Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.95/2004
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4C.95/2004/bie

Urteil vom 28. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterin Klett, Bundesrichter
Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________, Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Alder,

gegen

Y.________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich,

Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer,vom 15. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
A.a
A.________ wurde mit Vertrag vom 5. September 1991 per 1. Januar 1992 als
Leiter der Konzernfinanzen der X.________-Gruppe angestellt. Sein Arbeitsort
befand sich in Palm Beach in Florida, wo er auch wohnte.

Die X.________-Gruppe, die auf dem Gebiet der Luftfahrt tätig ist,  besitzt
weltweit Beteiligungen und Tochtergesellschaften. Zu diesen Gesellschaften
gehört auch die Y.________ AG mit Sitz in Zürich. An der Spitze des Konzerns
steht die X.________ Holding Ltd. mit Sitz in Zug. Verwaltungsratspräsident
dieser Gesellschaft wie auch der Y.________ AG war T.X.________. A.________
war gemäss Anstellungsvertrag vom 5. September 1991 (Ziff. 1 Abs. 6) direkt
dem Verwaltungsrat der X.________ Holding Ltd. unterstellt. Sein Vorgesetzter
war während der gesamten Dauer des Anstellungsverhältnisses T.X.________. Er
verfügte jedoch gemäss Anstellungsvertrag (Ziff. 1 Abs. 4) innerhalb der
X.________-Gruppe über unternehmerischen Freiraum. Entsprechend war er für
mehrere Gesellschaften der Gruppe tätig.

Am 29. Februar 1996 vereinbarten A.________ und T.X.________, das
Arbeitsverhältnis am 30. November 1996 zu beenden. Der Nachfolger von
A.________ bezog bereits am 15. Mai 1996 dessen früheres Büro. Mit Schreiben
vom 14. Juni 1996 forderte T.X.________ den Arbeitnehmer auf, sämtliche in
dessen Besitz befindlichen, der Gesellschaft gehörenden Urkunden und andere
Gegenstände zurückzugeben. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer am 17.
Juni 1996 nach. Danach kam es zwischen A.________ und T.X.________ bzw.
zwischen deren Rechtsanwälten zu einer Auseinandersetzung betreffend die
Pflichten des Arbeitnehmers zur Geheimhaltung, zur Herausgabe von Dokumenten
und zur Auskunftserteilung. Am 12. Juli 1996 erfolgte eine schriftliche
Abmahnung gegenüber A.________ mit der Androhung der fristlosen Entlassung.
Mit Schreiben vom 6. August 1996 erklärte die Konzernleitung der Y.________
Gruppe (T.X.________, B.________ und C.________) gegenüber A.________ die
fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

A.b
Die geschilderten Ereignisse spielten sich vor dem folgenden Hintergrund ab:
W.X.________ sen. gründete 1985 die X.________-Stiftung mit dem Hauptzweck,
den X.________-Konzern als Familienunternehmen zu erhalten und zu fördern.
1986 wurden 92 % der Aktien der X.________ Holding Ltd. in diese Stiftung
eingebracht. Schon bald nach der Errichtung der Stiftung kam es zu Problemen
zwischen dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsicht. In diesem Zusammenhang
veräusserte der Stiftungsrat am 3. März 1995 82 von den insgesamt 87 Aktien
der Holding an die X.________ International S.A. mit Sitz in L.________.
Zudem wurde beschlossen, die bisherigen Aktien der Holding zu vernichten und
anschliessend neue Aktien auszugeben.

Am 4. Juli 1995 verfügte der Regierungsrat des Kantons Zug als
Stiftungsaufsichtsbehörde die Amtsenthebung der Stiftungsräte (darunter
T.X.________ und C.________) und die Einsetzung einer kommissarischen
Vertretung, bestehend aus den Rechtsanwälten D.________ und E.________.
Sodann wurde festgehalten, dass die alten Aktien der Holding weiterhin gültig
und die neu ausgegebenen Aktien als ungültig zu betrachten seien. Bis zum
Entscheid der zuständigen Gerichte über die Frage der Rechtmässigkeit des
Ersatzes der bisherigen durch neue Aktien und deren Veräusserung gelte die
X.________-Stiftung weiterhin als Hauptaktionärin mit 92 % des Aktienkapitals
der X.________ Holding Ltd. Eine gegen diesen Beschluss erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am
23. Mai 1996 ab.

Am 22. Juni 1996 fand die Wahl des Verwaltungsrates der X.________ Holding
Ltd. statt. Entgegen den erwähnten stiftungsrechtlichen Entscheiden wurde die
X.________ International S.A. als eingetragene Aktionärin mit 82 % der
Stimmen und die X.________-Stiftung mit 10 % der Stimmen gezählt. Gemäss dem
Protokoll der Generalversammlung wurden T.X.________ mit 82 % der Stimmen und
C.________ einstimmig als Verwaltungsräte wieder gewählt. Die Neuwahl von
G.X.________ und D.________ wurde dagegen mit 82 % der Stimmen abgelehnt.

G. X.________ und D.________ wandten sich an A.________ und forderten ihn am
3. Juli 1996 auf, einen schriftlichen Bericht betreffend die Massnahmen zu
verfassen, welche der Verwaltungsrat der X.________ International S.A.
durchgeführt, geplant oder diskutiert hatte, um der X.________-Stiftung
Vermögen zu entziehen. A.________ verfasste am 4. Juli 1996 einen solchen
Bericht (genannt "Aushöhlungsbericht") und stellte ihn am nächsten Tag
G.X.________ und D.________ zur Verfügung.

A.c
Die mit Schreiben vom 6. August 1996 erfolgte fristlose Entlassung wurde
damit begründet, der Arbeitnehmer habe trotz wiederholter Mahnungen den
angeforderten Rapport betreffend Kontakte zu aussenstehenden Personen nicht
geliefert. Erst später erfuhr die Arbeitgeberin von den Ereignissen im
Zusammenhang mit dem "Aushöhlungsbericht" und schob dies als zusätzlichen
Kündigungsgrund nach.

B.
Am 20. August 1996 reichte A.________ beim Arbeitsgericht Zürich Klage gegen
die Y.________ AG ein. Er stellt das - im Laufe des Verfahrens präzisierte -
Rechtsbegehren, die Beklagte zur Zahlung von US$ 196'912.23 brutto nebst 5 %
Zins ab 13. August 1996 sowie 5 % Zins auf US$ 75'000.-- für die Zeit vom 3.
Juli 1996 bis 12. August 1996 sowie zur Zahlung von Fr. 5'354.40 netto plus 5
% Zins ab 13. August 1996 zu verpflichten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob Eventualwiderklage
mit dem - im Laufe des Verfahrens geänderten - Rechtsbegehren, den Kläger zur
Zahlung von US$ 166'224.77 nebst 6 % Zins für US$ 56'200.-- ab 1. Januar 1993
und 5 % Zins für US$ 110'024.77 ab 7. August 1996 zu verpflichten.

Mit Urteil vom 18. Juni 2002 sprach das Bezirksgericht dem Kläger in
teilweiser Gutheissung der Hauptklage Fr. 302.25 nebst 5 % Zins seit 13.
August 1996 zu. Sodann verpflichtete es den Kläger in teilweiser Gutheissung
der Eventualwiderklage zur Zahlung von US$ 94'700.-- nebst 6 % Zins auf dem
Betrag von US$ 56'200.-- seit 1. Januar 1993 sowie 5 % Zins auf dem Betrag
von US$ 38'500.-- seit 8. August 1996. Das Bezirksgericht kam zum Ergebnis,
dass die fristlose Entlassung zu Recht erfolgt sei. Dementsprechend erklärte
es die Lohnforderung des Klägers (US$ 65'391.03 brutto für die Zeit vom 7.
August bis 30. November 1996) und die Forderung wegen Nichtbezahlens der
Arbeitgeberbeiträge an die US-amerikanische Kranken-, Unfall- und
Zahnpflegeversicherung sowie an die Pensionskasse (US$ 1'875.90 bzw. 895.32
netto) für unbegründet. Ebenfalls abgewiesen wurden die Forderungen auf
Zahlung einer Pönalentschädigung (US$ 53'749.98 brutto) und eines - angeblich
vertraglich zugesicherten - Bonus (US$ 75'000.--). Für begründet erklärte das
Bezirksgericht lediglich die Forderung wegen Nichtbezahlens der
Arbeitgeberbeiträge an die X.________ Vorsorgestiftung für die Zeit vom 1.
bis 7. August 1996 (Fr. 302.25).

C.
Der Kläger appellierte an das Obergericht des Kantons Zürich mit den
Begehren, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und die Beklagte zur
Zahlung von US$ 121'912.23 brutto nebst 5 % Zins seit 13. August 1996 und Fr.
5'354.40 netto nebst 5 % Zins seit 13. August 1996 zu verpflichten; die
Eventualwiderklage sei vollumfänglich abzuweisen. Die Beklagte beantragte die
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Obergericht entschied mit Beschluss und Urteil vom 15. Januar 2004 über
die Berufung. Das Dispositiv des Beschlusses hat folgenden Wortlaut:
"1.Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3.
Abteilung, vom 18. Juni 2002 hinsichtlich Abweisung der Hauptklage bezüglich
des vom Kläger eingeklagten Anspruches auf US$ 75'000.-- samt 5 % Zins für
die Zeit vom 3. Juli 1996 bis 12. August 1996 am 12. Dezember 2002
rechtskräftig geworden ist (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2).

2. Weiter wird vorgemerkt, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3.
Abteilung, vom 18. Juni 2002 betreffend die teilweise Gutheissung der
Hauptklage im Betrag von Fr. 302.25 nebst Zins zu 5 % seit 13. August 1996 am
12. Dezember 2002 rechtskräftig geworden ist (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1).

3. Weiter wird vorgemerkt, dass das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 3.
Abteilung, vom 18. Juni 2002 betreffend die Abweisung der Eventualwiderklage
im Betrag von US$ 71'524.77 nebst Zins zu 5 % auf diesem Betrag seit dem 7.
August 1996 sowie Zins zu 5 % auf dem Betrag von US$ 38'500.-- vom 7. bis 8.
August 1996 am 12. Dezember 2002 rechtskräftig geworden ist
(Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2).
....."
Das Urteilsdispositiv lautet wie folgt:
"1.Die Hauptklage wird im Restbetrag abgewiesen.

2. Die Eventualwiderklage wird im Restbetrag gutgeheissen und der Kläger
demgemäss verpflichtet, der Beklagten US$ 94'700.-- nebst Zins zu 6 % auf dem
Betrag von US$ 56'200.-- seit dem 1. Januar 1993 sowie Zins zu 5 % auf dem
Betrag von US$ 38'500.-- seit dem 8. August 1996 zu bezahlen."
Die Dispositivziffern 3 bis 6 des Urteils betreffen die Verteilung der
Gerichts- und Parteikosten.

D.
Mit Berufung beantragt der Kläger dem Bundesgericht, das Urteil des
Obergerichts vom 15. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von
US$ 121'912.23 brutto nebst 5 % Zins seit 13. August 1996 sowie von Fr.
5'354.40 netto plus 5 % Zins seit 13. August 1996 zu verpflichten; eventuell
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegenstand der Berufung ist ausschliesslich die Frage, ob die fristlose
Auflösung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt war. Der Kläger rügt, das
Obergericht habe Art. 337 OR falsch ausgelegt, indem es ihm zu Unrecht einen
Verstoss gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht  vorwerfe. Der Kläger
macht damit eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43 OG geltend;
auf die Berufung ist einzutreten.

2.
Gemäss Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorliegen solcher
Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Abs. 3).

Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des
Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein,
die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören
oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die
Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist. Anderseits wird
vorausgesetzt, dass sie tatsächlich zu einer entsprechenden Zerstörung oder
Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die
Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung wiederholt
vorgekommen sein (BGE 130 III 213 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen
ist sodann auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, wie das Obergericht zutreffend hervorhebt. Je kürzer
diese Dauer ist, umso gewichtiger muss der angeführte Grund sein, um zur
fristlosen Entlassung zu berechtigen (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 4 zu
Art. 337 OR; Rehbinder, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 337 OR).

Als wichtiger Grund kommt nur ein Ereignis in Frage, das sich vor dem
Aussprechen der fristlosen Entlassung abgespielt hat. Nicht notwendig ist
aber, dass dieses Vorkommnis der kündigenden Partei im Zeitpunkt der
Kündigungserklärung bekannt war. Insofern ist das Nachschieben von
Kündigungsgründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich
zulässig (BGE 124 III 25 E. 3c; 127 III 310 E. 4a).

3.
Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung der fristlosen Entlassung in
erster Linie auf den Umstand, dass der Kläger der Weisung, über seine
Kontakte mit aussenstehenden Personen zu berichten, trotz mehreren
Aufforderungen zwischen dem 12. Juli und anfangs August 1996 nicht
nachgekommen ist. In zweiter Linie betrachtet sie als wichtigen Grund, dass
der Kläger den "Aushöhlungsbericht" verfasst und am 5. Juli 1996 G.X.________
und D.________ zugestellt hat.

3.1 Kommt ein Arbeitnehmer der Aufforderung, eine bestimmte Arbeit zu
leisten, nicht nach, liegt darin eine Arbeitsverweigerung. Eine solche stellt
einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung dar, wenn sie wiederholt
trotz klarer Abmahnung und Androhung der fristlosen Entlassung ohne
stichhaltigen Grund erfolgte (Staehelin, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 337 OR).
Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger geweigert, die von ihm verlangten
Auskünfte zu erteilen, obschon er mehrfach gemahnt und ihm die fristlose
Entlassung angedroht worden war. Der Kläger rechtfertigt seine Weigerung
indessen damit, dass er zu jenem Zeitpunkt bereits freigestellt gewesen sei
und er sich im Sinne der Weisungen der stiftungsrechtlichen Aufsichtsbehörde
und im Gesamtinteresse des Konzerns verhalten habe.

3.1.1 Es trifft zu, dass mit der Freistellung die Verpflichtung des
Arbeitnehmers entfällt, seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung zu
stellen (BGE 128 III 271 E. 4a/bb S. 281; Alfred Blesi, Die Freistellung des
Arbeitnehmers, Diss. St. Gallen 2000, S. 133). Folgerichtig kann einem
Arbeitnehmer nicht fristlos gekündigt werden, wenn er sich während der
Freistellung weigert, eine vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeit auszuführen.

Das Obergericht hat aus dem Schreiben von T.X.________ vom 14. Juni 1996
abgeleitet, dass der Kläger damit freigestellt worden sei. Die Beklagte
kritisiert diesen Schluss mit einer gewissen Berechtigung und wirft dem
Obergericht einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB und gegen allgemein anerkannte
Auslegungsgrundsätze vor. Der Kläger selbst argumentiert im Übrigen
widersprüchlich, wenn er sich einerseits in Bezug auf die Weigerung, den von
der Beklagten verlangten Bericht abzuliefern, auf die Freistellung und
andererseits in Bezug auf den "Aushöhlungsbericht" auf seine Arbeitspflicht
beruft. Fest steht lediglich, dass T.X.________ den Kläger mit Schreiben vom
14. Juni 1996 aufgefordert hat, sämtliche in dessen Besitz befindlichen, der
Gesellschaft gehörenden Urkunden und andere Gegenstände zurückzugeben. Das
deutet zwar auf eine Freistellung hin, beweist sie aber noch nicht eindeutig.

Im hier massgebenden Zusammenhang ist die Frage der Freistellung indessen
unerheblich und kann offen gelassen werden, da es nicht um die Verletzung
einer eigentlichen Arbeitspflicht geht. Die Weisung an den Kläger, einen
Bericht über Kontakte zu aussenstehenden Personen zu verfassen, stützt sich
vielmehr auf die Rechenschaftspflicht nach Art. 321b Abs 1 OR, die mit der
Freistellung - gleich wie die allgemeine Treuepflicht - nicht gänzlich
dahinfällt, sondern in beschränktem Umfang weiter besteht (Blesi, a.a.O., S.
133 und S. 205 ff.).

Zu beachten ist aber, dass die fristlose Entlassung nicht der Durchsetzung
von Ansprüchen, sondern der Sanktion einer schwerwiegenden Pflichtverletzung
dient. Sie setzt voraus, dass wegen der Pflichtverletzung eine Weiterführung
des Arbeitsverhältnisses bis zur ordentlichen Beendigung nicht zumutbar ist.
Im vorliegenden Fall ging es jedoch darum, dass die Arbeitgeberin ihrer
Forderung nach einer vollständigen Rechenschaftsablegung mit der Androhung
der fristlosen Entlassung Nachachtung verschaffen wollte. Sie wurde somit als
Mittel zur Durchsetzung des Anspruchs eingesetzt. Zwar ist einzuräumen, dass
auf der Arbeitgeberseite ein berechtigtes Interesse bestand, möglichst
umfassend darüber informiert zu sein, welchen Personen welche Vorgänge
bekannt waren. Mit Blick darauf, dass die Beklagte den Kläger in dieser Zeit
praktisch nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigte, ist aber nicht zu
erkennen, warum das renitente Verhalten dessen Einsatzmöglichkeiten für die
Beklagte eingeschränkt hätte. Auf dieser Grundlage leuchtet auch nicht ein,
inwiefern das Benehmen des Klägers das Vertrauensverhältnis zwischen den
Parteien in einem derartigen Ausmass zerstören konnte, dass die fristlose
Entlassung gerechtfertigt war. Auf dem Hintergrund der Auseinandersetzung
zwischen der Stiftungsaufsicht und bestimmten Repräsentanten der
X.________-Gruppe und der damit im Zusammenhang stehenden Unsicherheit über
die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der Holding erscheint das Verhalten
des Klägers verständlich, obschon es sich angesichts seiner
arbeitsvertraglichen Bindung kaum rechtfertigen lässt. Dagegen stellt es aus
den erörterten Motiven keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR dar.

3.2 Als zweiten wichtigen Grund betrachtet die Beklagte und mit ihr die
Vorinstanz den Umstand, dass der Kläger auf Wunsch von G.  X.________ und
D.________ den "Aushöhlungsbericht" verfasst und am 5. Juli 1996 zugestellt
hat. Sie sieht darin eine Verletzung der Treue- und Geheimhaltungspflicht des
Arbeitnehmers.

Es trifft zu, dass die Aushändigung des "Aushöhlungsberichts" an
aussenstehende Personen an sich als wichtiger Grund für die fristlose
Entlassung zu betrachten wäre. Fraglich und im Folgenden zu erörtern ist
indessen, ob es sich bei G.X.________ und D.________ um aussenstehende
Personen handelte.

3.2.1 D.________ war am 4. Juli 1995 vom Regierungsrat des Kantons Zug nach
der Amtsenthebung der Stiftungsräte, darunter T.X.________, als
kommissarischer Vertreter für die Stiftung eingesetzt worden. Er war an der
Generalversammlung der Holding am 22. Juni 1996 zusammen mit G.X.________ zur
Wahl als Verwaltungsrat vorgeschlagen worden. Nach der Rechtsauffassung des
Regierungsrates, die am 23. Mai 1996 vom Verwaltungsgericht bestätigt worden
war, hätten die beiden Personen in den Verwaltungsrat der Holding gewählt
werden müssen, da die kommissarischen Vertreter der Stiftung über 92 % des
Aktienkapitals der Holding verfügten. Ihre Wahl wurde indessen gemäss
Protokoll der Generalversammlung der Holding mit 82 % der Stimmen der vom
Verwaltungsrat anerkannten Aktionäre abgelehnt, und an ihrer Stelle wurden
T.X.________ und eine andere Person in den Verwaltungsrat gewählt. Diese
Ereignisse, welche dem Kläger bekannt waren, führten dazu, dass im damaligen
Zeitpunkt unklar war, wer nun die Holding rechtmässig vertreten durfte. Unter
diesen Umständen kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er dem
Entscheid der Stiftungsaufsichtsbehörde mehr vertraute als dem damit im
Widerspruch stehenden Vorgehen des bisherigen Verwaltungsrates. Aus seiner
Sicht handelte er im Auftrag von Personen, die am 22. Juni 1996 rechtmässig
in den Verwaltungsrat der Holding hätten gewählt werden müssen. Er erstattete
den "Aushöhlungsbericht" nicht an aussenstehende Personen, womit eine
Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten der Holding gegenüber ausser
Betracht fällt.

3.2.2 In den bisherigen Erwägungen ist der - vor Bundesgericht nicht mehr
streitige - Umstand beiseite gelassen worden, dass nicht die Konzernmutter,
sondern eine ihrer Tochtergesellschaften, die Beklagte, den Kläger als
Arbeitnehmer angestellt hat. Allerdings ist im Anstellungsvertrag vom 5.
September 1991 ausdrücklich festgehalten worden, dass der Arbeitnehmer direkt
dem Verwaltungsrat der Konzernmutter, der X.________ Holding Ltd. unterstellt
sei (Ziff. 1 Abs. 6). Darin ist eine Delegierung einzelner Rechte aus dem
Arbeitsvertrag an die Holding zu sehen (vgl. Geiser/Uhlig,
Arbeitsverhältnisse im Konzern, ZBJV 139/2003 S. 757 ff., 787 f.). Dazu
gehören auch die Rechte im Zusammenhang mit der Geheimhaltungs- und
Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 4 OR. Soweit es um diese
Pflichten des Arbeitnehmers geht, stehen deshalb die Verhältnisse bei der
Holdinggesellschaft und nicht jene bei der Beklagten im Vordergrund. Als
aussenstehende Personen sind damit solche zu betrachten, die keine
Verbindungen zur Holdinggesellschaft aufweisen. Die Auffassung der Beklagten,
dass G.X.________ und D.________ als aussenstehende Personen zu betrachten
sind, lässt sich somit auch unter diesem rechtlichen Aspekt nicht halten.

3.3 Einzeln betrachtet reichen die dem Kläger vorgeworfenen Verhaltensweisen
somit nicht für eine fristlose Entlassung aus. Eine solche Einzelbetrachtung
vermag indessen dem Fall nicht vollumfänglich gerecht zu werden. Es ist
vielmehr auch eine umfassende Würdigung unter Berücksichtigung der gesamten
Sach- und Interessenlage vorzunehmen.

Ausgangspunkt bildet der Umstand, dass grundsätzlich eine Treuepflicht des
Klägers als Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin und nicht gegenüber der
Holding oder der X.________-Stiftung bestand (vgl. dazu BGE 130 III 213 E.
2.2.1). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Kläger mit leitenden
Aufgaben in der Holding mit Einschluss der X.________-Stiftung betraut war.
Von zentraler Bedeutung ist sodann der Umstand, dass im Aktionariat
widersprüchliche Interessen vorhanden waren. In einer solchen Lage ist es
schwierig zu entscheiden, wo im konkreten Fall die Interessen der
Arbeitgeberin liegen, welche der Arbeitgeber aufgrund seiner Treuepflicht zu
wahren hat. Einem leitenden Arbeitnehmer muss hier ein gewisser
Ermessensspielraum eingeräumt werden. Nicht jede falsche Beurteilung der
Interessenlage kann als Verletzung der Treuepflicht und als wichtiger Grund
für eine fristlose Entlassung angesehen werden. Die sicherste Strategie für
den Arbeitnehmer ist wohl, sich möglichst aus den Konflikten herauszuhalten.
Eine solche Strategie entspricht indessen nicht in jedem Fall dem
wohlverstandenen Interesse der Arbeitgeberin. Von daher gesehen darf die
Stellungnahme eines leitenden Angestellten diesem nicht bereits deshalb als
Verletzung der Treuepflicht vorgeworfen werden, weil sie zu Gunsten der
schliesslich unterlegenen Seite erfolgte. Allerdings ist auch einzuräumen,
dass sich der Kläger in einer schwierigen Situation nicht optimal verhalten
hat. Ihn trifft indessen keine Verantwortung dafür, dass es zu dieser
Situation gekommen ist. Die entscheidenden Ursachen sind im
Verantwortungsbereich der Arbeitgeberin zu suchen. Andererseits ist aber
verständlich, dass sich die Arbeitgeberin nach diesen Ereignissen vom Kläger
trennen wollte.  Ein wichtiger Grund für eine fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses lag jedoch nicht vor. Der Arbeitgeberin war vielmehr
zuzumuten, dass sie das bereits im Februar 1996 im gegenseitigen
Einverständnis zur Beendigung vorgesehene Arbeitsverhältnis bis zum
vereinbarten Ende am 30. November 1996 weiterführte.

4.
Dies führt zur Gutheissung der Berufung, soweit damit die Auffassung
vertreten wird, die fristlose Entlassung sei zu Unrecht erfolgt.

4.1 Zu beachten ist allerdings, dass die Berufungsanträge ungenau formuliert
sind. So begehrt der Kläger zwar die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Urteils, äussert sich aber in der Berufungsschrift mit keinem
Wort dazu, inwiefern die Gutheissung der Eventualwiderklage im Restbetrag
(Dispositivziffer 2) durch das Obergericht gegen Bundesrecht verstossen soll.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger das Urteil des
Obergerichts in diesem Punkt nicht anfechten wollte. Im Dispositiv des
Bundesgerichtsurteils ist deshalb festzuhalten, dass das Urteil des
Obergerichts in Bezug auf Dispositivziffer 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
Nicht berücksichtigt hat der Kläger sodann, dass seine Forderung wegen
Nichtbezahlens der Arbeitgeberbeiträge an die X.________-Vorsorgestiftung
über Fr. 5'354.40 im Teilbetrag von Fr. 302.25 nebst 5 % Zins seit 13. August
1996 bereits vom Arbeitsgericht rechtskräftig zugesprochen worden ist. Um
diesen Teilbetrag ist die mit der Berufung geltend gemachte Forderung zu
reduzieren.

4.2 Für den - nun eingetretenen - Fall, dass das Bundesgericht die fristlose
Entlassung für ungerechtfertigt erklärt, bestreitet die Beklagte in der
Berufungsantwort (S. 28 f.) "das Quantitativ der eingeklagten Ansprüche
(...), soweit sich die erstinstanzlichen Angaben des Berufungsklägers nicht
mit denen der Berufungsbeklagten decken (VI-act. 24 S. 35ff.; VI-act. 37 S.
45f.) und unbewiesen geblieben sind." An den angegebenen Stellen in der
Klageantwort (= VI-act. 24) und in der Duplik (= VI-act. 37) äusserte sich
die Beklagte ausschliesslich zur Forderung des Klägers auf Zahlung eines
Bonus von US$ 75'000.--. Diese Forderung ist indessen bereits vom
Arbeitsgericht rechtskräftig abgewiesen worden, womit davon auszugehen ist,
dass die Beklagte die vom Kläger vor Bundesgericht aufrechterhaltenen
Forderungen im Quantitativ nicht bestreitet.
Dabei handelt es sich um die Forderungen auf Lohnzahlung (US$ 65'391.03), auf
Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge an die Kranken-, Unfall- und
Zahnpflegeversicherung (US$ 1'875.90) und an die US - amerikanische
Pensionskasse (US$ 895.32) sowie auf Zahlung einer Pönalentschädigung gemäss
Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von drei Monatslöhnen (US$ 53'749.98) und
schliesslich auf Zahlung der Arbeitgeberbeiträge an die
X.________-Vorsorgestiftung (ursprünglich Fr. 5'354.40; jetzt gemäss
vorangehender E. 4.1 herabgesetzt auf Fr. 5'052.15).

5.
Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das Urteil das Obergerichts
mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 aufzuheben und die Klage im oben
erwähnten Restbetrag zuzusprechen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Beklagten
aufzuerlegen, welche den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 2 des Urteils des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 15. Januar 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.

2.
In Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1 und 3-6 des
Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2004 aufgehoben.

3.
Die Hauptklage wird im Restbetrag gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet,
dem Kläger US$ 121'912.23 brutto nebst 5 % Zins seit 13. August 1996 sowie
Fr. 5'052.15 netto nebst 5 % Zins seit 13. August 1996 zu zahlen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Beklagten auferlegt.

5.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'000.-- zu entschädigen.

6.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: