Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.57/2004
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4C.57/2004 /lma

Urteil vom 26. April 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Arroyo.

Bausch & Lomb Incorporated, One Bausch Lomb Place, US-14604-2701 Rochester
NY,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Felix H. Thomann,

gegen

Novartis AG, Lichtstrasse 35, 4002 Basel,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Eugen
Marbach.

Markenrecht,

Berufung gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22.
Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Bausch und Lomb Incorporated (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit
Sitz in Rochester (New York). Die Novartis AG (Beklagte) ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Die Parteien sind Konkurrentinnen im
Bereich der so genannten Vision care, die unter anderem die Herstellung von
Reinigungsmitteln für Kontaktlinsen betrifft. Die Beklagte ist Inhaberin der
Schweizer Marke Nr. 430 347 als dreidimensionales Zeichen für Katalysatoren,
pharmazeutische Präparate und optische Instrumente sowie der entsprechenden
internationalen Marke Nr. 664 096. Die Marke stellt einen mit Platin
beschichteten Katalysatorring in der Form eines Zahnrades mit drei
gleichmässig verteilten verlängerten Zähnen dar:

Bild nicht abrufbar

Beide Parteien bieten auf dem Markt Reinigungssysteme für Kontaktlinsen an,
und zwar unter den Bezeichnungen "ONESEPT" bzw. "EASYSEPT" (Klägerin) und
"AOSEPT" (Beklagte).

B.
Am 28. August 2001 gelangte die Klägerin an das Zivilgericht Basel-Stadt mit
den Begehren, (1) es sei festzustellen, dass die Schweizer Marke Nr. 430 347
der Beklagten nichtig sei; (2) es sei das Eidgenössische Institut für
geistiges Eigentum anzuweisen, die Schweizer Marke 430 347 im Markenregister
zu löschen; (3) es sei die Klägerin zu ermächtigen, das Urteil in Grösse
einer Viertelseite je einmal in den Publikationen Neue Zürcher Zeitung,
Schweizerisches Handelsamtsblatt, Der Schweizer Optiker, DOZ Deutsche
Optikerzeitung zu veröffentlichen; eventuell seien Art und Umfang der
Veröffentlichung durch das Gericht festzulegen.

Das Zivilgericht Basel-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2003
ab. Das Gericht kam im Wesentlichen zum Schluss, die umstrittene Zahnradform
sei zwar technisch bedingt, nicht aber technisch notwendig. Ausserdem hielt
das Gericht dafür, die Form verfüge über eine kennzeichnungskräftige
Originalität.

C.
Die Klägerin hält mit eidgenössischer Berufung an ihren im vorinstanzlichen
Verfahren gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt eventuell die
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung im Sinne
der Erwägungen. Sie rügt, die Vorinstanz habe Art. 2 lit. b MSchG verletzt,
indem sie verneint habe, dass die zu beurteilende Form das Wesen der Ware
ausmache und indem sie ausserdem die technische Notwendigkeit der Form
verneint habe. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, die Vorinstanz habe
Art. 2 lit. a und b MSchG verletzt, indem sie die unterscheidungskräftige
Originalität der Form bejaht habe, obwohl die von der Beklagten eingereichten
Beweismittel zum Beweis ungeeignet seien; eventuell hätte die Vorinstanz die
von der Klägerin beantragten Beweise abnehmen müssen. Schliesslich rügt die
Klägerin, die Vorinstanz habe den geltend gemachten Nichtgebrauch der
angegriffenen Form gemäss Art. 12 MSchG nicht geprüft.

Die Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe
auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde
vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG); Erörterungen über die Verletzung kantonalen
Rechts sind im Berufungsverfahren ebenfalls unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c
in fine OG). Zu den dem Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
vorbehaltenen verfassungsmässigen Rechten gehört insbesondere die
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (BGE 127 I 54 E. 2b). Bundesrecht ist
verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich
ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht oder nicht
richtig angewendet worden ist, während es durch Feststellungen über
tatsächliche Verhältnisse unter Vorbehalt der Missachtung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften oder offensichtlicher Versehen nicht verletzt ist (Art. 43
Abs. 2 und 3 OG, Art. 63 Abs. 2 OG).

1.1 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 12 MSchG und Art. 8 ZGB. Sie
bringt vor, sie habe vor erster Instanz geltend gemacht, die zu beurteilende
Marke sei auch wegen Nichtgebrauchs gemäss Art. 12 MSchG nichtig; sie habe in
dieser Hinsicht zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte alle funktional
bedingten Bestandteile ihres Reinigungssets unter Wortmarken vertreibe; die
Beklagte habe dagegen behauptet, dass sie ihren Katalysatorring auch
selbständig vermarkte. Mit diesem Vorbringen habe sich die Vorinstanz nicht
auseinander gesetzt.

1.2 Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen darüber, in
welcher Weise und seit wann die Beklagte die beanspruchte Formmarke
gebraucht. Es kann daher mangels verbindlicher Tatsachenfeststellungen nicht
beurteilt werden, ob die Beklagte ihre umstrittene Marke im Sinne von Art. 12
MSchG gebraucht hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, ob die Vorinstanz
Bundesrechtsnormen verletzt haben könnte, indem sie der Ansicht der Klägerin
insofern nicht folgte. Die Klägerin rügt denn auch nicht eine
bundesrechtswidrige Auslegung von Art. 12 MSchG, sondern die Verletzung von
Art. 8 ZGB.

1.3 Art. 8 ZGB gibt der beweisbelasteten Partei Anspruch darauf, zum Beweis
ihrer Vorbringen zugelassen zu werden; diese bundesrechtliche
Beweisvorschrift setzt indes voraus, dass entsprechende Beweisanträge im
kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind, was im
Berufungsverfahren mit Aktenhinweisen zu belegen ist (BGE 129 III 18 E. 2.6).
Die Klägerin begnügt sich mit der Rüge, sie habe entsprechende Behauptungen
aufgestellt, ohne den Nachweis zu erbringen, dass sie prozesskonform
Beweisanträge für rechtserhebliche Vorbringen gestellt hätte. Damit ist eine
Verletzung von Art. 8 ZGB nicht dargetan.

2.
Vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind nach Art. 2 lit. b MSchG
zunächst Formen, die das Wesen der Ware ausmachen. Es handelt sich dabei um
Formen, die das Publikum aufgrund der Funktion eines Produktes voraussetzt
(BGE 129 III 514 E. 2.4.1). Funktional oder ästhetisch notwendige Formen
können ohne Veränderung der spezifischen Eigenschaften der Ware nicht
verändert oder ausgewechselt werden. Sie sind daher zur Individualisierung
der Ware gegenüber gleichartigen Produkten nicht geeignet. Ihr Schutz würde
zur Monopolisierung von Waren bestimmter Art als solchen führen, was dem
Zweck des Kennzeichenschutzes durch das MSchG widerspricht. Es bedarf daher
einer Differenz zwischen den vom Publikum funktional oder ästhetisch
erwarteten Elementen einer Ware und der beanspruchten Form (BGE 129 III 514
E. 3.1.1 mit Hinweisen).

2.1 Der von der Beklagten als Marke beanspruchte Katalysatorträger in Form
eines Zahnrades mit drei gleichmässig verteilten, verlängerten Rädern dient
zur Reinigung von Kontaktlinsen. Der Katalysator, der die Reinigung
ermöglicht oder beschleunigt, wird auf die Oberfläche des Trägers
aufgetragen. Die Form eines Zahnrades ist als Träger nicht erforderlich,
sondern es gibt fast beliebig geformte Körper, auf deren Oberfläche eine
Substanz aufgebracht werden kann und welche daher die Funktion des
Katalysatorträgers zu erfüllen vermögen. Die Klägerin behauptet im Übrigen
nicht, die Zahnradform sei ästhetisch notwendig. Sie hält allein dafür, die
Form werde für Katalysatorträger zur Reinigung von Kontaktlinsen vom Publikum
erwartet, weil die meisten Anbieter diese Form verwenden würden.

2.2 Das Wesen der Ware vermögen nur Formen zu prägen, die ohne Veränderung
der spezifischen Eigenschaften der Ware nicht verändert werden können und die
somit für die Ware funktional oder ästhetisch notwendig sind. Nur soweit
Formen vom Publikum aus diesem Grund erwartet werden, machen sie das Wesen
der Ware aus. Die Klägerin verkennt dies, wenn sie aus der angeblichen
Verwendung von zahnradförmigen Katalysatorträgern durch die meisten
Konkurrenten der Parteien ableiten will, die Zahnradform entspreche dem Wesen
der Ware. Da zur Reinigung von Kontaktlinsen eine Zahnradform des
Katalysatorträgers weder funktional noch ästhetisch notwendig ist, wird eine
allfällige Erwartung des Publikums an die Form dieses Trägers nicht vom Wesen
der Ware bestimmt. Die Vorinstanz hat zutreffend verneint, dass die Form das
Wesen der Ware ausmacht.

3.
Vom Markenschutz absolut ausgeschlossen sind sodann gemäss Art. 2 lit. b
MSchG Formen, die technisch notwendig sind. Technisch notwendig ist eine
Form, wenn für ein Produkt der betreffenden Art (technisch) überhaupt keine
alternative Form zur Verfügung steht oder den konkurrierenden
Marktteilnehmern zur Lösung des technischen Problems keine andere zumutbare
Gestaltungsmöglichkeit zur Verfügung steht (BGE 129 III 514 E. 2.4.2, E.
3.2).
3.1 Der Katalysatorträger muss zur optimalen Erfüllung seiner Funktion so
ausgestaltet sein, dass er auf möglichst kleinem Raum eine möglichst grosse
Oberfläche aufweist. Die technische Aufgabe, eine im Verhältnis zum
beanspruchten Raum möglichst grosse Oberfläche als Träger des Katalysators zu
schaffen, lässt sich durch eine Vielzahl von Formen lösen. Die Vorinstanz hat
als notorisch angesehen, dass etwa auf der Grundlage von Dreiecken, Rhomben
oder anderen geometrischen Formen technisch die erforderliche Oberfläche
gleichermassen geschaffen werden kann wie mit der hier umstrittenen
Zahnradform. Die Klägerin rügt als Verletzung von Art. 8 ZGB, dass die
Vorinstanz weder durch eigene fachkundige Berechnungen noch durch die
Einholung einer Expertise festgestellt habe, ob andere Möglichkeiten der
Formgebung eine annähernd gleich grosse Oberfläche zu gewährleisten
vermöchten wie die umstrittene Zahnradform und ob diese deshalb für die
Hersteller von Reinigungssets zumutbar seien.

3.2 Notorische Tatsachen bedürfen keines Beweises (BGE 117 II 321 E. 2; vgl.
auch 123 III 129 E. 3b/aa). Sofern die Vorinstanz zu Recht als allgemein
bekannt annahm, dass eine verhältnismässig grosse Oberfläche mit einer
Vielzahl von Formen geschaffen werden kann, verletzte sie durch den Verzicht
auf die Beweiserhebungen kein Bundesrecht. Es gehört nun in der Tat zum
Allgemeinwissen, dass die bekannten geometrischen Grundformen dreidimensional
erweitert und - etwa mit räumlichen Auswölbungen versehen - vielfach
kombiniert werden können. Mit der Vielfalt von Gestaltungen kann auch eine im
Verhältnis zum beanspruchten Raum hinreichend grosse Oberfläche geschaffen
werden, ohne dass technisch die umstrittene Zahnradform beansprucht werden
müsste.

3.3 Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür und die Klägerin behauptet
nicht, dass andere denkbare Formen etwa in der technischen Herstellung so
erheblich aufwändiger wären, dass fraglich erscheinen könnte, ob die Wahl
anderer Formen zumutbar sei. Ohne entsprechende Anhaltspunkte konnte die
Vorinstanz aber die Rechtsfrage der Zumutbarkeit der Wahl anderer Formen, die
im Verhältnis zum beanspruchten Raum eine grosse Oberfläche aufweisen, ohne
weiteres bejahen. Dass andere Hersteller - aus welchen Gründen auch immer -
ihre Formgebung tatsächlich an die hier umstrittene annähern, vermag
jedenfalls entgegen der Ansicht der Klägerin eine technische Notwendigkeit
nicht auszuweisen.

4.
Technisch bedingte oder mitbeeinflusste Formen gehören regelmässig zum
Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG. Ausnahmsweise können sie jedoch
als Formmarke beansprucht werden, wenn sie aufgrund ihrer Originalität
unterscheidungskräftig wirken oder sich - was vorliegend nicht behauptet wird
- im Verkehr als Kennzeichen durchgesetzt haben (BGE 129 III 514 E. 2.4.3).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil angenommen, der umstrittenen
Formgebung des Katalysatorträgers könne die unterscheidungskräftige
Originalität nicht abgesprochen werden. Die Klägerin hält dafür, der zu
beurteilenden Form komme keine Unterscheidungskraft zu, weil die Käufer beim
Erwerb des Original-Reinigungssets die im Innern verborgene Form gar nicht zu
Gesicht bekämen; ausserdem würden sie beim Kauf von Ersatz-Katalysatorringen
die Form zwar sehen; indessen würden die Käufer den Ersatzteil nicht wegen
der Form erwerben wollen, sondern wegen des von ihnen verwendeten
Reinigungssets, das ihnen unter dessen Wortmarke bekannt sei.

4.1 Zum Gemeingut gehören Zeichen, die sich etwa in einfachen Zahlen- oder
Buchstabenkombinationen, in gebräuchlichen geometrischen Figuren oder in
Angaben über die Beschaffenheit der Ware erschöpfen (BGE 128 III 454 E. 2.1
mit Verweisen). Ob ein Zeichen zum Gemeingut gehört, ist eine Rechtsfrage,
denn die Schutzunfähigkeit dieser Zeichen liegt letztlich im
Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit begründet (BGE 118 II 181 E. 3). Das
Freihaltebedürfnis, das Art. 2 lit. a MSchG für gewisse Zeichen allgemein
gewährleistet, besteht unabhängig vom tatsächlichen Gebrauch des Zeichens.
Während zur Frage der Durchsetzung eines (gemeinfreien) Zeichens im Verkehr
Meinungsumfragen tauglich sein können (vgl. BGE 128 III 441 E. 1.2), vermögen
sie zur Beurteilung der Rechtsfrage des Freihaltebedürfnisses nichts
beizutragen. Die Vorinstanz war entgegen der Ansicht der Klägerin nicht
gehalten, zur Originalität der umstrittenen Form bzw. zu deren
Gemeingebräuchlichkeit eine Expertise (Meinungsumfrage) anzuordnen. Der
Klägerin kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn sie in diesem
Zusammenhang die Kennzeichnungskraft der umstrittenen Marke von der Art des
Gebrauchs im Verkehr abhängig machen will.

4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass der zahnradförmige
Katalysatorträger eine hinreichend originelle Form aufweist, um
unterscheidungskräftig zu wirken. Die Form ist derart gestaltet, dass der
seitlich offene Ring neben kleineren Zacken drei gleichmässig verteilte, je
deutlich grössere Zacken aufweist. Diese verleihen der Zahnradform ein
individuelles Gepräge, das die Form des Katalysatorträgers auch von der
üblichen Form eines Zahnrades abhebt. Die Form ist weder im Alltagsleben
unentbehrlich noch für die Waren, für die sie eingetragen ist, in ihrem
Sinngehalt als Maschinenelement zur Übertragung von Drehbewegungen
beschreibend. Sie hebt sich vielmehr von den elementaren geometrischen Formen
- aus denen sie besteht - individuell so deutlich ab, dass sie objektiv
geeignet ist, vom Publikum als Kennzeichen für die beanspruchten Waren
wahrgenommen zu werden. Die Vorinstanz hat daher bundesrechtskonform erkannt,
dass die umstrittene Formmarke trotz ihrer technischen Bedingtheit durchaus
unterscheidungskräftig wirkt und nicht dem Gemeingut angehört.

5.
Die Berufung ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang ist die
Gerichtsgebühr der Klägerin zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der
anwaltlich vertretenen Beklagten überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
9'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: