Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilabteilung 5P.107/2004
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5P.107/2004 /bmt

Urteil vom 26. April 2004
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

1.A.________,
2.B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Joller,

gegen

1.C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,
2.D.________,
3.E.________,
4.F.________,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Art. 9 + 29 BV (Aufsicht über Erbenvertreter),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I.
Appellationshof, vom 22. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
R. ________ starb am 21. Februar 2000. Er hinterliess seine - inzwischen
ebenfalls verstorbene - Ehefrau, G.________, seine zwei Töchter, A.________
und C.________ sowie seine drei Söhne B.________, D.________ und E.________.
Die Testamentseröffnung fand am 14. März 2000 statt. A.________ und
B.________ beantragten am 8. Mai 2000, der Erbengemeinschaft R.________ sel.
sei ein Erbenvertreter mit genereller Vertretungsbefugnis zu bestellen. Das
Friedensgericht Schmitten entsprach diesem Gesuch am 21. Juni 2000 und
bestimmte Rechtsanwalt M.________ gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB zum
Erbenvertreter. Nachdem dieser am 11. Oktober 2001 zurückgetreten war,
ernannte das mittlerweile zuständige Friedensgericht Rechthalten am 21. März
2002 Fürsprecher und Notar F.________ zu dessen Nachfolger.

B.
Die Erbmasse enthält unter anderem mehrere landwirtschaftlich genutzte
Parzellen in der X.________ in der Gemeinde Y.________ im Halte von ungefähr
14 ha, darunter das Grundstück Art. 2121. Auf diesem Grundstück befand sich
ein Bauernhaus, welches am 2. Januar 1999 nach einem Blitzschlag vollständig
niederbrannte. Die Kantonale Gebäudeversicherungsanstalt legte die
Entschädigungssumme für den Wiederaufbau mit Verfügung vom 12. April 1999 auf
Fr. 1'641'000.-- fest. R.________ sel. reichte am 15. Juli 1999 ein Baugesuch
für einen vollständigen Wiederaufbau des Bauernhauses ein, welches er später
noch korrigierte und welches am 14. Februar 2000 bewilligt wurde. In der
Folge wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Diese wurden aber gestützt auf eine
Besitzesschutzklage von A.________ und B.________ bis zur Ernennung eines
Erbenvertreters und dessen Entscheid in dieser Sache eingestellt. Mit
Schreiben vom 13. Juni 2001 stellte der Erbenvertreter den Erben einen als
Entwurf bezeichneten Entscheid über den Wiederaufbau des Bauernhauses zu und
setzte ihnen Frist, um gegen den beabsichtigten Entscheid beim
Friedensgericht Beschwerde zu führen. Der Erbenvertreter sah den Wiederaufbau
des Bauernhauses gemäss der erteilten Baubewilligung vor und betraute die
U.________ AG mit der Weiterführung der Planungs- und Architekturarbeiten
sowie V.________ mit der Bauführung. Er machte die Auflage, das Bauprojekt
auf Fr. 1'500'000.-- zu redimensionieren, im neuen Baukostenplan eine Reserve
von Fr. 83'400.-- einzuplanen und ihm den neuen Baukostenplan zur Genehmigung
zu unterbreiten. Die Beschwerden beim Friedensgericht Rechthalten wurden von
diesem am 15. Mai 2002 abgewiesen und der Entscheid des Erbenvertreters vom
13. Juni 2001 bestätigt.

C.
A.________ und B.________ legten gegen diesen Entscheid Berufung beim
Kantonsgericht Freiburg ein. Sie beantragten in der Sache, den Wiederaufbau
des Bauernhauses zu unterlassen. Das Kantonsgericht wies die Berufung am 22.
Dezember 2003 ab.

D.
Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 11. März 2004
staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2004 ist diese gewährt
worden. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob es auf
eine staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts untersteht die Bestellung einer Vertretung für die
Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(BGE 108 Ia 308 E. 2a S. 310 und 94 II 55 E. 2 S. 58 mit Hinweis). Gleiches
gilt für die nach der Ernennung ausgeübte kantonale Aufsicht über den
amtlichen Erbenvertreter (Urteil 5P.152/1993 vom 17. August 1993 i.S. Sch. E.
1a). Die bundesrechtliche Berufung steht gegen den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde mit Blick auf Art. 44 und 45 OG, die für diesen Fall keine
Ausnahme vorsehen, nicht zur Verfügung (BGE 90 II 376 E. 1). Da auch die
Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 68 OG), kann der Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde nur mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden (Art. 84 OG). Beim
angefochtenen Aufsichtsentscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 OG). Auf die Beschwerde gegen diesen
Entscheid kann grundsätzlich eingetreten werden. Das Kantonsgericht hat im
Rahmen seines Aufsichtsentscheids auch ein Sistierungsgesuch der
Beschwerdeführer behandelt und abgewiesen. Die staatsrechtliche Beschwerde
gegen einen im Rahmen des Endentscheids gefällten Zwischenentscheid ist
zulässig (Art. 87 Abs. 3 OG), so dass auf die Beschwerde auch in diesem Punkt
grundsätzlich eingetreten werden kann.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine formelle Rechtsverweigerung und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die kantonalen Behörden, insbesondere das
Kantonsgericht habe seine Kognitionsbefugnis auf Willkür beschränkt, obwohl
ihm nach der kantonalen Prozessordnung freie Überprüfungsbefugnis zukomme,
und sei daher selber in Willkür verfallen. Gemäss Art. 299a ZPO FR obliege es
dem Kantonsgericht in Berufungssachen, "die Streitsache frei in tatsächlicher
wie in rechtlicher Hinsicht" zu überprüfen.

2.2 Das Kantonsgericht hat zu seiner Kognition erwogen, es auferlege sich bei
der Beurteilung einer von einem Erbenvertreter angeordneten Massnahme
Zurückhaltung. Ein unparteiischer Erbenvertreter werde unter anderem
bestellt, um die notwendigen Geschäfte eines aufgrund der Gesamthandschaft
"handlungsunfähigen" Nachlasses zu besorgen. Bei der Entscheidfindung verfüge
er innerhalb der ihm gesetzten Grenzen naturgemäss über ein weites Ermessen.
Gerade der Umstand, dass der Erbenvertreter ein schnelles, vernünftiges
Handeln des Nachlasses gewährleisten solle und dass er eine besondere Nähe
zur Angelegenheit habe, erfordere, dass sich die Aufsichtsbehörde bei der
inhaltlichen Kontrolle seiner Tätigkeit zurückhalte. Daher ändere der
Appellationshof den Entscheid eines Erbenvertreters nur, wenn er willkürlich
sei, also nicht bereits dann, wenn ein anderer Entscheid auch vertretbar oder
sogar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er schlichtweg unhaltbar oder
widersprüchlich sei oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwider laufe. Der Rückgriff auf Art. 299a ZPO, um eine unbeschränkte
Kognition zu begründen, stosse, weil es sich nicht um einen gewöhnlichen
Zivilprozess handle, von vornherein ins Leere.

2.3 Die Behörde, welche eine umfassende Kognition besitzt, begeht eine
formelle Rechtsverweigerung, wenn sie sich mit einer blossen Willkürprüfung
begnügt (BGE 106 Ia 70 E. 2a S. 71 mit Hinweis). Es trifft zu, dass der
Appellationshof die Streitsache in allen Berufungsverfahren gemäss Art. 299a
ZPO in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht frei prüft. Das Gesetz sieht
für die freiwillige Gerichtsbarkeit keine engere Überprüfungsbefugnis vor.
Der Appellationshof würde daher eine formelle Rechtsverweigerung begehen,
wenn er sich auf eine Willkürkognition beschränken würde. Tatsächlich enthält
das angefochtene Urteil mit der Bemerkung, gestützt auf Art. 299a ZPO könne
keine unbeschränkte Kognition begründet werden, eine missverständliche
Formulierung, welche auf eine blosse Willkürkognition schliessen lassen
könnte.

Eine nähere Betrachtung lässt indessen die Annahme einer formellen
Rechtsverweigerung und damit einer Verfassungsverletzung nicht zu. Das
Kantonsgericht weist mit Grund darauf hin, dass der unparteiische
Erbenvertreter die notwendigen Geschäfte eines aufgrund der Gesamthandschaft
entscheidunfähigen Nachlasses zu besorgen hat, und dass er bei der
Entscheidfindung innerhalb der ihm gesetzten Grenzen naturgemäss über ein
weites Ermessen verfügt. Das Gericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass
der Erbenvertreter die ihm von der Verfassung oder vom Gesetz gesetzten
Schranken zu beachten und die Aufsichtsbehörde einzuschreiten hat, wenn er
die ihm gesetzten Grenzen überschreitet. Nach einhelliger Lehre und
Rechtsprechung bekleidet der Erbenvertreter ein privatrechtliches und nicht
ein staatliches Amt, und er handelt aus eigenem Recht und in eigenem Namen
(vgl. BGE 130 III 97 E. 2.3 S. 99 und E. 3.1 S. 100). Die Aufsichtsbehörde
hat sich deshalb auf Aufsichtsbeschwerde hin nicht gleichsam an dessen Stelle
zu setzen und zu prüfen, wie sie selber als privatrechtliche Erbenvertreterin
die Geschäfte der Erbschaft besorgen würde, sondern sie hat als staatliche
Behörde bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der
Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen
Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum
sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Es handelt sich dabei um eine
inhaltliche Schranke der Ermessensausübung des Erbenvertreters und nicht um
eine verfahrensrechtliche Kognitionsbeschränkung der Aufsichtsbehörde. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Aufsichtsbehörde bei der
inhaltlichen Kontrolle auch bei freier Kognition in diesem Sinn zurückhält.
Das Kantonsgericht hat seine Aufgabe nach diesen Grundsätzen wahrgenommen.
Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nicht vor.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass es willkürlich sei, über die
Frage des Wiederaufbaus zu entscheiden, bevor über das Feststellungsverfahren
entschieden sei. Tatsächlich haben die Beschwerdeführer am 11. Juli 2003 bei
der kantonalen Behörde für Grundstückverkehr ein Begehren eingereicht mit dem
Zweck, behördlich feststellen zu lassen, dass das abgebrannte Bauernhaus in
der X.________ nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei, sondern
dass die das Bauernhaus umgebenden, der Erbengemeinschaft gehörenden
Parzellen langfristig parzellenweise verpachtet seien, so dass es sich
rechtlich um landwirtschaftliche Grundstücke handle. Es mache keinen Sinn,
das Bauernhaus wieder aufzubauen, wenn dieses möglicherweise nicht mehr zu
einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehöre und daher nicht mehr benötigt
werde. Ebenfalls am 11. Juli 2003 haben sie im vorliegenden Verfahren einen
Sistierungsantrag gestellt.

3.2 Das Kantonsgericht hat den Sistierungsantrag abgewiesen. Es hat
ausgeführt, ein Prozess könne aus Zweckmässigkeitsüberlegungen einstweilig
eingestellt werden (Art. 138 Abs. 1 ZPO), insbesondere dann, wenn das Urteil
über eine andere Prozesssache den Ausgang des Prozesses beeinflussen könne.
Solche Zweckmässigkeitsgründe lägen nicht vor. Der Entscheid über den
Wiederaufbau des Bauernhauses hänge nicht davon ab, ob ein
landwirtschaftliches Gewerbe oder mehrere landwirtschaftliche Grundstücke
bestünden. Diese Frage werde im Rahmen der Erbteilung von Bedeutung sein.
Massgebend für den Entscheid über den Wiederaufbau sei die Erhaltung des
Nachlassvermögens. Das Gericht hat sich anschliessend umfassend und
einlässlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob ein Wiederaufbau im
Interesse der Erhaltung des Nachlassvermögens sei. Es hat erwogen, dass der
Erblasser das Haus wieder habe aufbauen wollen und entsprechende Schritte
eingeleitet habe; ein Nichtwiederaufbau führte zu einem finanziellen Verlust,
indem - bei Einhalten des Budgets - nicht ein von der Gebäudeversicherung
vollumfänglich bezahlter Neubau als Aktivposten vorliege, sondern lediglich
eine vergleichsweise niedrige Entschädigung und wegen der bereits
angefangenen umfangreichen Arbeiten eine Bauruine. Der Wiederaufbau sei
jedoch aus Sicht der Erbschaft nur dann wirtschaftlich sinnvoll und
angemessen, wenn er sich mit der Entschädigung der Kantonalen
Gebäudeversicherungsanstalt finanzieren lasse, was lediglich dann der Fall
sei, wenn er innert der gesetzlichen Verjährungsfrist für den
Entschädigungsanspruch durchgeführt werde. Mit dem Wiederaufbau sei auch
nicht bis zur Erbteilung zuzuwarten, da angesichts der Zerstrittenheit der
Erben diese lange dauern könne und durch die Bauverzögerung zusätzliche
Kosten anfallen würden.

3.3 Weil die staatsrechtliche Beschwerde nicht das vorangegangene kantonale
Verfahren weiterführt, sondern als ausserordentlicher Rechtsbehelf ein
selbständiges Verfahren einleitet, prüft das Bundesgericht nur klar und
detailliert erhobene Rügen. Zur tatsächlichen und rechtlichen Substanziierung
von staatsrechtlichen Beschwerden haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 90
Abs. 1 lit. b OG ausser dem wesentlichen Sachverhalt nicht nur die als
verletzt behaupteten Rechtssätze zu nennen, sondern darüber hinaus
darzulegen, inwiefern diese Rechtssätze verletzt sein sollen (BGE 127 III 279
E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 70 E. 1c S. 73).

3.4 Die Beschwerdeführer legen indessen nicht dar, gestützt auf welche
Vorschrift sie die Sistierung des Verfahrens als willkürlich rügen wollen,
und sie begründen auch nicht, inwiefern diese Vorschrift willkürlich
angewendet worden sein soll. Im Übrigen sind sie darauf hinzuweisen, dass der
vom Kantonsgericht angewendete Art. 138 Abs. 1 ZPO für die Frage der
Sistierung massgeblich auf Zweckmässigkeitsüberlegungen abstellt. Diese
räumen den kantonalen Behörden einen weiten Spielraum des Ermessens ein und
setzen mitunter ein Abwägen der Interessen voraus, welche für eine Sistierung
und damit für ein Zuwarten auf weitere Informationen aus einem andern
Verfahren sprechen und denjenigen, welche für einen verzögerungsfreien
Abschluss des Verfahrens sprechen. Vorliegend sind die Erkenntnisse aus dem
Feststellungsverfahren gemäss BGBB nicht förmliche Voraussetzung für den
privaten Wiederaufbauentscheid der Erbengemeinschaft. Die Erkenntnisse aus
dem Feststellungsverfahren werden vorab im Zusammenhang mit der Erbteilung
von Bedeutung sein und dort die Frage mitentscheiden, welche Erben Anspruch
auf die Zuweisung des Bauernhauses und der gemeinsamen landwirtschaftlichen
Parzellen haben. Es ist aber nicht zu verkennen, dass der für die Erbteilung
wichtige Feststellungsentscheid auch indirekte Rückwirkungen auf den
Wiederaufbauentscheid haben kann. Wird das Bauernhaus entsprechend dem Willen
des Erblassers nämlich samt den ungefähr 14 ha Landwirtschaftsland C.________
zugewiesen, wird sie auf den Neubau angewiesen sein. Wird das Haus aber der
Beschwerdeführerin A.________, welche bereits über ein Bauernhaus verfügt,
oder ohne Landwirtschaftsland C.________ zugewiesen, dann könnte sich
zumindest der Ökonomieteil des Hauses als wenig sinnvoll erweisen. Dies hat
das Kantonsgericht nicht verkannt. Es hat im angefochtenen Entscheid unter
anderem ausgeführt, der Ausgang des Feststellungsverfahrens könne allenfalls
den vom BGBB potentiell bevorzugten Erben zur Überzeugung bringen, dass das
fragliche Bauernhaus nicht wiederaufgebaut werden solle. Auf der andern Seite
hat das Kantonsgericht mit Grund ausgeführt, massgebend für den
Wiederaufbauentscheid sei weniger das Interesse eines einzelnen Erben am
Wiederaufbau, sondern das Interesse der Erbengemeinschaft als Ganzes. Der
Erbenvertreter habe nämlich für die Erhaltung des Nachlassvermögens zu
sorgen. Dieses könne am besten erhalten werden, wenn der Wiederaufbau und
damit auch der Wiederaufbauentscheid rasch erfolge. Dies sei einerseits wegen
der drohenden Verjährung der Entschädigungsforderung und andererseits wegen
des wachsenden Schadens an der angefangenen Baute der Fall. Selbst wenn es
also Gründe gibt, mit dem Entscheid über den Wiederaufbau bis zum Abschluss
des hängigen Feststellungsverfahrens, welches noch über mehrere
Rechtsmittelinstanzen weitergezogen werden kann, zuzuwarten, müssten die
Beschwerdeführer darlegen, dass die Argumente gegen die Sistierung derart
untergeordnet sind, dass der Zweckmässigkeitsentscheid des Kantonsgerichts
willkürlich ist. Die Beschwerdeführer setzen sich indessen mit den zeitlichen
Implikationen einer Sistierung, insbesondere mit den Folgen einer
Bauverzögerung für die Entschädigung und für die angefangene Baute nicht
auseinander und können entsprechend mit ihrer einseitigen Argumentation auch
nicht Willkür des angefochtenen Entscheids begründen.

4.
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten im kantonalen
Verfahren den Beizug der Gerichtsdossiers betreffend die
Besitzesschutzverfahren und die Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage
verlangt. Inwiefern der Verzicht auf den Beizug der Gerichtsakten bezüglich
der Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage willkürlich sein soll, begründen
sie nicht, so dass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Was die Akten
der Besitzesschutzverfahren anbelangt, machen die Beschwerdeführer geltend,
aus diesen hätte sich ergeben, dass mehrere Verträge, welche zu den
angefangenen und in der Folge eingestellten Bauarbeiten geführt hätten, nicht
vom Erblasser, sondern von einzelnen dazu nicht befugten Erben abgeschlossen
worden seien. Das Kantonsgericht hat erwogen, die massgeblichen Tatsachen,
soweit sie denn im vorliegenden Verfahren von Bedeutung seien, seien dem
Appellationshof bekannt. Tatsächlich wurden die Verfahren vor diesem Gericht
durchgeführt, so dass der Hinweis nicht willkürlich ist. Es kommt hinzu, dass
für den Wiederaufbauentscheid des zuständigen Erbenvertreters und für die
Aufsichtsbehörden nicht von entscheidender Bedeutung ist, wer genau welchen
Vertrag abgeschlossen hat. Das Kantonsgericht durfte ohne Willkür annehmen,
entscheidend sei der klare Wille des Erblassers, das abgebrannte Haus wieder
aufzubauen sowie die wirtschaftlichen Überlegungen, welche für den
Wiederaufbau bzw. für die Fertigstellung der angefangenen Baute sprechen.

5.
In der Sache selber machen die Beschwerdeführer geltend, der Erbenvertreter
habe die laufenden Geschäfte zu besorgen und er sei für die Erhaltung und
(vorsichtige) Mehrung der Erbschaftswerte verantwortlich. Die Erstellung
eines Baus, für welchen im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erst eine
Baubewilligung vorliege, könne willkürfrei nicht als Besorgung laufender
Geschäfte oder als Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte
bezeichnet werden. Die Rüge ist unbegründet. Ohne auf die einzelnen
Gesichtspunkte des Wiederaufbaus einzugehen, kann unter
Willkürgesichtspunkten festgehalten werden, dass das alte Bauernhaus zu
Lebzeiten des Erblassers abgebrannt ist, dass dieser den Wiederaufbau gewollt
und vorangetrieben hat, dass zu seinen Lebzeiten die Baubewilligung
rechtskräftig erteilt worden ist und dass im Zeitpunkt der Einsetzung des
Erbenvertreters der Bau aus welchen Gründen auch immer angefangen und
teilweise erstellt war. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung nicht
willkürlich, der Entscheid, die Baute fertig zu stellen, liege im
Aufgabenbereich des Erbenvertreters. Daran vermögen die weiteren Rügen gegen
einzelne Massnahmen und die angeblichen Versäumnisse des Erbenvertreters
nichts zu ändern. Gegenstand des vorliegenden Aufsichtsverfahrens ist einzig
sein Entscheid, das Bauernhaus gemäss der erteilten Baubewilligung wieder
aufzubauen und die U.________ AG mit der Weiterführung der Planungs- und
Architekturarbeiten sowie V.________ mit der Bauführung zu betrauen, sowie
seine Auflage, das Bauprojekt auf Fr. 1'500'000.-- zu redimensionieren, im
neuen Baukostenplan eine Reserve von Fr. 83'400.-- einzuplanen und ihm den
neuen Baukostenplan zur Genehmigung zu unterbreiten. Es ist nicht
willkürlich, diesen Entscheid im Aufsichtsbeschwerdeverfahren zu bestätigen.
Es läuft auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider,
wenn hinter der U.________ AG die Erben D.________ und E.________ stehen und
es sich bei V.________ um den Lebenspartner von C.________ handelt. Zwar hat
deren offenbar eigenmächtiges Vorgehen zur vorübergehenden Baueinstellung bis
zum Ernennen des Erbenvertreters geführt. Das Willkürverbot gebietet bei
dieser Sachlage nicht zwingend, die Fachpersonen auszuwechseln. Vielmehr gibt
es Gründe der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit, den Wiederaufbau
mit den mit dem Vorhaben vertrauten Fachleuten zu Ende zu führen.

6.
Aus diesen Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haften
solidarisch. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine
Vernehmlassungen eingeholt worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Appellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2004

Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: