Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.160/2004
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5P.160/2004
5P.162/2004/rov

Urteil vom 8. Juli 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi, Gerichtsschreiber Zbinden.

1. S.________,
2.T.________,
3.U.________,
4.V.________,
5.W.________,
6.X.________,
7.Y.________,
8.Z.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel,

gegen

B.________-Bank,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7000
Chur.

Art. 9 BV (provisorische Rechtsöffnung),

Staatsrechtliche Beschwerden gegen die Urteile des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 16. März 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a  Am 22. Januar 1976 gewährte die B.________-Bank (nachfolgend: die Bank)
E.________ ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.-- (I. Hypothek mit
interner Referenz Nr. ddd.006). Zu dessen Sicherstellung unterzeichnete der
Darlehensnehmer gleichentags eine Kapital-Grundpfandverschreibung über den
Betrag von Fr. 150'000.-- lastend im 1. Rang auf seiner Liegenschaft
"L.________" in L.________ (Grundbuchblatt und Parzelle Nr. ppp, Plan p,
Gemeinde L.________). Die Grundpfandverschreibung wurde öffentlich beurkundet
und im Grundbuch eingetragen.

E.  ________ verstarb am 30. Dezember 1978. Seine Erben, nämlich die Ehefrau,
S.________ sowie die Kinder T.________, U.________, V.________, W.________,
X.________, Y.________ und Z.________ sind heutige Pfandeigentümer der
belasteten Liegenschaft. Sie bilden die Erbengemeinschaft E.________. Am 29.
Januar 1992 anerkannten die Erben als Schuldner und Pfandeigentümer, die
Darlehensschuld übernommen zu haben.

Am 21. Juni/1. Juli 1993 vereinbarten die Bank sowie die Erben, die Schuld-
und Pfandsumme um Fr. 300'000.-- auf Fr. 450'000.-- zu erhöhen.

A.b  Am 15. August 1990 gewährte die Bank der Erbengemeinschaft ein weiteres
Darlehen über Fr. 230'000.-- (I. Hypothek mit interner Referenz Nr. ddd.014).
Zur Sicherstellung dieses Darlehens unterzeichneten die Parteien eine
Kapital-Grundpfandverschreibung in der Höhe von Fr. 230'000.-- lastend im 3.
bzw. nunmehr im 2. Rang auf Grundbuchblatt und Parzelle Nr. ppp, Plan p,
Gemeinde L.________.

B.
B.a Im Jahre 1975 erwarb E.________ die Parzellen Nr. pp und pp, Plan p,
Hotel
"H.________" in R.________. Er übernahm die Darlehensschuld des früheren
Eigentümers gegenüber der Bank in der Höhe von Fr. 90'000.--, welche mit
einer öffentlich beurkundeten und im Grundbuch eingetragenen
Kapital-Grundpfandverschreibung im 1. Rang gesichert war (Darlehensschuld
ddd.005). Mit dem Tod des Erblassers im Jahre 1978 wurden die Erben
Pfandeigentümer. Am 15. November 1991 wurde zwischen der Bank und den Erben
vereinbart, die Schuldsumme um Fr. 600'000.-- auf Fr. 3'750'000.-- zu
erhöhen.

B.b  Am 5. August 1982 gewährte die Bank den Erben ein Darlehen über Fr.
100'000.-- (Interne Referenz Nr. ddd.011). Dieses wurde mit einer
Kapital-Grundpfandverschreibung in der nämlichen Höhe im 2. Rang, lastend auf
Grundbuchblatt und Parzellen Nr. pp und pp, Plan p, Hotel "H.________",
Gemeinde R.________, gesichert. Gemäss Vereinbarung vom 27. Dezember 1989
zwischen der Bank und den Erben wurde die Pfandsumme von Fr. 230'000.-- auf
Fr. 330'000.-- erhöht.

C.
C.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2000 kündigte die Bank gegenüber S.________ die
vorgenannten Darlehen zur vollständigen Rückzahlung per 15. August 2000. Die
Kündigungsschreiben mit Wirkung per 31. August 2000 wurden auch den übrigen
Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugestellt. Die Erben leisteten der
Aufforderung zur Rückzahlung keine Folge.

C.b  In den für die ausstehenden Kapitalschulden und Zinsen gegen S.________
eingeleiteten Betreibungen (Nr. bbb und bbb des Betreibungsamtes Kreis
K.________) auf Grundpfandverwertung wurden die Zahlungsbefehle auch den
übrigen Erben zugestellt. Alle erhoben ohne Angabe von Gründen
Rechtsvorschlag. Mit zwei separaten Entscheiden vom 17. Oktober 2003 hiess
das Bezirksgerichtspräsidium Landquart das entsprechende Begehren der Bank um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten
Beträge vollumfänglich bzw. teilweise gut. Die von sämtlichen Erben erhobenen
Beschwerden wies das Kantonsgericht von Graubünden je mit Urteil vom 16. März
2004 ab (Urteile SKG 03 64 und SKG 03 66).

D.
Die Erben führen mit zwei separaten, aber inhaltlich identischen Eingaben
staatsrechtliche Beschwerde (5P.160/2004 und 5P.162/2004, je act. 1). Sie
beantragen im Wesentlichen, die Urteile SKG 03 64 und SKG 03 66 des
Kantonsgerichts aufzuheben, die Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen und den
Beschwerden aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E.
Den Gesuchen um aufschiebende Wirkung wurde nicht entsprochen (Verfügungen
vom 22. April 2004).

F.
Der in beiden Fällen separat einverlangte Kostenvorschuss wurde nicht
geleistet. Die Beschwerdeführerin 1 hat jedoch in beiden Fällen fristgerecht
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die angefochtenen Entscheide sind zwar in zwei gesondert geführten Verfahren
ergangen, indessen beide vom Kantonsgericht gefällt und praktisch gleich
lautend begründet worden. Die Begründungen der beiden Beschwerden stimmen
inhaltlich überein. Unter diesen Umständen hat auch die Beurteilung der
Beschwerden einheitlich zu erfolgen, weshalb die beiden Verfahren vor
Bundesgericht zu vereinigen sind und über die Beschwerden in einem einzigen
Urteil zu entscheiden ist (BGE 113 Ia 161 E. 1; 108 Ia 22 E. 1; 104 Ia 120 E.
1c).

2.
Die Beschwerdeführerin 1 hat innert Frist je ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt, während die übrigen Beschwerdeführer weder ein
entsprechendes Gesuch eingereicht noch den verlangten Kostenvorschuss bezahlt
haben. Allein dies hat aber nicht zur Folge, dass auf die staatsrechtlichen
Beschwerden insgesamt wegen Säumnis ohne jede Prüfung der Rügen nicht
eingetreten werden kann. In den gegen die Beschwerdeführerin 1 als
Solidarschuldnerin eingeleiteten Betreibungen auf Grundpfandverwertung sind
sämtliche Gesamteigentümer Mitbetriebene, denen - wie im vorliegenden Fall
geschehen - je ein Zahlungsbefehl zugestellt werden muss. Stehen
Pfandgrundstücke - wie hier - im Gesamteigentum von mehreren Personen, so
genügt der Rechtsvorschlag eines Einzelnen unter ihnen, um die Betreibung
gegen alle Beteiligten bis zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zum
Stillstand zu bringen (Bernheim/Känzig, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, 1998, N. 10, 31, 38 zu Art. 153
SchKG). Die Verwertung des Grundpfandes darf erst fortgesetzt werden, wenn
alle Zahlungsbefehle rechtskräftig geworden sind (Bernheim/Känzig, a.a.O., N.
31 zu Art. 153 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la
poursuite pour dettes et la faillite, 2000, N. 22 zu Art. 153 SchKG) bzw.
wenn alle Rechtsvorschläge beseitigt worden sind. Damit aber ist auch jeder
mitbetriebene Gesamteigentümer allein berechtigt, sich gegen die Erteilung
der provisorischen Rechtsöffnung zur Wehr zu setzen und ist insoweit auch
persönlich legitimiert (Art. 88 OG), gegen einen die provisorische
Rechtsöffnung gewährenden letztinstanzlichen Entscheid staatsrechtliche
Beschwerde zu erheben. Ob im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
sämtliche betriebene Beschwerdeführer, welche sich mit gemeinsamer
staatsrechtlicher Beschwerde gegen die Gewährung der provisorischen
Rechtsöffnung zur Wehr gesetzt haben, den Kostenvorschuss leisten bzw. ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen, ist unerheblich. Vielmehr
genügt die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses bzw. das rechtzeitige
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eines Einzelnen unter ihnen, damit auf
dessen staatsrechtliche Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Säumnis
einzutreten ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann somit auf die
staatsrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 eingetreten werden.
Demgegenüber sind die sieben übrigen Beschwerdeführer säumig, welche den
Kostenvorschuss nicht bezahlt und auch kein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt haben; auf ihre staatsrechtlichen Beschwerden ist
androhungsgemäss in Anwendung von Art. 150 Abs. 4 OG nicht einzutreten.

3.
Angesichts der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist auf
die Eingaben der Beschwerdeführerin 1 von vornherein nicht einzutreten,
soweit sie damit mehr als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangt
(BGE 126 III 534 E. 1c S. 536 f. mit Hinweisen).

4.
Die Beschwerdeführerin 1 kritisiert die Urteile in verschiedener Hinsicht als
willkürlich; ferner wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.

Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Eingabe die wesentlichen Tatsachen und
eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen
Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Erlass oder Entscheid verletzt worden sein sollen. Im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Die Beschwerdeführerin hat zu
erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige
Individualrecht ihrer Ansicht nach verletzt worden sein soll. Bei der
Willkürbeschwerde muss sie dartun, inwiefern der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 110 Ia 3 f. mit Hinweisen). Es genügt somit nicht, wenn die
Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid rügt, wie sie dies in einem
appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz die
Rechtsanwendung frei überprüfen kann (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369
E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E.
7a S. 312). Unstatthaft ist ferner ein Verweis auf Akten des kantonalen
Verfahrens, hat doch die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde in der
Eingabe selbst enthalten zu sein (BGE 99 Ia 586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a
S. 30). Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat die
Beschwerdeführerin durch entsprechende Hinweise auf die Akten darzulegen,
dass die Abnahme der vom Richter angeblich übergangenen Beweise im kantonalen
Verfahren frist- und formgerecht verlangt worden ist (Galli, Die
rechtsgenügende Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde, SJZ 81/1985, S.
127; vgl. BGE 115 II 464 E. 1 und 484 E. 2a). Beruht ein Entscheid auf
mehreren selbstständigen Begründungen, sind alle anzufechten (BGE 104 Ia 381

E. 6a S. 392; 119 Ia 13 E. 2).

4.1
Rechtsöffnungstitel bilden die Darlehen ddd.006, ddd.014, ddd.005 und
ddd.011. Strittig ist, ob die Kündigungsschreiben dem Beschwerdeführer 6
ordnungsgemäss zugestellt worden sind.

Das Kantonsgericht hat ausgeführt, die erste Instanz sei aufgrund des am
Versanddatum der Kündigungen bestehenden Nachsendeauftrages davon
ausgegangen, die Kündigungen seien bei der neuen Adresse des
Beschwerdeführers 6 in Zürich eingegangen; dessen Behauptung, die
Beschwerdeführerin 1 habe die Kündigungen an ihrer Adresse in L.________
entgegengenommen, sei unglaubhaft. Demgegenüber bringe die Beschwerdegegnerin
mit überzeugenden Argumenten vor, selbst wenn die Kündigungsschreiben trotz
des Nachsendeauftrages nicht an das neue Wohndomizil in Zürich weitergeleitet
worden wären, müsse sich der Beschwerdeführer 6 die an seine alte Adresse
adressierten Kündigungen entgegenhalten lassen. So sei aktenkundig, dass die
Beschwerdeführerin 1 (die Mutter) noch am Tag des Versands der Kündigungen
der Beschwerdegegnerin sämtliche Adressen der einzelnen Erben mit
unterzeichnetem Fax mitgeteilt und dabei als Adresse des Beschwerdeführers 6
jene in L.________ angegeben habe. Ebenso stehe fest, dass im selben Jahr
auch weitere Bankkorrespondenz an den Beschwerdeführer 6 nach L.________
zugestellt worden sei, ohne dass er behauptet hätte, die besagte
Korrespondenz nicht erhalten zu haben. Dadurch habe er gegenüber der
Beschwerdegegnerin den Eindruck erweckt, sein Wohndomizil befinde sich in
L.________. Die Beschwerdegegnerin habe sich daher den Versand der
Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2000 nach L.________ nicht entgegenhalten zu
lassen. Nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post seien
neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohndomizil anzutreffende Personen
zum Bezug der Postsendung berechtigt, wobei letztere Regelung nach der
Rechtsprechung dahin zu verstehen sei, dass empfangsbefugte Personen
grundsätzlich ohne weiteres in der Lage seien, eine Sendung an den Adressaten
weiterzuleiten, so dass dieser davon Kenntnis erhält. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Zustellung eines eingeschriebenen
Briefes wirksam, wenn er von einer nach den postalischen Vorschriften hierzu
berechtigten Person entgegen genommen werde. Der Einwand des
Beschwerdeführers 6, er müsse sich den Empfang der Kündigungen an der Adresse
in L.________ und deren Kenntnisnahme durch seine Mutter nicht anrechnen
lassen, sei unbegründet. Nach dem Gesagten sei daher - unabhängig von der
Erfüllung des Nachsendeauftrages durch die Post - davon auszugehen, dass die
Kündigungsschreiben der Beschwerdegegnerin in seinen Macht- und Privatbereich
gelangt seien.

Soweit die Beschwerdeführerin 1 die Folgerungen des Kantonsgerichts
betreffend die postalische Zustellung der Kündigungen als willkürlich
beanstandet, vermögen die Beschwerden den Begründungsanforderungen von Art.
90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen:

Die Beschwerdeführerin 1 hält den kantonsgerichtlichen Ausführungen in
appellatorischer und damit unzulässiger Weise entgegen, die Aussage der
Beschwerdegegnerin, sie habe in guten Treuen auf die L.________er Adresse des
Beschwerdeführers 6 vertrauen dürfen, sei nicht unbestritten geblieben. Sie
äussert sich aber nicht dazu, inwiefern die kantonsgerichtlichen Überlegungen
willkürlich sein sollen. Sodann verweist sie in unzulässiger Weise auf Akten
anderer Verfahren, anstatt in der Beschwerde selbst darzulegen, weshalb sie
für die Entgegennahme der für den Beschwerdeführer 6 bestimmten Postsendungen
nicht zuständig gewesen sei. Gleich verhält es sich, soweit die
Beschwerdeführerin 1 behauptet, gestützt auf die kantonalen Akten sei es
willkürlich zu folgern, dass der Beschwerdeführer 6 Wohnsitz in L.________
habe. Wie die wiedergegebenen Ausführungen des Kantonsgerichts zeigen, hat
dieses entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht allein aus dem
Bestand des Nachsendeauftrages abgeleitet, dass die Kündigungsschreiben dem
Beschwerdeführer 6 nach Zürich nachgesandt worden seien. Die Beschwerden
setzen sich demnach mit der entscheidenden Erwägung der angefochtenen Urteile
nicht auseinander. Keine Auseinandersetzung erfolgt insbesondere auch damit,
dass im gleichen Jahr weitere Bankkorrespondenz nach L.________ zugestellt
worden sei, ohne dass der Beschwerdeführer 6 je behauptete hätte, sie nicht
erhalten zu haben. Zusammenfassend kann somit in diesem Punkt auf die
Beschwerden nicht eingetreten werden.

4.2
Mit Bezug auf die Vollmachten für die Unterzeichnung der Kreditverträge hat
das Kantonsgericht unter anderem bemerkt, die Bestimmung von Art. 9 ZGB sei
insofern von Bedeutung, als für die öffentliche Beurkundung eine gesetzliche
Vermutung der Richtigkeit der Aussage geschaffen worden sei. Die
Beschwerdegegnerin könne sich in den vorliegenden Fällen für den Beweis auf
die öffentliche Urkunde berufen und habe damit grundsätzlich die Vermutung
der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde auf ihrer Seite, solange der
Gegenpartei nicht der Gegenbeweis gelinge. Der Einwand der Beschwerdeführer,
wonach die Beschwerdegegnerin das Vorhandensein gültiger Vollmachten der
übrigen Miterben zugunsten der Mutter nachweisen müsse, entbehre somit
jeglicher Grundlage.

Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die gesetzliche Vermutung
von Art. 9 ZGB stützen könnte, sei der Argumentation der Beschwerdeführer
nicht beizupflichten: nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genüge
nämlich zur Rechtsöffnung eine durch einen Vertreter unterschriebene
Schuldanerkennung, ohne dass das Vertretungsverhältnis durch eine vom
Schuldner unterzeichnete Vollmacht dargetan sein müsse.

Die Beschwerdeführerin 1 begegnet diesen Ausführungen - wie schon zuvor -
ausschliesslich mit appellatorischer Kritik, indem sie behauptet, das
Kantonsgericht verhalte sich hinsichtlich der Vollmachten willkürlich; auch
wenn eine Urkundsperson bescheinige, dass Vollmachten vorgelegen hätten,
könne sie (die Beschwerdeführerin 1) lediglich bestreiten, dass solche
vorgelegen hätten; über eine negative Tatsache lasse sich kein Beweis führen.
Auf diese unbegründete Rüge ist daher nicht einzutreten. Sodann setzt sich
die Beschwerdeführerin 1 auch mit der alternativen Begründung (E. 3c)
überhaupt nicht auseinander (BGE 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95/96 mit Hinweisen;
119 Ia 13 E. 2), so dass es auch insoweit beim angefochtenen Entscheid
bleibt.

4.3  Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten
es unterlassen, von der Beschwerdegegnerin die Kreditverträge einzufordern,
welche der Pfandsummenerhöhung um Fr. 600'000.-- auf Fr. 3'750'000.--
vorausgegangen seien. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die Schuld- und
Pfandsummenerhöhung vom 27. Dezember 1989 über Fr. 3'150'000.-- und legt
diese Urkunde ins Recht. Daraus sei ersichtlich, dass die
Vormundschaftsbehörde am 22. Dezember 1989 dem Kreditvorgang für die damals
unmündige Beschwerdeführerin 3 (geb. 1970) über den Betrag von Fr.
3'150'000.-- und nicht lediglich über den Betrag von Fr. 230'000.--
zugestimmt habe, wie das Kantonsgericht in 5P.160/2004 act. 2 S. 11 Ziff. 5b
darlege. Aus der ins Recht gelegten Vermögensübersicht ergebe sich, dass das
gesamte Vermögen der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1988 überschuldet
gewesen sei, so dass die Genehmigung der Kreditverpflichtung von Fr.
3'150'000.-- durch die Vormundschaftsbehörde als ungetreue Geschäftsbesorgung
bezeichnet werden müsse. Dieses Vorgehen der Vormundschaftsbehörde habe die
Rechtsungültigkeit der Kreditverträge zu Lasten der Beschwerdeführerin 3 zur
Folge.

Die Beschwerdeführerin 1 legt nicht dar, dass diese Vorbringen bereits im
kantonalen Verfahren in dieser Deutlichkeit vorgebracht worden sind. Sie
gelten daher neu und unzulässig. Abgesehen davon ist in diesem Zusammenhang
auf die Ausführungen des Rechtsöffnungsrichters im Entscheid vom 17. Oktober
2003 hinzuweisen, wonach die Schuld- und Pfandsummenerhöhung vom 5./15.
November 1991 eine schriftliche Schuldanerkennung sämtlicher Mitglieder der
Erbengemeinschaft über den Betrag von Fr. 3'750'000.-- darstelle. Die
Beschwerdeführerin 1 will dies zwar nicht gelten lassen, zeigt aber auch hier
nicht auf, dass sie die entsprechende Erwägung des Rechtsöffnungsrichters
prozesskonform angefochten hat. Damit aber bleibt es dabei, dass die im Jahre
1970 geborene Beschwerdeführerin 3 nach Eintritt der Volljährigkeit die
Gesamtforderung von Fr. 3'750'000.-- anerkannt hat; das Argument der
Nichtigkeit geht daher an der Sache vorbei.

4.4  Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich geltend, auf die in Ziff. 8
und 9 der Antworten zu den Rechtsöffnungsgesuchen vom 7. August 2003
erhobenen Einwände seien die kantonalen Instanzen in Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht eingegangen. Nicht beachtet habe die Vorinstanz auch
die Ausführungen zur Täuschung der Beschwerdeführerin 1 zwecks Erhalt der
"H.________"-Kredite. Auch dieser Sachverhalt, der durch die ins Recht
gelegten Belege dokumentiert werde, habe die Nichtigkeit der das "H.________"
betreffenden Kredite zur Folge.
Auch insoweit verweist die Beschwerdeführerin 1 in unzulässiger Weise auf
kantonale Akten, ohne aber in der Beschwerde selbst rechtsgenüglich und
verständlich darzulegen, inwiefern das rechtliche Gehör verletzt worden sein
soll. Als rein appellatorisch erweisen sich schliesslich ihre Ausführungen
zur Nichtigkeit, wobei auch zu diesem Punkt regelwidrig auf kantonale Akten
verwiesen wird. Auch insoweit ist daher auf die staatsrechtlichen Beschwerden
nicht einzutreten.

5.
Damit ist auf die staatsrechtlichen Beschwerden insgesamt nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
sämtlichen Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), wobei sie
dafür solidarisch haften (Art. 156 Abs. 7 OG). Sie haben allerdings die
Beschwerdegegnerin für die bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu
entschädigen, da weder für das Gesuch um aufschiebende Wirkung noch in der
Sache selbst eine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

6.
Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass sich die staatsrechtlichen
Beschwerden von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. Die Gesuche der
Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege sind daher abzuweisen
(Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5P.160/2004 und 5P.162/2004 werden vereinigt.

2.
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege werden
abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juli 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: