Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.64/2004
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4C.64/2004 /lma

Urteil vom 7. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________, B.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt Gerhard Hofmann,

gegen

C.W.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard
Korolnik.

Innominatvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. März
2003.

Sachverhalt:

A.
A. ________, Inhaber der Einzelfirma B.________ (Kläger), entwickelte
Stromspargeräte, die er unter der Bezeichnung "W.________" in einer ersten
Phase über D.________ bzw. dessen Unternehmung, die "E.________ AG" vertrieb.
Die E.________ AG schloss ihrerseits mit der C.________ Handelsgesellschaft
einen Vertragshändler-Vertrag über die Produkte "W.________" und
"Z.________". Am 27. Mai 1998 vereinbarten die C.________
Handelsgesellschaft, D.________ und der Kläger, dass die C.________
Handelsgesellschaft einen weltweiten Alleinvertriebsvertrag mit dem Kläger
abschliessen solle und der Vertrag zwischen der E.________ AG und der
C.________ Handelsgesellschaft einvernehmlich aufgehoben werde. Die
Provisionszahlungen an die E.________ AG sollten in einem "separaten Vertrag
zwischen B.________ bzw. E.________ AG und C.________ Handelsgesellschaft
geregelt" werden. In der Folge wollte die C.________ Handelsgesellschaft auch
die Produktion der Stromspargeräte übernehmen. Die von ihr gegründete
C.W.________ GmbH (Beklagte) liess am 22. September 1998 beim deutschen
Patentamt die Wortmarke "W.________" eintragen.

Obwohl zwischen den Parteien kein schriftlicher Vertrag vorlag, rechnete die
Beklagte am 31. Juli 1998 für die Monate März bis Juli 1998 ab und überwies
dem Kläger für total 4'335 verkaufte Geräte je DM 4.--, total DM 17'384.--.
Gemäss Abrechnung waren für den Kläger und für die E.________ AG je DM 2.--
pro Stück bestimmt.

Am 10. November 1998 schlossen die Parteien einen Alleinvertriebs- und
Lizenzvertrag über die Erzeugnisse der Linie "Z.________". Die Produkte
"X.________" und "Y.________" wurden nicht in die Vereinbarung aufgenommen,
doch wurde vertraglich festgehalten, dass die Parteien beabsichtigten,
diesbezüglich eine separate Vereinbarung abzuschliessen. Am 11. September
1998 wurde übereinstimmend festgestellt, dass der Vertrag zwischen dem Kläger
und D.________ bzw. der E.________ AG noch aufgehoben werden müsse und eine
abschliessende Regelung in Bezug auf den "W.________" zu finden sei.

Am 20. Januar 1999 unterbreitete die Beklagte dem Kläger eine
Provisionsabrechnung über das Produkt "W.________". Es wurden total 9'812
Geräte abgerechnet, jedoch nur zu einer Provision von DM 2.--.
Dementsprechend überwies die Beklagte dem Kläger insgesamt DM 19'624.--. Der
vom Kläger zusätzlich geforderte Betrag von DM 19'624.-- bzw. DM 2.-- pro
Stück als Anteil für die E.________ AG wurde nicht bezahlt. Die darauf
folgende Diskussion über die Höhe der Lizenzgebühren zwischen den Parteien
verlief ergebnislos.

Der Kläger kündigte das bezüglich der Linie "W.________" bestehende
Vertragsverhältnis am 18. Mai 1999 mit sofortiger Wirkung. Er forderte die
Beklagte auf, ab sofort keine Produkte der Linie "W.________" mehr
herzustellen, zu vertreiben oder abzusetzen, das Know-how des Klägers nicht
mehr zu verwenden oder zu verwerten sowie die Bezeichnung "W.________" in
keinerlei Form mehr zu verwenden. Die Beklagte wendete mit Schreiben vom 21.
Mai 1999 ein, bis heute sei keine wirksame Kündigung ausgesprochen,
unabhängig davon, dass es ein zu kündigendes Vertragsverhältnis überhaupt
nicht gebe. Sie warf dem Kläger vor, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen
Zahlungen an sich selbst veranlasst zu haben, indem er behauptet habe,
bezüglich der Linie "W.________" Patentrechte angemeldet und insoweit
Schutzrechte inne zu haben.

B.
Der Kläger beantragte dem Bezirksgericht Bischofszell mit Weisung vom 1.
Dezember 1999 und Klageschrift vom 24. Januar 2000, die Beklagte zu
verpflichten, ihm DM 19'624.-- nebst Zins zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziffer
1). Ferner sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für jedes Produkt,
das unter der Bezeichnung "W.________", "X.________" oder "Y.________"
verkauft werde, eine Gebühr von DM 4.-- pro Stück schulde (Rechtsbegehren
Ziffer 2). Die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art.
292 StGB zu verpflichten, über alle Produkte, die unter der Bezeichnung
"W.________", "X.________" oder "Y.________" ab dem 1. Januar 1999 verkauft
worden seien, Rechenschaft abzulegen, insbesondere die seit 1. Januar 1999
verkaufte Anzahl dieser Produkte bekannt zu geben (Rechtsbegehren Ziffer 3).

Mit Vorentscheid vom 23. März 2001 verwarf das Bezirksgericht eine
Unzuständigkeitseinrede der Beklagten. Einen von dieser dagegen erhobenen
Rekurs wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 21. Mai 2001 ab. Dieser
Entscheid blieb unangefochten.

Die Klage hiess das Bezirksgericht mit Urteil vom 26. April/10. Mai 2002 gut.
Es erwog im Wesentlichen, zwischen den Parteien habe ein
Lizenzvertragsverhältnis bestanden, das von der Beklagten nicht wegen
Willensmängeln habe aufgehoben werden können. Es sei erstellt, dass die
Beklagte pro verkauftem Stromspargerät auch den für die E.________ AG
bestimmten Anteil von DM 2.--, also insgesamt DM 4.-- an den Kläger zu
bezahlen habe. Soweit die Beklagte nach Auflösung dieses Vertrages durch den
Kläger weiterhin Stromspargeräte herstelle und vertreibe, sei von einem
faktischen Vertragsverhältnis und daher einem Schadenersatzanspruch in der
Höhe der vertraglich vereinbarten Provision auszugehen. Eventuell wäre das
Verhalten der Beklagten als unlauter im Sinne von Art. 3 lit. d UWG sowie
Art. 5 lit. a und c UWG zu qualifizieren und diese zum Ersatz des dem Kläger
entgangenen Gewinns zu verurteilen.

Die Beklagte gelangte gegen dieses Urteil mit kantonaler Berufung an das
Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses hiess das Rechtsmittel mit Urteil vom
27. März 2003 gut und wies die Klage ab, soweit auf diese einzutreten sei. Es
erwog, der Beweis einer Vereinbarung, nach der die Beklagte dem Kläger für
jedes verkaufte Gerät auch den Anteil von DM 2.-- für die E.________ AG zu
bezahlen habe, sei nicht erbracht. Es sprächen insgesamt mehr Gründe dafür,
dass tatsächlich zwischen den Parteien und der E.________ AG eine Abrede
dahingehend bestanden habe, nach der die Beschwerdegegnerin pro Gerät eine
Provision von DM 2.-- an die E.________ AG zu bezahlen habe. Auf das
Feststellungsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 sei mangels
Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Demzufolge sei auch auf den
Nebenanspruch auf Rechenschaftsablegung nicht einzutreten.

C.
Der Kläger beantragt mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Eine in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde des Klägers hat
das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe darüber enthalten, welche Punkte
des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55
Abs. 1 lit. b OG). Das Hauptbegehren der Klägerin, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist unter der Voraussetzung zulässig und auch allein
angebracht, dass das Bundesgericht bei Gutheissung der Berufung in der Sache
nicht selbst entscheiden könnte, weil die massgebenden tatsächlichen
Feststellungen fehlen (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Dies trifft zunächst
zu, soweit die Vorinstanz auf den Feststellungsantrag des Klägers
(Rechtsbegehren Ziffer 2) und in der Folge auch auf das Begehren auf
Rechenschaftsablegung (Rechtsbegehren Ziffer 3) nicht eingetreten ist. Sie
hat insoweit keine Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die dem
Bundesgericht bei Gutheissung der Berufung die Fällung eines Endurteils
erlauben würden. Auch soweit das Obergericht das Rechtsbegehren Ziffer 1 auf
Bezahlung des der E.________ AG zustehenden Provisionsanteils an den Kläger
abgewiesen hat, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen, aufgrund der das
Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung des Klägers teilen, über den
Anspruch entscheiden könnte.

2.
Die Vorinstanz wies die Klage ab, soweit der Kläger mit Rechtsbegehren Ziffer
1 verlangt hatte, die Beklagte zur Bezahlung von DM 19'624.-- als Provision
für die E.________ AG gemäss der Abrechnung vom 20. Januar 1999 für die
Monate September bis Dezember 1998 zu verpflichten. Sie kam nach eingehender
Würdigung der Akten in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, es sei nicht
bewiesen, dass die Parteien eine Vereinbarung getroffen hätten, nach welcher
der Beklagte pro verkauftem Stromspargerät auch den für die E.________ AG
bestimmten Anteil von DM 2.--, also insgesamt DM 4.-- an den beweisbelasteten
Kläger und nicht direkt an die E.________ AG zu bezahlen habe.

Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich
der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen
Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 126 III 119 E. 2a, 375 E.
2e/aa S. 379 f.; 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen). Wenn eine
tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung
des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen im Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an
Feststellungen des kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das
Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2
und Art. 64 OG; BGE 130 III 66 E. 3.2; 129 III 118 E. 2.5, 702 E. 2.4; 127
III 248 E. 3a; 125 III 435 E. 2a/aa; 123 III 165 E. 3a, je mit Hinweisen).
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches
Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von
Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen
tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3
S. 680; 118 II 365 E. 1 S. 366; 107 II 417 E. 6).

Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie sich auf
die Prüfung eines tatsächlichen Konsenses beschränkt und nicht unter
Rechtsanwendung von Amtes wegen geprüft habe, ob ein normativer Konsens
bestehe. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. In der
Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze der
angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er gegen sie verstösst (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG; vgl. BGE 121 III 397 E. 2a; 116 II 745 E. 3; 105 II 308 E.
6). Dabei ist zu beachten, dass das Bundesgericht seiner Entscheidung im
Berufungsverfahren die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über die
tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen hat, es wäre denn, sie beruhten
auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das
kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen
Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm
entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form unterbreitet worden sind (Art. 63 und 64 OG; BGE 127
III 248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205, 368 E. 3 S. 372; 123 III 110 E. 2;
115 II 484 E. 2a). Aus dem angefochtenen Urteil geht lediglich hervor, dass
der Kläger im kantonalen Verfahren behauptete, es bestehe zwischen den
Parteien eine Vereinbarung, nach der die Beklagte dem Kläger für jedes
abgerechnete Stück der Produktelinie "W.________" auch DM 2.-- als Provision
für die E.________ AG bezahlen sollte, und dass die Vorinstanz eine solche
Vereinbarung aufgrund von Akten, die im Wesentlichen das nachträgliche
Parteiverhalten betreffen, für nicht beweisbar hielt. Der Kläger legt nicht
dar und es ist nicht ersichtlich, aufgrund von welchen tatsächlichen
Vorbringen im kantonalen Verfahren und entsprechenden Feststellungen im
angefochtenen Urteil die Vorinstanz darüber hinaus das Bestehen eines
normativen Konsenses zwischen den Parteien im behaupteten Sinn hätte in
Erwägung ziehen und auf einen solchen hätte schliessen müssen. Ebenso wenig
zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang prozesskonform
vorgebrachte rechtserhebliche Vorbringen zu Unrecht für unwesentlich gehalten
haben soll, sodass der Sachverhalt im Sinne von Art. 64 OG zu ergänzen wäre
(vgl. dazu BGE 121 III 118 E. 4b/aa S. 124). Der Kläger genügt den
Anforderungen an die Begründung einer eidgenössischen Berufung nicht, indem
er bloss geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, ob
hinsichtlich der strittigen Abrede ein normativer Konsens zustande gekommen
sei, ohne darzulegen, auf welcher tatsächlichen Grundlage sie einen solchen
hätte in Betracht ziehen müssen (vgl. dazu Poudret, Commentaire de la loi
fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990, N. 1.5.2.3 zu Art. 55 OG).

3.
Die Vorinstanz kam in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht zum Schluss,
dass zwischen den Parteien mit Bezug auf den "W.________" bis zur Kündigung
vom 18. Mai 1999 ein Lizenzvertrag bestanden habe, der frei von
Willensmängeln und damit verbindlich sei. Es sei insoweit von einem
Provisionsanspruch des Klägers von DM 2.-- pro verkauftem Gerät auszugehen.
Soweit der Kläger mit seinem Rechtsbegehren (Ziffer 2) die Feststellung
dieses Anspruchs verlange, sei allerdings auf die Klage mangels
Feststellungsinteresse nicht einzutreten. Der Kläger hätte diesen Anspruch
mittels Leistungsklage durchsetzen können und müssen. Das selbe gelte auch,
soweit der Kläger für die Zeit nach der Vertragsauflösung am 18. Mai 1999
einen Schadenersatzanspruch erhebe und lediglich auf Feststellung des
Anspruchs geklagt habe. Überdies würde mit der beantragten Feststellung ein
fortlaufender Schadenersatzanspruch in fixierter Höhe zementiert. Der Kläger
rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Zulässigkeit
der Feststellungsklage verneint habe.

Die Rüge ist unbegründet. Die Feststellungsklage ist bundesrechtlich
zulässig, wenn die Klagpartei ein Interesse an der sofortigen Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat. Das
Feststellungsinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art, muss jedoch
erheblich sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage
besteht grundsätzlich, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen
den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und die
Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht zumutbar ist. Das
Interesse fehlt in der Regel, wenn der Kläger in der Lage ist, über die
blosse Feststellung hinaus eine vollstreckbare Leistung zu verlangen,
namentlich wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur
Verfügung steht (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 120 II 20 E. 3a S. 22; 114 II
253 E. 2a, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger die Erhebung
einer Leistungsklage oder - hinsichtlich des künftigen Verhaltens der
Beklagten - einer Unterlassungsklage nicht möglich sein soll. Einer
Leistungsklage steht namentlich nicht entgegen, dass die Beklagte ihre
Verpflichtung seit Januar 1999 bestreite, sich demnach weigere, ihrer
Abrechnungspflicht nachzukommen und der Kläger daher die Höhe der Provision
bzw. der Lizenzgebühr mangels Kenntnis der verkauften Stückzahl nicht
ermitteln könne. Dem Kläger steht in einem solchen Fall, wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte, von Bundesrechts wegen die Stufenklage zur Verfügung,
die es ihm erlaubt, eine Forderungsklage zunächst unbeziffert zu erheben und
mit einem Begehren auf Rechnungslegung zu verbinden (BGE 116 II 215 E. 4 S.
220; vgl. auch BGE 123 III 140; 121 III 249 E. 2b S. 251; Vogel/ Spühler,
Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 189). Dies gilt
sowohl für die Zeit bis zur Auflösung des Lizenzvertrages am 18. Mai 1999 als
auch für die Zeit danach, hinsichtlich welcher sich der Kläger auf den
Standpunkt stellt, es sei von einem faktischen
Lizenzvertragsvertragsverhältnis bzw. von unlauterem Verhalten nach Art. 3
lit. c und Art. 5 lit. a und d UWG auszugehen, solange die Beklagte weiterhin
Geräte produziere und verkaufe. Der Kläger hat damit für beide Zeitabschnitte
den Weg der Leistungsklage zu beschreiten, der ihn unmittelbar zum
angestrebten wirtschaftlichen Erfolg führt. Nach einer blossen Feststellung
des Rechtsverhältnisses bzw. der Anspruchsgrundlage käme der Kläger bei
fortgesetzter Weigerung der Beklagten, Lizenzgebühren abzurechnen und zu
bezahlen, nicht umhin, zusätzlich eine Stufenklage auf Rechnungslegung und
Leistung zu erheben, um zu einem Vollstreckungstitel zu gelangen. Soweit der
Kläger unlautere Handlungen des Beklagten geltend macht, stünde ihm ausserdem
die Unterlassungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG zur Verfügung, auf deren
Erhebung er aber nach eigenem Bekunden verzichtet hat.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt zwar, dass ein
Feststellungsinteresse auch bestehen kann, wenn es darum geht, nicht nur die
fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung ein für
allemal feststellen zu lassen, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden (vgl.
BGE 99 II 172 E. 2 S. 174; 84 II 685 E. 2 S. 692; ferner BGE 114 II 253 E. 2a
S. 255; 97 II 371 E. 2 S. 375). Dies gilt auch im Bereich der
Feststellungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG (Baudenbacher,
Lauterkeitsrecht, Kommentar zum UWG, Basel 2001, N. 118 zu Art. 9 UWG). Die
Vorinstanz hat insoweit jedoch zu Recht festgehalten, dass es im vorliegenden
Fall nicht anginge, das Verhalten der Beklagten mittels Feststellungsurteil
für alle Zukunft mit einem Schadenersatzanspruch in bestimmter Höhe zu
belegen. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen sind Ansprüche für die
Nutzung von patentrechtlich nicht geschütztem Know-how umstritten (vgl. dazu
von Büren, Der Lizenzvertrag, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, Band I/1 [Grundlagen], 2. Aufl., Basel 2002, S. 295, 338;
Hilty, Lizenzvertragsrecht, Bern 2001, S. 40; vgl. auch BGE 115 II 255 E. 2a
S. 257). Solche lassen sich, soweit sich der Kläger auf ein faktisches
Lizenzvertragsverhältnis stützt, auch dem Grundsatz nach von vornherein nur
so lange aufrecht erhalten, als das Wissen nicht allgemein zugänglich
geworden ist und die Exklusivität bzw. der Wettbewerbsvorteil gegenüber
Dritten andauert (von Büren, a.a.O., S. 340 und 347; Hilty, a.a.O., S. 43;
Werner Stieger, Zur Beendigung des Lizenzvertrags nach schweizerischem Recht,
sic! 1/1999 S. 6). Dieser Zeitraum lässt sich nicht im Voraus bestimmen (vgl.
dagegen BGE 99 II 172, wo es um ein auf zwei Jahre beschränktes
Konkurrenzverbot ging). Damit lässt sich vorliegend der Bestand des
Klagegrundes für einen Anspruch in bestimmter Höhe mangels abgeschlossenem
Sachverhalt nicht ein für allemal feststellen und hat die Vorinstanz auch
insoweit ein Feststellungsinteresse zutreffend verneint. Nicht anders verhält
es sich, soweit der Kläger seine Ansprüche auf Lauterkeitsrecht stützt und
der Vorinstanz vorwirft, die Klage unter diesem Gesichtswinkel nicht geprüft
zu haben. Auch insoweit hängt die Annahme der Widerrechtlichkeit von
künftigen Handlungen der Beklagten, mit denen sie eine Verwechslungsgefahr
schafft (Art. 3 lit. d UWG) oder die Entwicklungsleistung des Klägers
verwertet (Art. 5 lit. a und c UWG), wie auch der daraus erwachsende Schaden
davon ab, ob die Handlungen eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge haben. Dies
hängt wiederum von der Wettbewerbs- und Marktsituation ab, die sich im Laufe
der Zeit ändern kann (Baudenbacher, a.a.O., N. 185 ff. zu Art. 2 UWG; Guyet,
Die weiteren Spezialklauseln [Art. 4 - 8 UWG], in: Schweizerisches
Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band V/1, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl.,
Basel 1998, S. 209 und 214; Barbara Jecklin, Leistungsschutz im UWG?, Diss.
Bern 2003, S. 130; vgl. auch Alois Troller, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3.
Auflage, Basel 1985, S. 952; Markus Fiechter, Der Leistungsschutz nach Art. 5
lit. c UWG, Diss. St. Gallen 1992, S. 146 ff.).

4.
Der Kläger macht sodann geltend, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig
verneint, dass ihm aus dem Lizenzvertrag ein Anspruch auf Rechnungslegung
zustehe und sein Begehren, die Beklagte zur Rechenschaftsablegung zu
verpflichten, zu Unrecht abgewiesen. Er verkennt insoweit die Tragweite das
angefochtenen Urteils. Die Vorinstanz hat zutreffend zwischen
beweisrechtlichen Editionspflichten von Prozessparteien und
materiellrechtlichen Informationsansprüchen von Vertragsparteien
unterschieden (vgl. BGE 82 II 555 E. 4 S. 564; Vogel/ Spühler, a.a.O., S.
279; speziell zur Abrechnungspflicht des Lizenznehmers: von Büren, a.a.O, S.
350; Hilty, a.a.O., S. 504 f.). Sie hat nicht verkannt, dass die
materiellrechtlichen Pflichten einen Anspruch auf Information ausserhalb
eines Prozesses geben und im Rahmen eines eigenen Prozesses geltend gemacht
und anschliessend vollstreckt werden können. Sie hielt indessen fest, im
vorliegenden Fall bestehe eine prozessuale Editionspflicht, deren Beurteilung
vorliegend nicht möglich sei, da sie nicht unabhängig von einem
Hauptverfahren durchgesetzt werden könne und auf das Hauptbegehren mangels
Leistungsklage nicht einzutreten sei.

Es ist der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie das
vorliegende Begehren auf Rechnungslegung nach Treu und Glauben (zur Auslegung
von Prozesserklärungen vgl. BGE 105 II 149 E. 2a S. 152; ferner: BGE 123 IV
125 E. 1; 115 Ia 107 E. 2b S. 109; 114 II 329 E. 1) rein beweisrechtlich
verstand und dessen Zulässigkeit von derjenigen des Hauptbegehrens auf
Feststellung abhängig machte. Für ein beweisrechtliches Verständnis des
Begehrens spricht, dass der Kläger dieses gleichzeitig mit der
Feststellungsklage erhob und dass es aus prozessökonomischer Sicht keinen
Sinn machen würde, in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem die Beklagte
die erhobenen Provisionsansprüche bereits dem Grundsatze nach bestreitet,
eine eigenständige, auf blosse Abrechnung zielende Klage zu erheben (BGE 116
II 215 E. 4 S. 220). Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet.

5.
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Verfahren vor
Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: