Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.460/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.460/2004 /zga

Urteil vom 24. Juni 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,

gegen

Y.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,

Auftrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer,
vom 5. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Y. ________ (Kläger) und Z.________ (Vertragspartner) schlossen am 25.
November 1995 eine Vereinbarung, welche sie am 28. Februar 1996 und wieder am
31. Januar 1997 durch neue Fassungen ersetzten. Ziel dieser Vereinbarung war
es, der A.________ Genossenschaft (nachfolgend Genossenschaft) zu
ermöglichen, bestimmte Liegenschaften zu erwerben. Dazu stellte der Kläger
eine Bankgarantie von maximal 100'000.-- zur Verfügung, welche im Umfang von
Fr. 98'000.-- in Anspruch genommen wurde. Die Vereinbarung vom 31. Januar
1997 hält demgemäss fest, der Kläger habe Fr. 98'000.-- vergütet und die
daraus resultierende Kapitalbeschaffung diene der Genossenschaft dazu, die
Liegenschaften zu erwerben. Dafür sollte der Kläger gemäss der Vereinbarung
von der Genossenschaft entschädigt werden. Die Vereinbarung sah vor, die
Genossenschaft werde als Sicherstellung Grundschuldbriefe über mindestens Fr.
100'000.--, lastend auf den zu erwerbenden Liegenschaften im Nachgang zur
üblichen Finanzierung, zur Verfügung stellen, welche bei X.________
(Beklagter) zu Gunsten des Klägers deponiert werden sollten. Die Vereinbarung
vom 31. Januar 1997 enthält ausserdem Bestimmungen über ein Guthaben des
Klägers gegenüber seinem Vertragspartner. Sie wurde vom Kläger, dem
Vertragspartner und dem Beklagten als Treuhänder unterzeichnet. Zu diesem
Zeitpunkt war der Beklagte Präsident der Genossenschaft.

B.
Am 5. März 1996 ersteigerte der Beklagte die Liegenschaften treuhänderisch
für die Genossenschaft und hielt diese bis ins Jahr 2000, auch nachdem er die
Liegenschaften mit Grundstückkaufvertrag vom 26. November 1997 an die
Genossenschaft verkauft hatte, da Nutzen und Gefahr erst am 1. Juli 2000
übergehen sollten. Am 3. Mai 2000 wurde ein auf einer der ersteigerten
Liegenschaften im 10. Rang lastender Schuldbrief durch Indossament auf den
Beklagten übertragen. Zwischen den Prozessparteien besteht Uneinigkeit, ob
beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen der Beklagte den Schuldbrief an
den Kläger herauszugeben hat.

C.
Seit dem 26. Juni 2001 verlangte der Kläger vom Beklagten mit diversen
Schreiben Rechenschaft über die Treuhandschaft beziehungsweise die Herausgabe
der zu seinen Gunsten hinterlegten Schuldbriefe. Der Beklagte verweigerte
diese und beanspruchte den Schuldbrief zunächst für sich selbst. Der Kläger
gelangte in der Folge an den Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises VII Bern
Laupen. Dieser erkannte in Auslegung der Vereinbarung, sowohl der Beklagte
als auch dessen Vertragspartner seien gemeinsam als Treugeber aufgetreten. Da
keine Zustimmung des Vertragspartners zur Herausgabe an den Kläger vorlag,
war der Beklagte nach Auffassung des Gerichtspräsidenten nicht verpflichtet,
den Schuldbrief herauszugeben.

D.
Der Kläger zog die Sache an den Appellationshof des Obergerichts des Kantons
Bern, 1. Zivilkammer, weiter und verlangte vom Beklagten im Wesentlichen die
Herausgabe des Schuldbriefes und eventuell Fr. 82'500.-- nebst Zins. Vor dem
Appellationshof vertrat der Beklagte sinngemäss die Auffassung, der Kläger
und dessen Vertragspartner könnten nur gemeinsam über den Schuldbrief
verfügen, da die Deponierung des Schuldbriefes im Interesse beider Parteien
erfolgt sei. Der Appellationshof hiess die Klage teilweise gut und
verpflichtete den Beklagten im Wesentlichen zur Herausgabe des Schuldbriefes
zu Faustpfand unter Androhung von Straf- und Zwangsmassnahmen im Falle der
Nichtvornahme. Im Übrigen wies auch der Appellationshof die Klage ab. Er ging
davon aus, bereits aus sachenrechtlichen Gründen könne der Vertragspartner
nicht über den Schuldbrief verfügt haben. Mangels Zeichnungsberechtigung sei
er auch nicht in der Lage gewesen, die Genossenschaft zur Bereitstellung der
Schuldbriefe zu verpflichten. Der Vertrag sei mithin nur durch die
Mitunterzeichnung des Beklagten gültig geworden. Daher sei der Kläger als
einziger Treugeber anzusehen. Da aus der Vereinbarung nicht klar hervorgehe,
ob eine Sicherungsübereignung oder eine Übereignung zu vollem Eigentum
erfolgen solle, und der Beschwerdegegner letzteres nicht bewiesen habe, sei
der Schuldbrief zu Faustpfand herauszugeben, was jedenfalls vom Wortlaut der
Vereinbarung gedeckt sei.

E.
Gegen das Urteil des Appellationshofes hat der Beklagte sowohl
staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben, während der Kläger die
Anschlussberufung ergriffen hat. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist das
Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tage nicht eingetreten. In der Berufung
beantragt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger ersucht um
Abweisung der Berufung. Mit Anschlussberufung verlangt er überdies im
Wesentlichen die Herausgabe des Schuldbriefes zu Eigentum. Der Beklagte
schliesst auf kostenfällige Abweisung der Anschlussberufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat bezüglich der getroffenen Vereinbarung keinen tatsächlich
übereinstimmenden Willen der Parteien festgestellt, sondern die Vereinbarung
offensichtlich nach dem Vertauensprinzip ausgelegt. Sie ging davon aus, dass
in Bezug auf den Beklagten von einem Auftragsverhältnis auszugehen sei. Gegen
diese Qualifikation erhebt keine Partei begründete Einwände, so dass das
angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht zu überprüfen ist. Streitig ist
dagegen die Auslegung der getroffenen Vereinbarung.

1.1 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich
der Ausnahmen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen
Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71;
129 III 118 E. 2.5 S. 122, je mit Hinweisen). Erst wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten. Selbst wenn der Wortlaut einer Vereinbarung auf den ersten Blick
klar und eindeutig erscheint, kann nicht ohne Weiteres darauf abgestellt
werden, da sich aus den weiteren Gegebenheiten wie dem Zweck des Vertrages
und den Umständen, unter denen er geschlossen wurde, ergeben kann, dass der
scheinbar klare Wortlaut den Sinn der geschlossenen Vereinbarung nicht exakt
wiedergibt. Vom klaren Wortlaut ist jedoch nicht abzuweichen, wenn keine
ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass er dem Willen der Parteien
entspricht (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 424 f. mit Hinweisen).

1.2 Das Bundesgericht überprüft die objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip im Berufungsverfahren als
Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die
äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich
gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 130 III 66 E. 3.2 S. 71, 417
E. 3.2 S. 424 f., 686 E. 4.3.1 S. 689, je mit Hinweisen). Massgebend ist
dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten
ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann
höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der
Parteien schliessen lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680; 118 II 365 E. 1 S.
366).

2.
Die Vorinstanz misst der sachenrechtlichen Berechtigung am Schuldbrief
massgebende Bedeutung zu. Der Beklagte stellt dagegen darauf ab, wer
Vertragspartei und damit Auftraggeber sei.

2.1 Die sachenrechtliche Berechtigung ist nur massgebend für die Frage, ob
der tatsächlich Berechtigte damit einverstanden ist, dass der Schuldbrief
nach Massgabe der Vereinbarung beim Beklagten deponiert wird. Davon gehen
indessen beide Prozessparteien aus, und es ist nichts Gegenteiliges
festgestellt. Wurde der Schuldbrief gemäss der getroffenen Vereinbarung
gültig auf den Beklagten übertragen, entscheidet sich allein nach dieser
Vereinbarung, wer in Zukunft in welchem Umfang an dem Schuldbrief berechtigt
sein soll. Der Sinn der Treuhandschaft kann gerade darin bestehen, Interessen
sachenrechtlich nicht Berechtigter zu wahren. Ob dies der Fall ist, beurteilt
sich nach der mit dem Treuhänder getroffenen Vereinbarung.

2.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten müssen weder zwingend die beiden
weiteren am Vertrag beteiligten Personen den Auftrag erteilen, noch muss der
Treuhänder den Schuldbrief zwangsläufig für beide Auftraggeber treuhänderisch
halten. Im Rahmen des Auftrags können die Parteien frei bestimmen, wer unter
welchen Voraussetzungen die Herausgabe des Schuldbriefes fordern kann. Ist
nach Massgabe der getroffenen Vereinbarung ein einzelner Auftraggeber
berechtigt, die Herausgabe zu verlangen, kann er gestützt auf die
Vereinbarung direkt gegen den Treuhänder vorgehen, ohne dass es der
Mitwirkung der anderen Auftraggeber bedürfte. Zu prüfen ist daher weder, wer
am Schuldbrief sachenrechtlich berechtigt ist, noch wer als Auftraggeber
anzusehen ist. Massgeblich ist vielmehr, wer nach der getroffenen
Vereinbarung unter welchen Umständen berechtigt ist, vom Treuhänder die
Herausgabe des gemäss der Vereinbarung beim Beklagten treuhänderisch
deponierten Schuldbriefes zu verlangen.

3.
Die Vereinbarung, welche auch die Aufbewahrung des Schuldbriefes  zum
Gegenstand hat, regelt im Wesentlichen die Umstände, welche den Kauf der
Liegenschaften ermöglichen sollen, sowie die Schuld zwischen dem Kläger und
seinem Vertragspartner. Der Beklagte hat lediglich als Treuhänder
unterzeichnet. Als Vertragsparteien werden im Übrigen der Kläger und sein
Vertragspartner aufgeführt. Im Rahmen der Vertragsauslegung nach dem
Vertrauensprinzip ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung zwischen diesen
beiden geschlossen wurde und den Beklagten somit nur betrifft, soweit sie für
die Deponierung des Schuldbriefes massgebliche Bestimmungen enthält. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz bedarf die Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit
nicht der Zustimmung der Genossenschaft, kann doch rechtsgültig auch die
Leistung eines Dritten versprochen werden (Art. 111 OR).

3.1 Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollten die Schuldbriefe beim
Beklagten treuhänderisch zu Gunsten des Klägers deponiert werden, um diesem
Sicherheit zu bieten. Die Deponierung beim Beklagten regelt eine Modalität
der Sicherstellung. Dagegen statuiert die Vereinbarung nicht, dass die
Treuhandschaft auch zu Gunsten des Vertragspartners erfolgen soll. Nach Treu
und Glauben musste dem Beklagten damit bewusst sein, dass er den Schuldbrief
ausschliesslich treuhänderisch für den Kläger hielt und nicht auch für dessen
Vertragspartner. Mit seiner Unterschrift hat sich der Beklagte mit der
Verwahrung zu Gunsten einer der Vertragsparteien einverstanden erklärt.

3.2 Der Schuldbrief soll dem Kläger als Sicherheit für das ihm für die
erbrachten Leistungen Geschuldete dienen. Andere Voraussetzungen, von denen
die Inanspruchnahme der Sicherheit abhängig sein soll, sind nicht vereinbart.
Unter diesen Umständen kann die Vereinbarung nur dahingehend interpretiert
werden, dass die Hinterlegung allein im Interesse des Klägers erfolgte und er
nach Massgabe der Vereinbarung grundsätzlich den zu seinen Gunsten
hinterlegten Schuldbrief jederzeit herausverlangen kann. Offen bleiben kann,
ob der Beklagte allenfalls darüber zu wachen hatte, dass der Schuldbrief
nicht zweckwidrig verwendet wird. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen ist
der Kläger seinen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nachgekommen. Der
Beklagte gesteht in seiner Berufung selbst zu, dass ein Grossteil des dem
Kläger zustehenden Betrages noch offen ist. Somit bestand für den Beklagten
kein Anlass, die Herausgabe an den Kläger zu verweigern, da kein
vereinbarungswidriger Gebrauch des Schuldbriefes zu befürchten war. Eine
Zustimmung des Vertragspartners oder der Genossenschaft zu verlangen, liefe
der von den Parteien gewollten Sicherung des Klägers geradezu entgegen.

4.
Die Vereinbarung äussert sich nicht dazu, in welcher Weise der Schuldbrief
auf den Kläger zu übertragen ist. Da der Beklagte den Schuldbrief zu Gunsten
des Klägers hält, ist es mangels anderer Abreden einzig am Kläger zu
entscheiden, was mit dem Schuldbrief zu geschehen hat. Mit Anschlussberufung
wie schon im kantonalen Verfahren verlangt er die Übertragung zu Eigentum.
Diesem Begehren ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz stattzugeben.
Umstände, die darauf schliessen liessen, eine Herausgabe zu Eigentum
widerspräche dem Zweck der getroffenen Vereinbarung, sind weder festgestellt
noch ersichtlich. Die Vorinstanz übersieht, dass bei einer Herausgabe zu
Faustpfand der Beklagte formell Eigentümer des Schuldbriefes bliebe,
treuhänderisch für den Faustpfandgeber. Der Kläger ist nach dem eindeutigen
Vertragstext indessen die einzige Person, zu deren Gunsten die Treuhandschaft
ausgeübt wird, so dass für eine Übergabe zu Faustpfand mit Fortbestand der
Treuhandschaft zu Gunsten eines Dritten kein Raum bleibt. Da der Beklagte
selbst keinen Anspruch auf den Schuldbrief erheben kann, hat er ihn durch
Indossament an den Kläger zu übertragen.

5.
Damit ist im Ergebnis die Berufung abzuweisen, und es erweist sich  die
Anschlussberufung im Wesentlichen als begründet und der Beklagte ist zur
Herausgabe des Schuldbriefes zu verpflichten. Der vom Kläger auch vor
Bundesgericht beantragten Erkennung auf Abgabe einer Willenserklärung zur
Übertragung des Schuldbriefes gemäss Art. 407 ZPO/BE steht allerdings der
Wertpapiercharakter des Schuldbriefes und damit Bundesrecht entgegen (Kummer,
Die Klage auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung, in ZSR 73/1994
I S. 163 ff. S. 192; Peter Messerli, Die Vollstreckung des Urteils auf Abgabe
einer Willenserklärung nach Art. 407/408 der Bernischen Zivilprozessordnung,
Diss. Bern 1983, S. 89 f.). Insoweit ist die Anschlussberufung abzuweisen und
das angefochtene Urteil zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird der Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren  kosten-
und entschädigungspflichtig. In Bezug auf die Kosten und die
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Abweisung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung
wird Ziffer 1. des Dispositives des angefochtenen Urteils wie folgt
abgeändert:
"1. Der Beklagte/Appellat wird verpflichtet, dem Kläger/Appellanten den
Namenschuldbrief im 10. Rang über Fr. 100'000.--, lastend auf dem Grundstück
B01.________, zu Eigentum zu übertragen. Es wird dem Beklagten/Appellaten
hiezu eine Frist von 10 Tagen, laufend ab Rechtskraft dieses Urteils,
gesetzt."

2.
Dispositivziffern 4 und 5 werden aufgehoben, und die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen zur Neufestsetzung der Kosten- und
Entschädigungsfolge des kantonalen Verfahrens.

3.
Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.

4.
Die Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 5'000.-- wird
dem Beklagten auferlegt.

5.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: