Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.46/2004
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4C.46/2004 /bmt

Urteil vom 21. April 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Schoder.

S.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger,

gegen

T.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Guido
Schmidhäusler,

Arbeitsvertrag/Auftrag,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom

25. November 2003.

Sachverhalt:

A.
S. ________ (Klägerin) war bei der T.________ AG (Beklagte) in den Jahren
1996 und 1997 als freie Mitarbeiterin tätig. Nach Auffassung der Klägerin
wandelten die Parteien das Auftragsverhältnis per 1. Januar 1998 in ein
Arbeitsvertragsverhältnis um. Am 29. September 1998 kündigte die Klägerin das
Vertragsverhältnis per Ende Oktober 1998. Am 2. Oktober 1998 war sie
letztmals für die Beklagte tätig.

B.
Am 12. Januar 1999 beantragte die Klägerin beim Einzelrichter des Bezirks
Höfe, die Beklagte sei zur Zahlung der ausstehenden Lohnansprüche für die
Monate September und Oktober 1998 von insgesamt Fr. 20'000.-- nebst 5% Zins
seit dem 2. Oktober 1998 zu verpflichten, und es sei der Rechtsvorschlag im
gegen die Beklagte in dieser Streitsache eingeleiteten Betreibungsverfahren
zu beseitigen. Die Beklagte erhob am 1. März 1999 Widerklage auf Zahlung von
Fr. 28'200.-- nebst 5% Zins seit 30. November 1998. Mit Eingabe vom 14. Mai
1999 beantragte sie eventualiter Zahlung von Fr. 31'000.-- nebst 5% Zins seit
30. November 1998.

In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete der Einzelrichter des
Bezirks Höfe die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 20'000.-- sowie 5%
Zins seit 4. November 1998 zu zahlen, und wies die Widerklage der Beklagten
ab. Dagegen erhob die Beklagte Berufung beim Kantonsgericht des Kantons
Schwyz. Mit Urteil vom 25. November 2003 hiess das Kantonsgericht die
Berufung gut, hob das angefochtene Urteil des Einzelrichters auf und trat
mangels sachlicher Zuständigkeit auf Klage und Widerklage nicht ein.

C.
Die Klägerin erhob gegen das Urteil des Kantonsgerichts sowohl
staatsrechtliche Beschwerde sowie Berufung. Mit Berufung beantragt sie, das
Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, es sei in Gutheissung der Klage
die Beklagte unter Vorbehalt der Nachklage zu verpflichten, der Klägerin Fr.
20'000.-- nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 1998 zu bezahlen, und es sei der
Rechtsvorschlag im gegen die Beklagte in dieser Streitsache eingeleiteten
Betreibungsverfahren zu beseitigen. Eventualiter sei die Streitsache zur
Beweisergänzung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Begründungen der staatsrechtlichen Beschwerde und der Berufung stimmen
weitgehend überein. Bei dieser Sachlage ist nach der Rechtsprechung ein
strenger Massstab an die formellen Erfordernisse (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art.
90 Abs. 1 lit. b OG) der beiden Rechtsmittel anzulegen (BGE 116 II 745 E. 2b
S. 748).

2.
Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, die Klägerin habe nicht nachweisen
können, dass die Parteien für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1998
statt eines auftragsrechtlichen einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hätten.
Die Klägerin sei von 1994 bis 1997 unbestrittenermassen in einem
Freelance-Verhältnis als Dozentin für die Beklagte tätig gewesen. Die
Zusammenarbeit zwischen den Parteien habe sich ab Januar 1998 nicht
wesentlich verändert. Für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses für die
Zeitspanne von Januar bis Oktober 1998 spreche, dass die Klägerin für andere
Unternehmen tätig gewesen und deshalb von der Beklagte wirtschaftlich nicht
völlig abhängig gewesen sei, dass die Klägerin in fachlicher Hinsicht
weisungsunabhängig gewesen sei und ihre Arbeit grundsätzlich frei habe
einteilen können, dass die Parteien kein Konkurrenzverbot vereinbart hätten
und dass erst ab April 1998 die Beklagte der Klägerin regelmässig monatliche
Zahlungen von Fr. 10'000.-- geleistet habe, wobei unklar sei, ob es sich um
Akonto- oder um Nettozahlungen unter Abzug der Sozialleistungen gehandelt
habe. Der Umstand, dass die Beklagte für das Jahr 1998 mit weniger Aufträgen
gerechnet und gewusst habe, dass sich die Klägerin im Frühling 1998 einer
Unterleibsoperation habe unterziehen müssen, würden ebenfalls darauf
hindeuten, dass die Beklagte keinen Arbeitsvertrag mit der Klägerin habe
abschliessen wollen. Zudem sei nicht bewiesen, inwieweit die Klägerin auf
eine Ferienregelung bestanden und ob die Beklagte über die Klägerin eine
Personalakte geführt habe. Da davon auszugehen sei, dass zwischen den
Parteien ein Auftragsverhältnis vorliege, sei die von der Klägerin geltend
gemachte Lohnforderung für die Monate September und Oktober 1998 hinfällig.

3.
3.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt
werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Unerlässlich ist, dass die Berufung auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen darlegt,
welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind.
Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren
Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen der Vorinstanz vorgebracht
werden, genügen diesen Anforderungen nicht (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400).
Rügen der Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig (vgl. Art. 43 Abs. 1
und 2 OG).

3.2 Die Klägerin rügt zwar eine Verletzung der Offizialmaxime gemäss Art. 343
Abs. 4 OR, begründet dies aber mit keinem Wort. Sodann kritisiert die
Klägerin, die Vorinstanz habe die Anerkennung der klägerischen
Sachdarstellung durch die Beklagte übergangen, was auf eine Rüge über die
Anwendung kantonalen Prozessrechts hinausläuft. Auf die Berufung ist insoweit
nicht einzutreten.

3.3 Unzulässig sind sodann Rügen, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn,
es werde zugleich ein offensichtliches Versehen, eine Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften (Art. 63 Abs. 2 OG) oder eine
unvollständige Ermittlung des Sachverhalts (Art. 64 OG) vorgeworfen (BGE 130
III 102 E. 2.2 S. 106). Betrifft ein geltend gemachtes Versehen nur einen
Ausschnitt der Beweiswürdigung, z.B. ein einzelnes Indiz oder eine von
mehreren Zeugenaussagen, so hilft die Versehensrüge nicht weiter; diesfalls
läuft die Rüge vielmehr auf eine unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung
hinaus und ist von vornherein nicht zu hören (Messmer/Imboden, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 138).

3.4 Die Klägerin beschränkt sich über weite Strecken darauf, an der
Beweiswürdigung und an den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid Kritik zu üben. Damit ist sie von vornherein nicht zu hören.

Sodann bringt die Klägerin vor, die Annahme der Vorinstanz, es sei unklar,
wer die Anzeige an die Krankentaggeldversicherung abgeschickt habe, beruhe
auf einem offensichtlichen Versehen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine
unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung. Das behauptete Versehen betrifft
lediglich eines von mehreren Indizien, welche auf das Vorliegen eines
Auftragsverhältnisses hindeuten. Auf die Berufung ist auch insoweit nicht
einzutreten.

4.
4.1 Die Klägerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die
Beweislast dafür auferlegt, dass die Parteien ab 1. Januar 1998 einen
Arbeitsvertrag vereinbart hätten. Die Frage, ob ab 1. Januar 1998 ein
Arbeitsvertrag oder ein Auftragsverhältnis vorgelegen habe, sei eine
Rechtsfrage. Das Gericht habe das Bundesrecht von Amtes wegen anzuwenden,
weshalb sie als Klägerin für die vorliegende Rechtsfrage nicht
beweispflichtig sein könne. Art. 319 OR enthalte ausserdem eine Fiktion, dass
die entgeltliche Arbeit im Dienst eines Dritten auf Zeit ein
Arbeitsvertragsverhältnis darstelle. Auch aus diesem Grund könne ihr nicht
die Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsvertrages auferlegt werden.

4.1.1 Der Inhalt eines Vertrages bestimmt sich in erster Linie durch
subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen
Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Parteierklärungen so auszulegen, wie sie vom
Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten. Diese aus
Art. 18 Abs. 1 OR abgeleitete Regel gilt auch für den Arbeitsvertrag im Sinne
von Art. 319 OR. Letztere Gesetzesbestimmung enthält keine Fiktion, sondern
umschreibt die Begriffselemente des Arbeitsvertrages (Rehbinder, Berner
Kommentar, N 1 ff. und N 46 ff. zu Art. 319 OR). Was die Parteien im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor Augen hatten und wollten, ist Tatfrage;
Rechtsfrage ist hingegen die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens
aufgrund einer objektiven Vertragsauslegung (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122
f., mit Hinweisen).

Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte
ableitet. Wer einen bestimmten Vertragsinhalt behauptet, hat gemäss dieser
Beweislastregel den übereinstimmenden tatsächlichen Willen der Parteien zu
beweisen.

4.1.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn
sie der Klägerin die Beweislast dafür auferlegte, dass die Parteien den
tatsächlichen Willen hatten, das Auftragsverhältnis in einen Arbeitsvertrag
umzuwandeln. Die Vorinstanz stellte in Würdigung der Beweise fest, dass kein
dahingehender Parteiwille auszumachen war, sondern dass sich die Parteien für
die Zeitspanne vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 1998 in einem
Auftragsverhältnis binden wollten. Die Berufung ist insoweit unbegründet.

5.
Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, weshalb das Verfahren vor
Bundesgericht kostenlos ist (Art. 343 Abs. 3 OR). Die in der Sache obsiegende
Partei hat aber in Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind,
Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 115 II 30 E. 5c S. 42). Die Klägerin
hat die Beklagte demgemäss für das bundesgerichtliche Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: