Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.96/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.96/2004 /lma

Urteil vom 13. August 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Macchi,
B.________ AG,
Beklagte, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte, vertreten
durch Rechtsanwalt
Dr. Eugen Mätzler,

gegen

C.________,
Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser.

Werkvertrag; Mängel; Verzugszins,

Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom

2. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
C.  ________ (Kläger) liess in den Jahren 1987/88 auf seinem Grundstück in
X.________ ein Gewerbehaus erstellen. Das Ingenieurbüro A.________ AG
(Beklagte 1) führte die Ingenieurarbeiten aus. Die Architektur- und
Planungsarbeiten wurden der B.________ AG (Beklagte 2) übertragen. Als
Berater des Klägers wirkte Architekt D.________ mit.

Ursprünglich war für den Neubau eine Stahlhallenkonstruktion vorgesehen.
Dafür bestand bereits eine Baubewilligung. Der Kläger entschied sich jedoch
in der Folge für eine Massivbauweise und Flachfundation. Im Herbst 1988
konnte der Bau bezogen werden. Nach Darstellung des Klägers bildeten sich
kurz darauf in den Fassaden Risse, die sich in der Folge vergrössert und
vermehrt hätten.

Nach erfolglosen Verhandlungen einigten sich die Parteien darauf, gemeinsam
den Bauingenieur E.________ mit einem Gutachten zur Klärung der Ursachen der
aufgetretenen Rissschäden, der Sanierungsart und der Behebungskosten zu
beauftragen. Dieser erstattete sein Gutachten am 31. Oktober 1990. Die
Beklagten waren mit den darin vertretenen Auffassungen nicht einverstanden.

B.
Mit Klage vom 11. März 1992 und später modifiziertem Rechtsbegehren
beantragte der Kläger dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen, die
Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr.
1'868'600.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. März 1992 zu verpflichten.

Das Handelsgericht holte im Jahre 1994 ein Gutachten der Professoren
F.________ und G.________ zur Frage der Schlüssigkeit des Gutachtens
E.________ ein. Die Gutachter kamen in ihrem Bericht vom 4. Mai 1995 und
Ergänzungsbericht vom 1. Februar 1996 zum Ergebnis, dass sich das
Schiedsgutachten E.________ als offensichtlich unrichtig erweise und dass die
dort vorgeschlagene Sanierungslösung weder technisch zwingend noch
wirtschaftlich vertretbar sei, weil das Gutachten von falschen
Voraussetzungen ausgehe; die Risse gingen zu einem wesentlichen Teil auf die
unkonventionelle Struktur des Gebäudes zurück. Mit Teilentscheid vom 27. März
1998 stellte das Handelsgericht fest, dass das Schiedsgutachten E.________
rechtlich nicht verbindlich sei.
Am 4. März 2002 bestimmte das Gericht den Bauingenieur H.________ zum
Gerichtsgutachter, der seine Expertise am 6. Dezember 2002 ablieferte. Nach
dessen Feststellungen führten verschiedene Ursachen zum heutigen
Schadensbild, namentlich Deckendurchbiegungen, statische und konstruktive
Mängel in den Aussenwandkonstruktionen sowie im Unterlagsboden, Schwind- und
Temperatureinwirkungen auf Aussenwände und Unterlagsboden sowie Setzungen der
Bodenplatte, insbesondere des Bodenplattenrandes.

Das Handelsgericht verpflichtete die Beklagten 1 und 2 mit Urteil vom 2.
Dezember 2003, dem Kläger unter solidarischer Haftbarkeit den Betrag von Fr.
715'050.-- nebst Zins zu 5 % seit 11. März 1992 zu bezahlen. Es kam aufgrund
der Expertise H.________ zum Schluss, dass von Sorgfaltspflichtverletzungen
beider Beklagten auszugehen sei; diese hätten die eingetretenen Baumängel in
erheblichem Masse zu verantworten. Sie hafteten solidarisch für den
eingetretenen Schaden, der insgesamt auf Fr. 814'000.-- zu beziffern sei.
Davon seien Honoraransprüche der Beklagten von Fr. 19'500.-- abzuziehen, was
einen Forderungsbetrag von Fr. 794'500.-- ergebe. Diesen Betrag reduzierte
das Gericht um 10 % auf den zugesprochenen Betrag von Fr. 715'050.--, da den
Kläger ein leichtes Selbstverschulden am Schaden treffe. Dieser Betrag sei ab
11. März 1992 zu 5 % zu verzinsen, da die Beklagten gegenüber dem Kläger
hinsichtlich ihrer vertraglichen Leistungen in Verzug seien.

C.
Die Beklagten beantragen je mit eidgenössischer Berufung vom 26. Februar 2004
bzw. vom 8. März 2004, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben, soweit die
Beklagte 2 verpflichtet worden sei, den dem Kläger zugesprochenen Betrag seit
11. März 1992 zu verzinsen bzw. soweit die dem Kläger zugesprochene Forderung
von der Beklagten 1 früher als ab 4. Februar 2004 (Zustellung des begründeten
Handelsgerichtsurteils) zu verzinsen sei.

Der Kläger beantragt die Abweisung von beiden Berufungen und führt
Anschlussberufung mit dem Antrag, das Urteil des Handelsgerichts dahingehend
abzuändern, dass die Beklagten und Berufungsklägerinnen unter solidarischer
Haftbarkeit verpflichtet werden, dem Kläger den Betrag von Fr. 794'500.--
nebst Zins zu 5 % seit 11. März 1992 zu bezahlen.
Die Beklagten schliessen je auf Abweisung der Anschlussberufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Berufungen der Beklagten 1 und 2

1.
Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagten, den dem Kläger zugesprochenen
Betrag, wie von diesem beantragt, ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.
März 1992 mit 5 % zu verzinsen. Es erwog dazu, dem Kläger stünden Ansprüche
aus Vertrag und nicht aus unerlaubter Handlung zu. Es gehe somit nicht um
einen Schadenszins, sondern um einen Verzugszins. Vorliegend wären die
Beklagten verpflichtet gewesen, nach Abschluss der Arbeiten ein mängelfreies
Werk abzuliefern. Nachdem dies zu jenem Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sei,
seien sie gegenüber dem Kläger in Bezug auf ihre vertraglichen Leistungen in
Verzug und schuldeten entsprechend ab diesem Zeitpunkt Verzugszins.

Die Beklagten rügen, die Vorinstanz habe die Art. 102 ff. OR sowie die Art.
97 ff. in Verbindung mit Art. 42 ff. OR verletzt, indem sie angenommen habe,
es gehe vorliegend um einen Fall von Schuldnerverzug. Die Vorinstanz habe
verkannt, dass eine Schlechterfüllung vorliege, die Schadenersatz- und nicht
Verzugsfolgen auslöse, nachdem sie das Werk zwar rechtzeitig, jedoch nicht in
vertragsgemässer Qualität abgeliefert hätten. Die Voraussetzungen für die
Zusprechung von Verzugszins seien damit nicht erfüllt. Geschuldet wäre
gegebenenfalls ein Schadenszins ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende
Ereignis finanziell auswirkte, was aber bisher nicht der Fall sei bzw.
höchstens soweit das Gebäude einen Minderwert aufweise und dem Kläger
vorprozessuale Anwaltskosten und Umtriebe entstanden seien.

Der Kläger bringt dagegen vor, die Haftung der Beklagten habe vorliegend zu
einem Schadenersatzanspruch des Bauherrn geführt. Der von der Vorinstanz
zugesprochene Ersatzbetrag sei spätestens mit Klageerhebung abgemahnt worden.
Damit seien die Beklagten in Verzug gesetzt worden und die Voraussetzungen
nach Art. 104 OR für die Zusprechung von Verzugszins ohne weiteres gegeben.

2.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz konnte der
streitbetroffene Neubau im Herbst 1988 bezogen werden. Aus dem
vorinstanzlichen Urteil lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagten das
Werk nicht termingerecht fertiggestellt bzw. ihren Auftrag nicht fristgerecht
erfüllt hätten und insoweit durch pflichtwidrige Nichterbringung ihrer
Leistung und Mahnung des Klägers in Verzug geraten wären (vgl. dazu Art. 102
OR; Wiegand, Basler Kommentar, N. 2 in Vorbem. zu Art. 102-109, N. 1 zu Art.
102 OR; Gauch/Schluep/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 2936 ff.). Den Beklagten ist somit darin
beizupflichten, dass kein Fall einer nicht rechtzeitigen Erfüllung ihrer
Obligation vorliegt, aus der Verzugsfolgen abgeleitet werden könnten. Soweit
das Werk - wie im vorliegenden Verfahren nunmehr unbestritten ist - nicht in
der vertragsgemässen Qualität abgeliefert wurde und deshalb später Schäden
auftraten, liegt vielmehr ein Fall von Schlechterfüllung vor, der
ausschliesslich nach den Art. 97 ff. OR zu behandeln ist (vgl. dazu Weber,
Berner Kommentar, N. 33 ff., 49 zu Art. 102 OR; Wiegand, a.a.O., N. 25 zu
Art. 97 OR; Gauch/Schluep/Rey, a.a.O., Rz. 2526 ff., 2571 ff.; Fellmann,
Berner Kommentar, N. 328 zu Art. 398 ff. OR). Der vorliegende Fall wurde von
der Vorinstanz in der Sache denn auch entsprechend beurteilt, indem sie dem
Kläger den Betrag von Fr. 715'050.-- bzw. vor dem - umstrittenen - Abzug
wegen Selbstverschuldens des Klägers Fr. 794'500.-- als Schadenersatz
zusprach.

Für die Frage, ob die Vorinstanz dem Kläger zu Recht Verzugszins auf diesem
Schadenersatzbetrag zugesprochen hat, ist von vornherein nicht massgeblich,
ob die Beklagten mit der primären vertraglichen Leistung in Verzug geraten
sind, was nach dem vorstehend Dargelegten überdies ohnehin zu verneinen wäre.
Zu entscheiden ist einzig, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die
Zusprechung von Verzugszins auf dem für die nicht gehörige Vertragserfüllung
zuerkannten Schadenersatzbetrag erfüllt sind und ob die Vorinstanz die
Beklagten insofern zu Recht zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt
der Klageeinleitung verpflichtet hat. Von dieser Fragestellung scheint auch
der Kläger zutreffend auszugehen.

3.
Unter Zins ist die Vergütung zu verstehen, die ein Gläubiger für die
Entbehrung einer ihm geschuldeten Geldsumme fordern kann, sofern diese
Vergütung sich nach der Höhe der geschuldeten Summe und der Dauer der Schuld
bestimmt (Weber, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 104 OR; von Tuhr/Peter,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 3. Aufl., Zürich
1979, S. 68). Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen wird bei gegebenen
Voraussetzungen vom Gesetz begründet; es handelt sich dabei um gesetzliche
Zinsen (von Tuhr/Peter, a.a.O., S. 73 f.). Einzige Voraussetzung der
Verzugszinspflicht ist dabei, dass der Schuldner mit der Zahlung des
geschuldeten Betrages in Verzug geraten ist (Wiegand, a.a.O., N. 3 zu Art.
104 OR). Verzug des Schuldners tritt unter anderem ein, wenn der geschuldete
Geldbetrag zur Zahlung fällig ist und der Gläubiger den Schuldner mahnt, d.h.
ihn unmissverständlich zur Zahlung der Geldsumme auffordert (Weber, Berner
Kommentar, Rz. 34 ff. zu Art. 104 OR; Wiegand, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 102
OR; Franz Schenker, Die Voraussetzungen und die Folgen des Schuldnerverzugs
im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. Freiburg 1988, Rz. 123 ff.). Für
die Frage, ob die Vorinstanz dem Kläger zu Recht Verzugszinsen ab dem Tag der
Klageeinleitung zugesprochen hat, kommt es demnach darauf an, ob der im
angefochtenen Urteil zugesprochene Schadenersatzbetrag in jenem Zeitpunkt
bereits fällig war und mit der Klageeinleitung abgemahnt wurde (vgl. zu der
letzteren Voraussetzung Wiegand, a.a.O., N. 9 zu Art. 102 OR).

3.1  Der vertragliche Schadenersatzanspruch aus Schlechterfüllung entsteht
nicht schon mit der Schlechterfüllung der Schuld, sondern erst mit dem
Eintritt des Schadens (Wiegand, a.a.O., N. 46 und 52 a.E. zu Art. 97 OR). Er
kann folglich auch erst in diesem Zeitpunkt fällig werden. Nach den
vorinstanzlichen Feststellungen ist der Schaden aus den haftungsbegründenden
Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten im vorliegenden Fall nicht sofort
entstanden. Vielmehr ist er erst nach Bezug des streitbetroffenen Gebäudes
zum Vorschein gekommen und hat sich bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Urteils nach und nach verschlimmert. In einem solchen Fall ist der Zeitpunkt,
in dem der endgültige Schaden eintritt und demnach die entsprechende
Schadenersatzforderung fällig wird, nicht leicht festzustellen (Guhl/Koller,
Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, S. 79). Tritt
zwar bereits im Erfüllungszeitpunkt ein Schaden ein, vergrössert er sich aber
in der Folge, gesteht die Rechtsprechung dem Gläubiger wahlweise das Recht
zu, die Berechnung des Schadens auf den Zeitpunkt der Fällung des Urteils
über die Ersatzpflicht zu verlangen, wenn auch im Regelfall auf den
Erfüllungszeitpunkt abzustellen ist; damit wird ihm ermöglicht,
beispielsweise Sachwertsteigerungen bis zum Urteilszeitpunkt geltend zu
machen (BGE 122 III 53 E. 4c S. 57; 120 II 296; 109 II 474 E. 3 S. 477;
Wiegand, a.a.O., N. 51 zu Art. 97 OR; derselbe in ZBJV 1998 S. 202 und in
ZBJV 1996 S. 327; von Tuhr/ Peter, a.a.O., S. 122 f.).
Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz den Schaden
vorliegend in Anwendung dieser Praxis nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des
angefochtenen Urteils berechnet hat. Dies erfolgte nach Darstellung der
Beklagten aufgrund der klägerischen Beweisanträge, wird vom Kläger jedenfalls
nicht beanstandet und erscheint im vorliegenden Fall auch einzig angemessen,
ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen doch davon auszugehen, dass sich
der Schaden bis zur Vornahme einer Gebäudesanierung, mit welcher der Zustand
der Baute stabilisiert und eine weitere Schadensentwicklung verhindert wird,
laufend akzentuiert. Nachdem der erst nach und nach eintretende Schaden auf
den Zeitpunkt des Urteils aufgerechnet worden ist, kann nicht von einer
früheren Fälligkeit der Ersatzforderung ausgegangen werden. Entsprechend sind
dem Kläger Verzugszinsen erst vom Zeitpunkt des Urteils an zuzubilligen (so
auch von Tuhr/Peter, a.a.O., S. 123). Erst für den Geldbetrag, der ihm zu
diesem Berechnungszeitpunkt schlussendlich zugesprochen wird, ist er als
Geschädigter in der Lage eines gewöhnlichen Gläubigers und kann Verzinsung
wegen Verzugs des Schuldners fordern (vgl. von Büren, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1964, S. 47).

3.2  Die Vorinstanz verletzte somit Bundesrecht, indem sie dem Kläger
Verzugszins auf dem zugesprochenen Schadenersatzbetrag ab dem Tag der
Klageeinleitung zusprach. Die Berufung ist daher gutzuheissen und das
angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Der zugesprochene Betrag von Fr.
715'050.-- ist gestützt auf Art. 104 OR ab dem Tag, an dem das obere
kantonale Sachgericht geurteilt hat, zu verzinsen, da sich die Beklagten von
diesem Zeitpunkt an mit der Leistung des zugesprochenen Schadenersatzes in
Verzug befinden. Der Tag der Mitteilung des schriftlich begründeten Urteils
ist dagegen für den Beginn der Verzugszinspflicht entgegen der Auffassung der
Beklagten 1 nicht massgebend (vgl. dazu BGE 122 III 53 E. 4c).

4.
Zu beachten ist dabei, dass bei einer Berechnung des Schadens auf den
Urteilszeitpunkt die Teuerung in Bezug auf die Schadensbehebungskosten
berücksichtigt wird und bereits eingetretene Vermögensbeeinträchtigungen aus
der Entbehrung von Kapital als sogenannter Schadenszins zum Ausgangsschaden
zuzuschlagen sind (von Büren, a.a.O., S. 47; Oftinger/Stark, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, S. 256 f.): Zum
Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in
dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat, bis zum Tag der
Zahlung des Schadenersatzes. Dies gilt entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht nur bei einer deliktischen Haftung, sondern auch bei einer solchen aus
Vertrag. Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu
stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tage des Schadenseintritts bzw.
für dessen wirtschaftliche Auswirkungen befriedigt worden wäre. Vom
Verzugszins unterscheidet er sich vor allem dadurch, dass er den Verzug,
namentlich eine Mahnung des Gläubigers nach Art. 102 Abs. 1 OR, nicht
voraussetzt. Er kann nicht kumulativ zum Verzugszins beansprucht werden, da
er funktional den selben Zweck wie dieser erfüllt (vgl. BGE 122 III 53 E. 4a
und 4b S. 55; 118 II 363 f.; Weber, Berner Kommentar, N. 11 zu Art. 104 OR;
Oftinger/Stark, a.a.O., S. 256; Guhl/Koller, a.a.O., S. 78 f.; Schenker,
a.a.O., Rz. 396 f.), nämlich im Sinne eines pauschalisierten Schadenersatzes
die aus der Kapitalentbehrung entstehende Einbusse auszugleichen (BGE 123 III
241 E. 4b; 122 III 53 E. 4b S. 55; Weber, Berner Kommentar, N. 7 zu Art. 104
OR; von Büren, a.a.O., S. 370; Schenker, a.a.O., Rz. 337 ff.). Auch soll der
Geschädigte nicht besser gestellt werden, als wenn das Schadensereignis nicht
eingetreten wäre, indem sowohl Schadenszinsen zum Schadensbetrag geschlagen
als auch Verzugszinsen berechnet werden (Schenker, a.a.O., Rz. 397).
Bei Aufrechnung des Schadens auf den Zeitpunkt des kantonal
letztinstanzlichen Urteils, wie sie vorliegend vorgenommen wurde (vgl. dazu
BGE 99 II 214 E. 3b), hat der Kläger somit, wie er im Eventualstandpunkt
geltend macht, grundsätzlich Anspruch auf Schadenszins, soweit er aufgrund
des Schadens bzw. des Schadensstandes bereits vor dem Urteilszeitpunkt
Auslagen zu tätigen oder Mindereinnahmen (beispielsweise aus der Vermietung
des Gebäudes) hinzunehmen hatte und sich der Schaden damit tatsächlich
finanziell ausgewirkt hat, obwohl die Gebäudesanierung noch nicht vorgenommen
wurde. Verzugszinsen sind auf dem Schadenszinsbetrag auch ab dem Tag des
Urteils nicht geschuldet (BGE 122 III 53 E. 4c).

Inwiefern dem Antrag des Klägers auf Zusprechung von Zins zu entsprechen ist,
indem ihm Schadenszinsen zuzuerkennen sind, prüfte die Vorinstanz ausgehend
von ihrer irrtümlichen Rechtsauffassung nicht, wenn sie auch die Vorbringen
der Beklagten, mit denen diese im vorinstanzlichen Verfahren eine
Schadenszinspflicht vor dem Urteilstag bestritten haben, als grundsätzlich
zutreffend bezeichnete. Dementsprechend hat sie auch keine tatsächlichen
Feststellungen zur Höhe des allfälligen, zum Schaden zuzuschlagenden
Schadenszinses getroffen (vgl. dazu BGE 127 III 73 E. 3c mit Hinweisen). Die
Sache ist zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts und zur Festlegung
des allfälligen Schadenszinses an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 64 Abs.
1 OG).
II. Anschlussberufung

5.
In der Anschlussberufung beanstandet der Kläger, dass die Vorinstanz die
Haftung der Beklagten um 10 % reduzierte, weil den Kläger ein
Selbstverschulden am Schaden treffe. Er macht geltend, die Vorinstanz habe
damit in verschiedener Hinsicht Bundesrecht verletzt.

5.1  Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, der vom
Architekten D.________ sachkundig beratene Kläger habe den Entscheid zur
Erstellung der streitbetroffenen Baute in Mischbauweise gefällt, nachdem
bereits ein bewilligtes Stahlbauprojekt vorgelegen habe. Es sei erstellt,
dass D.________ einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Art der Ausführung
des Projekts gehabt habe. Weiter folgte die Vorinstanz den Vorbringen der
Beklagten, die sich gestützt auf die Expertise G.________/F.________ und eine
Aktennotiz vom 25. September 1987 darauf beriefen, dass die gewählte
Konstruktion "Massivbauweise/Holz" schadenanfällig sei und dass diese
Ausführungsart vom Architekten D.________ als Vertreter des Bauherrn
durchgesetzt worden sei. Die Vorinstanz wendete gestützt darauf Art. 101 OR
an, betrachtete mithin den Architekten D.________ als Hilfsperson des
Klägers, dessen Verhalten dem Kläger als Selbstverschulden anzurechnen sei,
und kürzte den klägerischen Schadenersatzanspruch in Anwendung von Art. 99
Abs. 3 in Verbindung mit Art. 44 OR.

5.2  Nach Art. 44 Abs. 1 OR, der gemäss Art. 99 Abs. 3 OR auch auf die
vertragliche Haftung entsprechend anwendbar ist, kann der Richter die
Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in
die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die der
Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des
Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert
haben. Zu den Umständen im vorerwähnten Sinne gehört nicht nur das eigene
Verhalten des Geschädigten, sondern auch das jeder Hilfsperson, welcher der
Geschädigte die Erfüllung einer Vertragspflicht bzw. die Ausübung eines
Rechts aus einem Schuldverhältnis übertragen hat (Art. 101 OR; BGE 95 II 43

E. 4c S. 53).

5.3  Der Kläger rügt zunächst, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Wahl
einer Massivbauweise als schadenverursachend angelastet. Nach der einzig
massgebenden Expertise des Gerichtsgutachters H.________ seien "insbesondere
statische und konstruktive Mängel in der Konstruktion des Gebäudes selber"
Schadensursache. Weder der Kläger noch der von ihm zugezogene Architekt
D.________ hätten damit eine zu beachtende Ursache für den eingetretenen
Schaden gesetzt.

Damit bestreitet der Kläger, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
der Wahl der Massivbauweise und dem Schaden gegeben sei. Die vorinstanzliche
Feststellung, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, beschlägt
indessen die tatsächlichen Verhältnisse und bindet das Bundesgericht im
Berufungsverfahren vorbehältlich von Ausnahmen im Sinne von Art. 63 Abs. 2
und Art. 64 OG (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25, 180 E. 2d S. 184; 127 III 453 E.
5d S. 456; 123 III 110 E. 2 S. 111). Der Kläger ist daher mit seinen gegen
die entsprechenden vorinstanzlichen Schlüsse gerichteten Vorbringen nur
insoweit zu hören, als er sich auf eine solche Ausnahme von der
Sachverhaltsbindung beruft.

5.4  Der Kläger macht insoweit geltend, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB
verletzt, indem sie die Behauptungen der Beklagten hinsichtlich der Ursachen
der von ihnen zu verantwortenden Mängel ungeprüft übernommen habe. Die
gleiche Rüge erhebt er ferner hinsichtlich der beklagtischen Vorbringen über
die "ersatzreduzierenden Umstände" auf seiner Seite überhaupt. Alle diese
Behauptungen seien von ihm bestritten worden und es sei an den Beklagten,
ersatzreduzierende Umstände zu beweisen.

Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die
Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweispflichtigen Partei einen
Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu
werden (BGE 129 III 18 E. 2.6; 126 III 315 E. 4a S. 317). Art. 8 ZGB ist
daher insbesondere verletzt, wenn das kantonale Sachgericht unbewiesene
Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei
bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche
Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (BGE 114 II 289 E. 2a S. 291).
Wo der Richter allerdings in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt,
eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die
Beweislastverteilung gegenstandslos. Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung
vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB.
Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der
Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei
überzeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (vgl. zum
Ganzen BGE 114 II 289 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen; ferner 128 III 271 E.
2b/aa S. 277; 122 III 219 E. 3c).

Die Vorinstanz hat in ihren Urteilserwägungen die tatsächlichen Vorbringen
der Beklagten im Zusammenhang mit der Frage des Selbstverschuldens des
Klägers unter Angabe verschiedener Beweismittel, namentlich der Gutachten
G.________/F.________ und einer Aktennotiz vom 25. September 1987,
wiedergegeben und ist ihnen grundsätzlich gefolgt. Daraus ergibt sich, dass
sie die entsprechenden Vorbringen nicht ungeprüft übernommen hat, wie der
Kläger geltend macht, sondern sich unter Würdigung der angeführten
Beweismittel von ihrer Richtigkeit überzeugt hat. Damit hat die Vorinstanz
eine von Art. 8 ZGB nicht geregelte Beweiswürdigung vorgenommen und ist die
Beweislastverteilung gegenstandslos geworden. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB
fällt damit ausser Betracht.

5.5  Der Kläger bestreitet sodann, dass es sich beim Architekten D.________
um
seine Hilfsperson im Sinne von Art. 101 OR gehandelt habe, deren Verhalten
und Sachverstand er sich nach Art. 44 OR anrechnen lassen müsse. Der Kläger
hält dafür, dass der Architekt D.________, soweit dieser im Rahmen seiner
Mitwirkung beim Bauprojekt eine vorwerfbare adäquat kausale Ursache für die
aufgetretenen Baumängel gesetzt haben sollte, als selbständiger weiterer
Auftragnehmer zu den solidarisch haftenden Beklagten hinzugetreten wäre und
diesbezüglich gestützt auf Art. 403 Abs. 2 OR solidarisch haften würde.
Soweit D.________ als seine Hilfsperson eingestuft werden sollte, wäre im
Übrigen ein die Ersatzpflicht ermässigendes Selbstverschulden nur anzunehmen,
wenn die vorgeworfene Handlung der Hilfsperson im Sinne der hypothetischen
Vorwerfbarkeit auch dem Kläger vorzuwerfen wäre, wenn er sie selbst
vorgenommen hätte. Dies sei bei der Wahl der Massivbauweise jedoch nicht der
Fall.

5.5.1  Haben mehrere Personen einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haften
sie dem Geschädigten solidarisch, d.h. für den ganzen Schaden (Art. 50 Abs. 1
OR; sogenannte echte Solidarität). Dies gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts auch dann, wenn mehrere Personen aus verschiedenen
Rechtsgründen haften, wie dies namentlich bei der mangelhaften Ausführung
eines Bauwerks regelmässig der Fall ist (Art. 51 Abs. 1 OR). Auch bei dieser
sogenannten unechten Solidarität kann der belangte Schuldner dem Geschädigten
grundsätzlich nicht entgegenhalten, es hafte auch noch ein Dritter für den
gleichen Schaden (BGE 115 II 42 E. 1; 114 II 342 E. 2b S. 344; 93 II 317 E.
2e S. 322; vgl. auch BGE 119 II 127 E. 4b, je mit Hinweisen). Die Haftung
eines Solidarschuldners wird mit anderen Worten durch die Mithaftung Dritter
nicht verringert. Ein Mitverschulden eines Dritten kann ausnahmsweise zu
einer Haftungsreduktion führen, wenn es - wie die Vorinstanz vorliegend
angenommen hat - einen für den Schaden kausalen Umstand darstellt, für den
der Geschädigte gemäss Art. 44 Abs. 1 OR einzustehen hat. Dies ist dann der
Fall, wenn das Drittverschulden von einer Hilfsperson des Geschädigten
ausgeht, deren Verhalten er sich gemäss Art. 101 Abs. 1 OR anrechnen lassen
muss (BGE 98 II 102 E. 4; 95 II 43 E. 4c S. 53 f.; vgl. auch BGE 119 II 127
E. 4a S. 130; Brehm, Berner Kommentar, N. 32 f. zu Art. 51 OR und N. 42 zu
Art. 44 OR; Hannes Zehnder, Gedanken zur Mehrpersonenhaftung im Baurecht, BR
1/1998 S. 3 ff., 4; Walter Ott, Der Architekt als Hilfsperson des Bauherrn,
SJZ 1978 S. 285 ff., 287 f.).

Von mehreren an einem Bauprojekt beteiligten Fachpersonen wie Ingenieuren
oder Architekten, d.h. Personen, die grundsätzlich die gleiche Art von
Aufgaben, jedoch in verschiedenen Tätigkeitsbereichen erfüllen und die vom
Bauherrn je für ihren Fachbereich mit der Realisierung eines Bauwerks
beauftragt sind, kann nach der Rechtsprechung einer der Beauftragten als
Hilfsperson des Bauherrn betrachtet werden, wenn der Bauherr ihm im
Verhältnis zu den anderen Beauftragten eine Vorrangstellung einräumt,
namentlich indem er ihn damit betraut, ihnen Anweisungen zu erteilen. Soweit
dagegen jede der Fachpersonen bloss damit beauftragt ist, die Arbeiten in
ihrem eigenen fachspezifischen Bereich zu führen, kann keine von ihnen im
Verhältnis zur andern als Hilfsperson des Bauherrn betrachtet werden (BGE 125
III 223 E. 6c).

5.5.2  Im vorliegenden Fall hat der Kläger als Bauherr der Beklagten 2 die
Architektur- und Planungsarbeiten und der Beklagten 1 die Ingenieurarbeiten
übertragen. Zusätzlich hat der Kläger den Architekten D.________ als Berater
beigezogen. Die Vorinstanz hat beweismässig geschlossen (vgl. die
vorstehenden Erwägungen 5.1, 5.3 und 5.4), dass der vom Architekten
D.________ fachkundig beratene Kläger den Entscheid betreffend der
Mischbauweise fällte, nachdem bereits ein baubehördlich bewilligtes Projekt
in Stahlbauweise vorlag, und dass D.________ - wie von den Beklagten geltend
gemacht - als Bauherrenvertreter durchgesetzt habe, anstelle der von den
Beklagten vorgeschlagenen Stahlskeletthalle einen Massivbau mit Holzdach zu
erstellen, der sich als schadenanfällig erwiesen habe; es stehe fest, dass
D.________ einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Art der Ausführung des
Projekts gehabt habe.
Entgegen den Vorbringen des Klägers hat die Vorinstanz damit verbindliche
Sachverhaltsfeststellungen zu den Fragen getroffen, wozu und weshalb der
Architekt D.________ vom Kläger beigezogen worden war. Aus diesen ergibt
sich, dass dem Architekten D.________ gegenüber den Beklagten eine
Vorrangstellung eingeräumt wurde, aufgrund der er als Vertreter des Bauherrn
zu wirken hatte und wirken konnte. Es ist bundesrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn ihn die Vorinstanz als Hilfsperson des Klägers betrachtet
hat.

5.5.3  Der vom Kläger angerufene Art. 403 Abs. 2 OR sieht vor, dass mehrere
Personen, die einen Auftrag gemeinschaftlich angenommen haben, solidarisch
haften. Diese Haftung setzt indessen in erster Linie voraus, dass der Inhalt
der übernommenen Aufträge identisch ist (BGE 125 III 223 E. 6a mit Hinweisen;
Fellmann, a.a.O., N. 134 zu Art. 403 OR; Weber, Basler Kommentar, N. 2 zu
Art. 403 OR). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Auftrag, den der Kläger
dem Architekten D.________ erteilte, offensichtlich nicht mit den Aufträgen
an die Beklagten identisch war. Eine (ungeschmälerte) solidarische Haftung
der Beklagten mit dem Architekten D.________ gestützt auf Art. 403 Abs. 2 OR,
die eine Minderung der Ersatzpflicht der Beklagten wegen Selbstverschuldens
des Klägers ausschliessen würde, entfällt damit.

5.5.4  Hat der Architekt D.________ bei der Ausübung der Rechte des Klägers
aus dem Auftragsverhältnis mit den Beklagten als Hilfsperson mitgewirkt, hat
sich der Kläger sein Verhalten anrechnen zu lassen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Geschäftsherr allerdings für das
Verhalten seiner Hilfsperson grundsätzlich dann nicht einzustehen, wenn ihm
kein Verschulden angelastet werden könnte, sofern er selbst so gehandelt
hätte (Wiegand, a.a.O., N. 14 zu Art. 101 OR): Wer sich einer Hilfsperson als
Erfüllungs- oder Ausübungsgehilfe (vgl. zum letzteren Begriff Wiegand, a.a.O.
N.  6 zu Art. 101 OR; Spiro, Die Haftung für Erfüllungsgehilfen, Bern 1984,
S.
147; Ott, a.a.O., 287) bedient, haftet für Schäden, die auf deren Verhalten
bei der Erfüllung zurückzuführen sind, nach Art. 101 OR, es sei denn, er
beweise, dass die Hilfsperson bei ihren Verrichtungen die Sorgfalt walten
liess, zu der er selber verpflichtet war (Grundsatz der hypothetischen
Vorwerfbarkeit; BGE 119 II 337 E. aa S. 338; 117 II 65 E. 2b S. 67; 113 II
424 E. 1b S. 426; 91 II 291 E. 3 S. 296; Weber, Berner Kommentar, N. 133 ff.
zu Art. 101 OR; Wiegand, a.a.O., N. 13 zu Art. 101 OR; Gauch/Schluep/Rey,
a.a.O., Rz. 2884 ff., Spiro, a.a.O., S. 247 ff.; Ott, a.a.O., S. 288 f.;
Alfred Koller, Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach Art. 101 OR, Diss.
Freiburg 1980, Rz. 302 ff., 332, je mit weiteren Hinweisen).

Der Kläger macht unter Bezugnahme auf diesen Grundsatz geltend, die
Vorinstanz habe ihm das Verhalten D.________s zu Unrecht als ein die
Ersatzpflicht der Beklagten ermässigendes Selbstverschulden angerechnet, da
die Wahl der Massivbauweise mit Holzdach jedenfalls ihm selber nicht
vorwerfbar wäre, hätte er sie selber vorgenommen. Er übersieht damit, dass
der angerufene Grundsatz hinsichtlich des anzuwendenden Sorgfaltsmassstabs
nicht unbeschränkt gilt. Bestimmt der Bauherr für die Vertragsabwicklung, die
besondere Sachkunde erfordert, einen sachkundigen Vertreter als Hilfsperson,
so schuldet er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung diejenige
Sorgfalt, welche diese zu leisten im Stande ist (BGE 119 II 127 E. 4a; 95 II
43 E. 5 S. 54 letzter Satz; vgl. auch BGE 116 II 305 E. 2c/cc S. 309;
Wiegand, a.a.O., N. 14 zu Art. 101 OR; vgl. auch Weber, Berner Kommentar, N.
141 f. zu Art. 101 OR; Ott, a.a.O., S. 289 f.; vgl. dazu auch Han-Lin Chou,
Wissen und Vergessen bei juristischen Personen, Diss. Basel 2002, S. 30 f.).
Auf die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Bauherrn und den mit der
Realisierung des Bauwerks betrauten Personen (Werkvertrag oder Auftrag), wie
auch auf die Natur des Rechtsverhältnisses zwischen dem Bauherrn und seiner
Hilfsperson, kommt dabei nichts an (vgl. BGE 95 II 43 E. 4c S. 53). Setzt der
Bauherr im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung, die bei Bauprojekten
regelmässig eine besondere Sachkunde erfordert, eine sachverständige
Hilfsperson als Ausübungsgehilfe ein, so begründet er beim Vertragspartner
das Vertrauen, dass er bei der Abwicklung des Vertrags auf den Sachverstand
dieser Hilfsperson zählen kann. Deshalb ist dem Bauherrn nicht nur das
Verhalten der Hilfsperson anzurechnen, sondern auch deren Sachverstand (vgl.
Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 1923; Schumacher, Die
Haftung des Architekten aus Vertrag, in: Gauch/Tercier [Hrsg.], Das
Architektenrecht, 3. Aufl., Freiburg i.Ü. 1995, Rz. 693; Koller, a.a.O., Rz.
334). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem dem Kläger und seiner
Hilfsperson, Architekt D.________, ein Ingenieurbüro (Beklagte 1) und ein
Architekturbüro (Beklagte 2) gegenüberstanden, von denen grundsätzlich für
ihren Fachbereich je ein ebenso grosser Sachverstand zu erwarten ist wie von
der Hilfsperson (Schumacher, a.a.O., Rz. 709). Angesichts der von den
Beklagten zu erwartenden Sachkunde vermögen sich diese zwar nicht im selben
Masse wie ein weniger sachverständiger Beteiligter auf ihr Vertrauen in die
Sachkunde der Hilfsperson berufen. Da der Kläger seiner Hilfsperson im
Verhältnis zu ihnen eine Vorrangstellung eingeräumt hatte, ist es jedoch
verständlich, dass die Hilfsperson die Ausführung der geänderten
Projektvariante ihnen gegenüber erfolgreich durchsetzen konnte und erscheint
es als recht und billig, die von ihm durch seine Hilfsperson eingebrachte
Sachkunde zu berücksichtigen (vgl. Koller, a.a.O., Rz. 333 ff.). Der Umstand,
dass sich der Kläger darauf verlassen durfte, die Beklagten würden die vom
Kläger und seiner Hilfsperson vorgeschlagene Projektänderung als
sachverständige Beauftragte selber kritisch prüfen und bei der
festzustellenden Schadenanfälligkeit der neuen Ausführungsvariante abmahnen
(Fellmann, a.a.O., N. 101 ff. zu Art. 397 OR; Weber, Basler Kommentar, N. 8
zu Art. 397 OR), ist bei der Bestimmung des Grades des klägerischen
Selbstverschuldens zu berücksichtigen (Fellmann, a.a.O., N. 124 zu Art. 397
OR; Gauch, a.a.O., Rz. 1967 ff.). Die Vorinstanz hat bei der Bemessung des
Selbstverschuldens denn auch berücksichtigt, dass den Beklagten eine
Abmahnungspflicht oblag, und ist von einem bloss leichten Selbstverschulden
des Klägers ausgegangen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit
bundesrechtlich nicht zu beanstanden und die Vorinstanz hat mit der Reduktion
des zugesprochenen Schadenersatzbetrags kein Bundesrecht verletzt. In
quantitativer Hinsicht beanstandet der Kläger die Reduktion des
Ersatzanspruchs um 10 % nicht.

6.
Zusammenfassend sind die Berufungen der Beklagten im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen und ist der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit die
Vorinstanz dem Kläger 5 % Zins seit dem 11. März 1992 auf dem zugesprochenen
Betrag von Fr. 715'050.-- zuerkannt hat. Die Sache ist insoweit zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Anschlussberufung ist abzuweisen.

Der Kläger unterliegt mit seinen Anträgen weitgehend. Bei diesem Ausgang hat
er die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er
hat überdies die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufungen der Beklagten werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und
der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2003
wird aufgehoben, soweit dem Kläger darin 5 % Zins seit dem 11. März 1992 auf
dem zugesprochenen Betrag von Fr. 715'050.-- zugesprochen wurde. Die Sache
wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Die Anschlussberufung des Klägers wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

4.
Der Kläger hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren je mit Fr.
9'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: