wenn aufgrund der Akten dieses Verfahrens ein ausgeprägtes
Durchsetzungsvermögen von L.________ P.________ und A.________ P.________
nachgewiesen werden könnte, damit noch nicht dargetan wäre, dass auf Seiten
des Erblassers ein Willensdefizit vorhanden war, und dass sich der Erblasser
wegen übermässiger Beeinflussung durch seine beiden Söhne deren Willen
gebeugt hat. Angesichts dessen erscheint der Entscheid, die Akten nicht
beizuziehen, sehr wohl vertretbar.

2.2 Als willkürlich bezeichnen die Beschwerdeführer die Bemerkung im
angefochtenen Urteil, dass keine Anzeichen für ein Zeugenkomplott vorgelegen
hätten. In Wirklichkeit hätten sie - die Beschwerdeführer - gar nirgends
behauptet, es habe ein Zeugenkomplott gegeben.

Auf Seite 14 seines Urteils führt das Kantonsgericht aus, es lägen keine
Anzeichen für ein Zeugenkomplott vor, und es sei auch kein Grund ersichtlich,
weshalb Dr. Y.________, Schwester M.________ P.________ oder Notar X.________
an einem solchen hätten beteiligt sein sollen.

Ob auf diese dürftig begründete Rüge überhaupt einzutreten ist, kann offen
bleiben, zumal sich der Vorwurf der Beschwerdeführer ohnehin als unbegründet
erweist. Das Kantonsgericht hat im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu Recht die
Glaubwürdigkeit der Aussagen der genannten Personen bewertet und dabei
ausgeführt, weder die Tatsache, dass Schwester M.________ P.________ von
ihrem Neffen A.________ P.________ in Cluny abgeholt und im Auto zum
Gerichtstermin mitgenommen worden sei, noch der Umstand, dass Notar
X.________ und L.________ P.________ sich von der gemeinsamen Gymnasialzeit
her kennen, seien geeignet, die Aussagen der betreffenden Personen als
unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Mit dem von ihm verwendeten Begriff
"Zeugenkomplott" wollte das Kantonsgericht offenbar zum Ausdruck bringen,
dass unter den Zeugen keine gegenseitige Absprache stattgefunden habe, was
ihre Glaubwürdigkeit hätte erschüttern können. Inwiefern diese Feststellung
willkürlich sein solle, ist unerfindlich.

2.3
2.3.1Als willkürlich beanstanden die Beschwerdeführer ferner, dass das
Kantonsgericht nicht beachtet habe, dass L.________ P.________ und A.________
P.________ Zeugen kontaktiert und beeinflusst oder dies zumindest versucht
hätten. So habe L.________ P.________ zu der als Zeugin benannten Frau
E.________ D.________ Kontakt aufgenommen, sie mit der Widerklageantwort
konfrontiert und deren Reaktion in Gestalt des Schreibens vom 29. Januar 2001
ins Recht gelegt.

Indes wurde Frau E.________ D.________ gar nicht als Zeugin einvernommen,
weshalb der Vorwurf der Beschwerdeführer ins Leere trifft.

2.3.2 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, L.________ P.________ und
A.________ P.________ hätten mit dem Zeugen N.________ F.________ Kontakt
gehabt und dabei über das fragliche Testament gesprochen. Indes erklärte
N.________ F.________ anlässlich der gerichtlichen Befragung, er habe die
Brüder L.________ P.________ und A.________ P.________ rein zufällig im
Warenhaus getroffen. Im Übrigen wisse er nur gerade, dass es um ein Testament
gehe, mehr aber nicht. Seit 1996 habe er mit der Familie P.________ ohnehin
keinen Kontakt mehr gehabt.

Aus diesem zufälligen Zusammentreffen von N.________ F.________ mit
L.________ P.________ und A.________ P.________ kann keine die
Glaubwürdigkeit dieses Zeugen ausschliessende Beeinflussung abgeleitet
werden, wie die Beschwerdeführer dies suggerieren.

2.3.3 Die Beschwerdeführer berufen sich weiter darauf, A.________ P.________
habe seine Tante, die Ordensschwester M.________ P.________, in Cluny mit dem
Auto abgeholt und auf der Fahrt mit ihr die Angelegenheit besprochen. Dazu
bemerkte Schwester M.________ P.________ bei ihrer gerichtlichen Einvernahme,
es sei nicht gross über die Sache gesprochen worden und A.________ P.________
habe sie nicht beeinflusst. Sie sei auch gar nicht auf dem Laufenden, was in
Z.________ passiere.
Angesichts dieser Aussagen einer Ordensschwester kann dem Kantonsgericht
nicht angelastet werden, es hätte dieses Ereignis berücksichtigen und zum
Anlass nehmen müssen, die Glaubwürdigkeit der betreffenden Zeugenaussage in
Zweifel zu ziehen.

2.3.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte das Kantonsgericht auch den
Umstand nicht übergehen dürfen, dass L.________ P.________ den Zeugen
J.________ kontaktiert hatte.

Dazu bemerkte der Zeuge, er habe C.________ P.________, die für ihn
Büroarbeiten erledige, gefragt, ob sie die Zeugenvorladung veranlasst habe,
was sie aber verneint habe. Er habe sich dann an Frau O.________ gewandt,
welche ihm bestätigt habe, dass er auf ihre Veranlassung hin als Zeuge
aufgeboten worden sei. Sie habe ihn noch treffen wollen, doch habe er sie
lediglich angerufen.

Inwiefern das Kantonsgericht willkürlich gehandelt haben soll, indem es aus
dem erwähnten Umstand keine Zeugenbeeinflussung ableitete, bleibt
unerfindlich.

2.4 Willkür erblicken die Beschwerdeführer auch darin, dass das
Kantonsgericht den Aussagen des Arztes Dr. Y.________ hinsichtlich der
Urteilsfähigkeit des Testators massgebendes Gewicht beigemessen habe. Der
Arzt habe bei der gerichtlichen Befragung erklärt, er habe den Erblasser
nicht bewusst auf seine Urteilsfähigkeit untersucht. Dazu habe er, so die
Beschwerdeführer, auch gar keinen Grund gehabt, denn er habe seinen Patienten
nur im Zusammenhang mit dessen schlechter körperlicher Verfassung gesehen.
Angesichts dessen könne aber aus den Aussagen von Dr. Y.________ nichts in
Bezug auf die Willensfähigkeit des Testators und dessen Beeinflussung
hergeleitet werden.

Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, der sachverständige Zeuge Dr. Y.________
habe dem Erblasser einen normalen geistigen Gesundheitszustand attestiert und
bei ihm keine Anzeichen von Gedächtnisstörung festgestellt; vielmehr sei der
Arzt davon ausgegangen, dass der Testator sich dessen bewusst gewesen sei,
was er gewollt und getan habe. Wegen der unabhängigen Stellung des Arztes
komme diesen Feststellungen massgebendes Gewicht für die Beurteilung der
Urteilsfähigkeit des Testators zu.

Dr. Y.________ hat bei der gerichtlichen Befragung ausgesagt, der Erblasser
habe genau gewusst, was er gewollt habe. Zwar habe er ihn nur in der Praxis
und nicht privat erlebt, aber doch als eine Person, die gewusst habe, was sie
wolle und mache. Im Jahre 2000 sei der Testator von seiner Krankheit
gezeichnet und müde gewesen, aber nicht urteilsunfähig. Er - der Arzt - habe
ihn am 17. und 21. Februar 2000 nochmals gesehen, ihn dabei aber nicht
bewusst auf seine Urteilsfähigkeit untersucht. Doch habe der Patient normal
reagiert und sei auch sonst nicht desorientiert gewesen.

Dass das Kantonsgericht angesichts der unabhängigen Stellung des Arztes
schwergewichtig auf dessen Aussagen abgestellt hat, ist sachlich durchaus
vertretbar. Nach diesen Aussagen hat der Testator genau gewusst, was er
wollte; trotz seiner Krankheit (Knochenmarkkrebs; Wassersackbildung beim
Herzen) sei er auch im Jahre 2000 noch urteilsfähig gewesen. Dass das
Kantonsgericht, gestützt auf diese Aussagen annahm, der Testator sei bei der
Errichtung der letztwilligen Verfügung im September 1999 urteilsfähig gewesen
und habe gewusst, was er wolle, ist nicht unhaltbar.

2.5 Die Beschwerdeführer werfen dem Kantonsgericht vor, in seinem Urteil
führe es tatsachenwidrig aus, sie hätten sich mit dem erstinstanzlichen
Urteil nur am Rande auseinander gesetzt und einzig dargelegt, wie aus ihrer
Sicht das Beweisergebnis hätte gewürdigt werden müssen. Dies treffe in keiner
Weise zu, zumal sie sich in ihrer 26 Seiten umfassenden Berufungsschrift
ausführlich mit dem Urteil des Zivilgerichts befasst hätten. Angesichts
dessen sei die Feststellung des Kantonsgerichts unhaltbar und willkürlich.

Das Kantonsgericht hat dazu bemerkt, das Zivilgericht habe sich ausführlich
mit den Vorgängen um die Errichtung des fraglichen Testaments, aber auch
eingehend mit dessen Inhalt befasst. Danach seien alle Erben auf den
Pflichtteil gesetzt, die Erbvorbezüge berücksichtigt, die Empfänger von
Liegenschaften bestimmt und insbesondere auch die Zuteilung des Heimwesens
vorgenommen worden. Angesichts dessen hätten L.________ P.________ und
A.________ P.________ keinen objektiv erkennbaren Vermögensvorteil gegenüber
ihren Geschwistern, zumal sie sich einen allfälligen Mehrwert anrechnen
lassen müssten.

In ihrer kantonalen Berufungsschrift bemängelten die Beschwerdeführer über
weite Strecken die Bewertung des Beweisverfahrens durch das Zivilgericht und
legen ausführlich dar, wie die Beweiswürdigung nach ihrem Dafürhalten hätte
vorgenommen werden sollen. Auf die übrigen Erwägungen der ersten Instanz
gingen sie, wenn überhaupt, ehe peripher ein, sodass die Feststellung des
Kantonsgerichts keineswegs unhaltbar erscheint.

3.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Feststellung des
Kantonsgerichts als willkürlich, die Beeinflussung des Testators habe sich im
normalen Bereich bewegt, wie dies innerhalb von Familien eben vorkomme.

Zur Begründung dieser Rüge wiederholen sie einfach Vorbringen, die sie
bereits an anderer Stelle der Beschwerdeschrift vorgetragen haben. Diese
Vorbringen wurden bereits behandelt, sodass auf die entsprechenden Erwägungen
verwiesen werden kann. Dort wurde dargelegt, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführer nicht geeignet sind, die Erwägungen des Kantonsgerichts als
unhaltbar erscheinen zu lassen. Dies gilt auch für den Vorwurf, das
Kantonsgericht habe zu Unrecht die Beeinflussung des Testators als nicht
unüblich eingestuft.

4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig,
wobei sie für die Gerichtskosten solidarisch haften (Art. 156 Abs. 1 und 7
OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, ist keine
Parteientschädigung zu sprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Appellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: