Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.407/2004
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4C.407/2004 /ast

Urteil vom 7. Januar 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

X. ________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs
Schlegel,

gegen

A.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Jacober.

Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung; Arbeitszeugnis,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 27. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Seit dem 1. Januar 2001 arbeitete A.________ (Kläger) als Maschinist für die
X.________ AG mit Sitz in Flums (Beklagte). Am 9. Mai 2003 löste die Beklagte
das Arbeitsverhältnis "nach tätlichem Angriff gegen Vorgesetzte" fristlos
auf. Der Kläger akzeptierte die Kündigung nicht. Er reichte beim
Arbeitsgericht Werdenberg Sargans Klage ein und verlangte im Wesentlichen Fr.
25'697.95 brutto nebst Zins als Lohnersatz, Entschädigung für nicht bezogene
Ferien, Überstundenzuschläge sowie als Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3
OR. Im Verlaufe des kantonalen Verfahrens reduzierte er seine Forderung auf
Fr. 20'634.45. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, verpflichtete das
Kantonsgericht St. Gallen die Beklagte zur Zahlung von Fr. 15'786.30 (Fr.
9'557.90 Lohnersatz, Fr. 2'000.-- Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR,
Fr. 2'095.10 Überstundenentschädigung und Fr. 2'133.30 Ferienentschädigung)
brutto nebst Zins und wies die Begehren des Klägers im Übrigen ab.

B.
Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie beantragt die
Abweisung der Klage in dem Fr. 2'133.30 brutto nebst Zins
(Ferienentschädigung) übersteigenden Betrag und eventuell die Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz. Der Kläger schliesst auf Abweisung der
Berufung und stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 9. Mai 2003 kam es zwischen dem Kläger und seinem Vorgesetzten zu
einem Zwischenfall. Vom Kläger wurde verlangt, er solle am Wochenende
Überstunden leisten. Dazu fand er sich nicht bereit. Darauf warf ihm der
Vorgesetzte vor, bei anderen Gelegenheiten weisungswidrig und ohne
Rücksprache mit der Arbeitgeberin Überstunden geleistet zu haben, ohne dass
dies notwendig gewesen wäre. Der Kläger verlor die Beherrschung, und es
folgte eine verbale Auseinandersetzung. Der Kläger verwarf die Hände,
gestikulierte wild und schritt dabei auf den zurückweichenden Vorgesetzten
zu. Dies veranlasste einen Mitarbeiter dazwischenzutreten, worauf sich der
Kläger beruhigte und das Büro des Vorgesetzten ohne weitere Anstände
verliess.

1.2 Der Kläger ist wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung vorbestraft.
Er hatte bei der Arbeit schon öfter die Beherrschung verloren. Im Jahre 2001
beschädigte er während einer Rangelei mit einem Mitarbeiter dessen Brille.
Dass er wegen seines jähzornigen Verhaltens am Arbeitsplatz oder nach dem
Vorfall im Jahre 2001 je verwarnt worden wäre, konnte nicht nachgewiesen
werden. Unter diesen Umständen sah das Kantonsgericht im Verhalten des
Klägers keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Auch die Tatsache, dass
der Kläger entgegen einer Weisung Überstunden ohne Rücksprache mit dem
Vorgesetzten geleistet habe, rechtfertige keine fristlose Entlassung, zumal
die Beklagte die Überstunden bezahlt und damit genehmigt habe.

1.3 Die Klägerin macht geltend, das Kantonsgericht verletze Art. 337 OR,
indem es für jede Verhaltensweise gesondert prüfe, ob sie eine fristlose
Kündigung rechtfertige statt unter Berücksichtigung aller Umstände
abzuklären, ob der Beklagten eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses
zuzumuten sei.

2.
2.1 Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher
Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR).
Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es
übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen
ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände
ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift
ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich
unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1
S. 32; 129 III 380 E. 2 S. 382 mit Hinweisen).

2.2 Eine fristlose Entlassung ist nur bei besonders schweren Verfehlungen des
Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen einerseits objektiv geeignet sein,
die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören
oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die
Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch
tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des
gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger
schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein
(BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 31; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit Hinweisen). Ob
die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere
erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab.

2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, sind alle Umstände zu berücksichtigen und
einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Indessen hat das Kantonsgericht kein
Bundesrecht verletzt, wenn es dem Zuwiderhandeln gegen die Weisungen
betreffend die Überstunden keine ausschlaggebende Bedeutung zumass. Das
Kantonsgericht hat berücksichtigt, dass die Beklagte die geleisteten
Überstunden jeweils bezahlt und damit nachträglich genehmigt hat. Der Kläger
durfte jedenfalls bis zum Vorfall vom 9. Mai 2003 davon ausgehen, dass die
Beklagte aus der Leistung nicht angeordneter Überstunden keinen
Kündigungsgrund ableiten würde. Unter diesen Umständen kann das Verhalten des
Klägers in Bezug auf die Überstunden entgegen der Ansicht der Beklagten nicht
als Indiz dafür angesehen werden, dass sich der Kläger nicht mehr in die
Betriebsorganisation habe einfügen lassen. Dass er sich durch eine Abmahnung
verbunden mit einer Kündigungsandrohung zu einer Änderung seines Verhaltens
hätte bewegen lassen, kann nicht ausgeschlossen werden.

2.4 Zu prüfen bleibt, ob der Vorfall vom 9. Mai 2003 in Würdigung der
gesamten Umstände eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Wenn die Beklagte in
der Berufung darlegt, es sei ihr unzumutbar, das Arbeitsverhältnis
weiterzuführen, geht sie implizit davon aus, dass es ohne das Eingreifen des
Mitarbeiters zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen wäre. So führt
sie aus, die Lehre lasse in Bezug auf "nicht verhinderte Taten" bei
Übergriffen bereits relativ geringfügige Vorfälle genügen. Dem angefochtenen
Entscheid ist indessen nicht zu entnehmen, dass es ohne Eingreifen von
Drittpersonen zu Tätlichkeiten gekommen wäre. Wie bedrohlich das Auftreten
des Klägers war, ist zunächst eine Frage der Beweiswürdigung, welche im
Rahmen der Berufung nicht überprüft werden kann. Wenn das Kantonsgericht nach
Würdigung der Beweise zur Ansicht gelangte, das Verhalten des Klägers
rechtfertige keine fristlose Kündigung, hat es von dem ihm zustehenden
Ermessen keinen bundesrechtswidrigen Gebrauch gemacht, zumal nicht
ersichtlich ist, welche wesentlichen Umstände das Kantonsgericht nicht
berücksichtigt haben sollte. Die Nichtbefolgung der Weisung betreffend
Überstunden ist wie dargelegt in Bezug auf die Zulässigkeit der Kündigung
ohne Belang. Dieses Verhalten steht in keinem Zusammenhang mit der mangelnden
Selbstbeherrschung des Klägers. Unter diesen Umständen besteht für das
Bundesgericht kein Anlass, in das eng mit dem Ergebnis der Beweiswürdigung
verknüpfte Ermessen des Kantonsgerichts korrigierend einzugreifen. In Bezug
auf die Höhe der als Lohnersatz und Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR
zugesprochenen Summen erhebt die Beklagte keine substanziierten Einwände, so
dass der Entscheid diesbezüglich nicht zu überprüfen ist. In Bezug auf diese
Punkte erweist sich die Berufung als unbegründet.

3.
Weiter beanstandet die Beklagte die Überstundenentschädigung, die dem Kläger
zusätzlich zum gewöhnlichen Stundenansatz zugesprochen wurde. Diese
Zusatzentschädigung sei vertraglich ausgeschlossen. Das Kantonsgericht ging
dagegen davon aus, der in den allgemeinen Anstellungsbedingungen enthaltene
Ausschluss genüge den Anforderungen an die Schriftform nicht, da auf die
Anstellungsbedingungen im Arbeitsvertrag nur pauschal verwiesen werde.

3.1 Ob die in Art. 321c Abs. 3 OR verlangte Schriftform eingehalten ist,
beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln. Durch die Unterschrift soll unter
anderem festgehalten werden, dass der Unterzeichnende den Inhalt der
schriftlichen Erklärung anerkennt (Rekognitionszweck; Schönenberger/Jäggi,
Zürcher Kommentar N. 20 und 22 zu Art. 13 OR; Schmidlin, Berner Kommentar N.
9 der Allgemeinen Erläuterungen zu Art. 12-15 OR). Darum muss die
Unterschrift in der Regel nach ihrer räumlichen Stellung den Inhalt der
Urkunde decken. Geht die Rekognitionsabsicht indessen klar aus der Urkunde
hervor, so ist die Schriftform auch dann eingehalten, wenn die Erklärung oder
der Vertrag auf mehreren Schriftstücken verurkundet, aber nur eines davon
unterzeichnet worden ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn im
unterschriebenen Schriftstück ausdrücklich auf die anderen hingewiesen wird
(Schönenberger/Jäggi, a.a.O., N. 38 zu Art. 13 OR; Schmidlin, a.a.O. N. 21
der Allgemeinen Erläuterungen zu Art. 12-15 OR). Wenn der Ausschluss der
Überstundenentschädigung in den "Allgemeinen Arbeitsbedingungen" festgehalten
wird, die vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben worden sind, auf die aber in
dem von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag verwiesen wird, ist somit das
Erfordernis der Schriftform erfüllt und dem damit verfolgten Schutz- und
Warnzweck Genüge getan (Bundesgerichtsurteil 4C.196/1993 vom 4. Januar 1994,
E. 1 mit Hinweisen). Zwar wird in der Literatur auch die gegenteilige
Auffassung vertreten (Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertrag 5.
Auflage, 1992, N. 7 zu Art. 321c OR). Entgegen den Ausführungen des
Kantonsgerichts teilt jedoch Brühwiler diese Ansicht nicht, sondern gibt sie
bloss wieder. An der angeführten Stelle (Jürg Brühwiler, Kommentar zum
Einzelarbeitsvertrag, N. 11 zu Art. 321c OR) verweist er auf N. 2 zu Art. 320
OR seiner Kommentierung, wo der ausdrückliche Hinweis auf das Reglement für
ausreichend erachtet wird. In neuster Zeit wird im Übrigen eine entsprechende
Regelung in einem Reglement für zulässig erachtet und ein ausdrücklicher
Verweis lediglich als "vorteilhaft", nicht etwa als zwingend bezeichnet
(Christoph Senti, Reglement als Ergänzung zum Arbeitsvertrag, in AJP 2004 S.
1083 ff., 1090). Für das Bundesgericht besteht damit kein Anlass, von der
zitierten Rechtsprechung abzuweichen. Da der Vertrag deutlich auf die
allgemeinen Arbeitsbedingungen verweist, ist die Schriftform eingehalten. Ein
ausdrücklicher Hinweis auf die Regelung der Überstunden ist demgegenüber
nicht notwendig.

3.2 Der Kläger macht geltend, er habe den Entschädigungszuschlag  nicht für
Überstunden, sondern ausschliesslich für eigentliche Überzeit beansprucht,
für welche sie zwingend vorgeschrieben sei. Mit diesem Vorbringen weicht er
indessen von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des
Kantonsgerichts ab, welches in Bezug auf die im Januar 2003 ausbezahlten
Überstunden festhält, der Kläger weise nicht nach, dass es sich bei den
geleisteten Stunden um Überzeit handle (S. 15).

3.3 Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid offen gelassen, ob Überzeit
oder Überstunden vorliegen. Die allgemeinen Anstellungsbedingungen gehen von
einer Normalarbeitszeit von 44 Stunden und einer Höchstarbeitszeit von 50
Stunden pro Woche aus (Art. 64 Abs. 2 OG). Soweit die wöchentlich geleisteten
Überstunden die Höchstarbeitszeit überschreiten, sind sie mit einem
Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen. Gemäss den Feststellungen des
Kantonsgerichts wurden im Zeitraum von Juli 2002 bis April 2003 592.95
"Überstunden" geleistet. Eine derart hohe Stundenzahl kann nur erreicht
werden, wenn der Kläger neben Überstunden auch Überzeit geleistet hat.
Diesbezüglich erweist sich die Angelegenheit nicht als spruchreif, weshalb
die Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen ist. Es wird für jede einzelne
Arbeitswoche abzuklären haben, inwieweit es sich bei den vom Kläger über die
Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden um zusätzlich zu entschädigende
Überzeit handelt oder um gemäss den vertraglichen Vereinbarungen
zuschlagsfrei abzugeltende Überstunden.

4.
4.1 Die Berufung erweist sich als teilweise begründet. Die Sache ist in Bezug
auf die Entschädigung für Überstunden zur Ergänzung des Sachverhaltes und zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die
Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der massgebende
Streitwert Fr. 30'000.-- nicht erreicht, ist das Verfahren kostenlos (Art.
343 Abs. 3 OR). Die unterliegende Partei hat indessen die obsiegende für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE
115 II 30 E. 5c S. 42). Da die Beklagte mit der Berufung weitgehend
unterliegt und hinsichtlich der streitigen Überstundenentschädigung von
insgesamt Fr. 2'095.10 nur durchdringen kann, soweit damit nicht Überzeit
abgegolten wird, rechtfertigt es sich, dem Kläger die volle
Parteientschädigung zuzuerkennen.

4.2 Der Kläger hat um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nachgesucht. Wie der Verfahrensausgang zeigt, vermochte er sich der Berufung
weitgehend erfolgreich zu widersetzen. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der
eingereichten Unterlagen zu bejahen, und die Komplexität des Verfahrens lässt
den Beizug eines Rechtsanwalts als gerechtfertigt erscheinen. Dem Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nach Art. 152 Abs. 1
und 2 OG zu entsprechen. Dies hat zur Folge, dass dem Rechtsvertreter des
Klägers das Honorar im Falle der Uneinbringlichkeit aus der
Bundesgerichtskasse auszurichten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil
aufgehoben, soweit dem Kläger damit Fr. 2'095.10 brutto nebst Zins für
geleistete Überstunden zugesprochen wurde. Diesbezüglich wird   die Sache zur
Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird dieses
Honorar dem Rechtsvertreter des Klägers zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege aus der Bundesgerichtskasse bezahlt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: