Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.184/2004
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5P.184/2004 /rov

Urteil vom 25. Juni 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Z. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Raidt,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Ruth Lanz-Bosshard,
Obergericht des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 u. 29 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 5. Zivilkammer, vom 8. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute Y.________ (Ehefrau) und Z.________ (Ehemann) sind Eltern einer
1982 geborenen Tochter. In dem von der Ehefrau eingeleiteten
Eheschutzverfahren stellte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau mit Urteil
vom 7. Juli 2003 fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt seien
und seit dem 15. Januar 2002 getrennte Wohnsitze haben (Ziff. 1). Die
eheliche Wohnung wurde dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zugewiesen (Ziff.
2) und dieser ferner dazu verpflichtet, an den persönlichen Unterhalt der
Ehefrau ab Januar 2002 für die Dauer der Trennung monatlich vorschüssig Fr.
1'150.-- zu bezahlen (Ziff. 3). Für den Fall des künftigen Bezuges einer
IV-Rente wurde die Ehefrau verpflichtet, eine ihr allfällig ausbezahlte
Kinderrente direkt an ihre Tochter zu überweisen (Ziff. 4).

B.
In Gutheissung der Beschwerde der Ehefrau hob das Obergericht des Kantons
Aargau die Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils auf und fasste die
Ziffer 3 neu. Danach wird der Ehemann mit Wirkung ab 15. Januar 2002
verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau monatlich und vorschüssig vom 15.
Januar 2002 bis 30. Juni 2003 mit Fr. 2'950.--, ab Juli 2003 mit Fr. 2'450.--
beizutragen (neue Ziff. 3a). Die Unterhaltsbeiträge gemäss neuer Ziffer 3a
stehen unter dem Vorbehalt rückwirkender Abänderung, falls die Ehefrau
rückwirkend eine Invalidenrente zugesprochen erhält (neue Ziff. 3b).

C.
Der Ehemann führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und
29 Abs. 2 BV und beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem Gesuch um aufschiebende
Wirkung wurde nach Anhörung des Obergerichts und der Ehefrau für die bis und
mit April 2004 geschuldeten Unterhaltsbeiträge entsprochen.

In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe in Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) mit Bezug auf die Frage
der Erwerbsfähigkeit einzig auf Gutachten abgestellt und sei mit keinem Wort
auf die in der Beschwerdeantwort zu Ziff. II. 6a-e dargelegten Vorbringen
eingegangen, welche zu einem gegenteiligen Schluss gelangen.

1.1 Das rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen, d.h. es
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 112 Ia 107
E. 2b S. 109; 121 I 108 E. 3a S. 112; 124 I 241 E. 2 S. 242).

1.2 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid einerseits die
Beschwerdeantwort des Beschwerdeführers erwähnt, anderseits mit Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin festgehalten, im Lichte der
ärztlichen Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit, über welche sich der Richter
nicht ohne Grund hinwegsetzen dürfe, könne der Beschwerdegegnerin von Mitte
Januar bis Ende September 2002 kein Einkommen angerechnet werden. Damit hat
das Obergericht zum Ausdruck gebracht, dass es den Gutachten und nicht den
Vorbringen des Beschwerdeführers entscheidende Bedeutung beimisst. Der
Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, er sei mangels Begründung
nicht in der Lage gewesen, das obergerichtliche Urteil sachgerecht
anzufechten. Der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht und damit der
Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher ins Leere.

2.
Der Beschwerdeführer bezeichnet den Entscheid mit Bezug auf die Frage der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdegegnerin als willkürlich. Er macht geltend,
diesbezüglich sei der Entscheid bei einer Berücksichtigung der in der
Beschwerdeantwort dargelegten Einwände unhaltbar.

2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5
mit Hinweisen; 127 I 54 E. 2b S. 56).

Wo der Richter über Ermessen verfügt, greift das Bundesgericht nur ein, wenn
er seinen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat. Das trifft
zu, wenn ein Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht,
mit den Gesetzen der Billigkeit nicht zu vereinbaren ist, ferner wenn er
entscheidenden tatsächlichen Gesichtspunkten nicht Rechnung trägt, dafür aber
Momente berücksichtigt, die unerheblich sind und offensichtlich keine oder
doch keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (BGE 109 Ia 107 E. 2c mit
Hinweisen).

2.2
2.2.1Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf das Willkürverbot einmal
geltend, das Obergericht habe nicht beachtet, dass die Beschwerdegegnerin bis
zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes regelmässig mehr als 100% gearbeitet
habe.

Das ändert indes nichts daran, dass ein erstes, bereits im erstinstanzlichen
Verfahren ins Recht gelegtes ärztliches Attest eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin ab 15. Oktober 2001 ausgewiesen
hat. Im Lichte dessen ist es im Rahmen des summarischen Verfahrens, in
welchem Eheschutzentscheide ergehen, sicher nicht willkürlich, bereits seit
dem 15. Januar 2002 eine völlige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.

2.2.2 Aber auch der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin vor ihrem
Antrag auf Unterhalt verschiedentlich um Stellen beworben hat, lässt die
gestützt auf Gutachten getroffene Schlussfolgerung nicht als willkürlich
erscheinen.

2.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die völlige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdegegnerin habe sich just im Moment geändert, als das bezüglich der
Arbeitsfähigkeit für die Beschwerdegegnerin ungünstige Urteil des
Gerichtspräsidenten ergangen sei; nunmehr sei die Beschwerdegegnerin ab dem
1. Juli 2003 zu 50% arbeitsfähig gewesen. Bei einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit wäre sie nicht vermittlungsfähig gewesen und hätte daher
auch keine Arbeitslosenunterstützung erhalten können. Nachdem ihr der
Gerichtspräsident eine zumindest teilweise Erwerbsfähigkeit zugeschrieben
habe, sei die Beschwerdegegnerin der Gefahr ausgesetzt gewesen, zwischen
Stuhl und Bank, d.h. zwischen Arbeitslosenunterstützung und Unterhalt zu
fallen, zumal der Ausgang des IV-Verfahrens noch offen gewesen sei. Diese
Konstellation sei derart verdächtig gewesen, dass das Obergericht nicht
einfach habe darüber hinwegsehen dürfen, zumal es sich dabei bereits um den
zweiten Zufall gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin beziehe seit dem 1.
Juli 2003 Arbeitslosenunterstützung.

Bei diesen Ausführungen handelt es sich um Spekulationen seitens des
Beschwerdeführers, die nicht gegen die verschiedenen ärztlichen Atteste
ankommen können. Zumindest kann dem Obergericht nicht deshalb Willkür
vorgeworfen werden, weil es diese Gutachten den besagten spekulativen
Äusserungen vorgezogen hat.

2.2.4 Der Beschwerdeführer lässt ausführen, die Beschwerdegegnerin habe sich
erst am 13. Dezember 2002 bei der IV angemeldet. Daher sei es willkürlich,
mit dem Gutachten zu folgern, dass sie bereits seit dem 15. Oktober 2001 zu
100% arbeitsunfähig gewesen sei.

Aus dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lässt sich nicht zwangsläufig auf
den Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitsfähigkeit schliessen.
Jedenfalls vermag auch dieses Vorbringen gegen die von mehreren Fachpersonen
verfassten Beurteilungen nicht anzukommen. Dem Obergericht kann daher auch
insoweit nicht vorgeworfen werden, es habe in willkürlicher Weise auf
Gutachten anstatt auf die spekulativen Aussagen des Beschwerdeführers
abgestellt.

2.2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Zeugnis vom 9. Juli 2003
attestiere der Psychiater eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von November 2001
bis 30. Juni 2003, obwohl sich die Beschwerdegegnerin - wie er in seinem
Zeugnis vom 24. August 2002 ausführe - erst seit dem 12. Juli 2002 bei ihm in
Behandlung befinde. Eine rückwirkende Beurteilung durch den Psychiater sei
nicht möglich.

Das Obergericht hat nicht nur auf die vom Beschwerdeführer bezeichneten
Gutachten, sondern insbesondere auch auf den Bericht des Hausarztes vom 26.
August 2002 abgestellt, welcher die Beschwerdegegnerin seit Mitte 2001
behandelte. Allein schon daraus ergibt sich dass die Beschwerdegegnerin seit
dem 15. Oktober 2001 arbeitsunfähig war. Das Argument des Beschwerdeführers
geht an der Sache vorbei und vermag Willkür nicht zu begründen.

2.2.6 Der Beschwerdeführer setzt auseinander, das Obergericht habe in
willkürlicher Weise die Diskrepanz zwischen den Gutachten und der
IV-Anmeldung nicht beachtet. Während die Gutachten die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdegegnerin ausschliesslich bzw. zur Hauptsache auf angebliche
psychische Probleme stützten, stünden in der IV-Anmeldung die physischen
Probleme klar im Vordergrund.

Ob diese angebliche Diskrepanz tatsächlich besteht und welche Umstände den
Arzt zu einer von den Gutachten abweichenden Begründung des IV-Gesuchs
bewogen haben mögen, kann hier offen bleiben. All das änderte nichts daran,
dass die verschiedenen Gutachten allesamt die Arbeitsunfähigkeit ausweisen.
Die Qualität dieser Berichte als Beweismittel im Rahmen des summarischen
Eheschutzverfahrens lässt sich nicht mit derart allgemeinen Ausführungen in
Frage stellen.

2.2.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, laut den vom Obergericht
berücksichtigten Gutachten sei die Beschwerdegegnerin von Mitte Oktober 2001
bis 30. Juni 2003 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Ab Juli 2003 betrage die
Arbeitsunfähigkeit immer noch 50%. Die IV habe aber ca. einen Monat vor dem
obergerichtlichen Urteil die Rentenbegehren der Beschwerdegegnerin
abgewiesen, womit die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit nach Beurteilung
der IV weniger als 40% betrage. Angesichts der langen Verfahrensdauer des
Eheschutzverfahrens wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, sich nach dem
Stand des IV-Verfahrens und dem aktuellen Gesundheitszustand der
Beschwerdegegnerin zu erkundigen, wie dies der Beschwerdeführer wiederholt
beantragt habe.

Damit verkennt der Beschwerdeführer einmal, dass bei der Festsetzung des
Frauenunterhalts die Untersuchungsmaxime nicht gilt (BGE 128 III 411 E. 3.2.2
S. 414) und das Obergericht somit auch nicht verpflichtet gewesen ist, von
Amtes wegen Nachforschungen anzustellen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht
durch klaren Verweis auf die Akten auf, dass er die angesprochenen Anträge
form- und fristgerecht gestellt hat (Galli, Die rechtsgenügende Begründung
der staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985, S. 127; vgl. BGE 115 II 464 E.
1 und 484 E. 2a). Zudem behauptet er nicht substanziiert, das Obergericht
habe den angefochtenen Entscheid in Kenntnis des IV-Entscheids gefällt (Art.
90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E.
4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Soweit
die Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
entspricht, kann ihr kein Erfolg beschieden sein.

2.2.8 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe vor dem
Gerichtspräsidium Aarau darauf hingewiesen und mit 22 Tanzdiplomen belegt,
dass die Beschwerdegegnerin eine äusserst aktive Tänzerin sei. Wie ihm
nunmehr zu Ohren gekommen sei, habe sie auch während des hängigen
Eheschutzverfahrens an mindestens sechs Anlässen teilgenommen, unter anderem
im August 2003. Wer, wie der Gutachter bemerke, Schmerzen in der Hüfte, im
Arm und im Knie verspüre, sei zu derartigen Leistungen nicht fähig. Ebenso
wenig betätigten sich psychisch schwer kranke Menschen mit Depressionen auf
diese extrovertierte Art und Weise. Über all diese Widersprüche habe das
Obergericht hinweggesehen.

Die Tanzdiplome, auf welche der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines
Standpunktes hinweist, stammen aus den Jahren 1994 bis 1998. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern solche Diplome zur Widerlegung einer ab Juli 2001
geltenden Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden könnten. Soweit der
Beschwerdeführer auf die Tanzanlässe während des Verfahrens verweist, legt er
nicht dar, dass diese Vorkommnisse vor Obergericht prozesskonform geltend
gemacht worden sind. Sie sind daher neu und unzulässig.

3.
Nach den bisherigen Ausführungen verletzt der angefochtene Entscheid weder
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, noch erweist er sich im Ergebnis
als willkürlich. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin
hat auf Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung geschlossen. Diesem
Antrag wurde indes lediglich teilweise, d.h. mit Bezug auf die ab Mai 2004
geschuldeten Unterhaltsbeiträge entsprochen, während dem Gesuch des
Beschwerdeführers hinsichtlich der früher fälligen, nicht oder nur zum Teil
bezahlten Beiträge stattgegeben wurde. Daher rechtfertigt es sich, der
Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zum Gesuch keine
Parteientschädigung zuzusprechen. In der Sache ist keine Vernehmlassung
eingeholt worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 5.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: