Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.154/2004
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5P.154/2004 /rov

Urteil vom 3. Juni 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

S. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Peter Roost,

gegen

Appellationshof (II. Zivilkammer) des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 9 BV (unentgeltliche Rechtspflege für ein Gesuch um neues Recht),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs (II.
Zivilkammer) des Kantons Bern vom 8. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 3. Juli 2003 hat der Appellationshof (I. Zivilkammer) des
Kantons Bern die letzte strittige Frage im Scheidungsverfahren zwischen
S.________ und Y.________ bereinigt und festgehalten, das in Bagur (Spanien)
gelegene Grundstück Nr. ... des Grundbuchs Palafrugell gehöre zur
Errungenschaft von S.________ und dieser werde verpflichtet, Y.________ zur
güterrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich dieser Liegenschaft 2,5 Mio.
Pesetas (Fr. 23'315.--) zu zahlen.

S. ________ stellte mit Eingabe vom 10. November 2003 beim Appellationshof
ein Gesuch um Neues Recht, verbunden mit einem Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.

Die Referentin des Appellationshofes (II. Zivilkammer) wies das
Armenrechtsgesuch durch Entscheid vom 8. März 2004 ab.

B.
Hiergegen führt S.________ mit Eingabe vom 16. April 2004 staatsrechtliche
Beschwerde und macht Verletzungen von Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege) und Art. 9 BV (willkürliche Beweiswürdigung)
geltend. Sein Begehren um Erlass vorsorglicher Verfügungen hat der Präsident
der erkennenden Abteilung am 22. April 2004 abgewiesen.

Mit Eingabe vom 21. April 2004 hat der Beschwerdeführer auch für das
bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nachgesucht.

Eine Vernehmlassung zur Beschwerde ist nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zur Begründung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege beruft
sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf Art. 29 Abs. 3 BV. Nach dieser
Bestimmung hat eine Prozesspartei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und deren Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Interessen
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf die Ernennung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Ob die Ansprüche aus Art. 29 Abs. 3 BV
missachtet worden sind, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei;
die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz zu den einzelnen
Voraussetzungen werden dagegen nur auf Willkür hin überprüft (BGE 129 I 129
E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen).

1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde: Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f. mit Hinweis).

1.3 Die Aussichtslosigkeit beweisbedürftiger rechtserheblicher Behauptungen
kann nur in Ausnahmefällen vor der Durchführung des vollständigen
Beweisverfahrens angenommen werden. Hängt jedoch die Erfolgsaussicht eines
Klage- oder eines Rechtsmittelbegehrens  primär davon ab, ob der
gesuchstellenden Partei der Beweis für die fragliche Behauptung gelingen
werde, kann dem Gericht nicht überhaupt verwehrt sein, auf Grund der
Aktenlage und des prozessualen Verhaltens der Parteien in vorweggenommener
Würdigung die Erfolgsaussichten der Beweisführung zu beurteilen. Ist danach
ein vorläufiger Schluss über die behauptete Tatsache möglich, ohne dass
allfällige zusätzlich beantragte oder denkbare weitere Beweise mit
ernsthafter Wahrscheinlichkeit noch etwas daran zu ändern vermöchten, so kann
die Erfolgsaussicht eines Begehrens auch in tatsächlicher Hinsicht verneint
werden (vgl. Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 10.
September 2002 [4P.178/2002], E. 1.2).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Referentin des Appellationshofes vor, in
willkürlicher Weise gegen kantonales Verfahrensrecht verstossen und Tatsachen
willkürlich gewürdigt zu haben.

2.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die beanstandete ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid wegen materieller Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn
er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (dazu BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Wegen
willkürlicher Feststellung von Tatsachen greift das Bundesgericht ein, wenn
jene offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich
sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt (BGE 128 I 81 E. 2 S. 86; 120 Ia
31 E. 4b S. 40 mit Hinweisen). Die Aufhebung eines kantonalen Entscheids
rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die Begründung,
sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E.
2 S. 86 mit Hinweis).

2.2 Das Bundesgericht prüft nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler
Entscheid verfassungswidrig ist. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG verlangt die
Darlegung, inwiefern verfassungsmässige Rechte und Rechtssätze verletzt
worden seien, was appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines
Berufungsverfahrens zulässig ist, ausschliesst (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312;
117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Wird Willkür gerügt, ist klar und detailliert
aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid qualifiziert unrichtig sein
soll (BGE 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 I 185 E. 1.6
S. 189 mit weiteren Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer strebt in seinem Gesuch um Neues Recht (Art. 367 ff. der
Berner Zivilprozessordnung [ZPO]) eine Revision der güterrechtlichen
Auseinandersetzung hinsichtlich des in Spanien gelegenen Grundstücks an:
Dieses sei seinem Eigengut zuzurechnen und Y.________ keine Ersatzforderung
zuzusprechen. Er beruft sich auf die Kopie einer als "Privatverkaufsvertrag"
bezeichneten vom 24. März 1988 datierten Vereinbarung zwischen den Eheleuten
S.________ und Y.________ als Käufer und den Eheleuten X.________ als
Verkäufer der Liegenschaft.
Im Einzelnen hatte der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren darauf
hingewiesen, dass im erwähnten Vertrag auf Verlangen von V.________, der
damals offenbar als Vermittler aufgetreten ist, unter anderem festgehalten
worden sei, das für den Kauf des Hauses benötigte Geld stehe ihm, dem
Beschwerdeführer, bei der Bank W.________ in Palafrugell zur Verfügung und
Y.________ bezahle nichts. Daneben sei auch das rechtliche Schicksal der
Liegenschaft für den Todes- oder Scheidungsfall geregelt worden. Ferner hatte
der Beschwerdeführer erklärt, dass er nach seinen Erinnerungen ein Original
des Vertrags in seinen Akten gehabt habe. Dieses sei ihm jedoch abhanden
gekommen, wobei er die geschiedene Ehefrau verdächtige. Er habe vernommen,
dass bei der Witwe von U.________, einem Bekannten des heute verstorbenen
V.________, verschiedene von ihm an letzteren gerichtete Briefe und unter
anderem auch die strittige Liegenschaft betreffende Akten lägen. Er habe dann
T.________, der seit Jahren das Haus in Spanien benütze, angewiesen, die
Dokumente zu behändigen. Nach der Rückkehr von den Ferien habe ihm dieser am
12. August 2003 die Unterlagen übergeben, darunter auch die Fotokopie des
Vertrags vom 24. März 1988.

4.
4.1 Die Referentin des Appellationshofes hat vorab erklärt, beim Verfahren
betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handle es sich um ein
Administrativverfahren, für das die Offizialmaxime bzw. die
Untersuchungsmaxime gelte. Somit dürfe der Richter keine Tatsachen als
erwiesen erachten, von deren Vorhandensein er nicht überzeugt sei. Indessen
obliege es in erster Linie den Parteien, die Tatsachen und Beweismittel zu
nennen. Bleibe eine rechtserhebliche Tatsache beweislos, sei auch unter der
Offizialmaxime zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei zu entscheiden.

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die kantonale Richterin gehe davon aus,
dass er bereits im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
den vollen Beweis für das Vorliegen neuer Tatsachen bzw. neuer Beweismittel
zu erbringen habe; sie habe damit in willkürlicher Weise Art. 371 Abs. 2 ZPO
missachtet, wonach sogar im Hauptverfahren um die Zulässigkeit des Gesuchs um
Neues Recht nicht der volle Beweis, sondern lediglich Glaubhaftmachung
gefordert werde.

4.3 Dass und inwiefern die kantonale Richterin bei der konkreten Würdigung
der vorliegenden Verhältnisse ein unzulässiges Beweismass angewendet haben
soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. In dieser Hinsicht genügt die
Beschwerde den auf Grund von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG an die Begründung
gestellten Anforderungen nicht. Es ist daher in diesem Punkt darauf nicht
einzutreten.

5.
5.1 Zu dem zur Begründung des Gesuchs um Neues Recht Vorgebrachten hat die
kantonale Richterin festgehalten, es werde nicht erklärt, weshalb sich
Dokumente des verstorbenen V.________ bei der Witwe eines Bekannten befunden
hätten und wann der Beschwerdeführer eine entsprechende Information erhalten
haben soll und von wem. Die Umstände, wie der Beschwerdeführer scheinbar
zufällig nach Abschluss des Scheidungsverfahrens zur fraglichen Vertragskopie
gekommen sei, blieben völlig unklar. Auffallend sei auch, dass im Rahmen des
Ehescheidungsprozesses der "Privatkaufvertrag" vom 24. März 1988, soweit
aktenkundig, nie thematisiert worden sei. Dass dem Beschwerdeführer die
Existenz des Dokuments erst nach Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens
in den Sinn gekommen sein soll bzw. er erst dann davon erfahren haben soll,
erscheine als ebenso unglaubwürdig wie die geltend gemachte zeitliche Abfolge
der Dokumentenbeschaffung. Bezweifelt hat die kantonale Richterin ausserdem
auch, ob dem zur Begründung des Begehrens um Neues Recht eingereichten
Vertrag rechtserhebliche Bedeutung beizumessen sei. Abgesehen davon, dass es
erstaune, dass der Verkäufer sich nicht an die Unterzeichnung des - vom
Beschwerdeführer als für diesen wichtig bezeichneten - Vertrags erinnern
könne, sei mit dem eingereichten Dokument nicht bewiesen, dass der Kaufpreis
tatsächlich von dem darin erwähnten Geld bezahlt worden sei. Damit könne aber
mit dem fraglichen Vertrag auch nicht bewiesen werden, dass es sich beim
Erwerb der Liegenschaft in Spanien um eine Ersatzanschaffung für Eigengut
gehandelt habe. Auf Grund der dargelegten antizipierten Beweiswürdigung seien
die Aussichten für eine Gutheissung des Gesuchs um Neues Recht als
beträchtlich geringer zu werten als die Verlustgefahren und das Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen.

5.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet sowohl das von der kantonalen Richterin
zum Zeitpunkt seiner Kenntnis vom strittigen Vertrag und zu dessen
Beschaffung Ausgeführte als auch die Würdigung des Schriftstücks selbst als
willkürlich. Was er zur Begründung dieser Rügen vorträgt, ist jedoch
unbehelflich:
5.2.1Entgegen der - ohnehin nicht näher begründeten - Ansicht des
Beschwerdeführers ist es von erheblicher Bedeutung, ob die Partei, die unter
Berufung auf ein erstmals eingereichtes Schriftstück ein Gesuch um Neues
Recht stellt, schon vor oder erst nach Abschluss des vorangegangenen
Verfahrens um dessen Existenz gewusst hat: Nur wenn sie davon nichts wusste,
kann nämlich gesagt werden, die nicht rechtzeitige Entdeckung bzw.
Beibringung des Dokuments sei im Sinne von Art. 371 Abs. 2 ZPO unverschuldet
gewesen (dazu Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für
den Kanton Bern, 5. Aufl. Bern 2000, N. 4a zu Art. 368). Da der
Beschwerdeführer am fraglichen Privatkaufvertrag persönlich beteiligt gewesen
war, musste er davon Kenntnis haben. Es oblag ihm deshalb der Nachweis dafür,
dass er alles Mögliche unternommen hatte, um sich das Dokument rechtzeitig zu
beschaffen. Die geltend gemachte wiederholte Aufforderung an die Ehefrau,
alle im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft in Spanien stehenden
Unterlagen vorzulegen, ist unzureichend. Dass der Beschwerdeführer sich
anderweitig um die Beschaffung des Schriftstücks bemüht hätte, ist dem
angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen.

5.2.2 Es trifft zu, dass weder das Fehlen des Originals noch die
Feststellung, der Verkäufer vermöge sich nicht mehr an die
Vertragsunterzeichnung zu erinnern, den Schluss zulassen, eine Vereinbarung
der geltend gemachten Art sei gar nie zustande gekommen. Dies nimmt indessen
auch die kantonale Richterin nicht an. Sie gab lediglich ihrem Erstaunen über
die Erinnerungslücke des Verkäufers Ausdruck, zumal dieser nach den eigenen
Angaben des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Solvenz gehabt habe und aus
diesem Grund den Vertrag habe abschliessen wollen. Aus diesen Vorbringen
abzuleiten, der Abschluss der Vereinbarung sei für den Verkäufer von
wesentlicher Bedeutung gewesen, ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer trägt sodann nichts vor, was die Auslegung des
Privatverkaufvertrags selbst als willkürlich erscheinen liesse: Wie er selbst
erklärt, steht darin einzig, dass das für den Kauf des Hauses benötigte Geld
seit 1980/81 bei der Bank W.________ in Palafrugell zur Verfügung stehe,
nicht aber, dass dieses Geld für den Erwerb der Liegenschaft tatsächlich auch
verwendet worden sei. Dem strittigen Vertrag lässt sich auch nicht etwa
entnehmen, wie das Geld zusammengekommen sei. Die Folgerung, der vom
Beschwerdeführer angerufene Vertrag sei nicht geeignet, den tatsächlichen
Geldtransfer zu beweisen, ist unter den dargelegten Umständen keineswegs
unhaltbar. Daran ändern auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die
abschliessende Anmerkung der kantonalen Richterin nichts. Wenn diese zu der
für den Fall der Trennung oder Scheidung vereinbarten Klausel, wonach der
Anteil der Ehefrau an den Beschwerdeführer zurückgehe und die Liegenschaft in
dessen Alleineigentum falle, beiläufig erklärt hat, dass es für eine von der
gesetzlichen Ordnung abweichende Regelung der Vorschlagsbeteiligung einer
öffentlichen Beurkundung bedürfe, wollte sie lediglich ihre Auffassung
bekräftigen, der fragliche Vertrag vermöge den Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht die Glaubhaftigkeit zu verleihen, die das Gesuch um
Neues Recht aus der Sicht einer Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
als genügend aussichtsreich erscheinen liesse.

6.
Die Abweisung des Armenrechtsgesuchs durch die kantonale Richterin verstösst
nach dem Gesagten nicht gegen Art. 29 Abs. 3 BV. Soweit auf die Beschwerde
einzutreten ist, ist sie daher abzuweisen. Sie konnte angesichts des
Dargelegten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. Art. 152
Abs. 1 OG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb ebenfalls abzuweisen, und es ist dem
Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156
Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationshof (II.
Zivilkammer) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: