Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.84/2004
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4C.84/2004 /mks

Urteil vom 9. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.

A. ________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph
Senti,

gegen

B.________ AG,
Beklage und Berufungsbeklagte 1, vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,
A.C.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte 2, vertreten durch Rechtsanwalt Peter
Dörflinger,

Auftrag; Zession,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5.
Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
S.  C.________ war als Buchhalter in der Einzelfirma seiner Ehefrau
A.C.________ (Beklagte 2) angestellt, die als gelernte Herrenschneiderin
Nähaufträge von Kunden aus der Schweiz und Österreich entgegennahm. Zu den
Kunden der Einzelfirma der Beklagten 2 gehörte auch die B.________ AG
(Beklagte 1). S.C.________, welcher überdies Inhaber der "C.________
Produktions GmbH" war, erwarb in den Jahren 1996/97 von einem Kunden die
A.________ AG (Klägerin). Für die Nähaufträge der Beklagten 1 erfolgte die
Rechnungsstellung ab September 1998 über die Klägerin bzw. S.C.________, der
auch für die Abwicklung der Zollformalitäten sorgte. Im Sommer 2000 kam es
zum Zerwürfnis der Eheleute C.________, was zur Ehescheidung im Juli 2001 und
zu zahlreichen Streitigkeiten sowie Gerichtsverfahren führte. Mit Schreiben
vom 2. Oktober 2000 teilte die Beklagte 2 der Beklagten 1 mit, dass die
Rechnungsstellung ab sofort nicht mehr durch die Klägerin erfolge und die
Zahlungen für die erbrachten Näharbeiten künftig auf das Konto der
Einzelunternehmung der Beklagten 2 zu überweisen seien. Am 15. November 2000
trafen die Beklagte 2 und S.C.________ (namens der Klägerin) folgende
Vereinbarung:

"Forderungsabtretung (Gewinnminderung der Firma A.C.________). Frau
A.C.________ tritt alle noch offenen Forderungen und die, die bis zum
31.12.2000 entstehen, an die C.________ GmbH ab. (...) Als Gegenleistung
erhält Frau A.C.________ den einmaligen Betrag von ATS 900'000.--
neunhunderttausend. (...) Zur Sicherstellung überträgt Herr C.________ die
Forderungen der A.________ AG an die Firma B.________ an Frau C.________ und
zwar alle Rechnungen ab 1.9.2000."

Nachdem die Beklagte 1 mehrere Rechnungsbeträge an die Beklagte 2 überwiesen
hatte, liess die Klägerin bzw. S.C.________ am 18. Juni 2001 die
Forderungsabtretung wegen Willensmängeln anfechten.

B.
In der Folge verlangte die Klägerin von der Beklagten 2 vergeblich die
Rückzahlung der von der Beklagten 1 überwiesenen Rechnungsbeträge. Am 26.
Oktober 2001 klagte sie gegen die beiden Beklagten auf Zahlung von Fr.
108'292.55 zuzüglich Zins. Mit Urteil vom 6. März 2002 wies das
Bezirksgericht Bischofszell die Klage gegen die Beklagte 1 ab und trat auf
die Klage gegen die Beklagte 2 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.
Dagegen erhob die Klägerin erfolglos Berufung an das Obergericht des Kantons
Thurgau. Das Obergericht kam zum Schluss, dass es an der Konnexität der
beiden Klagen fehle, womit die Voraussetzungen für die Begründung eines
besonderen Gerichtsstands nach Art. 6 Ziff. 1 LugÜ nicht gegeben seien; der
in Österreich wohnhaften Beklagten 2 könne deshalb ihr ordentlicher
Wohnsitzgerichtsstand nicht entzogen werden; auf die Klage sei mangels
örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Klage gegen die Beklagte 1
wies das Gericht ab. Es erkannte, dass der Klägerin kein Anspruch auf
Leistung der umstrittenen Rechnungsbeträge gegenüber der Beklagten 1 zustehe;
denn die Beklagte 1 sei durch die Zahlungen an die Beklagte 2 ihren
vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen; aufgrund der
Abtretungsvereinbarung vom 15. November 2000 sei sie berechtigt und
verpflichtet gewesen, mit befreiender Wirkung nur noch an die Beklagte 2 zu
leisten.

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 5. Dezember 2002 erhebt die Klägerin
eidgenössische Berufung. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei
aufzuheben und die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu
verpflichten, der Klägerin Fr. 108'292.55 nebst Zins zu bezahlen; eventuell
sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1.   Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben,
welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er
gegen sie verstösst. Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung im
Berufungsverfahren die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr
und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem
offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das
kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen
Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die
entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht
unterbreitet wurden (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c). Unzulässig
sind deshalb Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz richten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Eine blosse Kritik an der
Beweiswürdigung des Sachrichters ist im Berufungsverfahren ebenfalls
ausgeschlossen (BGE 127 III 73 E. 6a). Unbeachtlich sind sodann blosse
Verweise auf die im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften (BGE
126 III 198 E. 1 d).

1.2.   Die Klägerin verweist hinsichtlich der angeblichen Ungültigkeit der
Abtretungsvereinbarung vollumfänglich auf die Eingaben im vorinstanzlichen
Verfahren und versäumt es, den behaupteten Willensmangel auch nur im
Geringsten zu substanziieren. Sie ist damit nicht zu hören.

Auch im Zusammenhang mit dem behaupteten gemeinsamen und zielgerichteten
Handeln der beiden Beklagten verweist die Klägerin in unzulässiger Weise
weitgehend auf die Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren. Sie beschränkt
sich im Wesentlichen auf eine im Berufungsverfahren unzulässige
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Es ist nicht ersichtlich,
welche vorinstanzlichen Erwägungen sie beanstandet und inwiefern dadurch eine
Verletzung von Bundesrecht erfolgt sein soll (Art. 55 Abs. 1 lit c OG).
Soweit die Klägerin, über die (unbestrittenermassen) enge geschäftliche
Zusammenarbeit der beiden Beklagten hinaus, ein auf eine Schädigung der
Klägerin gerichtetes gemeinschaftliches Handeln behauptet, findet dies im
angefochtenen Urteil keine Stütze. Ebenso wenig vermag die Klägerin eine nach
Art. 41 OR unerlaubte Handlung der Beklagten 1 nachzuweisen. Insbesondere
verkennt sie, dass der behauptete (nicht substanziierte) Verstoss gegen Treu
und Glauben allein keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR
begründet (BGE 123 III 306 E. 4a). Im Zusammenhang mit der gerügten
sittenwidrigen Schädigung unterlässt sie es, darzulegen, welches Verhalten
der Beklagten 1 als Verleitung oder Beihilfe zum Vertragsbruch zu deuten
wäre.

1.3.   Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung
verleiht der beweisbelasteten Partei das Recht, für bundesrechtliche
Ansprüche zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden, wenn die zu
beweisende Tatsache erheblich und das Beweismittel tauglich ist und wenn die
Beweisanträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden
sind (BGE 129 III 18 E. 2.6 mit Verweisen). Die Beweiswürdigung wird dagegen
von Art. 8 ZGB nicht geregelt und diese Bestimmung schliesst insbesondere
auch die antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus (BGE 122 III 219 E.
3c.). Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht von der
beantragten Einvernahme der Beklagten 2 abgesehen, wodurch ihr der Nachweis
abgeschnitten worden sei, dass die Beklagte 2 auf die Erfüllung der
Abtretungsvereinbarung insgesamt verzichtete. Die Klägerin verkennt damit die
Tragweite von Art. 8 ZGB. Sie übersieht, dass die Vorinstanz zu einem
Beweisergebnis gelangt und nicht auf Beweislosigkeit geschlossen hat. Damit
hat sie entgegen der Auffassung der Klägerin Art. 8 ZGB nicht verletzt (BGE
114 II 289 E. 2a S. 291).

2.
Die Vorinstanz hat die Klage gegen die Beklagte 1 im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass diese aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 15.
November 2000 mit befreiender Wirkung an die Beklagte 2 leisten durfte. Die
Klägerin beanstandet diesen Schluss.

2.1  Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Auslegung
privater Willenserklärungen ist in erster Linie das übereinstimmende
tatsächliche Verständnis der Parteien massgebend. Lässt sich ein subjektiv
übereinstimmender Parteiwille nicht feststellen, ist die Erklärung
objektiviert zu interpretieren, d.h. so wie sie vom jeweiligen Empfänger nach
Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 66 E. 3.2
mit Verweisen; 129 III 702 E. 2.4). Während nach konstanter Praxis der
tatsächliche Parteiwille beweisfähige Tatfrage bildet, kann der objektivierte
Bedeutungsgehalt als Rechtsfrage beurteilt werden und ist somit im Rahmen der
Berufung frei zu prüfen (BGE 128 III 419 E. 2.2).

2.2  In der Abtretungsvereinbarung vom 15. November 2000 wird zunächst
vorgesehen, dass die Beklagte 2 der C.________ GmbH bestimmte Forderungen
abtritt (Inhaber der C.________ GmbH war S.C.________, damaliger Ehemann der
Beklagten 2 und Inhaber der Klägerin). Als Gegenleistung an die Beklagte 2
wird die Zahlung ATS 900'000.-- vereinbart. Zur Sicherstellung dieser Zahlung
zediert sodann Herr C.________ alle Forderungen der Klägerin gegen die
Beklagte 1 aus Rechnungen mit Datum ab 1. September 2000 an die Beklagte 2.

Die Abtretung ist ein Verfügungsvertrag, der einen Wechsel der
Gläubigerstellung unmittelbar bewirkt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II, 7. Aufl., N
3552). Durch diesen Vertrag hat der Zedent über die an den Zessionar
abgetretene Forderung verfügt (Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 9. Auflage, 2000, S. 273). Mit Abschluss der
Abtretungsvereinbarung gingen daher die im letzten Satz der Vereinbarung
genannten Forderungen von der Klägerin auf die Beklagte 2 über. Aufgrund des
letzten Satzes stellt die Vereinbarung eine Sicherungszession dar. Dabei wird
eine Forderung (hier die Schuld von ATS 900'000.--) gesichert mit der
Vereinbarung, dass sich der Zessionar (hier die Beklagte 2) aus den vom
Zedenten (hier die Klägerin) abgetretenen Forderungen befriedigen kann, wenn
die Erfüllung der gesicherten Forderungen ausbleibt (Dietsche, SJZ 93/1997 S.
339; Guhl/Koller/Schnyder/Druey, op.cit., S. 134). Die Sicherungszession
wirkt sich im Aussenverhältnis wie eine gewöhnliche Abtretung aus (Dietsche,
op.cit., S. 338). Der Zessionar ist Dritten gegenüber unbeschränkter Inhaber
der Forderung und kann über sie verfügen (Girsberger, Basler Kommentar, N 44
zu Art. 164 OR). Sofern sich der Zessionar als Träger einer formgerechten
Abtretungsurkunde ausweist, verlangt die Verkehrssicherheit, dass der auf den
Gläubigerwechsel vertrauende Schuldner (hier die Beklagte 1) mit befreiender
Wirkung an den Zessionar leisten darf (Guhl/Koller/ Schnyder/Druey, op.cit.,
S. 266). Aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 15. November 2000 durfte
somit die Beklagte 1 mit befreiender Wirkung an die Beklagte 2 leisten.

2.3  Die Vorinstanz hat in zutreffender Auslegung der Vereinbarung
geschlossen, die im letzten Satz vorgesehene Zession habe den Sinn gehabt,
dass die Beklagte 2 die fraglichen Rechnungen einkassieren durfte bzw. dass
die Beklagte 1 diese an die Beklagte 2 bezahlen konnte, ohne Gefahr zu
laufen, von der Klägerin im Nachhinein erneut belangt zu werden. Bei der
objektivierten Vertragsauslegung ist als Vertragswille anzusehen, was
vernünftige Parteien durch die Verwendung der fraglichen Worte ausgedrückt
und folglich gewollt haben würden (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 8. Aufl. 2003, N 1201, 1235; BGE
129 III 118 E. 2.5). Die getroffene Absicherung erscheint mit der Vorinstanz
aufgrund der Streitigkeiten zwischen den Eheleuten C.________ mehr als
verständlich.
Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass durch die Zession die Sicherung der
fraglichen Forderungen beabsichtigt war. Indessen bringt sie vor, dass die
Beklagte 1 nicht gutgläubig gewesen sei, weshalb sie sich durch die Zahlungen
an die Beklagte 2 auch nicht gültig habe befreien können. Die Klägerin beruft
sich dabei auf Art. 168 OR. Ist streitig, wem eine Forderung zusteht, so kann
nach dieser Bestimmung der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch
gerichtliche Hinterlegung befreien (Abs. 1). Zahlt der Schuldner, obwohl er
vom Streit Kenntnis hat, so tut er es auf eigene Gefahr (Abs. 2), d.h. er
muss damit rechnen, ein zweites Mal leisten zu müssen, wenn sich später
herausstellt, dass er an den Falschen geleistet hat (Girsberger, Basler
Kommentar, N 6 zu Art. 168 OR).

Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe es aufgrund der Probleme
zwischen den Eheleuten mehr als verständlich erachtet, dass sich die Beklagte
1 gegen die Gefahr einer Doppelzahlung habe absichern wollen; damit sei auch
erwiesen und von der Vorinstanz anerkannt, dass die Beklagte 1 von der
(angeblichen) fehlenden Zustimmung von S.C.________ bzw. der Klägerin
Kenntnis gehabt habe, womit ihre Bösgläubigkeit erwiesen sei. Dieser Schluss
ist nicht nachvollziehbar. Die Klägerin verkennt, dass Bösgläubigkeit das
Vorhandensein eines Rechtsmangels voraussetzt (BGE 99 II 131 E. 6d). Indessen
ist die behauptete Ungültigkeit der Abtretungsvereinbarung nicht erstellt (E.

1.2 ). Ausserdem ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass ein
Prätendentenstreit im Sinne von Art. 168 OR zwischen der Klägerin und der
Beklagten 2 bestand bzw. dass dieser der Beklagten 1 bekannt war
(Guhl/Koller/Schnyder/Druey, op.cit., S. 274; Girsberger, Basler Kommentar, N
6 zu Art. 168 OR). Die Klägerin macht denn auch nicht geltend, sie habe der
Beklagten 1 mitgeteilt, dass der Forderungsübergang streitig sei. Vielmehr
behauptet sie, die Beklagte 1 habe um die Streitigkeiten zwischen der
Beklagten 2 und ihrem Gatten gewusst. Aus dem (angeblichen) Wissen der
Beklagten 1 um die Ehestreitigkeiten kann jedoch nicht auf die Kenntnis der
behaupteten fehlenden Zustimmung der Klägerin geschlossen werden. Die
vorgebrachte Vermutung, dass die Beklagte 1 bereits vor Abschluss der
Abtretungsvereinbarung sich möglicherweise einer nachträglichen Forderung
seitens der Klägerin bewusst gewesen sei, ändert daran nichts; denn die
Sicherungszession bezweckte gerade die Absicherung dieses Risikos.

Nach den vorinstanzlichen Erwägungen hat die Beklagte 1 im Vertrauen auf die
ihr angezeigte Forderungsabtretung die Zahlungen an die Beklagte 2 geleistet,
wozu sie aufgrund der Abtretungsvereinbarung berechtigt und verpflichtet
gewesen sei. Damit hat die Vorinstanz den guten Glauben der Beklagten 1 in
bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

2.4  Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde einzig eine
Rate in Höhe von ATS 100'000.-- per 30. November 2000 von S.C.________ (bzw.
der C.________ GmbH) an die Beklagte 2 geleistet. Dadurch trat der
Sicherungsfall ein, fehlten doch der Beklagten 2 ATS 800'000.--. Zu deren
Erhältlichmachung löste sie die abgetretenen Forderungen mit Rechnungsdatum
ab 1. September 2000 gegenüber der Beklagten 1 ein. Die Klägerin macht
geltend, die Beklagte 1 sei schadenersatzpflichtig, weil sie nicht zur
Zahlung an die Beklagte 2 berechtigt gewesen sei. Sie bringt vor,
S.C.________ könne die Nichtleistung der geschuldeten ATS 900'000.-- nicht
vorgeworfen werden, da er nach Abschluss der Abtretungsvereinbarung die
Bezahlung von ATS 300'000.-- angeboten habe, woraufhin die Beklagte 2 aber
nur ATS 100'000.-- angenommen habe.

Die Klägerin übersieht, dass sich durch die Sicherungsabrede der Zessionar
(Beklagte 2) gegenüber dem Zedenten (Klägerin) zwar verpflichtet, bei
Einziehung und Verwertung der Forderung bestimmte Regeln einzuhalten (hier
die Abrede, dass die Beklagte 2 die sicherungshalber zedierten Forderungen
erst bei Nichterfüllung ihrer Forderung über ATS 900'000.-- einziehen dürfe).
Dieser einschränkenden Abrede kommt nach allgemeiner Ansicht aber nur
obligatorische Wirkung zu (Wiegand, ZBJV 116/1980 S. 560 f.; Dietsche,
op.cit., S. 338; Girsberger, Basler Kommentar, N 44 zu Art. 164 OR). Sie
betrifft daher einzig das Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar, d.h. die
Klägerin und die Beklagte 2. Verstösst der Zessionar gegen die
Sicherungsabrede, so kann der Zedent obligatorische Schadenersatzansprüche
einzig gegen den Zessionar erheben, nicht aber gegen den Schuldner
(Guhl/Koller/Schnyder/Druey, op.cit., S. 135). Der Beklagten 1 kann somit als
Schuldnerin der angebliche Verstoss gegen die Sicherungsabrede seitens der
Beklagten 2 nicht entgegengehalten werden.

Im Übrigen sticht die in diesem Zusammenhang beanstandete Verletzung von Art.
69 Abs. 1 OR durch die Vorinstanz ohnehin ins Leere. Zwar sieht diese
Bestimmung vor, dass der Gläubiger (hier die Beklagte 2) eine Teilzahlung
nicht anzunehmen braucht, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann daraus aber nicht geschlossen werden,
dass der Gläubiger vor Eintritt der Fälligkeit eine Teilleistung anzunehmen
hat. Da Art. 69 OR die Interessen des Gläubigers zu schützen bezweckt (Weber,
Berner Kommentar, N 45 zu Art. 69 OR; Leu, Basler Kommentar, N 2 Art. 69 OR),
steht es diesem vielmehr auch vor Fälligkeitseintritt frei, eine Teilzahlung
zu verweigern.

3.
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz wäre gemäss Art. 6 Ziff. 1 LugÜ für die
Beurteilung der Klage gegen die in Österreich wohnhafte Beklagte 2 zuständig
gewesen.

3.1  Art. 6 Ziff. 1 LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
SR 0.275.11) enthält eine Zuständigkeitsbestimmung für die passive
Streitgenossenschaft: Wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, kann
eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat,
auch vor dem Gericht belangt werden, in dessen Bezirk einer der Beklagten
seinen Wohnsitz hat. Diese vom Grundsatz der Zuständigkeit am Wohnsitz des
Beklagten abweichende Bestimmung ist restriktiv zu handhaben (Schwander, Das
Lugano-Übereinkommen, SGIR Bd. 2, 1990, S. 79; Kropholler, Europäisches
Zivilprozessrecht, 7. Auflage, Heidelberg 2002, S. 178). Nach Lehre und
Rechtsprechung muss zwischen den Klagen eine so enge Beziehung bestehen (sog.
Konnexität), dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten
erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende
Entscheidungen ergehen könnten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu
prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (Schwander, op.cit., S. 79;
Kropholler, op.cit., S. 177 f.; Entscheid des EuGH vom 27. September 1988,
Nr. 189/87, Kalfelis c. Schröder, RIW 1988, 902 ff.; vgl. zu Art. 7 GestG
auch BGE 129 III 80 E. 2.2).
3.2  Auf die Klage gegen die Beklagte 2 trat die Vorinstanz nicht ein. Sie
verneinte die Konnexität der eingeklagten Ansprüche mit der bundesrechtlich
nicht zu beanstandenden Begründung, dass die Klägerin ihren Anspruch gegen
die Beklagte 1 auf ein (angebliches) Vertragsverhältnis, jenen gegen die
Beklagte 2 hingegen auf eine behauptete unerlaubte Handlung stützte. Die
Klägerin hält dem entgegen, dass die erforderliche Konnexität der Klagen
unter anderem bei Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft gegeben sei
und eine Streitgenossenschaft insbesondere bei solidarischer Haftung der ins
Recht gefassten Beklagten bestehe. Indessen übersieht sie, dass vorliegend
mangels Passivlegitimation der Beklagten 1 keine solidarische Haftung
zwischen dieser und der Beklagten 2 vorliegt, womit auch keine Konnexität
zwischen den beiden Klagen besteht. Die Zuständigkeit des Gerichts kann zwar
grundsätzlich nicht von der Begründetheit des eingeklagten Anspruches
abhängig gemacht werden; denn die Zuständigkeit bildet eine
Prozessvoraussetzung, über deren Vorhandensein beim Beginn des Prozesses zu
entscheiden ist und nicht erst nach Feststellung des der Klage zugrunde
liegenden Sachverhalts (BGE 119 II 66 E. 2a; Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, S. 106). Nach der Rechtsprechung (BGE 91 I 121
E. 5) ist jedoch von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen, wenn sich
die materielle Unbegründetheit eines geltend gemachten Klageanspruchs (hier
gegenüber der Beklagten 1) ohne weiteres aus den Akten ergibt und der
massgebende Sachverhalt unbestritten ist (hier die von der Klägerin
anerkannte Sicherungszession; vgl. oben E. 2.2). Unter solchen Umständen
rechtfertigt es sich bereits aus prozessökonomischen Gründen, bei der
Beurteilung der Zuständigkeit auf die materielle Rechtslage abzustellen (BGE
119 II 66 E. 2a).

Die Rüge, die Vorinstanz hätte ihre Zuständigkeit zur Behandlung der Klage
gegen die Beklagte 2 bejahen müssen, ist unbegründet. Die Vorinstanz ist auf
diese Klage zu Recht nicht eingetreten, womit sämtliche in der Berufung
gegenüber der Beklagten 2 erhobenen Ansprüche und Einwendungen von vornherein
unbeachtlich sind.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Klägerin zu
auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat den anwaltlich vertretenen Beklagten
überdies ihre jeweiligen Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Gebühr und Parteientschädigung bemessen sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagten 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren
mit je Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: