Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.86/2004
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4C.86/2004 /lma

Urteil vom 7. Juli 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.

LEGO System A/S, Aastvej 1, DK-7190 Billund,
Beklagte und Gesuchstellerin, vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Patrick Troller und Dr. Gallus Joller,

gegen

Mega Bloks Inc., vormals Ritvik Holdings Inc.,
4505 Hickmore, CA-St. Laurent / Quebec H4T1K4,
Klägerin und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lucas David
und Dr. Magda Streuli-Youssef,

Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. Juli 2003 (4C.46/2003),

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 2. Juli 2003 (4C.46/2003) hiess das Bundesgericht die Berufung
der Lego Systems A/S (Gesuchstellerin) teilweise gut, hob den Entscheid des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2002 auf und wies die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

B.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2004 beantragt die Gesuchstellerin, es sei das
Urteil vom 2. Juli 2003 bezüglich der Anforderungen an Alternativformen von
Spielbausteinen zu erläutern (Ziff. 1); es seien die vom Bundesgericht
gestellten Anforderungen an die im Rahmen der Prüfung der technischen
Notwendigkeit zu berücksichtigenden Alternativformen zu erläutern und es sei
insbesondere Folgendes klarzustellen (Ziff. 2): ob die Alternativformen von
Spielbausteinen mit den von der Gesuchstellerin gemäss den
streitgegenständlichen Formmarken hergestellten Spielbausteinen kompatibel,
das heisst zusammenbaubar, sein müssen; ob die Alternativformen von
Spielbausteinen quaderförmig sein müssen; ob die Alternativformen von
Spielbausteinen nicht die im Urteil des Bundesgerichts genannten
Anforderungen erfüllen müssen. Zur Begründung bezieht sich die
Gesuchstellerin auf den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom
27. Januar 2004, aus dem sie ein Verständnis der bundesgerichtlichen
Erwägungen entnimmt, das ihrem eigenen widerspricht.

Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung des Erläuterungsgesuchs.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Erläuterung nimmt das Bundesgericht nach Art. 145 OG auf Gesuch einer
Partei insbesondere vor, wenn der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen
Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine
Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch
stehen (Abs. 1). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheides ist nur
solange zulässig, als das kantonale Gericht nicht den Endentscheid in der
Sache erlassen hat (Abs. 2).

1.1 Die Erläuterung dient dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel
(Dispositiv) unklar ist. Sie kann sich dagegen nicht auf die
Entscheidungsgründe beziehen (BGE 101 Ib 220 E. 3). Die Erwägungen
unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs
erst durch den Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (BGE 104
V 51 E. 1). Vom Urteilsinhalt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den
Charakter einer Anordnung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die
vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht entschieden
hat (BGE 110 V 222 f.; vgl. auch Poudret/Sandoz, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, 1992, N 3 zu Art. 145 OG; Escher,
Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor
Bundesgericht, 2. Aufl. Basel 1998, N 8.33 S. 283).

1.2 Im Urteil vom 2. Juli 2003 ist die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Nach Art. 66 Abs. 1
OG darf die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, neues
Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch
zulässig ist. Sie hat jedoch die rechtliche Beurteilung, mit der die
Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese
Beurteilung bindet auch das Bundesgericht (BGE 125 III 421 E. 2a). Wegen
dieser Bindung der Gerichte ist es, abgesehen von allenfalls zuzulassenden
Noven, ihnen wie den Parteien verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits
einen andern als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache
unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind
(BGE 116 II 220 E. 4a; enger BGE 111 II 94 E. 2 S. 95, je mit Hinweisen). Der
von der Rückweisung erfasste Streitpunkt darf also nicht ausgeweitet oder auf
eine neue Rechtsgrundlage gestellt werden (BGE 116 II 220 E. 4a mit Hinweis).
Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind,
ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen sowohl für die
neue rechtliche Begründung wie auch für neue Tatsachenfeststellungen vorgibt.

1.3 In den Erwägungen hat das Bundesgericht zunächst verneint, dass die
umstrittene Formmarke das Wesen der Ware ausmache (E. 3.1). Die Rückweisung
zur weiteren Abklärung betrifft einerseits die Frage, ob der Gesuchsgegnerin
die Wahl einer anderen technischen Möglichkeit zur Erreichung des stabilen
Ineinandergreifens der Spielbausteine unzumutbar sei (E. 3.2.3 und 3.2.4);
anderseits die Prüfung einer allfälligen Verkehrsdurchsetzung der Formmarke
(E. 4.2). Das Erläuterungsgesuch bezieht sich auf die Anforderungen, die an
alternative Formen gestellt werden können, um die technische Notwendigkeit im
Sinne von Art. 2 lit. b MSchG (SR 232.11) zu beurteilen. Da in dieser
Hinsicht die Rückweisung mit Anweisungen an die Vorinstanz verbunden ist und
sich die Tragweite des Rückweisungsentscheids aus den Erwägungen ergibt, ist
insoweit die Erläuterung zulässig.

1.4 Der Erläuterung zugänglich sind allein unklare, unvollständige,
zweideutige oder in sich widersprüchliche Entscheide. Eine Unklarheit liegt
vor, wenn die Parteien oder die mit dem Vollzug (bzw. nach Rückweisung mit
der weiteren Abklärung) betrauten Gerichte oder Behörden den Entscheid
tatsächlich subjektiv anders verstehen als es die Meinung des urteilenden
Gerichtes war. Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Entscheid klar und
vollständig gedacht und gewollt war (Urteil 5C.122/2002 vom 7. Oktober 2002,
E. 2.1, Pra 92/2003 Nr. 94 S. 505; Poudret/Sandoz, a.a.O., N 1 zu Art. 145
OG). Die blosse Behauptung, die Formulierung einer Entscheidung sei für eine
Partei unverständlich, genügt indessen nicht zur Begründung eines
Erläuterungsanspruchs. Vielmehr hat die um Erläuterung ersuchende Partei
substanziiert darzulegen, weshalb und inwiefern der fragliche Entscheid für
sie unklar ist. Sie hat das Klarstellungsbedürfnis plausibel zu machen. Der
Erläuterungsbedarf ist vom Gericht - von offensichtlich unklaren Entscheiden
abgesehen - nur mit Zurückhaltung zu bejahen (vgl. auch Walter Hagger, Die
Erläuterung im schweizerischen Zivilprozessrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1982, S. 75).

Die Gesuchstellerin verweist zur Begründung der Unklarheit der Erwägungen im
Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2003 auf den Beschluss des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 27. Januar 2004; aus diesem Beschluss gehe ein
Verständnis des Bundesgerichtsurteils hervor, das ihrem eigenen widerspreche.
Dieses unterschiedliche Verständnis von Gericht und Gesuchstellerin genügt an
sich nicht, um einen Erläuterungsbedarf nachzuweisen. Von entscheidender
Bedeutung ist vorliegend indessen, dass das Handelsgericht als von der
Rückweisung betroffene Vorinstanz das bundesgerichtliche Urteil anders
verstanden hat als es die Meinung des Bundesgerichts war (vgl. unten E.
2.1.1). Die Erläuterung drängt sich daher bereits aus prozessökonomischen
Gründen auf, da andernfalls die Vorinstanz bei der vorzunehmenden Ergänzung
der tatsächlichen Feststellungen von unrichtigen Voraussetzungen ausgehen
würde. Angesichts dieser besonderen Konstellation, ist der Erläuterungsbedarf
zu bejahen und auf das Erläuterungsgesuch einzutreten.

1.5 Die formellen Voraussetzungen der Erläuterung sind im Übrigen erfüllt.
Das Erläuterungsbegehren ist nicht fristgebunden und solange zulässig, als
nach der Rückweisung kein neuer Entscheid ergangen ist (Art. 145 Abs. 2 OG;
Poudret/Sandoz, a.a.O., N 5 zu Art. 145). Das Verfahren vor dem
Handelsgericht des Kantons Zürich ist noch hängig; der in jenem Verfahren
erlassene Beweisbeschluss vom 27. Januar 2004 hat die Gesuchstellerin zum
Erläuterungsantrag veranlasst.

2.
Im Urteil vom 2. Juli 2003 hielt das Bundesgericht fest, das Handelsgericht
habe im ersten Urteil die Frage nicht abschliessend beurteilt, ob der
Klägerin (Gesuchsgegnerin) die Wahl einer anderen technischen Möglichkeit zur
Erreichung des stabilen Ineinandergreifens der Spielbausteine zumutbar sei.
Nach den bundesgerichtlichen Erwägungen hatte das Handelsgericht zwar
festgestellt, dass es praktikable Alternativen zu runden, gefüllten Noppen
gebe; aufgrund der abweichenden Rechtsauffassung des Handelsgerichts fehlten
jedoch tatsächliche Feststellungen, um die Frage der Zumutbarkeit zu
beantworten (E. 3.2.4): "Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil erlauben die Beurteilung nicht, ob die auf den bestimmt
proportionierten Quadern aufgesetzten, in bestimmter Weise angeordneten,
zylinderförmigen Noppen zur Erreichung der angestrebten Klemm- oder
Stabilisierungswirkung beim Zusammenbau der Spielbausteine technisch
notwendig sind. Dies wäre der Fall, wenn Mitbewerbern wie der Klägerin mit
dem Verbot ihrer Verwendung der Verzicht auf eine nahe liegende und
zweckmässige Ausstattung zugemutet würde, so dass sie an deren Stelle eine
weniger praktische, eine weniger solide oder eine mit grösseren
Herstellungskosten verbundene Ausführung wählen müssten". Zur Ergänzung
dieser tatsächlichen Feststellungen wurde die Sache - im Sinne der Erwägungen
(Art. 66 Abs. 1 OG) - an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 64 Abs. 1 OG).

2.1 Das Handelsgericht hat im Beweisbeschluss vom 27. Januar 2004 (S. 5
f./ddd) ausgeführt, das Bundesgericht habe sich zur Frage nicht geäussert, ob
andere Formen mit LEGO-Steinen kompatibel sein müssten, um als Alternative in
Frage zu kommen. Nachdem aber auf der Hand liege, dass für Spielbausteine
Alternativformen gewählt werden könnten, die sich in den Proportionen von den
eingetragenen eindeutig unterschieden, bestehe keine technische
Notwendigkeit, die eingetragenen Formen zu verwenden. Das Handelsgericht
hielt dafür, das Bundesgericht sei "ersichtlich davon ausgegangen, die
Alternativformen müssten gleich proportioniert, d.h. mit den LEGO- Steinen
kompatibel sein. Genauer, die Proportionen der Alternativformen müssen so
sein, dass mit diesen Proportionen hergestellte Klemmbausteine mit den gemäss
den Proportionen der eingetragenen Formmarken hergestellten LEGO-Steinen
kompatibel sind. Damit kommen als Alternativformen nur solche in Betracht,
welche mit der jeweiligen hinterlegten LEGO-Form kompatibel sind, d.h. Formen
von Steinen darstellen, welche mit den entsprechenden LEGO-Bausteinen verbaut
werden können".

2.1.1 Die Gesuchstellerin bringt zu Recht vor, das Handelsgericht verkenne
mit diesen Erwägungen die Tragweite der Rückweisung. Die vom Bundesgericht
angeordnete Rückweisung erfolgte allein zur tatsächlichen Feststellung, ob
die nach dem Urteil des Handelsgerichts vom 17. Dezember 2002 bestehenden
praktikablen Alternativen zu runden, gefüllten Noppen ebenso praktisch und
ebenso solide und mit keinen grösseren Herstellungskosten verbunden seien als
die umstrittene, als Marke beanspruchte Form der auf dem Quader aufgesetzten
Noppen (vgl. E. 3.2.4 des Bundesgerichtsurteils vom 2. Juli 2003). Die
technische Notwendigkeit, beim Zusammenbau der Spielbausteine eine Klemm-
oder Stabilisierungswirkung zu erreichen, bezieht sich offenkundig allein auf
den Zusammenbau der Spielbausteine untereinander, nicht auf solche anderer
Art bzw. auf anders geformte oder technisch anders zusammenbaubare
Spielbausteine. Das Bundesgericht ist entgegen der Ansicht des
Handelsgerichts in keiner Weise - auch nicht sinngemäss - davon ausgegangen,
dass die von der Gesuchsgegnerin gewählte Alternativform mit den
LEGO-Bausteinen zusammenbaubar sein soll.

2.1.2 Die Gesuchsgegnerin führt zwar zutreffend an, das Bundesgericht habe in
konstanter Praxis die Herbeiführung der Zusammenbaubarkeit mit
LEGO-Bausteinen nicht als wettbewerbswidrig, sondern als zulässig angesehen.
Indessen bedeutet diese Praxis nicht, dass diese Zusammenbaubarkeit - mit
fremden Spielbausteinen - technisch notwendig sei. Das Bundesgericht hat
bereits im Urteil vom 2. Juli 2003 (E. 5.2.2) darauf hingewiesen, dass in
jenen Präjudizien lediglich erkannt wurde, die Konkurrenten verhielten sich
ihrerseits nicht schon deshalb unlauter und verletzten den
wettbewerbsrechtlichen Ausstattungsschutz nicht bereits dadurch, dass sie
LEGO-kompatible Bauelemente in Verkehr brächten. Aus den Präjudizien ergibt
sich weder ein überwiegendes Freihalteinteresse an kompatiblen Formen noch
eine - vom Handelsgericht unterstellte - technische Notwendigkeit, dass
Spielbausteine nicht allein untereinander, sondern auch mit Spielbausteinen
anderer Form zusammenbaubar sein sollen. Eine derartige Auslegung von Art. 2
lit. b MSchG widerspricht dem Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juli 2003. Das
Erläuterungsgesuch ist insofern begründet.

2.2 Das Handelsgericht hat im Beweisbeschluss vom 27. Januar 2004 (S. 3
f./aaa) sodann festgehalten, dass als Alternativen nur Formen in Betracht
kommen, die jedenfalls im Wesentlichen und auch im verbauten Zustand als
quaderförmig in Erscheinung treten. Die Gesuchstellerin leitet - insofern mit
der Gesuchsgegnerin - aus den Erwägungen des Bundesgerichts ab, dass mögliche
Alternativformen nicht auf Quaderformen beschränkt sind. Dass (unter sich
stabil zusammenbaubare) Spielelemente nicht auf Quaderformen beschränkt sind,
ergibt sich in der Tat aus den bundesgerichtlichen Erwägungen zum Wesen der
Ware (Urteil vom 2. Juli 2003, E. 3.1.3 und E.3.1.4). Das Bundesgericht hat
aber die Auffassung des Handelsgerichts nicht beanstandet, dass das Publikum
von Spielbausteinen eine quaderförmige Gestalt erwartet (E. 3.1.2.). Wenn das
Handelsgericht daraus ableitet, dass (untereinander technisch
stabilisierbare) Alternativformen eine im Wesentlichen quaderförmige Form
aufweisen müssen, entspricht dies dem zutreffenden Verständnis der
bundesgerichtlichen Erwägungen. Dass darüber hinaus auch andere,
nicht-quaderförmige Alternativformen denkbar sind, ändert nichts daran, dass
sich die technische Lösung zum stabilen gegenseitigen Ineinandergreifen der
Spielbausteine (auch) auf die Quaderform beziehen muss. Da sich die
technische Notwendigkeit der Form zum Ineinandergreifen jedenfalls auch auf
quaderförmige Spielbausteine bezieht, ist im Übrigen nicht einsichtig,
welches Interesse die Gesuchstellerin an der Klarstellung haben könnte, dass
entgegen der Formulierung im Beschluss des Handelsgerichts vom 27. Januar
2004 nicht "nur" quaderförmige Spielbauelemente in Betracht fallen. Das
Erläuterungsbegehren ist insofern unbegründet.

2.3 Die Gesuchstellerin versteht schliesslich den Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts in dem Sinne abschliessend, dass das Handelsgericht keine
weiteren, im Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2003 nicht ausdrücklich
genannten Anforderungen an Alternativformen stellen dürfe. Sie hält
insbesondere das Erfordernis fehlender Verwechslungsgefahr der
Alternativformen im Beweisbeschluss für unzulässig und fügt an, sie halte
dies auch für sachlich verfehlt. Das Bundesgericht hat im
Rückweisungsentscheid vom 2. Juli 2003 den Feststellungen des damals
angefochtenen handelsgerichtlichen Urteils entnommen, dass es praktikable
Alternativen zu runden gefüllten Noppen gibt, um technisch die stabile
Zusammenbaubarkeit von Spielbausteinen zu erreichen. Es durfte aufgrund
dieser Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid davon ausgehen, dass diese
Alternativen die Formmarke der Gesuchstellerin - abgesehen von den im
handelsgerichtlichen Urteil erwähnten Gründen - nicht in Frage stellten.
Daher beschränkt sich der Rückweisungsentscheid auf die Zumutbarkeit der
praktikablen Alternativen und damit auf die Frage, ob die - nach den damals
massgebenden Feststellungen vorhandenen - praktikablen Alternativen zumutbar
seien oder ob sie im Gegenteil die Konkurrenten zur Wahl einer weniger
praktischen, weniger soliden oder mit grösseren Herstellungskosten
verbundenen Ausführung zwingen würden. Den damaligen Feststellungen des
Handelsgerichts liess sich jedoch im Einzelnen nicht entnehmen, welche
konkreten Formen die Vorinstanz als praktikable Alternativen ansah.
Entsprechende Feststellungen konnten dementsprechend vom Bundesgericht auch
nicht übernommen werden. Aufgrund der Erwägungen im Bundesgerichtsurteil vom
2. Juli 2003 kann somit nicht festgestellt werden, dass sämtliche nicht
ausdrücklich genannte Anforderungen an Alternativformen allgemein schon den
Rückweisungsentscheid sprengen würden. Im Rückweisungsentscheid wurde kein
Entscheid über die Praktikabilität konkreter Alternativformen getroffen,
sondern vielmehr das Ergebnis der Würdigung der Vorinstanz allgemein
übernommen. Die Frage der Praktikabilität wurde nicht geprüft, womit sie der
Erläuterung nicht zugänglich ist (vgl. vorne E. 1.1). Das Begehren der
Gesuchstellerin ist insoweit abzuweisen.

3.
Das Erläuterungsbegehren ist insoweit begründet, als sich das
Bundesgerichtsurteil vom 2. Juli 2003 als unklar erwiesen hat in Bezug auf
die Frage, ob alternative Formen von Spielbausteinen mit den LEGO-Bausteinen
zusammenbaubar bzw. kompatibel sein müssen. Dieses - vom Handelsgericht im
Beweisbeschluss vom 27. Januar 2004 bejahte - Erfordernis ergibt sich nicht
aus dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 2. Juli 2003 und
sprengt den Rahmen der Rückweisung. Im Übrigen ist das Erläuterungsbegehren
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dieser Verfahrensausgang
rechtfertigt es, den Parteien die Gerichtsgebühr je hälftig zu auferlegen
(Art. 156 Abs. 3 OG) und keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159
Abs. 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Erläuterungsgesuch wird teilweise gutgeheissen und der
Rückweisungsentscheid vom 2. Juli 2003 wird in dem Sinne erläutert, dass
Alternativformen mit den Formen der Gesuchstellerin nicht kompatibel bzw.
zusammenbaubar sein müssen. Im Übrigen wird das Begehren um Erläuterung
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: