Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.45/2004
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4C.45/2004 /bmt

Urteil vom 31. März 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

D.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Hauser,

gegen

H.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Domenig,

Arbeitsvertrag; Kündigung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 15. September 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2001 stellte D.________ (Beklagter) H.________
(Kläger) als Bauingenieur an. Der monatliche Bruttolohn betrug Fr. 5'400.-
zuzüglich eines 13. Monatslohnes pro rata. Der Stellenantritt erfolgte am 6.
August 2001. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 kündigte der Beklagte das
Arbeitsverhältnis und hielt fest, die Kündigungsfrist werde möglichst kurz
gehalten. In der Folge legte er den Austrittstermin auf Ende November 2001
fest und teilte dies dem Kläger mündlich mit. Vom 29. Oktober bis 9. November
2001 hatte der Kläger Militärdienst zu leisten. Ab 1. Dezember 2001 war er
arbeitslos. Er stellte bei der Arbeitslosenkasse Graubünden einen Antrag auf
Ausrichtung von Taggeldern. Die Kasse verneinte das Bestehen eines Anspruchs
mit der Begründung, die Kündigung sei während der Sperrfrist gemäss Art. 336c
Abs. 1 lit. a OR erfolgt und deshalb frühestens auf den 28. Februar 2002
wirksam.

B.
Am 19. März 2002 leitete der Kläger Klage beim Vermittleramt des Kreises Chur
ein. Nachdem keine Einigung zustande gekommen war, sprach das Bezirksgericht
Plessur mit Urteil vom 14. Februar 2003 dem Kläger die von ihm beantragten
Fr. 15'453.60 (Nettolöhne Dezember 2001 bis und mit Februar 2002, zuzüglich
Anteil 13. Monatslohn) nebst Zins zu.

Das Kantonsgericht Graubünden, Zivilkammer, bestätigte am 15. September 2003
auf Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil.

C.
Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Berufung, soweit auf sie
einzutreten sei, verzichtet aber mit Hinweis auf das angefochtene Urteil auf
die Einreichung von Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Umstritten ist die folgende im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel: "Die
Kündigungsfrist beträgt die ersten 3 Monate 1 Monat, später 2 Monate". Nach
Auffassung des Beklagten stellt sie eine schriftliche Abrede einer
Probezeitverlängerung (Art. 335b Abs. 2 OR) dar, wogegen der Kläger sie als
eine vom Gesetz (Art. 335c OR) abweichende, zulässige Regelung der
Kündigungsfristen bezeichnet.

1.2 Das Kantonsgericht - wie schon zuvor das Bezirksgericht - kam zum
Schluss, der tatsächliche übereinstimmende Wille der Parteien könne nicht
festgestellt werden und die strittige Klausel müsse daher nach dem
Vertrauensprinzip ausgelegt werden.

Nach Auffassung der Vorinstanzen muss die zulässige (Art. 335b Abs. 2 OR)
Vereinbarung einer anderen als der in Art. 335b Abs. 1 OR vorgesehenen
dispositiven Probezeitregelung klar und unzweideutig sein; die Formulierung
der Vertragsklausel erfülle dieses Klarheitserfordernis nicht.

Betreffend den Vertragszweck hielt das Bezirksgericht fest, es sei kein
Interesse ersichtlich, weshalb eine Probezeit von drei Monaten mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart werden sollte, wenn während dieses
Zeitraums ohnehin eine gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat (Art. 335c
OR) galt. Das Kantonsgericht führte dazu unter Hinweis auf die Aussage des
Beklagten, wonach die Parteien in den ersten drei Monaten eine erleichterte
Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt hätten, aus, dass die von den
Parteien gewählte Formulierung die Auflösung während der ersten drei Monate
fraglos erleichtere, weil die Kündigung nicht gemäss Art. 335c Abs. 1 OR auf
das Ende eines Monates erfolgen musste. Damit sei der vom Beklagten
behauptete Zweck bereits auf eine bestimmte Weise erreicht. Dass dieser Zweck
vielleicht noch besser hätte erreicht werden können, wenn die Parteien eine
klare schriftliche Regelung betreffend die Probezeit getroffen hätten, ändere
nichts daran, dass sie dies nicht vereinbart hätten.

Wie das Bezirksgericht ist auch das Kantonsgericht der Auffassung, es ergebe
sich aus dem Eingeständnis des Beklagten, wonach er selbst im Zeitpunkt der
Kündigung die in Art. 336c OR enthaltene Kündigungsschutzbestimmung nicht
gekannt habe, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht etwa an die
Verhinderung der Entstehung einer Sperrfrist durch Vereinbarung einer
Probezeit (Art. 336c Abs. 1 OR) gedacht habe.

2.
Der Beklagte wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 335b Abs. 1 und 2
OR, Art. 336c OR sowie die falsche Auslegung der erwähnten Kündigungsklausel
vor.

2.1 Der Beklagte macht zunächst geltend, bei einem auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Einzelarbeitsvertrag vermute das Gesetz das Bedürfnis nach
einer Probezeit. Nur durch schriftliche Abrede könne die gesetzlich
vorgesehene einmonatige Probezeit aufgehoben und abgeändert werden. Es sei
nicht von Belang, ob und wie die Parteien diese Anfangsperiode bezeichnet
hätten. Als Probezeit zu gelten habe stets der erste Monat oder eine andere
von den Parteien vereinbarte, der gegenseitigen Prüfung dienende
Anfangsperiode von höchstens drei Monaten. Da vorliegend nicht von der
gesetzlichen Vermutung abgewichen worden sei, wonach die Anfangszeit eine
Probezeit darstelle, müsse nur die Änderung der gesetzlich vermuteten Dauer,
d.h. die Länge der Probezeit, eindeutig bestimmt werden, um dem
Klarheitserfordernis zu genügen.

Der Beklagte bringt weiter vor, es sei nicht ersichtlich, welche Interessen
die Parteien hätten veranlassen können, ihr Arbeitsverhältnis ohne eine
Probezeit beginnen zu lassen. Auch habe das Kantonsgericht, im Gegensatz zum
Beziksgericht, festgehalten, dass die während der Probezeit bestehende
Möglichkeit, auf einen beliebigen Termin zu kündigen, die Auflösung während
der ersten drei Monate fraglos erleichtert habe. An dieser Erleichterung habe
angesichts der beruflich bewegten Vorgeschichte des Klägers nicht nur ein
generelles, sondern ein konkretes Interesse bestanden.

2.2 Nach Auffassung des Beklagten ist die Unvereinbarkeit der erleichterten
Auflösbarkeit eines Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 335b OR mit den
Auflösungserschwernissen der Kündigungsschutzbestimmungen von Art. 336c OR
eine der Parteivereinbarung entzogene Rechtsfolge. Ob einer bestimmten
Vertragsklausel Probezeitcharakter beizulegen sei oder nicht, könne daher
nicht davon abhängen, ob die Parteien den gesetzlichen Ausschluss des
Kündigungsschutzes während der Probezeit in ihre Meinungsbildung einbezogen
hätten oder ob ihnen diese Problematik überhaupt bekannt gewesen sei.

3.
3.1 Art. 335b OR bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit
jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden kann. Als
Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses (Abs. 1). Aus der
bundesrätlichen Botschaft geht hervor, dass in der Regel als wünschbar
angesehen wurde, den Parteien Gelegenheit zur gegenseitigen Erprobung
einzuräumen, wenn sie sich auf unbestimmte Zeit zur Zusammenarbeit verbinden
wollen (Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1967, BBl 1967 II S. 241
ff., S. 372; vgl. auch BGE 124 V 246 E. 3b S. 249; Brühwiler, Kommentar zum
Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., N 1 zu Art. 335b). Dieses Bedürfnis wird in
dem Sinne vermutet, dass die gesetzliche Probezeit von einem Monat für auf
unbestimmte Zeit vereinbarte Arbeitsverträge allgemein gilt (Rehbinder/
Portmann, Basler Kommentar, 3. Aufl., N 1 zu Art. 335b OR; Rehbinder, Berner
Kommentar, N 1 zu Art. 335b OR; Staehelin, Zürcher Kommentar, N 3 zu Art.
335b OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., N 2 zu Art. 335b OR;
Rémy Wyler, Droit du travail, Bern 2002, S. 330). Die gesetzliche Probezeit
für unbefristete Arbeitsverträge ist jedoch nicht zwingend. Nach Art. 335b
Abs. 2 OR ist es vielmehr zulässig, durch schriftliche Abrede abweichende
Vereinbarungen zu treffen. Bei Beachtung der Schriftform kann die Probezeit
ganz ausgeschlossen werden (Staehelin, a.a.O., N 10 zu Art. 335b OR;
Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 15 zu Art. 335b OR; Rehbinder, a.a.O., N 2 zu
Art. 335b OR). Das Formerfordernis der Schriftlichkeit wurde bei der Revision
der Kündigungsbestimmungen vom 18. März 1988 eingeführt; es soll dem
Interesse der Rechtssicherheit dienen und gilt insbesondere auch für die
Beseitigung der Probezeit (Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 1984, BBl
1984 II S. 551 ff., S. 597).

3.2 Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und
Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und
mussten (BGE 126 III 119 E. 2a S. 120 mit Hinweisen). Versagen die übrigen
Auslegungsmittel, gelangt die Unklarheitenregel zur Anwendung (BGE 123 III E.
2c/bb S. 44; 122 III 118 E. 2d S. 124). Danach sind mehrdeutige Wendungen -
insbesondere in vorformulierten Vertragsbedingungen - im Zweifel zu Lasten
jener Partei auszulegen, die sie verfasst hat (BGE 124 III 155 E. 1b S. 158
mit Hinweisen). Die objektivierte Vertragsauslegung prüft das Bundesgericht
im Berufungsverfahren als Rechtsfrage (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 436/7, 263
E. 4a S. 266, je mit Hinweisen).

4.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Probezeit angesichts einer fehlenden
schriftlichen Wegbedingung im vorliegenden Arbeitsvertrag bestehen bleibt. Es
stellt sich jedoch die Frage, ob die strittige Klausel als Vereinbarung einer
verlängerten Probezeit verstanden werden muss oder ob die gesetzlich
vermutete Probezeit von einem Monat gemäss Art. 335b OR gilt.

4.1 Das Kantonsgericht ging davon aus, in objektiver Hinsicht enthalte die
schriftliche Vereinbarung der Parteien Elemente, die einerseits auf eine
Probezeitverlängerung und andererseits auf eine abweichende Regelung der
Kündigungsmodalitäten deuteten. Da beides gemeint sein könnte, sei es bei der
blossen Erwähnung des Wortes "Kündigung" in der strittigen Klausel nicht
klar, dass eine Probezeitverlängerung gemeint gewesen sei.

Die strittige Klausel erinnert vom Satzaufbau her an die Regelung der
Kündigungsfristen in Art. 335c Abs. 1 OR. Dem Beklagten kann jedenfalls nicht
zugestimmt werden, wenn er behauptet, das Klarheitserfordernis beziehe sich
nur auf die abweichende Länge der Probezeit. Vielmehr muss sich - angesichts
der gesetzlichen Vermutung - aus dem Wortlaut der Vereinbarung klar ergeben,
dass die verlängerte Frist die Probezeit betrifft. Dabei genügt es nicht, wie
das Kantonsgericht mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil zu Recht
feststellt, wenn der Begriff "Probezeit" bloss im Kündigungsschreiben
verwendet wird und der Kläger sich nicht dagegen verwahrt. Gegenüber
einseitigen nachträglichen Selbstinterpretationen einer Partei ist Vorsicht
geboten. Auch wenn die andere Partei nicht widerspricht, bedeutet dies
regelmässig nicht, sie sei der Meinung, die Äusserungen der Gegenpartei
interpretierten den früher geschlossenen Vertrag richtig (Kramer, Berner
Kommentar, N 28 zu Art. 18 OR, je mit Hinweisen). Der nachträglichen
Selbstinterpretation einer Partei - hier des Beklagten - kann praktisch nur
dann Bedeutung zukommen, wenn sie dem eigenen Interesse zuwiderläuft oder
noch in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem auszulegenden
Vertrag steht (Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N 309 zu Art. 18 OR).

Angesichts des nicht eindeutig formulierten Vertragstextes ist auch die
Unklarheitsregel vorliegend bundesrechtskonform zu Lasten des Beklagten
angewandt worden.

4.2 Was den Vertragszweck betrifft, so fragt sich, ob der vom Kantonsgericht
gezogene Schluss richtig ist, wonach die Kündigung gemäss der strittigen
Klausel nicht auf das Ende eines Monates erfolgen musste und insoweit die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses erleichtert habe. Der Ablauf der
Kündigungsfrist fällt nach Gesetz immer auf das Ende eines Kalendermonats.
Diese Bestimmung ist zwar nach Auffassung der Mehrheit der Autoren (formfrei)
abänderbar (Staehelin, a.a.O., N 11 zu Art. 335c OR; Rehbinder, a.a.O., N 5
zu Art. 335c OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 6 zu Art. 335c OR; Pierre
Engel, Contrats de droit suisse, 2. Aufl., Bern 2000, S. 363; contra:
Brunner/Bühler/ Waeber, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 2. Aufl., Basel
1997, N 6 a.E. zu Art 335c OR). Wird jedoch vertraglich bloss eine vom Gesetz
abweichende Kündigungsfrist vereinbart, ohne den Kündigungstermin
festzusetzen, so gilt für diesen die gesetzliche Regelung (Streiff/von
Kaenel, a.a.O., N 6 a. E. zu Art. 335c OR; Brühwiler, a.a.O., N 3 ad Art.
335c OR). Wenn also die Parteien eine von Art. 335c Abs. 1 OR abweichende
Regelung nicht nur in Bezug auf die Kündigungsfristen, sondern auch in Bezug
auf den Kündigungstermin gewollt hätten, so hätten sie dies wohl ausdrücklich
vereinbaren müssen. Die Frage kann indes offen bleiben, da sich aus dem für
das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt  (Art. 63 Abs. 2 OG)
ergibt, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag auf Ende eines Monats, nämlich
auf Ende November 2001, kündigte. Jedenfalls kann der Beklagte zum hier
interessierenden Aspekt betreffend die Probezeit aus der - im Übrigen
fragwürdigen - Auffassung der Vorinstanz, die strittige Klausel habe die
Kündigung in Bezug auf den Kündigungstermin erleichtert, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Das Kantonsgericht geht letztlich selbst zutreffend davon
aus, die Parteien hätten keine klare schriftliche Regelung betreffend die
Probezeit getroffen.

4.3 Zusammenfassend muss von der gemäss Art. 335b Abs. 1 OR  einen Monat
betragenden Probezeit ab Stellenantritt am 6. August 2001 ausgegangen werden.
Diese war sodann am 5. September 2001 beendet. Ab diesem Datum galt während
drei Monaten, d.h. bis am 5. Dezember 2001, eine Kündigungsfrist von einem
Monat. Die am 5. Oktober 2001 ausgesprochene Kündigung erfolgte jedoch zur
Unzeit (Art. 336c OR), da sich der Kläger vom 29. Oktober bis 9. November
2001, also mehr als 11 Tage (Art. 336c Abs. 1 lit. a OR) im Militärdienst
befand und die Sperrfrist während vier Wochen vorher und nachher dauerte. Ab
dem vierten Monat, d.h. ab dem 6. Dezember 2001 konnte der Beklagte gemäss
der strittigen Klausel den Arbeitsvertrag frühestens auf Ende Februar
auflösen. Dies gilt ebenfalls bei Berücksichtigung der Sperrfrist, die sich
bis zum 7. Dezember 2001 erstreckte. Da der Kläger die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf den 28. Februar 2002 akzeptiert hat und dies vor
Bundesgericht nicht streitig ist, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob nach
Ablauf der Sperrfrist eine gültige Kündigung ausgesprochen worden ist.

5.
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet. Da eine Streitigkeit aus
Arbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- zur Beurteilung
steht, sind keine Kosten zu erheben (Art. 343 Abs. 3 OR). Dagegen hat der
Beklagte die Parteikosten des durch einen Anwalt vertretenen Klägers zu
ersetzen (BGE 115 II 30 E. 5c; Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: