Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.427/2004
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4C.427/2004 /lma

Urteil vom 11. März 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Simon Berger,

gegen

B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Christian von
Wartburg.

Darlehensvertrag; Schenkung,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
vom 21. September 2004.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und
Strafrecht, vom 21. September 2004,
in die dagegen von A.________ (Beklagter) erhobene Berufung vom 19. November
2004, mit der er dem Bundesgericht beantragt, den Entscheid des
Kantonsgerichts in dem Umfang aufzuheben, als es die Appellation gutgeheissen
hat, und demnach das Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 14. Januar 2003
vollumfänglich zu bestätigen, welches die Klage abgewiesen hat,
in die Berufungsantwort von B.________ (Klägerin) vom 21. Februar 2005, mit
der sie beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter sie
abzuweisen;

in Erwägung,

dass mit Berufung geltend gemacht werden kann, der angefochtene Entscheid
beruhe auf Verletzung des Bundesrechts, wobei die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte der staatsrechtlichen Beschwerde vorbehalten ist
(Art. 43 Abs. 1 OG),
dass das Bundesgericht im Berufungsverfahren seiner Entscheidung die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde
zu legen hat, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen
Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften
zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in
fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht
hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und
Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64
OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c), wobei die Partei, die den
Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben will, darüber genaue Angaben mit
Aktenhinweisen zu machen hat (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 115 II 484 E.
2a),
dass der Beklagte, ohne eine Ausnahme nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG
geltend zu machen, erstmals vor Bundesgericht ein Schreiben vom 9. Juli 2001
ins Recht legt, was im Berufungsverfahren unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit.
c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 486), weshalb darauf und auf die
diesbezüglichen Vorbringen von vornherein nicht eingegangen werden kann,
dass Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und die
Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, unter Vorbehalt der erwähnten
Ausnahmen nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG unzulässig sind (BGE 130 III 102
E. 2.2; 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass die Berufungsanträge zu begründen sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), wobei
in der Berufungsschrift anzugeben ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind, und unerlässlich ist,
dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und
im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE
116 II 745 E. 3 S. 749; Peter Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren
vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, S. 154 f. N 4.91),
dass der Beklagte diese Regeln offensichtlich verkennt, indem er in seiner
Berufungsschrift lediglich pauschal behauptet, die Vorinstanz sei betreffend
die Perlenkette fälschlicherweise von einem Darlehensvertrag anstatt von
einer Schenkung ausgegangen, sich aber mit den rechtlichen Erwägungen der
Vorinstanz nicht auseinander setzt, sondern die Beweiswürdigung der
Vorinstanz kritisiert, womit er im Berufungsverfahren nicht gehört werden
kann,
dass der Einwand, die Vorinstanz habe das von der Klägerin im
Appellationsverfahren als Novum eingereichte Einvernahmeprotokoll vom 20.
Oktober 2003 zu Unrecht nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, auf die Rüge
falscher Anwendung kantonalen Prozessrechts (über das Novenrecht)
hinausläuft, was im Berufungsverfahren unzulässig ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG),
dass dieses Einvernahmeprotokoll ohnehin von der Klägerin und nicht vom
Beklagten angerufen worden war, und die Vorinstanz dieses mit der Begründung
nicht zugelassen hat, es sei nicht geeignet, den Standpunkt der Klägerin zu
beweisen, der Beklagte indessen nicht darlegt, sich seinerseits darauf
berufen zu haben,
dass der Beklagte somit keine zulässigen Berufungsgründe geltend macht bzw.
den Begründungsanforderungen nicht gerecht wird, weshalb auf seine Berufung
nicht eingetreten werden kann,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtsgebühr dem Beklagten
aufzuerlegen ist, der zudem die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren
zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG);

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: