Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.113/2004
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5P.113/2004 /rov

Urteil vom 28. April 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Z. ________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Art. 29 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 11. Februar 2004.

Sachverhalt:

A.
Z. ________ erklärte am 28. August 2002 Berufung gegen ein Urteil des
Bezirksgerichts Zürich, mit welchem seine Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung abgewiesen worden war, und ersuchte überdies um
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor zweiter Instanz.

Nachdem das Obergericht verschiedene Unterlagen einverlangt, einen Zeugen
einvernommen und den Gesuchsteller persönlich befragt hatte, wies es das
Gesuch mit Beschluss vom 10. Juli 2003 ab. Überdies verpflichtete es den
Gesuchsteller, eine Prozesskaution von Fr. 14'000.-- für die Gerichtskosten
und eine allfällige Prozessentschädigung des Berufungsverfahrens zu leisten,
wobei es die Begleichung in Raten von Fr. 2'000.-- bewilligte. Das
Obergericht verneinte eine Bedürftigkeit des Gesuchstellers.

B.
Eine hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. Februar 2004 ab. Da der Beschwerde mit
Präsidialverfügung vom 23. September 2003 aufschiebende Wirkung gewährt
worden war, verpflichtete es den Gesuchsteller, für die Gerichtskosten und
eine allfällige Prozessentschädigung des Berufungsverfahrens eine
Prozesskaution von Fr. 14'000.-- zu leisten, wobei ihm gestattet wurde, die
Kaution in monatlichen Raten von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, zahlbar am ersten
Tag eines jeden Monats, erstmals am 1. März 2004, letztmals am 1. September
2004. Enthalten war schliesslich der Hinweis, dass auf die Berufung nicht
eingetreten werde, falls der Gesuchsteller auch nur eine Rate nicht oder zu
spät leiste.

C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt der Gesuchsteller dem
Bundesgericht, den Beschluss des Kassationsgerichts aufzuheben, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm für das Verfahren vor
Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Kassationsgericht hat auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung und zur Beschwerde verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2004 ist der staatsrechtlichen Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Entscheide über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege gelten als Zwischenentscheide, die in der Regel einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (BGE 119 Ia 337 E. 1 S. 338;
126 I 207 E. 2a S. 210).

2.
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Eingabe mit Bezug auf den Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege auf § 84 ZPO/ZH, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK. Er erläutert jedoch nicht, inwiefern ihm das kantonale Recht
einen weitergehenden Anspruch gewährt als Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 124 I 1 E.
2). Ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Zivilverfahren einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege gewährt, ist umstritten, kann hier aber offen
bleiben, zumal ein allfälliger Anspruch nicht weiter ginge als jener gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 119 Ia 264 E. 3; Corboz, Le droit constitutionnel à
l'assistance judiciaire, SJ 2003 II S. 71). Die Prüfung hinsichtlich des
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege erfolgt daher einzig im Lichte von
Art. 29 Abs. 3 BV.

3.
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art.
29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres
auf Art. 29 Abs. 3 BV übertragen lässt, gilt als bedürftig, wer die Kosten
eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren
er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie
bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten
wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung
des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen,
anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S.
181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des
notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen
Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem
zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden
Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und
Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei
sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei
weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier
Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit
dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts-
und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5
E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Das Bundesgericht prüft
frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit zutreffend gewählt
worden sind, während seine Kognition in Bezug auf die tatsächlichen
Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt ist (BGE 119 Ia
11 E. 3a S. 12 mit Hinweis).

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV sei es
unzulässig, ihm die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf ein
hypothetisches Einkommen zu verweigern.

Nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV, die sich ohne weiteres auf Art. 29
Abs. 3 BV übertragen lässt, ist grundsätzlich nicht von hypothetischen,
sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. So ist
Prozessarmut - ausser in Fällen von Rechtsmissbrauch - nicht schon deswegen
ausgeschlossen, weil es dem Gesuchsteller möglich wäre, ein höheres Einkommen
zu erzielen, als er in Wirklichkeit erzielt (BGE 99 Ia 437 E. 3c S. 442 f.;
104 Ia 31 E. 4 S. 34; Favre, L'assistance judiciaire gratuite en droit
suisse, Diss. Waadt 1989, S. 47). Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits das
Obergericht nicht von hypothetischen Verhältnissen ausgegangen, sondern hat
vielmehr festgestellt, der Beschwerdeführer sei Spezialarzt FMH und arbeite
als Arzt gemäss seinen eigenen Angaben 40 bis 50 Stunden pro Woche für eine
Aktiengesellschaft, die "rund um die Uhr" eine medizinische Notversorgung
betreibe und in Notfällen für die Entsendung eines Notarztes sorge. Damit
stehe fest, dass der Beschwerdeführer als vollzeitiger Arzt tätig sei,
weshalb ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er mindestens Fr.
100'000.-- pro Jahr verdiene. Das Kassationsgericht hat auf diese
Ausführungen verwiesen und nichts anderes festgestellt. Damit aber sind die
kantonalen Instanzen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in
Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse von einem tatsächlichen Einkommen
ausgegangen. Ein wie im vorliegenden Fall (zwangsläufig) geschätztes
Einkommen ist kein hypothetisches. Im Folgenden ist demnach - eine
entsprechende Rüge des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit Bezug auf die
Einkommensverhältnisse einzig noch zu prüfen, ob die kantonale Instanz das
Einkommen willkürlich oder in Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt
hat.

5.
5.1 Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Einkommens macht der
Beschwerdeführer geltend, er habe bereits vor Obergericht präzisiert, dass er
zwar zwischen 40 und 50 Stunden auf Pikett sei, was aber nicht heisse, dass
er auch tatsächlich während der angegebenen Zeit bei Patientinnen bzw.
Patienten arbeite. Das Kassationsgericht habe diese Präzisierung zu Unrecht
nicht berücksichtigt, obschon sie auf das vereinbarte Honorar-Fixum von Fr.
4'200.-- einen Einfluss habe, zumal die effektive Arbeitszeit geringer sei
als die Präsenzzeit. Die tatsächliche Annahme des Kassationsgerichts mit
Bezug auf die Arbeitszeit sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich.

Das Kassationsgericht ist mit dem Obergericht davon ausgegangen, das
Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Aktiengesellschaft
sei als Arbeitsvertrag zu qualifizieren, was der Beschwerdeführer nicht in
einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise als willkürlich
beanstandet (BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127
III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Unter diesen
Umständen aber ist es nicht willkürlich, bei der Ermittlung der Arbeitszeit
auch die Präsenzzeit (Pikettdienst) anzurechnen und damit von der angegebenen
Gesamtarbeitszeit von 40 bis 50 Wochenstunden auszugehen (zum Willkürbegriff:
BGE 119 Ia 113 E. 3a S. 117; 127 I 60 E. 5a S. 70; 128 I 177 E. 2.1; 129 I 1
E. 3).

5.2 Das Kassationsgericht hat dafürgehalten, selbst wenn die beruflichen
Aussichten des Beschwerdeführers wegen der Medienkampagne und des Konkurses
beeinträchtigt worden seien, bleibe nicht nachvollziehbar, dass er nur das
ausgewiesene Bruttoeinkommen von Fr. 4'200.-- erziele, was einem Lohn für
eine untergeordnete Tätigkeit entspreche. Der Beschwerdeführer setzt
auseinander, sein Jahreseinkommen von Fr. 50'400.-- bzw. der Reingewinn von
Fr. 37'560.-- seien aktenkundig. Das steuerbare Einkommen 2001 habe für die
direkte Bundessteuer Fr. 29'900.-- und betreffend die Staats- und
Gemeindesteuer Fr. 28'700.-- betragen. Überdies hätten im Konkurs nach einer
Aufstellung des Konkursamtes Bern Verlustscheine in der Höhe von Fr.
401'541.70 ausgestellt werden müssen. Mit diesen Angaben habe er seine
Mittellosigkeit bewiesen. Das Kassationsgericht verfalle in Willkür, indem es
diese Angaben allein mit dem Hinweis als nicht nachvollziehbar betrachte, die
höher qualifizierte Arbeit rufe nach einem höheren Lohn. Schliesslich setze
sich das Kassationsgericht in Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht
mit dem Vorbringen auseinander, dass er zwar einen anspruchsvollen Beruf
ausübe, sich aber der Lohn nicht über die Qualität der Arbeit, sondern über
Angebot und Nachfrage definiere.

Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass
sich die richterliche Behörde mit jedem tatsächlichen bzw. rechtlichen
Vorbringen auseinander setzt. Es genügt, wenn sie sich in ihrer Begründung
auf die wesentlichen Vorbringen beschränkt (BGE 126 I 97 E. 2b). Das
Kassationsgericht hat beachtet, dass der Beschwerdeführer als qualifizierter
Arzt 40 bis 50 Stunden pro Woche bei einer Aktiengesellschaft arbeitet und
hat überdies auch die gegen den Beschwerdeführer geführte Medienkampagne und
den Konkurs des Beschwerdeführers berücksichtigt. Inwiefern hier Angebot und
Nachfrage ein geringeres als das angenommene effektive Einkommen
rechtfertigen würden, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer
nur allgemein behauptet. Angesichts der effektiv geleisteten Arbeit des
Beschwerdeführers und seiner Qualifikation durfte das Kassationsgericht
diesen Hinweis als unwesentlich betrachten und war damit auch nicht gehalten,
auf das entsprechende Vorbringen näher einzugehen. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann daher nicht die Rede sein.

Was den Willkürvorwurf anbelangt, so hat das Kassationsgericht mit dem
Obergericht erläutert, weshalb es die Angaben des Beschwerdeführers zum
Einkommen als nicht glaubhaft betrachtet. Der Beschwerdeführer begründet den
Willkürvorwurf einzig mit einem Hinweis auf seine Angaben. Seine Ausführungen
erschöpfen sich damit in appellatorischer Kritik am angefochtenen Beschluss,
auf die im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden
kann (BGE 109 Ia 217 E. 2b S. 226; 125 I 492 E. 1b S. 495).

5.3
5.3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kassationsgericht erläutere, ihm
werde gar nicht zugemutet, eine neue Stelle anzutreten, weshalb die Rüge
unbegründet sei, dass er aufgrund seines Alters, der Medienkampagne und des
Konkurses gar keine neue Stelle finden könne. Ihm werde nun aber ein
Einkommen von Fr. 100'000.-- angerechnet und damit von ihm auch faktisch
verlangt, eine neue Stelle zu finden, zumal er seine Auftraggeberin nicht
zwingen könne, ein höheres als das angegebene Honorar zu zahlen. Die
Ausführungen des Kassationsgerichts seien somit widersprüchlich und folglich
willkürlich.

Unter den gegebenen Umständen hätte sich das Kassationsgericht auch mit
seinen Vorbringen auseinander setzen müssen, dass statistische Angaben zum
Einkommen nicht als Beweismittel taugen und dass er (der Beschwerdeführer)
wegen der Medienhetze, seines Alters und des Konkurses keine Stelle habe
finden können und das angenommene Einkommen deswegen unrealistisch sei. Mit
all dem habe sich das Kassationsgericht nicht auseinander gesetzt und damit
das rechtliche Gehör verletzt.

5.3.2 Wie bereits dargelegt, hat das Kassationsgericht - wie schon das
Obergericht - nicht ein hypothetisches, sondern aufgrund allgemeiner
Lebenserfahrung ein tatsächliches durchschnittliches Einkommen geschätzt. Es
ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Fr. 100'000.--
verdient. In diesem Zusammenhang hat das Kassationsgericht die vom
Beschwerdeführer angesprochenen Faktoren berücksichtigt und die
obergerichtliche Annahme des durchschnittlichen Einkommens als
gesetzeskonform betrachtet. Insbesondere wurde im angefochtenen Beschluss
ausführlich unter Bezugnahme auf die obergerichtlichen Ausführungen
erläutert, weshalb vom angenommenen Einkommen ausgegangen wird. Es kann daher
nicht gesagt werden, das Kassationsgericht habe sich mit den entsprechenden
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht befasst.

Nicht den Kern der Sache treffen schliesslich auch die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Widerspruch im Beschluss. Das Kassationsgericht geht
mit dem Obergericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Arbeitgeberin Fr. 100'000.-- verdient. Vom Beschwerdeführer wird mithin nicht
erwartet, dass er eine besser bezahlte Stelle finde.

5.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Obergericht habe in seinen
Ausführungen zur Beziehung zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und Frau Dr.
Y.________ angetönt, es sei denkbar, dass aufgrund dieser Beziehung ein
Konstrukt hinsichtlich des Lohnes des Beschwerdeführers bestehe. Im
angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts heisse es lediglich, es habe
ein ausserordentliches Verhältnis vorgelegen, wobei Frau Y.________ von der
arbeitsmarktrechtlichen Situation gewusst habe; dennoch vermöge der Einwand
des Beschwerdeführers, dass sie als Verwaltungsrätin seiner Arbeitgeberin
kein Interesse daran habe, ihm eine höhere Entschädigung zu bezahlen,
angesichts der konkreten Verhältnisse und der niedrigen Entschädigung nicht
zu überzeugen. Damit scheine das Kassationsgericht die Argumentation des
Obergerichts zu schützen. Im angefochtenen Beschluss werde indes nicht
dargelegt, weshalb der obergerichtliche Standpunkt mehr überzeuge als das
Argument des Beschwerdeführers. Es lägen weder zwingende Gründe noch
Beweismittel vor, welche ein Lohnkonstrukt belegen würden. Das
Kassationsgericht belasse es bei nicht nachvollziehbaren Mutmassungen; es
habe sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht genügend
auseinander gesetzt und damit Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

Das Kassationsgericht hält dafür, die Schlussfolgerung, es lägen
ausserordentliche Verhältnisse vor, sei nicht zu beanstanden. Auch wenn der
Beschwerdeführer lediglich in beruflicher Hinsicht bzw. über die gemeinsamen
Kinder mit Y.________ in Beziehung stehe, lasse die Kombination dieser beiden
Umstände die Situation des Beschwerdeführers in der Tat als ausserordentlich
erscheinen. Dass Y.________ vor diesem Hintergrund um die Lage des
Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt gewusst habe, sei zwar zutreffend.
Dennoch vermöge der Einwand des Beschwerdeführers dass sie als
Verwaltungsrätin seiner Arbeitgeberin kein Interesse daran habe, ihm (dem
Beschwerdeführer) eine höhere Entschädigung zu bezahlen, angesichts der
konkreten Verhältnisse und der sehr niedrigen Entschädigung nicht zu
überzeugen.

Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers begründet das
Kassationsgericht, weshalb es dem Einwand des Beschwerdeführers keine
Beachtung schenkt. Es führt hierzu die konkreten Verhältnisse und die sehr
niedrige Entschädigung an, wobei unter den konkreten Verhältnissen namentlich
die berufliche und familiäre Beziehung zur Verwaltungsrätin gemeint sind. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation des angefochtenen
Beschlusses nicht rechtsgenügend auseinander (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE
119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S.
282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312). Im Übrigen beschränken sich die
Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen
Beschluss, indem einfach behauptet wird, es lägen keine Beweise, sondern
lediglich Mutmassungen für ein Lohnkonstrukt vor. In diesem Zusammenhang ist
nochmals zu betonen, dass die kantonalen Instanzen den Lohn des
Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse und des Umfanges
seiner Tätigkeit und nicht etwa einzig aufgrund seiner Beziehungen zur
Verwaltungsrätin festgesetzt haben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs bzw. der Verletzung des Willkürverbotes erweist sich als unbegründet,
soweit darauf eingetreten werden kann.

5.5 Als Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV bzw. als Verletzung von § 148 ZPO/ZH
rügt der Beschwerdeführer alsdann, von ihm als Gesuchsteller könne nur
verlangt werden, dass er, soweit zumutbar, diejenigen Angaben mache, welche
es der Behörde erlauben, den Sachverhalt und die Anspruchsberechtigung
abzuklären. In diesem Zusammenhang seien seine tatsächlichen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (17. Oktober/ 29.
November 2002) massgebend. Damals sei er erwiesenermassen nicht mehr
Geschäftsführer der Aktiengesellschaft gewesen und habe daher auch nicht
darüber Auskunft geben können, welchen Gewinn die Gesellschaft in dieser Zeit
erzielte. Überdies sei auch irrelevant, ob er über die Einkünfte der von der
Gesellschaft beschäftigten Ärzte Bescheid gewusst habe, da diese Löhne keine
Rückschlüsse auf sein eigenes Einkommen als für die Gesellschaft tätiger Arzt
erlaubt hätten, zumal in seinem Fall die Situation am Arbeitsmarkt zu
berücksichtigen gewesen sei. Aus dem Umstand, dass er im November 2002 nicht
über die Verhältnisse der Gesellschaft Bescheid gewusst habe, aber auch
aufgrund der Tatsache, dass er Fragen über die Verhältnisse der Gesellschaft
unter seiner Leitung als Geschäftsführer nicht beantwortet habe, dürfe nicht
abgeleitet werden, er habe etwas zu verbergen und verdiene mehr als
angegeben. Die Vorinstanz verfalle damit in Willkür und verletze
Beweisvorschriften (§ 148 ZPO/ZH).

5.5.1 Das Kassationsgericht hat zu dieser Frage bemerkt, das Gericht könne
nach § 84 Abs. 2 ZPO/ZH vom Gesuchsteller Ausweise verlangen, ihn über seine
Verhältnisse sowie seine Angriffs- und Verteidigungsmittel einvernehmen und
den Prozessgegner anhören. An diese Mitwirkungspflicht dürften umso höhere
Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse seien.
Angesichts der besonderen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Geschäftsführer
gewesen sei, gebe die vom Obergericht durchgeführte Befragung des
Beschwerdeführers zu keiner Beanstandung Anlass.

5.5.2 Nach der Rechtsprechung zum massgebenden Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. E. 2)
obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu
belegen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 123 III 328 E. 3 S. 329; 124 V 234 E.
4b/bb S. 239). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an die umfassende und
klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst
gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert er die zur
Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und
Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Es ist nicht zu verkennen und
wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass hier komplexe
Verhältnisse vorliegen. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat er der
entscheidenden Behörde für den Zeitraum, in dem er unbestrittenermassen
Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen ist, keine Angaben über die Löhne
der von der Gesellschaft angestellten Ärzte gemacht. Er versucht sich mit dem
Einwand herauszureden, diese Einkommen liessen keine Rückschlüsse auf sein
persönliches Einkommen als Arzt zu. Nun ist allerdings nicht zu verkennen,
dass solche Einkommensangaben durchaus Schlüsse auf das persönliche Einkommen
des Beschwerdeführers als Arzt im massgebenden Zeitpunkt erlaubt hätten.
Inwiefern die Arbeitsmarktlage diese Schlüsse verunmöglicht hätte, ist nicht
erfindlich, zumal der Beschwerdeführer als qualifizierter Arzt ein volles
Pensum für die Gesellschaft leistet. Die Prozessführung des
Beschwerdeführers, der seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung seiner
finanziellen Verhältnisse bzw. jener der AG überhaupt nicht nachgekommen ist,
erweist sich als geradezu rechtsmissbräuchlich. Im Lichte dieser Ausführungen
ist der Entscheid des Kassationshofs nicht zu beanstanden.

5.5.3 Das gilt auch mit Bezug auf die behauptete willkürliche Anwendung von §
148 ZO/ZH. Nach dieser Bestimmung würdigt der Richter die Beweise nach freier
Überzeugung und berücksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Prozess,
namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Dass der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen wesentliche und ihm mögliche Angaben
vorenthalten hat, durfte im Lichte dieser Bestimmung ohne Willkür zum
Nachteil des Beschwerdeführers verwendet werden.

5.6 Der Beschwerdeführer ist Halter eines Offroad-Fahrzeuges der Marke
"Toyota Landcruiser HDJ100" sowie eines Oldtimers der Marke "Rover" aus dem
Jahr 1966. Das Obergericht ist aufgrund der konkreten Umstände zum Schluss
gelangt, dass die Aktiengesellschaft die beiden Wagen zur Verfügung stelle
und finanziere, und hat alsdann gefolgert, am Beispiel der erwähnten
Fahrzeuge werde offensichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus der
Aktiengesellschaft Vorteile zuflössen, die sich nicht nur auf das Fixum von
Fr. 4'200.-- beschränkten. Das Kassationsgericht hat diese Schlussfolgerung
nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer bezeichnet den angefochtenen
Entscheid einerseits in dieser Hinsicht als willkürlich. Anderseits rügt er
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Wie bereits dargelegt, ist das Obergericht und mit ihm das Kassationsgericht
davon ausgegangen, der Beschwerdeführer verdiene mit seiner Tätigkeit als
angestellter Arzt Fr. 100'000.-- pro Jahr. Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, ob ihm von seiner Arbeitgeberin Vorteile in Form von Fahrzeugen
zuteil werden. Das Obergericht und mit ihm das Kassationsgericht erwähnen die
Fahrzeuge denn auch nur als Beispiel, dass dem Beschwerdeführer nicht nur die
behaupteten Fr. 4'200.-- zufliessen. Unter diesen Umständen braucht auf die
entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Hauptverfahren sei seit Einreichung
des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung sistiert (17. Oktober/4.
November 2002). Das Kassationsgericht erachte es für vertretbar, dass das
Verfahren bis zur Zahlung der Kauton von Fr. 14'000.--, mithin weitere sieben
Monate sistiert bleibe. Damit werde das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1
EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.

Die Rüge ist unbegründet. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer im Sinne
eines Entgegenkommens die Zahlung der Kaution in sieben Raten bewilligt. Das
Kassationsgericht hat diese Zahlungsfrist nicht beanstandet. Dem
Beschwerdeführer ist aber unbenommen, die Kaution sofort zu begleichen und so
Einfluss auf den Fortgang des Prozesses zu nehmen.

7.
Als unbegründet erweist sich schliesslich die Rüge der Verletzung des
Diskriminierungsverbotes, weil dem Beschwerdeführer nicht die gleichen
Möglichkeiten zuständen wie einem Gutverdiener (Art. 14 BV). Der
Beschwerdeführer ist aufgrund der willkürfreien Ermittlung seines Einkommens
in der Lage, das Verfahren vor Obergericht zu finanzieren. Der Vorwurf geht
daher ins Leere.

8.
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, kann
seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht
entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: