Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.116/2004
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5P.116/2004/bie

Urteil vom 8. April 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichterin Ursula Nordmann,
präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

1.Q.________,
2.Y.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,

Obergericht des Kantons Thurgau, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld,

Art. 9 BV etc. (Anfechtung eines Steigerungszuschlags).

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Thugau vom

19. Dezember 2003.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht

in die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2003
des Obergerichts des Kantons Thurgau, das als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen einen (ihre erste Beschwerde abweisenden) Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die von der Beschwerdeführerin
beantragte Aufhebung eines am 26. September 2003 erfolgten
Steigerungszuschlags bezüglich zweier im Rahmen von Betreibungen der
Q.________ gepfändeter Maschinen) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass sich die staatsrechtliche Beschwerde - von hier nicht gegebenen
Ausnahmen abgesehen - nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
richten kann (Art. 86 Abs. 1 OG),

dass deshalb die vorliegende Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit
sie sich gegen das Betreibungsamt Z.________  und gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde richtet ,

dass ferner die staatsrechtliche Beschwerde als subsidiäres Rechtsmittel
ausgeschlossen ist, soweit die behauptete Rechtsverletzung mit einem anderen
Rechtsmittel geltend gemacht werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG),

dass daher die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die
Beschwerdeführerin dem Obergericht Willkür wegen unrichtiger Anwendung von
Bestimmungen des SchKG (namentlich von Art. 123, 125 und 138 SchKG) vorwirft,
weil für diese Rüge die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts (Art. 19 SchKG, Art. 78 ff. OG) offen steht
(Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl.
2003, S. 56 Rz. 100),
dass die Beschwerdeführerin denn auch gegen den obergerichtlichen Entscheid
vom 19. Dezember 2003 eine solche Beschwerde erhoben hat (Verfahren
7B.36/2004),

dass sodann die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine klare
und detaillierte Darlegung darüber voraussetzt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid
verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, BGE 125 I 71 E. 1c),

dass die Beschwerdeführerin zwar (neben dem Vorwurf der Willkür) die Rüge der
Verletzung von Art. 6 EMRK durch Befangenheit erhebt, weil die untere
Aufsichtsbehörde seinerzeit den Aufschub der Versteigerung verweigert habe,

dass jedoch die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen nicht auf den allein
anfechtbaren (Art. 86 Abs. 1 OG) obergerichtlichen Entscheid eingeht,

dass sie sich ebenso wenig mit den obergerichtlichen Erwägungen
auseinandersetzt, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrem Rückweisungsantrag
nicht zu hören sei, weil das Obergericht über den Rekurs der
Beschwerdeführerin selbst entscheiden könne,

dass es die Beschwerdeführerin erst recht unterlässt, anhand der
obergerichtlichen Erwägungen nach den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG eine Verfassungsverletzung aufzuzeigen,

dass somit auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 156 Abs.
1 OG),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau (obere
kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs) und dem
Betreibungsamt Z.________  schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: