Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.457/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.457/2004 /bie

Urteil vom 17. Februar 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________ AG, Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,

gegen

Y.________ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller,

Mietvertrag; Zusatzvereinbarung,

Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 22. Oktober 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Z.________ AG (Erstmieterin) mietete von der Y.________ AG (Beklagte) per
1. Juli 1990 für fünf Jahre Büroräumlichkeiten mit Option auf Verlängerung um
weitere fünf Jahre. Bei Mietbeginn investierte die Erstmieterin in das
Mietobjekt und liess namentlich eine Küche einbauen und Ständerwände
anbringen. Sie übte die Option nicht aus, schloss aber am 27. April 1995
einen neuen Vertrag ab. Demgemäss sollte das Mietverhältnis bis zum 30. Juni
2000 weitergeführt werden, wieder mit einer Option auf Verlängerung um fünf
Jahre. Am 13. März 2000 wurde über die Erstmieterin der Konkurs eröffnet und
am 20. März 2000 das Mietverhältnis auf die X.________ AG (Klägerin)
übertragen. Eine Einigung zwischen der Klägerin und der Beklagten über eine
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den 30. Juni 2000 hinaus kam nicht
zustande.

B.
Die Klägerin beabsichtigte, bei Beendigung des Mietverhältnisses die
Einbauküche, die Ständerwände, die Bodenbeläge und die Elektro- und
Telefoninstallationen aus dem Mitobjekt zu entfernen. Dies wollte ihr die
Beklagte mit einem Befehlsbegehren verbieten lassen, während die Klägerin
widerklageweise Herausgabe der Gegenstände verlangte. Das Verfahren vor dem
Audienzrichter endete mit einem Vergleich und bildet nicht Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2000 gelangte die
Klägerin an die zuständige Schlichtungsstelle und verlangte von der Beklagten
Fr. 56'780.25 nebst Zins als Schadenersatz. Die Beklagte erhob Widerklage im
Umfang von Fr. 5'933.50, ebenfalls nebst Zins. Im Verlauf des kantonalen
Verfahrens reduzierte die Beklagte ihre Forderung auf Fr. 4'025.85, welche
die Klägerin im Grundsatz anerkannte, sich aber auf Verrechnung berief und
ihrerseits das Klagbegehren auf Fr. 52'753.75 verringerte, jeweils nebst
Zins.

C.
Vor der Schlichtungsstelle konnte keine Einigung erzielt werden. Nachdem das
Obergericht des Kantons Zürich einen ersten Entscheid des Mietgerichts Zürich
aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an das Mietgericht
zurückgewiesen hatte, wies dieses mit Urteil vom 27. Februar 2004 die Klage
ab und hiess die Widerklage gut. Gleich entschied auf Berufung der Klägerin
am 22. Oktober 2004 das Obergericht des Kantons Zürich.

D.
Gegen diesen Beschluss führt die Klägerin Berufung und beantragt die
Rückweisung des Verfahrens an das Obergericht. Die Beklagte schliesst im
Wesentlichen auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beklagte hat die Klägerin daran gehindert, die von dieser
beanspruchten Gegenstände aus dem Mietobjekt zu entfernen. Darin sieht die
Klägerin eine Vertragsverletzung, aus welcher sie ihren Schadenersatzanspruch
herleitet. Nach Ansicht der Vorinstanz hat sich die Beklagte indes keine
Vertragsverletzung zuschulden kommen lassen, weshalb tatsächliche
Feststellungen zum Umfang des behaupteten Schadens fehlen. Aus diesem Grund
schadet nicht, dass die Berufung keinen materiellen Antrag enthält. Würde das
Bundesgericht die Auffassung der Klägerin für begründet erachten, könnte es
selbst keinen Sachentscheid fällen, sondern müsste die Sache zur weiteren
Abklärung an die Vorinstanz zurückweisen. Damit genügt der Antrag auf
Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414).

1.2 Das Obergericht verweist auf bestimmte Ausführungen des Mietgerichts
(Seiten 5-12 und 14-25 des Urteils des Mietgerichts), die es damit zu seinen
eigenen macht. Darin enthaltene Sachverhaltsfeststellungen sind daher für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG).

2.
Die Investitionen der Erstmieterin waren Gegenstand spezieller Abreden in
beiden Mietverträgen. Ebenso enthalten die allgemeinen Bedingungen, welche
zusätzlich jeweils vereinbart wurden, Bestimmungen über Veränderungen am
Mietobjekt.

2.1 Bei Mietbeginn vereinbarten die Parteien unter dem Titel "Ausbau der
Mietlokalitäten" Folgendes:
"Die Mieterin übernimmt die Mietobjekte in unverändertem Zustand wie vor
Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages besichtigt. Allfällige bauliche
Veränderungen und der Einbau der erforderlichen Inneneinrichtungen inkl. alle
Arbeitsgattungen gehen vollumfänglich zu Lasten der Mieterin ... "
Weiter vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte eine Entschädigung von
maximal Fr. 75'000.-- zu leisten habe, falls das Mietverhältnis vor Ablauf
der festen Vertragsdauer aufgelöst werden müsse (eine behördliche Bewilligung
stand nämlich noch aus). Der entsprechende Abschnitt endet wie folgt:
"Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin keinen Anspruch auf
Entschädigung für die von ihr getätigten Investitionen, darf jedoch die
Mietobjekte einwandfrei gereinigt verlassen, ohne den baulichen Zustand bei
Mietantritt wiederherzustellen."
2.2 Auch in den allgemeinen Vertragsbedingungen finden sich unter dem Titel
"Vorrichtungen des Mieters, Verbesserungen oder Veränderungen am Mietobjekt"
einschlägige Bestimmungen:
"Bauliche Veränderungen und Vorrichtungen irgendwelcher Art im und am
Mietobjekt dürfen vom Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters
vorgenommen werden. Mit der Zustimmung verzichtet der Vermieter nicht auf das
Recht, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen. ....
Vorbehältlich ausdrücklich anders lautender Abrede gehen die vom Mieter
vorgenommenen Veränderungen und Vorrichtungen, bei denen der Vermieter auf
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ausdrücklich verzichtet,
entschädigungslos ins Eigentum des Vermieters über, ungeachtet einer
allfälligen Wertvermehrung."
2.3 Im Rahmen der Vertragsverlängerung wurden die getätigten Investitionen
wiederum ausdrücklich thematisiert. Unter dem Titel Ausbau der
Mietlokalitäten ist festgehalten:
"Die Ausbauten wurden 1990 vom Mieter getätigt und bezahlt (ca. Fr.
300'000.--). Bei Beendigung des Mietverhältnisses soll versucht werden, dem
neuen Mieter die vorhandenen Investitionen zu einem fairen Preis zu
überwälzen".

2.4 Auch in den allgemeinen Vertragsbestimmungen zum zweiten Mietvertrag
finden sich Abreden bezüglich baulicher Veränderungen durch den Mieter:
"Bevor der Mieter die Mietsache auf eigene Kosten ausbaut und verändert, hat
er die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen. ... Sofern der
Vermieter schriftlich nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt, ist der
Mieter verpflichtet, auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages und
auf eigene Kosten den früheren Zustand wiederherzustellen (Art. 260a Abs. 2
OR)."
2.5 Die Klägerin weist zusätzlich darauf hin, dass gemäss dem zweiten Vertrag
der Mietzins "für Edelrohbau" festgelegt worden sei. Die Bezeichnung Rohbau
weise eindeutig darauf hin, dass die Einrichtung im Eigentum der Mieterin
verblieben sei.

3.
Das Obergericht hat in Bezug auf die getroffenen Vereinbarungen keinen
tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen feststellen können und daher die
Verträge nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt.

3.1 Aufgrund des Vertrauensprinzips sind die Erklärungen der Parteien so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft
diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen im Berufungsverfahren
als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Richters über die
äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich
gebunden ist (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689
mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der
Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen
lassen (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680).

3.2 In Bezug auf die zu Mietbeginn getroffenen Vereinbarungen gingen die
kantonalen Instanzen davon aus, der Begriff "Investitionen" umfasse
einerseits "bauliche Veränderungen" und andererseits "Inneneinrichtungen",
wozu alle mobilen Vorrichtungen gehörten, die eigens auf die Bedürfnisse und
Besonderheiten des Mietobjekts zugeschnitten oder lose mit den Räumlichkeiten
verbunden seien, wie zum Beispiel auf die Mieträumlichkeiten angepasste
Möbel. Solche Einrichtungen könnten ohne grossen Aufwand und ohne
Beschädigung oder Veränderung der Mieträume entfernt werden. Gemäss der
speziell getroffenen Vereinbarung sei die Mieterschaft berechtigt gewesen,
bei Ende des Mietverhältnisses die baulichen Veränderungen bestehen zu
lassen. Auch die Einrichtungen habe sie im Mietobjekt zurücklassen dürfen.
Dass auch eine entsprechende Pflicht bestand, leiten die kantonalen Instanzen
aus der Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des ersten
Mietvertrages ab. Ihrer Ansicht nach korrespondiert der Verzicht auf die
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes damit, dass die Einbauten bei
Mietende entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterschaft übergehen.
Daher sei es der Mieterin verwehrt gewesen, die Einrichtungen aus dem
Mietobjekt zu entfernen. Daran änderten auch die bei der Verlängerung des
Mietverhältnisses geschlossenen Vereinbarungen nichts. Die beabsichtigte
Überwälzung der Einrichtungskosten auf den Nachmieter sei nur verständlich,
wenn beide Parteien davon ausgegangen seien, dass die Einrichtungen im
Mietobjekt verbleiben sollten.

4.
4.1 Die Erwägungen der kantonalen Instanzen sind insoweit missverständlich,
als der Begriff "Inneneinrichtungen" im allgemeinen Sprachgebrauch
unterschiedlich weit gefasst werden kann und je nachdem nur die eigentliche
Grundausstattung eines Raumes oder aber praktisch das gesamte darin
vorhandene Mobiliar umfassen kann. Unter "Inneneinrichtungen" verstehen die
kantonalen Instanzen indessen vom Mieter angebrachte "Vorrichtungen". Nach
der Lehre sind dies Sachen, die der Mieter zum Gebrauch der Mietsache mit ihr
verbunden hat, wie zum Beispiel Leitungen für Telefon, Radio- und
Fernsehanlagen. Diese Gegenstände werden nicht Bestandteil oder Zugehör der
Mietsache (Schmid, Zürcher Kommentar, N. 8 zu Art. 271 aOR).

4.2 Die von den kantonalen Instanzen angeführten Anwendungsbeispiele scheinen
den Rahmen der in der Lehre genannten zu sprengen, soweit sie "alle
eingebrachten mobilen Vorrichtungen, die eigens auf die Bedürfnisse und
Besonderheiten des Mietobjekts zugeschnitten oder lose mit den Räumlichkeiten
verbunden sind, wie z. B. auf die Mieträumlichkeiten angepasste Möbel"
umfassen. Dies hilft der Klägerin indessen nicht. Zwar kann im Rahmen der
Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht davon ausgegangen werden,
dass die Mieterschaft verpflichtet wäre, sämtliche mobilen
Einrichtungsgegenstände im Mietobjekt zu belassen. Aus dem Zusammenhang der
von den Mietparteien getroffenen Vereinbarung ergibt sich, dass unter
"Vorrichtungen" gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einfach das
gesamte Mobiliar des Mieters zu verstehen ist. Das Recht, mobile Gegenstände
im Mietobjekt zu benutzen, ergibt sich aus dem Mietverhältnis selbst und dem
damit verbundenen Recht, die Mietsache zu gebrauchen. Dazu bedarf der Mieter
keiner Zustimmung der Vermieterschaft. Damit von Vorrichtungen im Sinne der
Parteivereinbarung gesprochen werden kann, genügt somit nicht jede noch so
lose Verbindung einer Sache mit dem Mietobjekt oder der Umstand, dass ein
Gegenstand zur "Einrichtung" des Mietobjekts in einem weit verstandenen Sinne
gehört. Trotz der missverständlich weit gefassten Umschreibung der
"Inneneinrichtungen" hat das Obergericht indessen im Ergebnis kein
Bundesrecht verletzt, wenn es den getätigten Ausbau, gestützt auf die
Bauabrechnung, die unter anderem auch spezielle Gipserarbeiten umfasste, als
Vorrichtungen und bauliche Veränderungen qualifiziert hat, denn damit ist in
tatsächlicher Hinsicht belegt, dass es sich um eine grössere Veränderung am
Mietobjekt handelte.

4.3 Ob die Schlüsse, welche die Vorinstanz aus den allgemeinen
Geschäftsbedingungen im ersten Mietvertrag gezogen hat, zutreffen,  kann
indessen offen bleiben. Aus der Abrede im zweiten Mietvertrag, welche
speziell im Hinblick auf die bei Mietbeginn getätigten Investitionen
getroffen wurde, ergibt sich bereits, dass die Klägerin nicht berechtigt war,
die strittigen Gegenstände bei Beendigung des Mietverhältnisses ohne
Zustimmung der Beklagten aus dem Mietobjekt zu entfernen, wie nachfolgend zu
zeigen ist.

5.
Gemäss der Vereinbarung anlässlich der Fortsetzung des Mietverhältnisses soll
bei dessen Beendigung versucht werden, dem neuen Mieter die vorhandenen
Investitionen zu einem fairen Preis zu überwälzen.

5.1 Diese Bestimmung regelt die Überwälzung der Investitionen der
Erstmieterin. Damit haben sich die Parteien über die Modalitäten der
Beendigung des Mietverhältnisses und der nachmaligen Weitervermietung
geeinigt.

5.1.1 Daraus folgt einerseits, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, eine
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu verlangen.   Darüber hinaus
hat der Vermieter die Pflicht, sich bei der Weitervermietung um eine
Überwälzung der Kosten zu einem fairen Preis auf den Nachmieter zu bemühen.
Ein dadurch erzielter Erlös steht nicht dem Vermieter zu, sondern gilt als
Abgeltung für die getätigten Investitionen.

5.1.2 Nach Treu und Glauben durfte sich indessen nicht nur die Mieterin auf
die Einigung betreffend die Beendigung des Mietverhältnisses verlassen,
sondern auch die Vermieterin. Sie durfte daher darauf vertrauen, dass sie bei
Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt nicht als Rohbau
weitervermieten musste, sondern mitsamt den bei Mietbeginn getätigten
Investitionen. Die Klägerin musste dieser Abmachung entnehmen, dass sie die
von der Erstmieterin am Mietobjekt vorgenommenen Veränderungen bei ihrem
Auszug bestehen lassen musste.

5.1.3 Daran vermag, entgegen der Auffassung der Beklagten, nichts zu ändern,
dass das Mietobjekt im zweiten Vertrag als "Edelrohbau" bezeichnet wird. Aus
dieser Wortwahl lässt sich nichts darüber ableiten, wie das Mietobjekt nach
Beendigung des Mietverhältnisses hätte weitervermietet werden sollen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch aus der Formulierung, die
"vorhandenen" Investitionen seien dem neuen Mieter zu überwälzen, nicht auf
ein freies Verfügungsrecht der Klägerin über die Gegenstände geschlossen
werden. Die Mieterin war nicht verpflichtet, den Ausbaustandard zu
garantieren und durch den Gebrauch beschädigte Investitionsgegenstände zu
ersetzen. Auch hätte sie mit Zustimmung der Beklagten weitere Änderungen am
Mietobjekt vornehmen können, so dass nicht alle Investitionen bis Mietende
vorhanden sein mussten. Dass die Klägerin aber sämtliche Gegenstände ohne
Zustimmung der Beklagten aus dem Mietobjekt entfernen durfte, kann daraus
nicht abgeleitet werden, wäre doch andernfalls die vorgesehene Übertragung
der umstrittenen Einrichtungen auf den Nachmieter nicht möglich. Wie die
kantonalen Instanzen zu Recht festhalten, ist nicht massgebend, wer in
sachenrechtlicher Hinsicht an den Gegenständen berechtigt ist.
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass sich die Parteien auf  bestimmte
Modalitäten der Beendigung des Mietverhältnisses und der nachmaligen
Weitervermietung geeinigt haben.

5.1.4 Was zu geschehen hat, wenn trotz entsprechender Bemühungen der
Beklagten keine Überwälzung stattfinden konnte, haben die Parteien nicht
explizit geregelt. Das Mietgericht ging davon aus, dass die Mieterin,
gestützt auf die Vereinbarung, gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf
Entschädigung für die Investitionen habe. Auch ergebe sich aus der
Vereinbarung nicht, dass beim Scheitern der Überwälzungsbemühungen die
Ausbauten nicht im Mietobjekt zurückzulassen seien. Mit diesen Erwägungen des
Mietgerichts, auf die das Obergericht verwiesen hat, setzt sich die Klägerin
in keiner Weise auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die
Vorinstanz insoweit Bundesrecht verletzt haben soll. Es hat daher bei der
Auslegung des Mietgerichts, die im Übrigen durchaus vertretbar erscheint,
sein Bewenden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II
745 E. 3 S. 748 f.).
5.2 Nach dem Gesagten durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass nach
Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt mitsamt den von der
Erstmieterin getätigten Investitionen weitervermietet werden sollte. Demnach
hat sie den Vertrag nicht verletzt, indem sie der Klägerin die Wegnahme der
strittigen Gegenstände untersagte. Dass der Klägerin, entgegen der Auslegung
der kantonalen Instanzen, im Falle des Scheiterns einer Überwälzung ein
Herausgabeanspruch bezüglich der Einrichtung zustände, legt die Klägerin
nicht dar. Insoweit ist eine Vertragsverletzung somit nicht gegeben. Dass die
Beklagte den Vertrag dadurch verletzt hätte, dass sie sich nicht hinreichend
um eine Überwälzung der Investitionen auf den nächsten Mieter bemüht hat, ist
dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und wird von der Klägerin auch im
Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Daher hat das Obergericht ohne
Bundesrechtsverletzung die Schadenersatzforderung der Klägerin abgewiesen.

5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Klägerin
legitimiert ist, wegen einer allfälligen Pflichtverletzung der Beklagten
Schadenersatz zu verlangen, obwohl nicht sie, sondern die Erstmieterin die
von ihr beanspruchten Einrichtungen eingebracht hat.  Aus den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz geht jedenfalls nicht hervor, ob mit dem
Eintritt in das Mietverhältnis auch allfällige Ansprüche im Zusammenhang mit
den von der Erstmieterin getätigten Investitionen auf die Klägerin
übergegangen sind.

6.
Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend
dem Verfahrensausgang hat die Klägerin die Gerichtsgebühr zu tragen und der
Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art.
159 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: