Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.98/2004
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4C.98/2004 /lma

Urteil vom 6. Oktober 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.

A. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Teddy S.
Stojan,

gegen

B.________ GmbH,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Herrn Dr. Patrick Troller und
Herrn Dr. Gallus Joller, Rechtsanwälte.

Patentrecht; entgangener Gewinn,

Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom
8. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ GmbH (Klägerin) ist ein weltweit tätiges Unternehmen, das im
Juli 1995 je zur Hälfte von der C.________ AG und der D.________ AG als Joint
Venture gegründet wurde. Ihre Geschäftstätigkeit besteht in der Entwicklung,
Produktion und Vermarktung von Textilfarbstoffen. Im Oktober 2000 brachte
ausserdem die E.________ AG ihr Textilfarbstoffgeschäft in die Klägerin ein
und ist seither an ihr beteiligt. Die Klägerin ist unter anderem Inhaberin
der europäischen Patente 0 032 187 und 0 073 481. Das in EP 0 032 187
beanspruchte 2,7-Naphtalindisulfonsäure-Derivat ist Hauptbestandteil des von
der Klägerin vertriebenen Farbstoffs H.________ rot; das in EP 0 073 481
beschriebene Benzolsulfonsäure-Derivat ist Hauptbestandteil des von der
Klägerin vertriebenen Farbstoffs H.________ goldgelb.

Die A.________ AG (Beklagte) ist zu 100 % eine Tochter der F.________, einer
Gesellschaft der G.________-Gruppe. Die Beklagte wurde 1971 gegründet und hat
ihren Sitz in X.________. Sie verfügt über keine eigene Farbstoffproduktion,
sondern formiert in ihrem Betrieb in Y.________ die gekauften Farbstoffe, das
heisst sie überführt sie in Handelsformen, indem sie z.B. Hilfsstoffe
beimischt. In ihrem Betrieb in Y.________, wo sie Farbstoffe veredelt,
unterhält sie Hochregal-Lager und exportiert von dort ca. 93 % der Produktion
ins Ausland.
Die Beklagte produzierte in den Jahren 1994 bis 1999 in ihrem Werk in
Y.________ die Farbstoffe I.________ rot, I.________ gelb und I.________
schwarz. Sie anerkennt, dass der Farbstoff I.________ gelb (in Pulverform und
in flüssiger Form) das Patent EP 0 032 187 und der Farbstoff I.________ rot
(in Pulverform und in flüssiger Form) das Klagepatent EP 0 073 481 verletzt.
Sie anerkennt ferner, dass in ihrem Farbstoff I.________ schwarz bis zur
Produktionsumstellung ein Anteil von etwa 22 % des Farbstoffs I.________ gelb
enthalten war.

B.
Nach einem vorsorglichen Massnahmeverfahren stellte die Klägerin beim
Handelsgericht St. Gallen am 11. September 2001 die Rechtsbegehren, die
Beklagte sei zu verpflichten, ihr DM 1'540'902.-- nebst 5 % Zins seit 1.
Januar 1997 als Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und DM 81'719.08 sowie
Fr. 5'147.-- je nebst 5 % Zins seit 11. September 2001 als Ersatz ihrer
Aufwendung zur Schadensbeseitigung und -abwehr zu bezahlen. Ausserdem
verlangte sie die Bezahlung von DM 11.27 pro kg nebst 5 % Zins seit 1. Januar
1997 für die 136'726 kg übersteigende, von der Beklagten in der Zeit von 1994
bis 27. November 2000 umgesetzte Menge patentverletzender Farbstoffe.

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen verpflichtete die Beklagte mit
Entscheid vom 8. Dezember 2003, der Klägerin EUR 694'220.45 nebst Zins zu 5 %
seit 1. Januar 1997 sowie EUR 41'782.30 und Fr. 5'147, je nebst Zins zu 5 %
seit 11. September 2001 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Das
Gericht kam zum Schluss, die Beklagte habe mit den patentverletzenden
Farbstoffen einen Umsatz von mindestens 145'826 kg getätigt, wozu noch
weitere Umsätze von ca. 28'248 kg zu rechnen seien; die Farben der Klägerin
könnten von den Kunden nicht ohne weiteres durch Produkte substituiert
werden, welche die Klagpatente nicht verletzten; deshalb hätte die Klägerin
ohne patentverletzende Verkäufe der Beklagten entsprechend mehr eigene
Produkte absetzen können. Das Handelsgericht hielt deshalb den Schaden für
erwiesen, der in adäquat kausaler Weise auf die Patentverletzungen
zurückzuführen sei. Bei einer Marge der Klägerin von DM 7.80 oder Fr. 6.50
pro kg ergab sich ein entgangener Gewinn von Fr. 1'131'481 oder DM 1'357'777
bzw. EUR 694'220.45.

C.
Mit eidgenössischer Berufung vom 25. Februar 2004 stellt die Beklagte die
Anträge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage sei
abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 6'260.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. Januar 1997 sowie EUR 41'782.30 und Fr. 5'147.-- je zuzüglich Zins zu 5 %
seit 11. September 2001 übersteigt; eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beklagte stellt den
Ersatz für die Kosten der Schadensbeseitigung und -abwehr nicht mehr in
Frage.

Die Klägerin schliesst in der Antwort auf Abweisung der Berufung, soweit
darauf einzutreten sei.

D.
Das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schützte die
Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten mit Entscheid vom 22. Juni 2004
teilweise und änderte die Kostenverteilung; im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe
auf Verletzung des Bundesrechts. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1
OG). Das Bundesrecht ist durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse
nicht verletzt, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 43 Abs. 3 OG). Das
Bundesgericht ist daher an die tatsächlichen Feststellungen der letzten
kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen
beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande
gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer
anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche
Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu
machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende
Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt,
von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen
worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die
Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG;
BGE 130 III 102 E. 2.2, mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a).

1.1 Die Feststellungen über Bestand und Umfang des Schadens sind Tatfragen,
die der Überprüfung des Bundesgerichts im Berufungsverfahren entzogen sind;
als Rechtsfragen werden allein geprüft, ob das kantonale Sachgericht einen
zutreffenden Rechtsbegriff des Schadens verwendet und den Schaden nach
zutreffenden Rechtsgrundsätzen berechnet hat (BGE 128 III 22 E. 2e; 127 III
73 E. 3c, mit Verweisen). Tatfrage ist auch die (natürliche) Kausalität (BGE
128 III 174 E. 2b S. 177, mit Hinweisen); das Bundesgericht ist insofern an
die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn diese nicht
ausschliesslich auf der Lebenserfahrung beruhen, sondern aus
Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten bestehen (BGE 127 III 453 E.
5d S. 456, mit Hinweisen). Solche Schlussfolgerungen bleiben als Ergebnis der
Beweiswürdigung auch dann der Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen,
wenn sie teilweise auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen (BGE 126 III
10 E. 2b S. 12, mit Hinweis).

1.2 Die Beklagte bestreitet in Bezug auf die angefochtene Schadensberechnung
noch zwei Zahlen, nämlich die Menge (in Kilogramm) der Farbstoffe, welche die
Klägerin ohne Verletzung der Klagpatente hätte verkaufen können sowie die
Netto-Marge (Gewinn pro Kilogramm), welche die Klägerin durch die ihr
entgangene Absatzmenge erzielt hätte. Sie rügt in dieser Hinsicht, der
entgangene Gewinn der Klägerin sei bundesrechtswidrig berechnet worden, indem
die Vermutung bezüglich entgangener Absatzmenge unrichtig angewendet worden
und die entgangene Absatzmenge falsch berechnet worden sei; ausserdem seien
Erfahrungssätze unrichtig angewendet und die Marge der Klägerin falsch
berechnet worden. Schliesslich rügt die Beklagte eine Verletzung von Art. 8
ZGB. Sie beanstandet dabei im Grundsatz nicht als bundesrechtswidrig, dass
die Vorinstanz von der Vermutung ausgegangen ist, wonach die Abnehmer der
umstrittenen Farbstoffe die Produkte der Klägerin gekauft hätten, wenn ihnen
die Beklagte nicht ihre patentverletzenden Farbstoffe angeboten hätte (BGE 63
II 277 E. 3 S. 281). Die Vorinstanz hat dementsprechend die beweismässig
ermittelte Menge der patentverletzenden Farbstoffe, welche die Beklagte
abgesetzt hat, mit der Gewinnmarge multipliziert, welche die Klägerin erzielt
hätte, wenn sie ihrerseits die patentierten Produkte in gleicher Menge hätte
verkaufen können. Die Beklagte hält zwar diese Vorgehensweise ausdrücklich
für richtig, bestreitet jedoch, dass die Vorinstanz tatsächlich den Schaden
in dieser Weise ermittelt habe. Sie wendet sich mit ihren Vorbringen
weitgehend ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

1.3 Die Beklagte stellt zunächst die Feststellung der von der Klägerin
erzielten Verkaufspreise in Frage; sie behauptet, die Vorinstanz habe der
Berechnung nicht die Verkaufspreise der Klägerin, sondern diejenigen der
Beklagten zugrunde gelegt und sei deshalb von einer zu hohen Marge
ausgegangen. Soweit die Beklagte damit vorbringen will, die Vorinstanz habe
bundesrechtswidrig angenommen, die Gewinnmarge der Klägerin berechne sich
aufgrund der Verkaufspreise der Beklagten statt derjenigen der Klägerin, kann
ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat vielmehr, wie sich aus den
Erwägungen im angefochtenen Urteil ergibt, die Verkaufspreise der Beklagten
mit denjenigen der Klägerin gleichgesetzt bzw. beweismässig geschlossen, die
Verkaufspreise der Beklagten für ihre patentverletzenden Produkte seien
mindestens nicht höher als diejenigen der Klägerin für ihre patentgeschützten
Farbstoffe. Die Beklagte macht denn auch nicht geltend, ihre eigenen
Verkaufspreise seien höher als diejenigen der Klägerin oder sie habe
entsprechende Behauptungen im kantonalen Verfahren zum Beweis verstellt. Nach
den Feststellungen im angefochtenen Urteil bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte ihre patentverletzenden Produkte zu einem höheren
Preis verkaufen würde als die Klägerin ihre patentgeschützten Stoffe. Die
Vorinstanz hat daher die Marge, welche die Klägerin durch den Verkauf ihrer
eigenen Produkte hätte erzielen können, jedenfalls nicht zu Lasten der
Beklagten zu hoch, sondern allenfalls zu Gunsten der Beklagten zu niedrig
berechnet. Inwiefern die Beklagte bei dieser Sachlage ein schützenswertes
Interesse daran haben könnte, statt ihrer Verkaufspreise für nicht
patentgeschützte bzw. patentverletzende Produkte die tatsächlichen
Verkaufspreise der Klägerin in die Berechnung des entgangenen Gewinnes
einzubeziehen, wird in der Berufung nicht dargelegt; ein solches Interesse
ist auch nicht ersichtlich.

1.4 Die Beklagte beanstandet sodann, die Vorinstanz habe die Menge unrichtig
festgestellt, welche die Klägerin hätte absetzen können, wenn die Beklagte
keine patentverletzenden Produkte verkauft hätte. Dabei hält sie zu Unrecht
dafür, dass die Vorinstanz allgemein gültige Erfahrungssätze aufgestellt oder
im Gegenteil allgemeine Erfahrungssätze zu Unrecht nicht oder nicht
zutreffend berücksichtigt habe, die im Berufungsverfahren überprüft werden
könnten. Die Vorinstanz hat aufgrund der konkreten tatsächlichen Umstände
angenommen, dass die Klägerin eine entsprechende Menge ihrer eigenen
patentgeschützten Produkte hätte absetzen können, wenn die Beklagte ihre
patentverletzenden Farbstoffe nicht auf den Markt gebracht hätte. Dass die
Vorinstanz dabei auch auf allgemeine Lebenserfahrung zurückgegriffen hat,
ändert nichts daran, dass sie ihren Schluss in Würdigung der konkreten
Umstände und damit in Beweiswürdigung getroffen hat (oben E. 1.1). Die
Beklagte selbst bestätigt dies im Ergebnis. Denn sie legt dar, dass sie mit
ihren Vorbringen vor der Vorinstanz bezweckt habe, die allgemeine
Lebenserfahrung auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles anwenden
zu können. Sie führt namentlich aus, dass nur wenige ihrer Kunden in dem
Sinne unflexibel seien, dass sie sämtliche Eigenschaften der
patentgeschützten Farben wünschten; im Regelfall genügten der Mehrzahl der
Kunden die von der Beklagten auch ohne Patentverletzung angebotenen
Eigenschaften der Ware. Die Beklagte bringt vor, sie habe den Beweis dafür
erbracht, dass sie nach Bekanntwerden der Patentverletzung ihre Rezepturen so
abgeändert habe, dass die Färber dieselben Resultate auch ohne Verwendung der
patentverletzenden Farbstoffe erzielten. Sie stellt damit keinerlei
allgemeine Erfahrungssätze in Frage, sondern widerspricht der konkreten
Feststellung der Vorinstanz über die fehlende Substituierbarkeit der
patentierten Farbstoffe.

Im Übrigen vermisst die Beklagte eine angeblich fehlende Unterscheidung der
Vorinstanz in Bezug auf Lieferungen in Patentländer einerseits und
patentfreie Länder anderseits; sie hält daran fest, dass sie ihre Abläufe
auch anders hätte organisieren können, um einen Grossteil ihrer Lieferungen
in patentfreie Länder auszuführen; ausserdem will sie den Nachweis erbracht
haben, dass sie selbst - jedenfalls bei Kompensationsgeschäften - die
Farbstoffe zum Teil vorgebe; schliesslich führt sie als eindeutigen Fall an,
dass sie ihren Kunden nach Bekanntwerden der Patentverletzung den
gleichwertigen Farbstoff ohne I.________ schwarz ausgeliefert habe. Mit all
diesen Vorbringen beanstandet die Beklagte ausschliesslich die
Beweiswürdigung der Vorinstanz. Eine Bundesrechtsverletzung macht sie nicht
geltend, weshalb sie damit nicht zu hören ist.

1.5 Die Beklagte rügt weiter eine Verletzung von Art. 8 ZGB und damit eine
Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften im Sinne von Art. 43 Abs. 2
und 63 Abs. 2 OG. Sie verkennt jedoch die Tragweite von Art. 8 ZGB. Diese
Bestimmung regelt für den gesamten Bereich des Bundesprivatrechts die Folgen
der Beweislosigkeit und gibt der beweisbelasteten Partei den Anspruch darauf,
mit prozesskonform beantragten, erheblichen Beweismitteln zugelassen zu
werden. Die Bestimmung regelt jedoch nicht die Beweiswürdigung. Die Schlüsse,
die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und
konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE
122 III 219 E. 3c, mit Hinweisen). Der in Würdigung der konkreten Umstände
gezogene Schluss der Vorinstanz über die Höhe des entgangenen Gewinnes der
Klägerin kann auch nicht unter Berufung auf Art. 8 ZGB beanstandet werden.
Diese Bestimmung ist vielmehr gegenstandslos, nachdem die Vorinstanz in
Würdigung der Beweise einen Schaden in bestimmter Höhe festgestellt hat.

2.
Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 73 PatG bzw. Art. 41 ff. OR. Sie
stellt zwar die Vermutung nicht in Frage, dass der durch den Verkauf
patentverletzender Produkte erzielte Gewinn bei fehlender Substituierbarkeit
regelmässig dem Schaden entspricht, den der Patentinhaber erlitten hat (BGE
63 II 277 E. 3 S. 280 f.). Sie hält jedoch an ihrer Ansicht fest, die
Klägerin habe nicht dargetan, dass sie ihre patentgeschützten Farbstoffe in
Höhe der von der Beklagten verkauften Menge hätte absetzen können und dass
sie dabei die von der Vorinstanz festgestellte Marge pro Kilogramm erzielt
hätte. Die Beklagte beruft sich dabei zu Unrecht auf BGE 97 II 169. Danach
sind zwar die Ansprüche auf Schadenersatz und Gewinnherausgabe klar
auseinander zu halten und nach besonderen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die
Rechtsbehelfe bestehen selbständig und schliessen sich gegenseitig aus. Der
Berechtigte darf nur entweder Deckung seines Schadens oder die Herausgabe des
Gewinnes, aber nicht beides zusammen verlangen. Dies schliesst jedoch nicht
aus, dass der vom Verletzer erzielte Gewinn als Anhaltspunkt für die
Berechnung des dem Patentinhaber entgangenen Gewinnes dienen kann. Wenn die
Klägerin dartut, dass die von der Beklagten abgewickelten Geschäfte mit
patentverletzenden Produkten ohne Patentverletzung ihr zugefallen wären und
sie einen mindestens gleich grossen Gewinn erzielt hätte, so bildet der
erzielte Gewinn der Verletzerin mit patentverletzenden Produkten nach der
Rechtsprechung durchaus einen Anhaltspunkt für den der Patentinhaberin
entgangenen Gewinn (BGE 97 II 169 E. 3a/b S. 178). Dies hat die Vorinstanz im
vorliegenden Fall in Würdigung der konkreten Umstände und damit in
Beweiswürdigung geschlossen. Sie hat Art. 73 PatG zutreffend ausgelegt.

3.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend hat die Beklagte die Gerichtsgebühr zu
bezahlen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat überdies der anwaltlich vertretenen
Klägerin die Parteikosten für das vorliegende Berufungsverfahren zu ersetzen
(Art. 159 Abs. 2 OG). Gerichtsgebühr und Parteientschädigung bemessen sich
grundsätzlich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit
Fr.14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: