Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.58/2004
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4C.58/2004 /rnd

Urteil vom 23. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,

gegen

B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser.

Kaufvertrag; Konventionalstrafe,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, vom 9. Dezember 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Garage X.________ AG betreibt eine Autogarage. Ihr Alleinaktionär,
B.________, plante seine Gesellschaft an A.________ zu verkaufen. Dieser
wurde im Hinblick auf die Übertragung mit Arbeitsvertrag vom 24. November
1999 von der X.________ AG ab 3. Januar 2000 als Geschäftsführer angestellt.
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 4. Dezember 1999 verpflichtete sich
B.________ (nachstehend: Verkäufer), A.________ (nachstehend: Käufer) am 1.
Juli 2000 gegen Bezahlung von Fr. 600'000.--, 100 % der Aktien der X.________
AG zu übertragen. Der Kaufvertrag sah für den Fall der Nichterfüllung des
Vertrages eine Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- zu Lasten des Käufers und
eine solche von Fr. 25'000.-- zu Lasten des Verkäufers vor. Bank Y.________
hat dem Käufer für den Kauf einen Kredit in der Höhe von Fr. 400'000.--
zugesichert.

Am 3. Januar 2000 trat der Käufer die Stelle als Geschäftsführer der
X.________ AG an. In der Folge kam es zwischen den Parteien des Kaufvertrages
zu Differenzen. Nachdem der Verkäufer dem Käufer am    19. Februar 2000
berufliches Unvermögen vorgeworfen hatte, kündigte dieser mit Schreiben vom
21. Februar 2000 seine Stelle als Geschäftsführer bei der X.________ AG auf
den 29. Februar 2000. In einem separaten Brief vom gleichen Tag schlug der
Käufer seine weitere Tätigkeit als Werkstattführer vor und stellte klar, dass
er die X.________ AG nach wie vor erwerben wolle. Danach teilte der Verkäufer
der Bank Y.________ mit, dass er seine Gesellschaft nicht mehr auf den Käufer
übertragen wolle. Am 24. Februar 2000 schrieb die Bank Y.________ dem Käufer
unter dem Betreff "Annulation Kauf der Garage X.________AG,", wie sich
herausgestellt habe, werde der Kaufvertrag von Seiten des Verkäufers nicht
erfüllt. Damit werde auch die zugesagte Finanzierung hinfällig.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2000 warf der Anwalt des Verkäufers dem Käufer
vor, dieser wolle den Kaufvertrag nicht in allen Punkten halten, da er
Bedingungen gestellt habe, die dem Kaufvertrag widersprechen würden. Damit
liege grundsätzlich eine Nichterfüllung des Kaufvertrages durch den Käufer
vor, welche den Verkäufer zum Rücktritt und zur Einforderung der
Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- berechtigen würde. Der Verkäufer sei
aber an sich weder an einem Streit noch an einer Zahlung interessiert,
weshalb er den Vergleichsvorschlag unterbreite, den Kaufvertrag vom 4.
Dezember 1999 im gegenseitigen Einvernehmen aufzuheben und gegenseitig auf
weitere Forderungen zu verzichten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. März 2000 wies der Käufer den Vorwurf, er
wolle den Kaufvertrag nicht in allen Punkten halten, zurück und teilte mit,
er halte an der Erfüllung des Kaufvertrages vollumfänglich fest. Zudem gab er
an, der Verkäufer habe eine Konventionalstrafe zu bezahlen, sollte er
erfolgreich die Erfüllung des Kaufvertrages hintertreiben.

Auf Anfrage des Anwalts des Käufers teilte die Bank Y.________ im Schreiben
vom 15. März 2000 mit, sie würde - sofern sämtliche Vertragsbedingungen
erfüllt seien - das Darlehen von Fr. 400'000.-- für den Kauf der X.________
AG auszahlen. Es würde jedoch sofort nach Auszahlung unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Wochen fällig gestellt werden, da bei
einer gerichtlichen Durchsetzung des Kaufvertrages die Voraussetzungen für
eine erfolgreiche Weiterführung des Garagenbetriebs nicht mehr gegeben seien.

Mit Vertrag vom 1. April 2000 mietete A.________ eine andere
Garagenlokalität. Im Schreiben vom 4. April 2000 teilte der Verkäufer mit, er
gehe unter diesen Umständen davon aus, der Käufer sei vom Kaufvertrag
zurückgetreten bzw. könne diesen nicht mehr erfüllen. Mit Schreiben vom 18.
April 2000 bestritt der Käufer, dass er vom Kaufvertrag zurückgetreten sei;
allerdings sei der Verkäufer nicht gewillt, den Kaufvertrag zu halten; aus
diesem Grund habe sich die Bank Y.________ entschlossen, dem Käufer den
Kredit umgehend zu kündigen; damit werde die im Kaufvertrag vereinbarte
Konventionalstrafe von Fr. 25'000.-- fällig; dieser Betrag sei spätestens bis
30. April 2000 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 25. April 2000 warf der
Verkäufer dem Käufer vor, dieser sei auf Grund der Kündigung des Kredits
nicht in der Lage, den Kaufvertrag zu erfüllen; überdies habe der Käufer
offenbar andernorts eine Garage gemietet, woraus hervorgehe, dass er nicht
gewillt sei, die X.________ AG zu übernehmen; somit habe der Käufer die
vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Mit Schreiben
vom 9. Mai 2000 forderte der Verkäufer den Käufer auf, ihm bis am 20. Mai
2000 mitzuteilen, ob er die Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- anerkenne.
Im Antwortschreiben vom 11. Mai 2002 gab der Käufer insbesondere an, es sei
der Verkäufer gewesen, welcher nicht gewillt gewesen sei, den Vertrag
einzuhalten. Er habe dies gegenüber dem Käufer klar und deutlich geäussert.
Der Verkäufer habe damit als Alternative zur Vertragserfüllung die Bezahlung
der Konventionalstrafe von Fr. 25'000.-- gewählt. Mit Schreiben vom 15. Mai
2000 forderte der Verkäufer den Käufer auf, für den Fall dass dieser den
Kaufvertrag nach wie vor erfüllen wolle und könne, dies klar zum Ausdruck zu
bringen und diesen Entscheid mittels Finanzierungsnachweisen zu belegen;
sollte dies bis zum Stichtag des Kaufes nicht der Fall sein, würde er die
Konventionalstrafe einfordern. Mit Antwortschreiben vom 15. Juni 2000 stellte
sich der Käufer dem Sinne nach auf den Standpunkt, der Verkäufer habe mit der
Forderung der Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- zum Ausdruck gebracht, den
Vertrag nicht einhalten zu wollen, was dadurch bestätigt werde, dass er die
Finanzierung für den Kauf hintertrieben habe. Mit Schreiben vom 20. Juni 2000
wies der Anwalt des Verkäufers diesen Vorwurf zurück. Mit Schreiben vom 5.
Juli 2000 teilte der Verkäufer dem Käufer mit, er beharre nach wie vor auf
der Erfüllung des Kaufvertrages und fordere diesen auf, den Kaufpreis von Fr.
600'000.-- bis spätestens am 15. Juli 2000 zu überweisen, damit die Aktien
übergeben werden könnten. Mit Schreiben vom 12. Juli 2000 gab der Käufer an,
angesichts des bisherigen Verhaltens des Verkäufers sei sein
Erfüllungsangebot vom 5. Juli 2000 ein durchsichtiges taktisches Manöver.

B.
Am 18. Dezember 2000 klagte der Käufer beim Bezirksgericht Bremgarten gegen
den Verkäufer auf Zahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 25'000.-- nebst
Zins zu 5 % seit 1. Mai 2000.

Mit Klageantwort und Widerklage vom 13. Februar 2001 beantragte der Beklagte,
die Klage abzuweisen und den Kläger zu verpflichten, dem Beklagten eine
Konventionalstrafe von Fr. 50'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2000 zu
bezahlen.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2001 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und
wies die Widerklage ab. Es nahm an, aus dem Schreiben des Beklagten vom 25.
Februar 2000 sowie dem Umstand, dass dieser mit seinen Bemerkungen gegenüber
der Bank Y.________ die Finanzierung des Kaufpreises zum Scheitern gebracht
habe, habe der Kläger schliessen dürfen, dass der Beklagte seinen Betreib
nicht mehr habe verkaufen wollen. Damit liege ein antizipierter Vertragsbruch
vor, der den Kläger berechtige, vom Beklagten die Bezahlung der vereinbarten
Konventionalstrafe zu verlangen.

Auf Appellation des Beklagten hin hob das Obergericht des Kantons Aargau am
9. Dezember 2003 das erstinstanzliche Urteil teilweise auf und wies sowohl
die Klage als auch die Widerklage ab.

C.
Der Kläger erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts vom 9. Dezember 2003 sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen.
Die Abweisung der Widerklage sei zu bestätigen.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und erhebt
Anschlussberufung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Wiederklage gutzuheissen.

Der Kläger beantrag, die Anschlussberufung abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil ist berufungsfähig, weil es eine vermögensrechtliche
Zivilrechtsstreitigkeit betrifft, welche den Streitwert gemäss Art. 46 OG
erreicht, und es nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel
angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte
Berufung und Anschlussberufung der durch das angefochtene Urteil belasteten
Parteien ist daher einzutreten.

2.
Das Obergericht führte dem Sinne nach aus, gemäss der Formulierung des
Kaufvertrages seien Konventionalstrafen für den Fall der Nichterfüllung
geschuldet gewesen. Aus dem Umstand, dass beide Parteien sich einen
antizipierten Vertragsbruch vorwarfen und daraus ohne weiteres die
Verpflichtung zur Bezahlung der Konventionalstrafe ableiteten, gehe hervor,
dass die Parteien den Begriff "Nichterfüllung" tatsächlich übereinstimmend so
verstanden, dass er auch einen antizipierten Vertragsbruch erfasst. Diese
Erwägung ist unangefochten geblieben.

3.
3.1 Das Obergericht ging sinngemäss davon aus, ein antizipierter
Vertragsbruch
durch den Beklagten liege vor, wenn dieser dem Kläger vor der Fälligkeit
seiner Leistung mitteile, diese endgültig zu verweigern. Der Beklagte habe
eine solche Willenserklärung nicht gegenüber dem Kläger sondern alleine
gegenüber der Bank Y.________ abgegeben, welche bezüglich des umstrittenen
Kaufvertrages als Drittpartei zu qualifizieren sei. Dass der Kläger von
dieser nicht an ihn gerichteten Willenserklärung erfahren habe, sei nicht
erheblich. Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich der Wille des
Beklagten, die Vertragserfüllung verweigern zu wollen, auch nicht aus seinen
Schreiben. Darin sei nirgends die Rede davon, dass der Beklagte den
Kaufvertrag nicht erfüllen wolle. Vielmehr werde darin dem Kläger
unterstellt, er wolle sich nicht mehr an den Vertrag halten. Demnach fehle es
am Nachweis einer an den Kläger gerichteten Willenserklärung des Beklagten,
er wolle den Kaufvertrag nicht halten. Der Kläger habe daher den Beklagten
zur Stellungnahme darüber auffordern müssen, ob er den Kaufvertrag erfüllen
werde oder nicht, ehe der Kläger am 1. April 2000 und damit vor dem
vertraglich vereinbarten Erfüllungszeitpunkt einen Mietvertrag über eine
andere Garagenlokalität abschloss. Die Klage sei mithin abzuweisen.

3.2  Mit Berufung rügt der Kläger, das Obergericht habe zu Unrecht einen
antizipierten Vertragsbruch des Beklagten verneint. Zur Begründung bringt der
Kläger zusammengefasst vor, das Obergericht habe verkannt, dass ein
rechtsgeschäftlicher Wille nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung
sondern auch durch konkludentes Verhalten mitgeteilt werden könne. Ein
solches Verhalten habe der Beklagte gezeigt, indem er gegenüber der den Kauf
finanzierenden Bank angab, er wolle den Vertrag nicht erfüllen, was diese dem
Kläger mitgeteilt habe. Auf Grund dieser Mitteilung und auf Grund des
anwaltlichen Schreibens des Beklagten vom darauf folgenden Tag, in dem dieser
ihm unter Androhung der Konventionalstrafe die Auflösung des Kaufvertrages
vorschlug, habe der Kläger nach Treu und Glauben annehmen dürfen, der
Beklagte wolle die Vertragserfüllung definitiv verweigern. Der Kläger sei
daher entgegen der Annahme des Obergerichts nicht verpflichtet gewesen, den
Beklagten zur Stellungnahme aufzufordern, ob er den Vertrag halten wolle oder
nicht. Vielmehr sei der Kläger berichtigt gewesen, vom Vertrag zurückzutreten
und die Konventionalstrafe zu verlangen.

3.3  Befindet sich ein Schuldner bei zweiseitigen Verträgen in Verzug, so ist
der Gläubiger berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen
Erfüllung anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen
(Art. 107 Abs. 1 OR). Die Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung
ist nicht erforderlich, wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht,
dass sie sich als unnütz erweisen würde (Art. 108 Ziff. 1 OR). Dies ist
insbesondere dann zu bejahen, wenn der Schuldner klar und definitiv erklärt,
er werde die Leistung nicht erbringen (Urt. BGer. 4C.258/1999 vom 23.
November 1999, E. 3c). Wird eine solche Leistungsverweigerung schon vor der
Fälligkeit der Leistung ausgesprochen, liegt eine antizipierte
Vertragsverletzung vor, welche den Gläubiger nach der Rechtsprechung
berechtigt, in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR und Art. 107 Abs. 2
OR die dort vorgesehenen Wahlrechte auszuüben, soweit dies die besonderen
Verhältnisse gestatten (BGE 69 II 243 E. 4; 110 II 141 E. 1b S. 143 f.).
Gemäss Art. 107 Abs. 2 OR kann der Gläubiger immer noch auf Erfüllung nebst
Schadenersatz wegen Verspätung klagen, stattdessen aber auch, wenn er es
unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder
Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten. Im vorliegenden Fall haben die Parteien anstelle der
Forderung auf Schadenersatz die Bezahlung einer Konventionalstrafe
vereinbart. Die Verpflichtung zur unverzüglichen Erklärung des
Leistungsverzichts rechtfertigt sich, um den Schuldner davor zu schützen,
dass der Gläubiger die Entscheidung hinauszögert, um mit der Entwicklung der
Verhältnisse, wie Fluktuationen des Marktes und dergleichen, spekulieren zu
können (BGE 69 II 243 E. 5).

3.4  Ob der Kläger aus dem Schreiben der Bank Y.________ vom 24. Februar 2000
und dem Schreiben des Beklagten vom 25. Februar 2000 ableiten durfte, der
Beklagte wolle die Vertragserfüllung definitiv verweigern, kann offen
bleiben. Selbst wenn dies bejaht würde, hätte der Kläger, wenn er deshalb
unter Verzicht auf die Leistung die Bezahlung der Konventionalstrafe hätte
verlangen wollen, dies unverzüglich mitteilen müssen. Dies hat er jedoch
nicht getan. Vielmehr hat er mit Schreiben vom 2. März 2000 an der
Vertragserfüllung festgehalten. Den Rücktritt vom Vertrag erklärte der Kläger
erst mit Schreiben vom 18. April 2000, d.h. über einen Monat später. In
diesem Zeitpunkt hat der Kläger jedoch das Recht, gestützt auf eine ihm Ende
Februar bekannt gewordene mögliche antizipierte Vertragsverletzung vom
Vertrag zurückzutreten, mangels einer unverzüglichen Erklärung bereits
verwirkt. Das Obergericht hat demnach kein Bundesrecht verletzt, wenn es
einen Anspruch des Klägers auf Bezahlung der Konventionalstrafe verneinte.

4.
4.1 Das Obergericht ging davon aus, das Begehren des Beklagten auf Bezahlung
einer Konventionalstrafe durch den Kläger verstosse gegen das Verbot des
Rechtsmissbrauchs, da der Beklagte nach der Kündigung des Arbeitsvertrages
durch den Kläger den Kaufvertrag nicht mehr zu erfüllen gedachte. Zudem habe
er dies gegenüber der Bank Y.________ erklärt, weshalb er habe damit rechnen
müssen, dass diese die Kreditzusage zurückziehen werde und er damit in Kauf
nahm, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht würde erfüllen können.

4.2  Mit Anschlussberufung macht der Beklagte geltend, das Obergericht habe
zu
Unrecht einen Rechtsmissbrauch bejaht. Es habe ausser Acht gelassen, dass die
Äusserungen des Beklagten gegenüber der Bank Y.________ den Kauf nicht
verunmöglicht hätte, da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts Finanzierungszusagen anderer Banken gehabt habe. Zudem sei die
Bank Y.________ die langjährige Hausbank des Beklagten gewesen, weshalb er
ihr gegenüber verpflichtet gewesen sei, wahrheitskonform anzugeben, dass er
befürchtete, der Beklagte sei als Geschäftsführer für den konkreten Betrieb
nicht geeignet. Weiter habe das Obergericht nicht beachtet, dass der Beklagte
die Aktien der X.________ AG dem Kläger bis zum Erfüllungszeitpunkt zur
Verfügung gehalten hatte. Der Beklagte habe zwar auch mit einem Dritten einen
Kaufvertrag über diese Aktien abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag sei jedoch
unter der Bedingung abgeschlossen worden, dass der Kläger seine Verpflichtung
nicht erfülle und die Aktienübertragung nicht verlange.

4.3  Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art.
2
Abs. 2 ZGB). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten
Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und
Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch entwickelten Fallgruppen zu beachten
sind. Zu einer solchen Gruppe ist die Rechtsausübung zu zählen, die erkennbar
ohne schützenswertes Interesse erfolgt (BGE 129 III 493 E. 5.1 S. 497, mit
weiteren Hinweisen).

4.4  Der Beklagte ist zum Ergebnis gekommen, der Kläger sei zur Weiterführung
der X.________ AG nicht geeignet und wollte ihm daher diese Gesellschaft
nicht mehr übertragen. Dies hat der Beklagte der Bank Y.________ mitgeteilt,
welche den Kauf hätte finanzieren sollen. Durch dieses Verhalten hat der
Beklagte - unabhängig davon, ob der Kläger den Kauf auch ohne die Bank
Y.________ hätte finanzieren können - gezeigt, dass er sein Interesse am
Verkauf der X.________ AG an den Kläger verloren hatte. Da der Beklagte nicht
geltend macht, er habe seine Meinung bezüglich der Eignung des Klägers zur
Weiterführung seiner Garage geändert und er diese nach eigenen Angaben
bereits einem Dritten verkauft hatte, hat der Beklagte ein schützenswertes
Interesse an der Erfüllung des Kaufvertrages mit dem Kläger verloren. Der
Beklagte handelte demnach rechtsmissbräuchlich, wenn er dennoch vom Kläger
die Bezahlung einer Konventionalstrafe verlangte.

5.
Nach dem Gesagten ist sowohl die Berufung als auch die Anschlussberufung
abzuweisen. Unter Berücksichtigung der Höhe der strittigen Forderungen wird
die Gerichtsgebühr zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln dem
Beklagten auferlegt (Art. 156 Abs. 3 OG). Der Beklagte hat dem Kläger eine
entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 3 OG).
Bei ihrer Bemessung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs
pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'750.-- wird dem Kläger zu einem Drittel und dem
Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt.

3.
Der Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr.
1'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: