Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.169/2004
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5P.169/2004 /bie

Urteil vom 4. November 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl, Ersatzrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oswald Rohner,

gegen

Kantonsgericht des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Kantonsgerichtspräsident),
Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Art. 9 und 29 Abs. 3 BV
(unentgeltliche Rechtspflege).

Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 26. März 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 2. Dezember 1999 erliess der Einzelrichter des Bezirks Schwyz auf
Begehren von A.________ für eine Forderung von 4 Mio. Franken einen
Arrestbefehl gegen X.________ (Arrest Nr. 111). Als Arrestgegenstände wurden
sämtliche Guthaben der Arrestschuldnerin bei der Bank C.________ in
L.________ bezeichnet. Der Arrest wurde durch das Betreibungsamt Schwyz noch
am selben Tag vollzogen. Einen weiteren Arrestbefehl erliess der
Einzelrichter am 3. Dezember 1999 bezüglich der Guthaben von X.________ bei
der Bank C.________ in M.________ und bei der Bank D.________ in N.________
(Arrest Nr. 222).

In teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von X.________ änderte der
Vize-Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Verfügung vom 8. Mai 2000 den
Arrestvollzug vom 2. Dezember 1999 (Arrestverfahren Nr. 111) dahin ab, dass
X.________ mit Wirkung ab 2. Dezember 1999 aus dem USD - Konto Nr. 000 bei
der Bank C.________ in L.________ monatlich Fr. 1'435.40 zur freien Verfügung
erhalte, soweit dem nicht die Beschlagnahme in dem gegen die
Arrestschuldnerin hängigen, auf eine Anzeige von A.________ zurückgehenden
Strafverfahren entgegenstehe. Ausserdem wurde davon Vormerk genommen, dass
X.________ mit Entscheid vom 7. Februar 2000 die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt worden sei, und das Honorar für deren Rechtsvertreter festgesetzt.
Eine von A.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht (2.
Rekurskammer) des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 31.
Januar 2001 ab, wobei auch für dieses Verfahren X.________ die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und die Entschädigung ihres Rechtsvertreters aus der
Gerichtskasse angeordnet wurde.

A.b Auf Begehren von X.________ unterzog das Betreibungsamt Schwyz den
Vollzug der beiden Arreste einer Revision und legte mit Verfügung vom 16.
September 2003 fest, dass jener mit Wirkung ab 1. Januar 2003 ein erweitertes
Existenzminimum von monatlich Fr. 2'812.-- zur freien Verfügung zu belassen
sei. Auf Intervention der Erben von A.________, der im März 2001 verstorben
war, wies das Betreibungsamt die Bank D.________ am 17. September 2003 an,
den - für die fragliche Zeitspanne errechneten - Betrag von Fr. 25'308.--
vorläufig noch zurück zu behalten. Gleichzeitig kündigte das Amt an, es werde
eine neue Verfügung erlassen.
Der Gerichtspräsident von Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entschied mit Verfügung vom 12. November
2003, dass auf die von der Erbengemeinschaft gegen die betreibungsamtliche
Verfügung vom 16. September 2003 erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde.
Auch für dieses Verfahren wurde die Entschädigung des Anwalts von X.________
aus der Gerichtskasse angeordnet.

A.c Am 5. Januar 2004 verfügte das Betreibungsamt Schwyz alsdann, dass
X.________ vom Ertrag des arrestierten Vermögens rückwirkend ab 1. September
2003 ein Freibetrag von monatlich Fr. 1'537.50 als Existenzminimum
freizustellen sei, und zwar in folgender Reihenfolge bis zum jeweiligen
Aufbrauch des Kontos: EUR-Konto bei der Bank D.________, USD-Konto bei der
gleichen Bank und Konti bei der Bank C.________ in M.________.

B.
Hiergegen erhoben sowohl X.________ als auch die Erben von A.________
Beschwerde. In Gutheissung der Beschwerde der Erbengemeinschaft und in
Abweisung der Beschwerde von X.________ hob der Gerichtspräsident von Schwyz
als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 12.
März 2004 die betreibungsamtliche Verfügung vom 5. Januar 2004 ersatzlos auf.
Gleichzeitig wies er das von X.________ gestellte Armenrechtsgesuch ab.

C.
Diesen Entscheid zog X.________ an das Kantonsgericht Schwyz als obere
kantonale Aufsichtsbehörde weiter.
Am 26. März 2004 verfügte der Kantonsgerichtspräsident, dass der Beschwerde
vorläufig insoweit aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, als die am 5.
Januar 2004 durch das Betreibungsamt verfügten Beträge mit Wirkung ab 1.
April 2004 freizugeben seien (Dispositiv-Ziffer 1) und dass das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen abgewiesen werde
(Dispositiv-Ziffer 2).

D.
X.________ führt mit Eingabe vom 28. April 2004 staatsrechtliche Beschwerde
und beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten aufzuheben. Ausserdem ersucht sie auch für das
bundesgerichtliche Verfahren darum, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Der Kantonsgerichtspräsident beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Kantonsgerichtspräsident stellt nicht in Abrede, dass gegen
(Zwischen-)Entscheide, mit denen das Armenrecht verweigert wird, im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde offen steht (dazu BGE 126 I
207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen). Indessen hält er dafür, es lägen hier
besondere Verhältnisse vor, da die unentgeltliche Rechtsvertretung mit dem
Hinweis auf die Möglichkeit einer Freigabe der Prozessmittel aus dem
arrestierten Vermögen verweigert worden sei und die Beschwerdeführerin erneut
ein Gesuch stellen könne, falls sich die Freigabe als nicht durchsetzbar
erweisen sollte. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil könne auch nicht
darin erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin bis zur amtlichen
Rechtsverbeiständung selbst tätig werden müsste, sei es doch anwaltliche
Pflicht, die erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen, auch wenn die
Entscheidung hierüber ausstehe oder gar gemäss häufig geübter Praxis erst
zusammen mit dem Endentscheid falle.

1.2 Die Beschwerdeführerin bemüht sich im strittigen Beschwerdeverfahren um
die Revision des Arrestvollzugs, d.h. um die Freigabe von Mitteln, die es ihr
ermöglichen würden, ihren Rechtsvertreter zu honorieren. Eine Freigabe im
erforderlichen Ausmass wurde ihr von den kantonalen Instanzen jedoch nicht
zugestanden. Es fehlen der Beschwerdeführerin mithin die Mittel aus dem
Arrestsubstrat. Der aus diesem Grund gestellte Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung wurde von den kantonalen Instanzen ebenfalls
abgewiesen. Die anwaltliche Tätigkeit ist indessen eine entgeltliche
Dienstleistung, und es kann von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden,
dass er während einer längeren Zeit im Unklaren darüber bleibt, ob und wann
seine Leistungen schliesslich honoriert werden. Die hier gegebenen Umstände
führen zu einer Gefährdung einer ausreichenden Rechtsvertretung der Recht
suchenden Beschwerdeführerin. Nach dem Gesagten ist offenkundig, dass der
angefochtene Zwischenentscheid für diese einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirkt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgerichtspräsidenten sowohl einen
Verstoss gegen Art. 29 Abs. 3 BV als auch, soweit dessen Entscheid auf
kantonalem Recht beruhe, eine willkürliche Anwendung der §§ 74 (allgemeine
Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) und 77
(Voraussetzungen der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) der
Schwyzer Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Sie geht nicht davon aus, dass die
unentgeltliche Rechtspflege nach dem kantonalen Recht unter leichteren
Bedingungen gewährt werden könne, als es auf Grund der Verfassungsbestimmung
der Fall ist. Die Beschwerde ist daher ausschliesslich unter dem
Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen, zumal in diesem Fall das
Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüfen kann, ob der Anspruch auf
Gewährung des Armenrechts missachtet worden sei. Auf Willkür beschränkt ist
die Prüfungsbefugnis indessen, soweit tatsächliche Feststellungen der
kantonalen Instanz beanstandet werden (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 181 f. mit
Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung
ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.

3.
3.1 Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beruht
ausschliesslich auf der Verneinung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin.
Mit der Frage der Erfolgsaussichten und der Notwendigkeit einer anwaltlichen
Verbeiständung hat sich der Kantonsgerichtspräsident nicht befasst.

3.2 Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn
sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit
Hinweisen); in Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-,
sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit
Hinweisen). Zum angesprochenen Grundbedarf gehört, was zur Führung eines
bescheidenen, aber menschenwürdigen Lebens benötigt wird. Bei der Prüfung der
Frage der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung
des Armenrechtsgesuchs zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen ist; vielmehr sind die
Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 mit
Hinweisen).

4.
4.1 Der Kantonsgerichtspräsident hält fest, es sei unbillig, den Staat
notwendige Auslagen eines Arrestschuldners finanzieren zu lassen, damit ein
nicht privilegierter Gläubiger bezüglich seiner noch ungewissen Forderung
besser gestellt werde, d.h. eine Vorzugsstellung erlange, die grundsätzlich
erst mit der definitiven Pfändung begründet werden könne. Er hat die
Beschwerdeführerin deshalb auf die Möglichkeit verwiesen, den ihr nach Art.
103 Abs. 2 SchKG aus dem Vermögensertrag zu ihrem Unterhalt zu belassenden
Betrag durch das Betreibungsamt anpassen (d.h. erhöhen) zu lassen.

4.2 Die auf Grund von Art. 275 SchKG sinngemäss auch für den Arrest geltende
Bestimmung von Art. 103 Abs. 2 SchKG erklärt, dass im Falle des Bedürfnisses
die Früchte gepfändeter (bzw. arrestierter) Vermögenswerte zum Unterhalt des
Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen sind. Beim Entscheid
darüber, inwieweit ein einschlägiges Bedürfnis besteht, sind die Regeln für
die Ermittlung des unpfändbaren Betrags bei der Einkommenspfändung
entsprechend anwendbar (BGE 94 III 8 E. 5 S. 15 mit Hinweisen). Massgebend
ist mit andern Worten das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Kurt
Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
7. Auflage, § 22 Rz. 92; André E. Lebrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 8 zu Art. 103).

4.2.1 Mit der in den Art. 92 und 93 SchKG festgelegten Einschränkung der
Pfändbarkeit bzw. Arrestierbarkeit des Einkommens soll gewährleistet werden,
dass der Schuldner - ohne Luxus - eine ökonomische Grundexistenz führen und
sich sowie seine Familie selbst erhalten kann (Hans Ulrich Walder/Thomas M.
Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4.
Auflage, Rz. 2 zu Art. 92). In Betracht fallen Auslagen für Nahrung,
Kleidung, Wohnung, Körper- und Gesundheitspflege sowie für gewisse
Versicherungen, Berufsauslagen, Transportkosten und ein bescheidener Betrag
zur Deckung kultureller Bedürfnisse (dazu Pierre-Robert Gilliéron,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite,
N. 84 zu Art. 93). Nicht dazu gehören Schulden, die im Zeitpunkt der
Ermittlung des Grundbedarfs bereits bestanden (Georges Vonder Mühll,
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N.
33 zu Art. 93). In den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
der Schweiz herausgegebenen Richtlinien (in der Fassung vom 24. November 2000
veröffentlicht in BlSchK 65/2001 S. 14 ff.) werden die zu berücksichtigenden
Bedürfnisse - soweit nützlich auch betragsmässig - konkretisiert.

4.2.2 Weder in den genannten Richtlinien noch in der Literatur werden
Anwaltskosten erwähnt. Der Hinweis des Kantonsgerichtspräsidenten auf die
Praxis, wonach die familienrechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht dem
Anspruch auf staatliche Prozessunterstützung vorgehe, ist unbehelflich. Im
Gegensatz zu jenem Fall fehlt eine gesetzliche Grundlage, aus der sich
ergäbe, dass der Arrestgläubiger dem Schuldner in Form des diesem zu
gewährenden Freibetrags nicht nur das zum Leben Notwendige, sondern auch die
Kosten für einen allfälligen Prozess vorzuschiessen hätte (gegebenenfalls mit
dem Risiko eines erfolglosen späteren Rückgriffs).

5.
Indem der Kantonsgerichtspräsident die Beschwerdeführerin an das
Betreibungsamt verwiesen hat, um bei diesem die Freigabe der für die
Prozessführung erforderlichen Mittel aus dem Arrestgut zu erwirken, hat er
nach dem Gesagten den Begriff des für die Anwendung von Art. 103 Abs. 2 SchKG
massgebenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums in unhaltbarer Weise
verkannt. Er verstiess nicht nur gegen das Willkürverbot, sondern auch gegen
Art. 29 Abs. 3 BV. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher gutzuheissen und
Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Bei diesem
Ausgang ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG), der Kanton
Schwyz jedoch zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu zahlen (Art. 159 Abs. 2 OG). Da die Beschwerdeführerin
diese ohne Zweifel ausbezahlt erhalten wird, ist ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. März 2004 wird aufgehoben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Der Kanton Schwyz wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe
im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'393.20 zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten des
Kantonsgerichts des KantonsSchwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: