Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.469/2004
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4C.469/2004 /lma

Urteil vom 17. März 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Mäusli,

gegen

B.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Gmünder,

Werkvertrag; Mängel,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht,
vom 7. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Im Jahr 2000 hat die B.________ AG (Klägerin) aufgrund mündlicher
Vereinbarungen für A.________ (Beklagter) ein Mehrfamilienhaus geplant und
später die entsprechenden Holzarbeiten ausgeführt. Zwischen den Parteien kam
es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob für die Leistungen der Klägerin
ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Zudem ist das Werk nach Auffassung
des Beklagten noch immer mangelhaft und unvollendet. Aus diesem Grund
verweigerte er die Bezahlung des von der Klägerin in Rechnung gestellten
vollen Betrages. Daraufhin reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Appenzell
für den Restbetrag von Fr. 27'440.-- nebst Zins Klage ein, welche das
Bezirksgericht und auf Berufung des Beklagten auch das Kantonsgericht
Appenzell Innerrhoden schützten.

B.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. September 2004 führt der Beklagte
Berufung und beantragt dem Bundesgericht, die Klage abzuweisen. Die Klägerin
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zunächst macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt.
Das Kantonsgericht sei davon ausgegangen, dass kein Pauschalpreis vereinbart
worden sei. Es habe die Vergütung nach Art. 374 OR berechnet, wobei sich
diese aus der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheiten, multipliziert
mit dem zugehörigen Einheitspreis, ergebe. Nach Auffassung des Beklagten
fehlt es am zu dieser Berechnung notwendigen "Ausmass". Zwar habe die
Vorinstanz angenommen, der Beklagte hätte zumindest stillschweigend
akzeptiert, dass das Ausmass nicht tatsächlich, sondern aufgrund der in den
Ausführungsplänen eingetragenen Masse zu erfolgen habe. Dies helfe aber nicht
weiter, da die Klägerin auch diesbezüglich kein Ausmass vorgelegt habe. Daher
habe sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben,
welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er
gegen sie verstösst. Fehl am Platz sind dagegen Ausführungen, die sich in
unzulässigerweise Weise gegen die tatsächlichen Feststellung und gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz richten (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140, mit
Hinweisen). Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung
die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz als
vollständig und wahr zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf
offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen oder erlaubten die gebotene
Rechtsanwendung nicht, weil ein massgebender Tatbestand nicht oder nicht
hinreichend geklärt wurde (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG). Entsprechende
Rügen sind von der Partei, die sie erhebt, zu substanziieren und
gegebenenfalls mit Aktenhinweisen zu belegen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE
130 III 102 E. 2.2 S. 106; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485
f., je mit Hinweisen).

1.2 Das Kantonsgericht verweist in seinem Entscheid bezüglich der
Sachverhaltsdarstellung grundsätzlich auf das Urteil des Bezirksgerichts, das
insoweit Teil des angefochtenen Entscheides wird. Daher sind auch die vom
Verweis erfassten tatsächlichen Feststellungen für das Bundesgericht
verbindlich.

1.3 Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten
einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum
Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den
Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Die allgemeine
Beweisvorschrift ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter
Behauptungen einer Partei, unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei
bestritten worden sind, als richtig hinnimmt. Art. 8 ZGB wird auch verletzt,
wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu
rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu
weder als erstellt noch als widerlegt erachtet. Wo der Richter dagegen in
Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei
bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos und
liegt Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht
durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit
welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis zu würdigen
ist. Bundesrechtlich ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung nicht
ausgeschlossen (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25; 122 III 219 E. 3c S. 223, je mit
Hinweisen). Mithin gibt Art. 8 ZGB keinen Anspruch auf Weiterungen eines
erfolgreichen Beweisverfahrens, weil die Bestimmung stets an den Begriff und
die Folgen der Beweislosigkeit anknüpft.

1.4 Die Vorinstanz ging davon aus, bei den Zimmerarbeiten handle es sich
grösstenteils um nach CAD-Plänen in der Werkstatt fabrizierte Bauteile, bei
welchen Abweichungen sehr gering seien. Ob die Rechnungstellung tatsächlich
den Plänen entspricht, hat die Vorinstanz nicht näher abgeklärt. Beweis ist
indessen nur über strittige Tatsachen abzunehmen. Wohl ist dem angefochtenen
Entscheid zu entnehmen, dass der Beklagte bemängelte, es sei kein Ausmass
vorhanden. Aus dem Zusammenhang wird indessen deutlich, dass sich die
Feststellung der Vorinstanz auf das vom Beklagten geforderte tatsächliche
Ausmass bezog. Eine Rückweisung zur Ergänzung des Beweisverfahrens kommt
mithin nur in Betracht, wenn der Beklagte im kantonalen Verfahren rechtzeitig
bestritten hätte, dass die Rechnungstellung der Beklagten dem plangemässen
Ausmass entsprach. Diesbezügliche Aktenhinweise fehlen aber in der Berufung.
Vielmehr hat der Beklagte auf S. 6 der Duplik vor dem Bezirksgericht selbst
ausgeführt (Art. 64 Abs. 2 OG):
"Es ist bekannt, dass Planungsarbeiten für solche Bauaufträge häufig mit
CAD-Rechnern ausgeführt werden, was eventuell auch bei der Klägerin der Fall
gewesen sein könnte. Es fällt nun auf, dass die von der Klägerin in Rechnung
gestellten Ausmasse ihrer Arbeiten praktisch immer mit der Offerte
übereinstimmen. Dies kann wohl kaum etwas anderes bedeuten, als dass von der
Klägerin nach Ausführung der Arbeiten keine Nachkontrolle, respektive keine
Nachmessung stattgefunden hat ... "
Der Beklagte bemängelte mithin, dass keine konkrete Nachmessung erfolgte.
Dass die Rechnung mit den Plänen übereinstimmte, nahm jedoch auch er an. Wenn
die Vorinstanz angesichts dieser Umstände auf die Rechnung der Klägerin
abstellte, nachdem sie erkannt hatte, dass das tatsächliche Ausmass nicht
massgeblich ist, hat sie Art. 8 ZGB nicht verletzt.

2.
2.1 Weiter macht der Beklagte geltend, das Werk sei noch gar nicht vollendet,
da im Dachgeschoss keine Wärmedämmung angebracht worden sei. Damit habe auch
keine Abnahme erfolgen können. Wohl führe der Experte aus, eine Wärmedämmung
sei bauphysikalisch nicht notwendig. Nach Auffassung des Beklagten ist dieser
Punkt allerdings nicht von Belang, weil er als Bauherr unbestrittenermassen
eine Wärmedämmung verlangt habe und das Bauwerk ohne diese nicht vollendet
sei.

2.2 Die Abnahme eines Werkes setzt grundsätzlich voraus, dass es vollendet
ist, der Unternehmer alle vereinbarten Arbeiten ausgeführt hat. Ob es
mängelfrei ist, spielt dagegen keine Rolle. Der Abnahme entspricht, vom
Unternehmer aus gesehen, die Ablieferung des Werkes. Abgeliefert wird es
durch die Übergabe oder durch die Mitteilung des Unternehmers, es sei
vollendet. Eine Abnahme kann auch stillschweigend dadurch erfolgen, dass das
Werk gemäss seinem Zweck gebraucht wird (BGE 115 II 456 E. 4 S. 458 f; 113 II
267 E. 2 b S. 267, je mit Hinweisen). Ein besonderer Abnahmewille des
Bestellers oder seines Vertreters ist deshalb nicht erforderlich. Klar zu
unterscheiden ist die Abnahme von der Genehmigung, mit welcher der Besteller
gegenüber dem Unternehmer seinen Willen äussert, das abgelieferte Werk als
vertragsgemäss erstellt gelten zu lassen (BGE 115 II 456 E. 4 S. 458 f;
Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 97-100, S. 28 f.).
2.3 Im Einzelfall ist eine Ablieferung trotz fehlender Vollendung zuzulassen,
wenn die ausstehenden Arbeiten im Vergleich zu den Gesamtkosten
ausserordentlich gering sind, da die Verweigerung der Abnahme durch den
Besteller unter diesen Umständen treuwidrig wäre (Urteil des Bundesgerichts
4C.540/1996 vom 17. Oktober 1997, E. 2a am Ende; Gauch, a.a.O. Rz. 103 f., S.
30 f.; Chaix, Commentaire Romand N. 4 zu Art. 367 OR; anderer Ansicht Bühler,
Zürcher Kommentar N. 10 zu Art. 367 OR mit weiteren Hinweisen). Auch kann der
Besteller nach Erhalt der Schlussrechnung nicht durch blosses Zuwarten den
Beginn des Fristenlaufs für die Mängelrügen hinauszögern, nur weil er der
Ansicht ist, das Werk sei noch nicht vollendet (Urteil des Bundesgerichts
4C.132/1994 vom 12. September 1994, E. 4b).

2.4 Es ist in der Regel weder sinnvoll noch für den Besteller zumutbar, das
Werk vor der Vollendung zu prüfen, zumal nicht feststellbar ist, ob das
vollendete Werk die vertraglich vereinbarten oder vorauszusetzenden
Eigenschaften haben wird. Andererseits steht die Mangelhaftigkeit des Werkes
einer Abnahme nicht entgegen. Eine klare Abgrenzung zwischen einem
unvollendeten und einem mangelhaften Werk kann indessen Schwierigkeiten
bereiten, da der Begriff des Mangels auch Abweichungen vom Vertrag umfasst.
Diese Abweichungen müssen nicht offensichtlich sein und werden teilweise erst
lange nach erfolgter Abnahme erkannt. Es wäre sinnwidrig in diesen Fällen das
Werk als unvollendet anzusehen, mit der Konsequenz, dass die Rügefrist für
sämtliche Mängel neu zu laufen beginnt. Vielmehr stehen dem Besteller
diesfalls nur die Mängelrechte gemäss Art. 368 OR zur Verfügung (BGE 100 II
30 E. 2 S. 32 f.).
2.5 Massgebend ist daher nicht, dass der Unternehmer gewisse vertraglich
zugesagte Arbeiten nicht vorgenommen hat, sondern ob er ein fertiges
gebrauchsfähiges Werk abgeliefert hat und der Besteller erkennen konnte, dass
die Arbeiten (zu denen je nachdem auch die Montage oder Inbetriebnahme eines
Werks gehören kann) vollendet sind und er gehalten ist, die Prüfung
vorzunehmen. Die Tatsachen, dass der Unternehmer die Rechnung gestellt hat
und der Besteller das Objekt bereits bestimmungsgemäss gebraucht, bilden
dafür Indizien, helfen dem Unternehmer aber nicht, wenn wesentliche Arbeiten
noch nicht ausgeführt wurden und der Besteller mithin weder davon ausgehen
muss, der Unternehmer habe seine Arbeiten schon abgeschlossen, noch die ihm
obliegende Prüfung sinnvoll vornehmen kann (BGE 118 II 142 E. 4 S. 149; 94 II
161 E. 2 S. 163 ff.).
2.6 Entdeckt der Besteller bei der Prüfung des Werkes, dass gewisse Arbeiten
nicht ausgeführt wurden, ist nach dem Umfang der fehlenden Arbeiten zu
unterscheiden. Fehlen nur kleinere Arbeiten zur Vollendung des Werkes, gilt
die Abnahme trotz der Mängel als erfolgt, da die Verweigerung der Abnahme
missbräuchlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 4C.540/1996 vom 17.
Oktober 1997, E. 2a am Ende; Gauch, a.a.O. Rz. 103 f., S. 30 f.; Chaix,
Commentaire Romand N. 4 zu Art. 367 OR). Wurden dagegen wesentliche Arbeiten
nicht ausgeführt, kann der Besteller die Abnahme verweigern (BGE 118 II 142
E. 4 S. 149; 94 II 161 E. 2 S. 163 ff.). Sind die Abweichungen vom
vertraglich Vereinbarten bei der Prüfung nicht zu erkennen und werden erst
nachträglich entdeckt, hat dies auf die erfolgte Abnahme keinen Einfluss,
unabhängig davon, ob der Unternehmer die Arbeiten nicht richtig oder
überhaupt nicht ausgeführt hat. In beiden Fällen kann der Besteller nur noch
seine Mängelrechte geltend machen und muss die Mängel umgehend rügen (Art.
368 OR; BGE 100 II 30 E. 2 S. 32 f.).
2.7 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass
ein allfälliger Mangel in Bezug auf das Fehlen der Isolierung als versteckt
zu gelten hätte. Ebenso steht fest, dass die Wärmedämmung bauphysikalisch
nicht notwendig war, der Beklagte das Werk mithin bestimmungsgemäss
gebrauchen konnte. Die Baute wird denn auch seit dem 1. Oktober 2000
beziehungsweise per Ende Januar 2001 bewohnt. Überdies hat die Klägerin dem
Beklagten die Abrechnung bereits zugestellt. Angesichts dieser Umstände
erscheint das Werk objektiv nicht als unfertig und die dem Beklagten
obliegende Prüfung hätte sinnvoll durchgeführt werden können. Für den
Beklagten war durch die Rechnungstellung klar erkennbar, dass die Klägerin
ihre Arbeiten als beendet betrachtete. Daher war er nach Treu und Glauben
gehalten, seinen Prüfungs- und Rügeobliegenheiten nachzukommen.

2.8 Der Beklagte macht geltend, die als Bauleitung bezeichnete Klägerin sei
verpflichtet gewesen, die Baute vor deren Bezug dem Feuerschauer zu melden.
Da sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, könne auch keine Abnahme
seitens des Beklagten vorliegen. Dass die Klägerin eine entsprechende Pflicht
träfe, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Ein offensichtliches
Versehen liegt nicht vor, da die Vorinstanz den entsprechenden Einwand des
Beklagten als unwesentlich bezeichnet und damit die Aktenstelle nicht etwa
übersehen hat. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGE 130 III
102 E. 2.2 S. 106). Zudem spielt sich die Werkabnahme ausschliesslich
zwischen Besteller und Unternehmer ab. Selbst wenn die Baute dem Feuerschauer
noch nicht gemeldet worden wäre, hätte dies den Beklagten nicht daran
gehindert, das Werk bereits vorher abzunehmen (vgl. Gauch, a.a.O., Rz. 97 f.,
S. 28). Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass der Beklagte das
Werk abgenommen hatte.

3.
3.1 Das Kantonsgericht hat offen gelassen, ob der Beklagte die mangelnde
Isolation rechtzeitig gerügt hat, da gemäss den Feststellungen des Experten
kein Mangel vorliege. Dies ist insofern unzutreffend, als die Abweichung vom
vertraglich Vereinbarten ungeachtet der bauphysikalischen Notwendigkeit einen
Mangel darstellt (BGE 114 II 239 E. 5a/aa S. 244; Zindel/Pulver, Basler
Kommentar, 3. Aufl., N. 9 zu Art. 368 OR). Eine Ergänzung des Sachverhalts
kann diesbezüglich indessen unterbleiben. Der Beklagte behauptet in der
Berufung nicht, dass er den Mangel betreffend die Isolation erst in einem
Zeitpunkt entdeckt hätte, der die vom Kantonsgericht festgestellte Rüge als
rechtzeitig erscheinen liesse, und er legt nicht dar, Entsprechendes im
kantonalen Verfahren prozesskonform vorgetragen zu haben. Er leitet aus dem
behaupteten Mangel vielmehr zu Unrecht ab, es habe noch keine Abnahme
stattgefunden, weshalb die Rügefrist noch nicht zu laufen begonnen habe und
seine Mängelrügen gar nicht verspätet sein könnten. Entgegen der Auffassung
des Beklagten kann von einer Verletzung seines Anspruchs auf Beweisführung
(Art. 8 ZGB) nicht die Rede sein.

3.2 Mangels rechtzeitiger Rüge ist davon auszugehen, dass der eingeklagte
Werklohn fällig ist. Die Berufung auf Art. 82 OR vermag dem Beklagten nicht
zu helfen. Inwieweit die Mangelhaftigkeit des Werks die Fälligkeit der
Werklohnforderung hinausschiebt oder dem Besteller unter Hinweis auf Art. 82
OR gestattet, den gesamten Werklohn zurückzuhalten (vgl. dazu Bühler, Zürcher
Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 372 OR mit Hinweisen auf die publizierte ältere
bundesgerichtliche Rechtsprechung und die daran in der Lehre teilweise
geäusserte Kritik; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.132/1994 vom 12.
September 1994), braucht daher nicht erörtert zu werden.

3.3 Soweit der Beklagte geltend macht, der Experte, auf den sich die
Vorinstanz in anderem Zusammenhang beruft, habe aktenwidrig festgestellt, die
Leistung der Klägerin bezüglich der Isolation sei nicht verrechnet worden,
ist auf sein Vorbringen nicht einzutreten. Der Beklagte legt weder dar,
inwieweit sich die Vorinstanz auf die entsprechende Stelle des Gutachtens
abgestützt hat, noch inwiefern die behauptete Aktenwidrigkeit den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst hat. Damit kann offen bleiben, ob ein allfälliger
Widerspruch zwischen dem Gutachten und den restlichen Akten überhaupt als
offensichtliches Versehen der Vorinstanz im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG
gerügt werden kann (BGE 76 III 7 S. 8) und ob eine entsprechende Rüge nicht
bereits im kantonalen Verfahren hätte erhoben werden müssen.

4.
Damit erweist sich die Berufung insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beklagte die Gerichtsgebühr und
hat der Klägerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: