Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.54/2004
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4C.54/2004 /lma

Urteil vom 1. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Schoder.

A. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Roos,

gegen

B.________ SA,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin
Schmid.

Verkehrssicherungspflicht bezüglich Skipisten,

Berufung gegen das Urteil der Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, vom
16. September 2003.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Klägerin), damals siebzehnjährig, nahm in der Zeit vom 23. bis
28. Januar 1995 an einem Ski- und Snowboardlager des Berufsschulzentrums
X.________ teil. Am 23. Januar 1995 war sie einer elfköpfigen Gruppe
zugeteilt, die am Nachmittag von C.________ geleitet wurde. Um circa 15 Uhr
30 besammelte sich die Gruppe, um die Talabfahrt in Angriff zu nehmen. Der
Gruppenleiter beabsichtigte, mit der Gruppe die rote Piste "Y.________"
hinunter zu fahren, und beauftragte D.________, der das Skigebiet gut kannte,
die Gruppe anzuführen. In der Folge verliess jedoch D.________ zusammen mit
zwei weiteren Personen die Piste, um parallel zur Seilbahn im Tiefschnee ins
Tal zu fahren. Als die drei Personen weiter unten wieder auf die Piste
"Y.________" gelangten, die an dieser Stelle quer zum Hang verlief und die
Seilbahn kreuzte, trafen sie auf die Klägerin. Diese war am Schluss der
mittlerweile von C.________ angeführten Gruppe die Piste "Y.________"
hinunter gefahren. Die Klägerin beschloss, sich D.________ und seinen zwei
Begleitern anzuschliessen, welche weiterhin nicht auf der Piste "Y.________",
sondern parallel zur Seilbahn zu Tal fuhren. Nach einigen Schwüngen stürzte
die Klägerin und schlug mit dem Kopf auf einen mit Schnee bedeckten Stein
auf. Dabei erlitt sie einen verschobenen Bruch eines Halswirbelkörpers mit
Verletzungen des Rückenmarks und einer Lähmung der Arme und der Beine
(Tetraplegie).

B.
Eine in der Folge von der Staatsanwaltschaft Graubünden eingeleitete
Strafuntersuchung gegen allfällige Verantwortliche wurde eingestellt.

C.
Nach erfolglosem Sühneverfahren beantragte die Klägerin am 18. Januar 2002
beim Bezirksgericht Inn, die Bergbahnunternehmung B.________ SA (Beklagte)
sei zu verpflichten, ihr eine vom Gericht zu bestimmende Genugtuung,
mindestens aber Fr. 150'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Urteil vom 19.
Februar 2003 wies das Bezirksgericht Inn die Klage ab. Das Kantonsgericht von
Graubünden schützte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der
Klägerin mit Urteil vom 16. September 2003 ab.

D.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden
eidgenössische Berufung erhoben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung nach
Ermessen des Gerichts, mindestens aber Fr. 150'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift kurz
darzulegen, welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und
inwiefern er gegen sie verstösst. Unzulässig sind dagegen Rügen, die sich
gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung der
Vorinstanz richten, es sei denn, es werde zugleich ein offensichtliches
Versehen, eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs.
2 OG) oder eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen (Art.
64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106, 136 E. 1.4 S. 140; 127 III 248 E. 2c S.
252, je mit Hinweisen). Wer sich auf solche Ausnahmen von der Bindung des
Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen
Instanz beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt
wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (BGE 115
II 484 E. 2a S. 485f.). Eine Ergänzung des Sachverhalts setzt zudem voraus,
dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren
prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für
unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben
ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art.
55 Abs 1 lit. c und d; BGE 119 II 353 E. 5c/aa S. 357).

1.2 Soweit die Klägerin diese Schranken missachtet und sich in allgemeiner
Kritik am angefochtenen Urteil ergeht oder unzulässige Sachverhaltsrügen
erhebt, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für
die klägerischen Vorbringen betreffend nachträglich angebrachte
Pistensicherungsmassnahmen, die Markierung der Pisten, das Erscheinungsbild
des Hanges, auf dem sich der Unfall ereignete, und die Beweiswürdigung. Auch
auf den prozessualen Antrag, das Bundesgericht solle einen Augenschein
anordnen, ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Als Hauptstandpunkt bringt die Klägerin vor, der Unfall habe sich auf
einer "faktischen" Piste ereignet, für welche die beklagte
Bergbahnunternehmung verkehrssicherungspflichtig gewesen sei. Die Beklagte
wäre deshalb verpflichtet gewesen, diese faktische Piste in das Pistensystem
aufzunehmen und den grossen, einem Findling gleichkommenden Stein, auf dem
die Klägerin mit dem Kopf aufschlug, zu beseitigen. Da die Beklagte diese
Pflicht nicht erfüllt habe, sei sie der Klägerin gegenüber
genugtuungspflichtig. Als Eventualstandpunkt bringt die Klägerin vor, der
Unfall habe sich auf einer Pistennebenfläche zugetragen. Die Beklagte hätte
die Piste "Y.________" von dieser Nebenfläche zumindest klar abgrenzen und
die Pistenbenützer vor atypischen und fallenartigen Gefahren auf dieser
Nebenfläche, zu denen auch der Findling gehöre, warnen müssen. Die Klägerin
leitet den geltend gemachten Genugtuungsanspruch aus Vertrag (Art. 47 in
Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR) ab.

2.2 Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für
den Skilauf öffnen, sind verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren
Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese so genannte
Verkehrssicherungspflicht ist vertraglicher Natur. Bergbahn- und
Skiliftunternehmen sind im Sinne einer Nebenpflicht des mit Pistenbenützern
(Skifahrern, Snowboardern) abgeschlossenen Transportvertrages verpflichtet,
auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst zu sorgen. Der Aufwand
für diese Dienste ist im Preis der zur Benützung der Skipisten angebotenen
Tages- und Wochenkarten jeweils inbegriffen (BGE 126 III 113 E. 2a/bb S. 115;
113 II 246 E. 3-10 S. 247 ff.). Im Übrigen hat die Verkehrssicherungspflicht
aber auch eine Grundlage im Deliktsrecht und ergibt sich aus der allgemeinen
Schutzpflicht dessen, der einen Zustand schafft, woraus angesichts der
erkennbaren konkreten Umstände ein Schaden entstehen könnte (BGE 130 III 193
E. 2.2 S.195; 126 III 113 E. 2a/aa S. 115, je mit Hinweisen).

2.3 Die Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor
nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden
Gefahren geschützt werden (BGE 121 III 358 E. 4a S. 360; 115 IV 189 E. 3c S.
194). Zum anderen haben Bergbahnunternehmen, soweit es für sie zumutbar ist,
dafür zu sorgen, dass die Gefahren des Skifahrens, welche auch bei
vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können, nicht zu einer
Schädigung der Pistenbenützer führen. Dies ergibt sich daraus, dass den
Skifahrern und Snowboardern bei der bestimmungsgemässen Benützung der Piste
kein Schaden erwachsen soll (BGE 121 III 358 E. 4a S. 361; 111 IV 15 E. 2 S.
16). Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit.
Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung
Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein Mindestmass an
Schutz immer gewährleistet sein muss (BGE 121 III 258 E. 4a S. 361; 115 IV
189 E. 3c S. 193). Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflicht liegt
in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers. Das Fehlverhalten
eines Pistenbenützers, der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen
Gelände- oder Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen
fährt, stürzt und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen
(BGE 117 IV 415 E. 5a S. 416).

Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den
Gegebenheiten des konkreten Falles ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht
jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf
Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und
Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der
Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz
herausgegebenen Richtlinien bei (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien;
BGE 126 III 113 E. 2b S. 116; 121 III 358 E. 4a S. 361). Obwohl diese
Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige
Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der
Verkehrssicherungspflicht (BGE 126 III 113 E. 2b S. 116; 117 IV 415 E. 5b S.
417). Beide Richtlinien wurden letztmals im Jahr 2002 herausgegeben. Da sich
der Unfall der Klägerin im Januar 1995 ereignete, sind die damals geltenden
Ausgaben der SKUS-Richtlinien aus dem Jahr 1990 und der SVS-Richtlinien aus
dem Jahr 1991 massgebend.

2.4
2.4.1Nach der Rechtsprechung trifft die für die Sicherheit eines
Schneesportgebiets Verantwortlichen eine unterschiedliche
Verkehrssicherungspflicht für Piste und Pistenrand einerseits sowie für
Pistennebenflächen anderseits. Im Bereich von Piste und Pistenrand haben die
Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnmassnahmen dafür zu
sorgen, dass Pistenbenützern aus Gefahren kein Schaden erwächst. So sind
natürliche oder künstliche Hindernisse im Pisten- und Pistenrandbereich im
Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen oder zumindest zu kennzeichnen und
allenfalls zu polstern (vgl. BGE 121 III 358 E. 4a S. 361; SKUS-Richtlinien,
Ziff. 17; SVS-Richtlinien, Ziff. 55). Für Nebenflächen besteht eine
Sicherungspflicht insoweit, als Skifahrer und Snowboarder vor darauf
befindlichen besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren durch eine
unmissverständliche Signalisation zu schützen sind, die sicherstellt, dass
sie wissen, wo die offiziellen Pisten verlaufen (BGE 122 IV 193 E. 2a S. 194;
117 IV 415 E. 5a S. 416; 115 IV 189 E. 3c S. 193).

2.4.2 Pisten sind die dem Publikum zur Verfügung gestellten
Schneesportabfahrten, welche markiert, vor alpinen Gefahren gesichert, nach
Schwierigkeitsgrad eingestuft, hergerichtet, unterhalten und kontrolliert
werden (SKUS-Richtlinien, Ziff. 4 f.; SVS-Richtlinien, Ziff. 5). Der von der
Pistensicherungspflicht erfasste Bereich erstreckt sich auf den unmittelbaren
Grenzbereich der Piste, wobei ein Randstreifen von zwei Metern Breite gemeint
ist (SVS-Richtlinien, Ziff. 18) und auf den seitlich ausgefahrenen, um die
Fahrspuren erweiterten Pistenrandbereich, sofern die Verantwortlichen den
Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet haben (SVS-Richtlinien,
Ziff. 17; vgl. ferner BGE 130 III 193 E. 2.4.1 und 2.4.2 S. 197 ff.).

Von den Pisten werden die so genannten Abfahrtsrouten, welche lediglich
markiert und vor alpinen Gefahren gesichert, nicht aber hergerichtet werden,
unterschieden (SKUS-Richtlinien, Ziff. 4f.; SVS-Richtlinien, Ziff. 6).

Zu den Schneesportabfahrten zählen ferner die als Skiwege ausgestalteten
Teile von Pisten und Abfahrtsrouten. Skiwege können Pisten und Abfahrtsrouten
untereinander verbinden. Sie erhalten die gleiche Ausgestaltung wie die
Pisten oder Abfahrtsrouten, zu denen sie gehören oder die sie verbinden
(SKUS-Richtlinien, Ziff. 4 f.; SVS-Richtlinien, Ziff. 7).

Der Begriff der "wilden" Pisten (Varianten, "freeride areas") dagegen erfasst
die im freien Gelände von Skifahrern und Snowboardern durch häufiges Befahren
geschaffenen Abfahrten (vgl. zum Begriff Hans-Kaspar Stiffler,
Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 315 f.). Wilde
Pisten werden vom Verkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet,
kontrolliert noch vor alpinen Gefahren gesichert (SKUS-Richtlinien, Ziff. 6;
SVS-Richtlinien, Ziff. 9). Wer eine nicht gekennzeichnete Abfahrt befährt,
tut dies in aller Regel in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko.
Gemäss der in BGE 115 IV 189 E. 3c präzisierten Rechtsprechung zu den
Pistennebenflächen muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten
lediglich mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das
Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit besonders grossen oder
atypischen Gefahren verhindert werden (zu weitgehend insofern der im
angefochtenen Urteil zitierte BGE 109 IV 99). Pistenbenützer sollen nicht
irrtümlich Routen für die Talabfahrt wählen, auf denen sie sich vor Gefahren
sicher wähnen (E. 2.4.1. hiervor). Entgegen der Auffassung der Klägerin
tragen die Bergbahnunternehmen indessen nicht die Pflicht, eine wilde Piste
in eine offizielle, gesicherte Piste umzuwandeln und ins Pistensystem
aufzunehmen (BGE 115 IV 189 E. 3c S. 193; Willy Padrutt, Grenzen der
Sicherungspflicht für Skipisten, in: ZStR 103/1986, S. 408).

2.5
2.5.1Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil (Art. 63 Abs. 2 OG) lag die Unfallstelle klarerweise
ausserhalb der offiziellen, gesicherten Pisten und des Pistenrandbereichs.
Die Unfallstelle war rund achtzig Meter weit von der Piste "Y.________"
entfernt. Der zwischen der Piste "Y.________" und der Piste "X.________"
liegende Hang, auf dem sich der Unfall ereignete, verlief parallel zur Piste
"X.________" und war von dieser durch Baumgruppen getrennt. Die Piste
"Y.________" war mit roten Markierungsstangen gekennzeichnet, während auf dem
Unfallhang keine Markierungen angebracht waren. Der Unfallhang war nicht
präpariert und weder auf den Wegweisern noch auf dem Übersichtsplan des
Skigebiets als Piste eingezeichnet. Gemäss den Zeugenaussagen entsprach auch
das Erscheinungsbild des Unfallhangs nicht demjenigen einer Piste. Der
Unfallhang stellte somit weder eine präparierte Piste noch eine markierte
Abfahrtsroute noch einen als Piste resp. Abfahrtsroute ausgestalteten
Verbindungsweg (Skiweg) zwischen der Piste "Y.________" und der Piste
"X.________" dar. Soweit die Klägerin die diesbezüglichen Feststellungen der
Vorinstanz in Frage stellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG).

Beim Unfallhang handelte es sich um freies Gelände. Die Beklagte war somit
nicht verpflichtet, Hindernisse, die sich auf diesem Hang befanden, zum
Schutz der Skifahrer und Snowboarder zu entfernen. Insbesondere war die
Beklagte nicht verpflichtet, den Stein, auf dem die Klägerin aufschlug,
wegzuräumen.

2.5.2 In der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse gingen beide Vorinstanzen
davon aus, dass der Stein, auf dem die Klägerin mit dem Kopf aufschlug, keine
atypische, fallenartige Gefahr darstellte. Mit Steinen sei im Berggebiet
überall zu rechnen. Nach Auffassung der Vorinstanzen war die Beklagte daher
nicht verpflichtet, Warntafeln anzubringen resp. die Piste "Y.________" mit
einer Wimpelschnur gegen den Unfallhang abzugrenzen. In diese Beurteilung der
örtlichen Verhältnisse greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein,
wenn die Auffassung der kantonalen Gerichte als unvertretbar erscheint (BGE
129 III 380 E. 2 S. 381 f.; 130 III 193, E. 2.3 S. 196 f.).
Die Auffassung der Vorinstanz, dass im freien Gelände überall mit Steinen
gerechnet werden muss und der grosse Stein an der Unfallstelle von daher
keine aussergewöhnliche, fallenartige Gefahr darstellte, ist vertretbar. Den
kantonalen Gerichten ist in ihrer Auffassung, dass Steine zum
Erscheinungsbild alpiner Gebiete gehören, zweifelsohne zuzustimmen. Dem
angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Stein durch seine
Anlage ein fallenartiges Hindernis dargestellt hätte. Auch der Umstand, dass
er am Unfalltag vollständig mit Schnee bedeckt war, ändert daran nichts. Die
Klägerin musste damit rechnen, dass sich auf einer ungesicherten Piste unter
der Schneedecke natürliche Hindernisse befinden könnten. Aus den von der
Beklagten nach dem Unfallereignis angebrachten Pistensicherungen kann nichts
zugunsten der Klägerin abgeleitet werden, da die nachträglich angebrachten
Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Schliessung der Piste
"X.________" standen.

Lag aber am Unfalltag keine besonders grosse oder atypische, fallenartige
Gefahr auf dem Unfallhang vor, war die Beklagte nicht verpflichtet,
Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen. Gemäss der im angefochtenen Urteil
zitierten Aussage der Klägerin vermutete diese im Übrigen selbst, dass sie
sich auf dem Unfallhang auf einer nicht gesicherten, wilden Piste befand. Dem
angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin sich darum
bemüht hätte, auf den offiziellen Pisten zu bleiben und aus Irrtum auf die
wilde Piste auf dem Unfallhang geraten wäre. Selbst wenn eine Pflicht zur
Signalisation, wo die offizielle Piste "Y.________" aufhört, bestanden hätte,
wäre daher das Unterlassen dieser Sicherungsmassnahme für den Unfall nicht
kausal gewesen.

2.6 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte als verantwortliche
Bergbahnunternehmung ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Die
Klägerin befuhr den Unfallhang auf eigene Gefahr. Die Vorinstanz hat demnach
kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die Haftpflicht der Beklagten gegenüber
der Klägerin mangels Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneinte. Die
Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs erübrigt sich.

3.
Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung unbegründet und daher
abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Klägerin die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG) und der Beklagten eine Prozessentschädigung zu
entrichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: