Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.474/2004
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4C.474/2004 /lma

Urteil vom 5. April 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

A. ________ GmbH,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Mathias Ammann,

gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt  Richard
Waeber.

Kaufvertrag; internationaler Warenkauf; CISG,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof,
vom 11. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ (Klägerin), eine GmbH deutschen Rechts, und die B.________ AG
(Beklagte) standen seit mehr als 11 Jahren in Geschäftsbeziehungen. Im Januar
2002 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass ein Unternehmen in Italien ca.
70 Tonnen Triethylen Tetramin (TETA) zum Verkauf anbiete. Darüber informiert
sie wahrscheinlich mehrere Kunden, sicher aber die Klägerin, der sie am 10.
Januar 2002 Folgendes als "Offerte" bezeichnetes Telefaxschreiben sandte:
"Wir möchten Ihnen folgendes Produkt anbieten:
Triethylen Tetramin 99.5 %
Menge: ca. 70 TO
Verpackung: in 1000 liter Container .... "
Es folgt der Hinweis auf den Produzenten und die Bitte um prompte Antwort.

B.
Im Nachgang zu diesem Schreiben kam es zu telefonischen Verhandlungen
zwischen den Parteien. Am 22. Januar 2002 liess die Klägerin der Beklagten
eine Einkaufsbestätigung zukommen, die unter anderem die Menge mit 60 t netto
angab, und einen Preis festhielt mit dem Hinweis "gemeinsamer Verkauf". Die
Bestätigung bezeichnete auch die Qualität und die Lieferdaten. Unter dem
Titel "Bemerkungen" bat die Klägerin, ihr die Spezifikation und das aktuelle
EG-Sicherheitsdatenblatt per Fax zu übermitteln. Die Sicherheitsdatenblätter
stellte die Beklagte mit Fax vom 24. Januar 2002 zu. Im Begleitschreiben war
vermerkt:

"Die Spezifikationsanalyse werden wir Ihnen noch senden. Die Ware wird in
1000 lt. Container (IBC's) 1 x 1.20m geliefert. Total Menge ca. 62 TO"

Am 28. Januar 2002 sandte die Beklagte der Klägerin die Analysedaten mit dem
Hinweis, dass es sich um ein technisches Produkt handle, was bei der
Preisgestaltung berücksichtigt worden sei. Das Begleitschreiben führt im
Betreff die Auftragsnummer der Einkaufsbestätigung auf. Gleichentags
verschickte die Beklagte mit separater Post die auf ihrem Briefpapier
erstellte Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung Nr. 1207/2001.

C.
Bereits vor dem ersten Liefertermin wurde die Klägerin auf Verzögerungen
aufmerksam gemacht, und spätestens am 6. Februar 2002 wurde ihr mitgeteilt,
dass auch der neue Liefertermin nicht eingehalten werden könne. Die Beklagte
konnte das TETA nicht erhältlich machen, obwohl sie einen Lastwagen nach
Italien schickte, um Druck auf den Lieferanten auszuüben. Die Klägerin hatte
ihrerseits einen Abnehmer für das TETA gefunden und mit diesem bereits einen
Kaufvertrag geschlossen. Der Abnehmer hielt am Vertrag fest und tätigte die
notwendigen Deckungskäufe. Die Preisdifferenz stellte er der Klägerin in
Rechnung. Die Beklagte war nicht bereit, diesen Schaden zu ersetzten. Sie
vertrat den Standpunkt, zwischen ihr und der Klägerin sei kein Vertrag
zustande gekommen.

D.
Die Klägerin gelangte am 27. Juni 2002 an das Zivilgericht des Seebezirks und
verlangte von der Beklagten Fr. 25'913.55 nebst Zins. Das Zivilgericht und
auf Berufung der Klägerin auch das Kantonsgericht Freiburg, I.
Appellationshof, schützten die Position der Beklagten und wiesen die Klage,
welche die Klägerin vor Kantonsgericht auf Fr. 23'582.-- nebst Zins reduziert
hatte, ab, da zwischen den Parteien kein Vertrag bestehe.

E.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die Klägerin Berufung ein gelegt.
Sie beantragt dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
hält (mit Ausnahme einer Präzisierung bezüglich des Zinsenlaufes) an den vor
Kantonsgericht gestellten Begehren fest. Die Beklagte schliesst auf
kostenfällige Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Da die Klägerin Sitz in Deutschland hat und die Beklagte Sitz in der Schweiz,
beurteilten die kantonalen Instanzen den Sachverhalt nach dem Übereinkommen
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf,
abgeschlossen in Wien am 11. April 1980 (SR 0.221.211.1, CISG). Da die
Klägerin ihre Ansprüche aus einem mit der Beklagten angeblich abgeschlossenen
Kaufvertrag ableitet, hat die Vorinstanz zu Recht nach den Regeln des CISG
geprüft, ob ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Dass insoweit das CISG
Anwendung findet, wird vor Bundesgericht von keiner Partei in Frage gestellt.

2.
Die Klägerin macht zunächst geltend, das Telefaxschreiben vom 10. Januar 2002
sei als gültige Offerte zu betrachten, die sie mit Einkaufsbestätigung vom
22. Januar 2002 akzeptiert habe. Der Preis sei ohne Weiteres bestimmbar
gewesen. Daran ändere nichts, dass eine Gewinnbeteiligung vereinbart worden
sei.

2.1 Gemäss Art. 14 CISG ist ein Vorschlag nur dann bestimmt genug, um als
Offerte zu gelten, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder
stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung
ermöglicht. Die Offerte selbst nennt keinen Preis. Die Klägerin behauptet
zwar, der Preis sei ohne Weiteres bestimmbar gewesen, sie legt aber nicht
dar, anhand welcher Erklärungen ausserhalb der Offerte oder sonstiger
Kriterien der Preis hätte bestimmt werden sollen (vgl. Schlechtriem, in
Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen Un-Kaufrecht - CISG-, 4.
Aufl., München 2004, N. 5 zu Art. 14 CISG; Brunner, UN-Kaufrecht - CISG, Bern
2004, N. 4 zu Art. 14 CISG).

2.2 Hinzu kommt, dass eine Antwort auf ein Angebot, die Ergänzungen oder
Abweichungen enthält, welche das Angebot wesentlich ändern, nach Art. 19 CISG
eine Ablehnung des Angebots und ein Gegenangebot darstellt. Die
Auftragsbestätigung sieht einen gemeinsamen Verkauf, mithin eine
Gewinnbeteiligung vor, für welche es in der "Offerte" keinerlei Hinweise
gibt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die "Offerte" genüge an sich den
Anforderungen von Art. 14 CISG, zeigt die Einkaufsbestätigung, dass keine
blosse Annahme dieser "Offerte" erfolgte, zumal auch die Menge von der
offerierten abweicht. Damit bestehen Abweichungen sowohl in Bezug auf die
Menge als auch in Bezug auf die Gestaltung des Preises. Dabei handelt es sich
um wesentliche Änderungen (Art. 19 Abs. 3 CISG), zumal es sich nicht etwa nur
um offensichtlich geringfügige Diskrepanzen handelt (Brunner, a.a.O. N. 3 zu
Art. 19 CISG). Aus dem Schreiben vom 10. Januar 2002 und der
Einkaufsbestätigung ergibt sich somit nicht, dass ein Kaufvertrag im Sinne
der Einkaufsbestätigung abgeschlossen worden wäre.

3.
Die Klägerin wie auch die Vorinstanz gehen, auch im Hinblick auf Art. 19 Abs.
1 CISG, zu Recht davon aus, dass die Einkaufsbestätigung zumindest als
Angebot zu betrachten ist. Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte dieses Angebot
angenommen hat, wie dies die Klägerin in der Berufung geltend macht.

3.1 Nach Art. 18 CISG stellt jede Erklärung oder sonstiges Verhalten, das
eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme dar, nicht dagegen das
blosse Schweigen oder die Untätigkeit allein, es sei denn, es bestehe
zwischen den Parteien eine entsprechende Übung (Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3
CISG; Brunner a.a.O., N. 5 ff. Vorbemerkungen zu den Art. 14-24 CISG). Nach
diesen Regeln ist zu prüfen, ob zwischen den Parteien eine vertragliche
Vereinbarung zustande gekommen ist, und wenn ja, mit welchem Inhalt. Dabei
ist im Rahmen des Berufungsverfahrens von den nachfolgenden Voraussetzungen
auszugehen.

3.2 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (Art. 8 Abs. 1 CISG; Achilles,
Kommentar zum UN-Kaufrechtsübereinkommen [CISG], Berlin 2000, N. 2 zu Art. 8
CISG; Brunner, a.a.O. N. 3 zu Art. 8 CISG; Schmidt-Kessel, in
Schlechtriem/Schwenzer, a.a.O., N. 22 zu Art. 8 CISG). Diese subjektive
Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die auch im Anwendungsbereich
des CISG vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der
bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (vgl. zur
Regelung im innerstaatlichen Recht: BGE 126 III 375 E. 2e/aa S. 379 f.; 121
III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen).

3.3 Wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, ist zu
prüfen, ob der tatsächliche Wille der einen Partei für die andere aufgrund
der gesamten Umstände besonders leicht zu erkennen war, so dass sie darüber
nicht in Unkenntnis sein konnte und auf dieses Verständnis abzustellen ist
(Art. 8 Abs. 1 CISG in fine; vgl. Brunner, a.a.O., N. 4 zu Art. 8 CISG;
Schmidt-Kessel, a.a.O. N. 16 zu Art. 8 CISG). Ist dies nicht der Fall, sind
zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien
normativ so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie
den gesamten Umständen von einer vernünftigen Person in gleicher Stellung wie
die andere Partei verstanden worden wäre (Art. 8 Abs. 2 CISG;
Bundesgerichtsurteil 4C.103/2003 vom 4. August 2003 E. 4.3; Brunner, a.a.O.,
N. 6 zu Art. 8 CISG). Diese Regelung entspricht den Grundsätzen der
normativen Auslegung von Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip,
welche im innerstaatlichen Recht zur Anwendung kommen (Honsell,
Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl., Bern 2003, S.
135; BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689).

3.4 Sowohl die Frage, ob die Gegenpartei die tatsächliche Bedeutung einer
Aussage erkennen musste, als auch die objektivierte Auslegung der
Willenserklärungen nach dem Verständnis einer vernüftigen Person in der
Position der anderen Vertragspartei überprüft das Bundesgericht im
Berufungsverfahren als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen
Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der
Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; vgl.
für das innerstaatliche Recht BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71, 686 E. 4.3.1 S.
689, je mit Hinweisen).

3.5 Bei der Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien wie auch im
Rahmen der normativen Auslegung ist den gesamten Umständen Rechnung zu
tragen. So sind insbesondere die Verhandlungen zwischen den Parteien, die
zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheiten, die Handelsbräuche und das
spätere Verhalten der Parteien zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 3 CISG;
Bundesgerichtsurteil 4C.103/2003 vom 4. August 2003 E. 4.3; Achilles, a.a.O.
N. 4 zu Art. 8 CISG; Schmidt/Kessel, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 8 CISG).
Diesbezügliche tatsächliche Feststellungen binden das Bundesgericht als
Berufungsinstanz.

4.
Der Nachweis einer tatsächlich übereinstimmenden Willensäusserung vor
Zusendung der Einkaufsbestätigung ist der Klägerin nicht gelungen. Auch sind
keine Umstände dargetan, die in dieser Phase normativ auf einen
Vertragsschluss im Sinne der Klägerin schliessen liessen. Zu prüfen bleibt
somit einzig, ob eine vernüftige Person in der Position der Klägerin gestützt
auf die Einkaufsbestätigung sowie die gesamten Umstände der
Vertragsverhandlungen und das Verhalten der Beklagten nach Eingang der
Einkaufsbestätigung davon ausgehen durfte, es sei ein Vertrag mit dem von der
Klägerin behaupteten Inhalt abgeschlossen worden.

4.1 Eine Übung, wonach einem unwidersprochenen Bestätigungsschreiben
rechtserzeugende Wirkung zukäme, kannten die Parteien nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz nicht. Vielmehr war es zwischen den Parteien
üblich, dass beide die getroffenen Vereinbarungen schriftlich bestätigten.

4.2 Allerdings blieb die Beklagte nach Empfang der Einkaufsbestätigung nicht
einfach untätig. Sie reagierte darauf, indem sie dem in der
Einkaufsbestätigung geäusserten Wunsch der Klägerin vorbehaltlos nachkam, die
verlangten Dokumente zustellte, in den Begleitschreiben teilweise
ausdrücklich auf die Einkaufsbestätigung Bezug nahm und auch die Liefermenge
präzisierte. Eine vernünftige Person in der Position der Klägerin konnte die
betreffenden Schreiben nicht anders interpretieren, als dass die Beklagte
grundsätzlich mit der Einkaufsbestätigung einverstanden war. Hätte die
Einkaufsbestätigung inakzeptable Bedingungen enthalten, wäre die Beklagte
nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Klägerin darauf hinzuweisen. Dies
hat sie nicht getan, weshalb sie sich die Einkaufsbestätigung grundsätzlich
entgegen halten lassen muss. An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass
es sich bei der Zusendung der Dokumente nach den Feststellungen der
Vorinstanz um einen Routinevorgang handelte und die entsprechenden Dokumente
mitunter bereits mit der Offerte versendet wurden, denn vorliegend
beantwortete die Beklagte auf die beschriebene Weise die in der
Einkaufsbestätigung enthaltene Offerte.

4.3 Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Klägerin über die Verschiebung
des Liefertermins informierte, lässt sich aus der Position einer vernünftigen
Person nicht erklären, wenn man davon ausgeht, zwischen den Parteien bestehe
keinerlei vertragliche Bindung. Im Ergebnis spielt es keine Rolle, ob die
vertragliche Bindung bereits mit der Zusendung der verlangten Dokumente samt
Begleitschreiben oder nur im Zusammenhang mit der Mitteilung der Verschiebung
des Liefertermins zustande kam. So oder anders ist die Annahme der
Vorinstanz, es bestehe keine vertragliche Bindung, im Lichte von Art. 8 Abs.
2 CISG nicht haltbar.

5.
Der von der Klägerin nach Art. 45 Abs. 1 lit. b CISG geltend gemachte
Schadenersatz setzt voraus, dass die Beklagte eine ihrer Pflichten nach dem
Vertrag oder den Bestimmungen des CISG nicht erfüllt hat (Art. 45 Abs. 1
CISG). Da ein Vertrag zustande gekommen ist, bleibt zu prüfen, ob die
Beklagte ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist.

5.1 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Beklagte im kantonalen
Verfahren behauptet hat, sie habe sich bewusst vorsichtig verhalten und keine
Verkaufsbestätigung versandt, da sie nicht sicher gewesen sei, ob sie das
TETA erhältlich machen könne und dies auch der Klägerin mitgeteilt habe.
Welche der beteiligten Parteien inwieweit das Beschaffungsrisiko trägt,
können diese unter sich beliebig vereinbaren (vgl. Brunner, a.a.O., N. 11 zu
Art. 79 CISG; Stoll/Gruber, in Schlechtriem/Schwenzer, a.a.O., N. 18 zu Art.
79 CISG). So kann zu Gunsten des Verkäufers beispielsweise vereinbart werden,
dieser sei nur zur Lieferung verpflichtet, soweit er selbst beliefert wird,
oder es kann der Übung entsprechen, dass der Verkäufer das Beschaffungsrisiko
erst übernimmt, wenn er den Verkauf schriftlich bestätigt hat. Auch eine
gemeinsame Tragung des Beschaffungsrisikos analog zum gemeinsamen Verkauf
wäre denkbar.

5.2 Darüber, was zu geschehen hat, wenn das TETA nicht erhältlich gemacht
werden kann, enthält die Einkaufsbestätigung keine Angaben. Zu prüfen ist
damit, wie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände im Rahmen der
normativen Vertragsauslegung das Beschaffungsrisiko zwischen den Parteien
geregelt war. Die Vorinstanz hat über die Umstände, die dazu Rückschlüsse
erlauben (Art. 8 Abs. 3 CISG), keine Feststellungen getroffen, weshalb eine
Rückweisung der Streitsache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen
notwendig ist (Art. 64 Abs. 1 OG). Aus dem angefochtenen Entscheid geht
hervor, dass sich die Beklagte um die Beschaffung der Ware bemüht und sogar
einen Lastwagen geschickt hat, um Druck auf den Lieferanten auszuüben. Sofern
sie das Beschaffungsrisiko nicht trägt, wäre sie damit ihren vertraglichen
Pflichten nachgekommen (Brunner, a.a.O. N. 11 zu Art. 79 CISG). Sollte
dagegen das Beschaffungsrisiko bei der Beklagten liegen, wird die Vorinstanz
zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für den geltend gemachten
Schadenersatzanspruch gegeben sind und diesen gegebenenfalls im Quantitativ
zu beurteilen haben. Insoweit ist die Berufung begründet.

6.
Nicht zu hören ist die Klägerin dagegen, soweit sie im Rahmen einer
Versehensrüge ausführt, die Vorinstanz hätte ein Beweismittel der Klägerin
nicht als verspätet aus dem Recht weisen dürfen. Ein offensichtliches
Versehen ist nicht gegeben, da das Gericht das Dokument wahrgenommen und
bewusst nicht berücksichtigt hat. Bis zu welchem Zeitpunkt Beweismittel im
kantonalen Verfahren zu berücksichtigen sind, ist primär eine Frage des
kantonalen Prozessrechts. Eine Bundesrechtsverletzung vermag die Klägerin
insoweit nicht aufzuzeigen.

7.
In teilweiser Gutheissung der Berufung ist die Streitsache zur Ergänzung der
tatsächlichen Feststellungen und zu neuer Entscheidung über die Haftung für
nicht erfolgte Lieferung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gegebenfalls wird
sich die Vorinstanz zur Höhe des geltend gemachten Schadens auszusprechen
haben. Die Klägerin, welche die Gutheissung der Klage beantragt hat, dringt
mit ihrem Begehren nur zum Teil durch. Ob ihrer Klage Erfolg beschieden sein
wird, ist noch offen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die
Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und sind die
Parteikosten wettzuschlagen (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I.
Appellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: