Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.395/2004
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4C.395/2004 /lma

Urteil vom 21. Dezember 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss.
Gerichtsschreiberin Charif Feller.

A. ________ AG,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter
Locher,

gegen

B.________ AG,
C.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Dietsche.

Werkvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung,
vom 27. April 2004.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Klägerin) schloss am 5. Juli 1991 mit dem Baukonsortium
X.________, dem die B.________ AG und die C.________ AG (Beklagte) als
solidarisch haftende Gesellschafter angehören, einen Werkvertrag über die
Baumeisterarbeiten für eine Überbauung in Y.________ mit neun
Einfamilienhäusern zu einem Preis von ca. Fr. 1'097'246.20. Gleichzeitig mit
dem Abschluss des Werkvertrages verpflichtete sich die Klägerin in einer
separaten Kaufverpflichtung, zwei Einfamilienhäuser der Überbauung X.________
zu übernehmen. Diese Kaufverpflichtung enthielt unter anderem die Abmachung,
dass die Klägerin zu Gunsten der Bauherrschaft Fr. 400'000.-- als Bestandteil
der Eigenmittel verzinst zu 5.5 % auf maximal zwei Jahre stehen lässt. Am 8.
September 1995 stellte die Klägerin Rechnung für die gesamten
Baumeisterarbeiten in der Höhe von Fr. 671'658.05 inklusive Stehbetrag von
Fr. 400'0000.--. Die Beklagten leisteten den Zahlungsaufforderungen der
Klägerin jedoch keine Folge.

Nachdem die Beklagten in den Betreibungen zur Rückzahlung des Stehbetrages je
Rechtsvorschlag erhoben hatten, leitete die Klägerin gegen die B.________ AG
ein Rechtsöffnungsverfahren ein. Im Rahmen dieses Rechtsöffnungsverfahrens
schloss sie mit der B.________ AG am 17. Juni 1996 folgende Vereinbarung:
"1.Die Gesuchstellerin reduziert die in Betreibung gesetzte Forderung (Betr.
Nr. 96/51.481 vom 2.4.96, BA Herisau) auf Fr. 371'476.40 nebst Zins zu 5.5 %
seit dem 1.4.96.
2. Die Gesuchstellerin (recte wohl Gesuchsgegnerin) zieht ihren
Rechtsvorschlag in Betr. Nr. 96/51.481 vom 2.4.96 bis zum Betrag von Fr.
371'476.40 nebst Zins zu 5.5 % seit dem 1.4.96 zurück.

3. Die amtlichen Kosten übernimmt die Gesuchsgegnerin.

4. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen."
Im November 1996 tilgte die B.________ AG den Betrag von Fr. 371'476.40.

B.
Gleichzeitig mit den Betreibungen zur Rückzahlung des Stehbetrages leitete
die Klägerin gegen die Beklagten auch betreffend die Forderung aus den
Baumeisterarbeiten über Fr. 214'273.10 die Betreibung ein. Die Beklagten
erhoben hier ebenfalls Rechtsvorschlag. Inklusive Mehraufwand und Zinsen
bezifferte die Klägerin ihr Guthaben gegenüber den Beklagten per Ende April
1997 auf Fr. 350'688.75, welchen Betrag sie beim Kantonsgericht von Appenzell
Ausserrhoden einklagte. Gleichzeitig beantragte sie die Aufhebung der
Rechtsvorschläge in den Betreibungen 96/51.482 und 96/51.483. Am 10. Februar
2003 hiess das Kantonsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die
Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, der Klägerin den Betrag von Fr.
119'871.75 zuzüglich Zins zu 5 % sei 1. Juli 1997 zu bezahlen. Im Umfang
dieses Betrages hob es in den Betreibungen 96/51.482 und 96/51.483 den
Rechtsvorschlag auf.

Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien die Appellation. Mit Urteil vom
27. April 2004 verpflichtete das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden die
Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit, der Klägerin den Betrag von Fr.
154'726.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 1997 zu bezahlen, und hob im Umfang
dieses Betrages nebst Zins die Wirkungen des Rechtsvorschlags in den
Betreibungen 96/51.482 und 96/51.483 des Betreibungsamtes Herisau vom 2.
April 1996 auf. Das Obergericht hielt es für erwiesen, dass der Klägerin für
Baumeisterarbeiten netto, d.h. nach diversen Abzügen und in Berücksichtigung
des Anspruchs auf Teuerungsausgleich, Fr. 1'069'726.90 zustünden, wovon die
Beklagten insgesamt Fr. 915'000.-- getilgt hätten. Es sprach der Klägerin den
verbleibenden Restbetrag von Fr. 154'726.90 nebst Zins zu. Das Obergericht
erkannte weiter, dass der Klägerin aus der Position "Stehbetrag und Zinsen"
nichts mehr zustehe. Diese Forderung sei zufolge Vergleichs bzw. Tilgung der
Vergleichssumme abgeschlossen.

C.
Die Klägerin beantragt dem Bundesgericht mit eidgenössischer Berufung, das
Urteil des Obergerichts vom 27. April 2004 sei aufzuheben, die Beklagten
seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr.
278'467.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Mai 1997 auf dem Teilbetrag von Fr.
154'726.90 und Zins zu 5.5 % seit 21. November 1996 auf dem Teilbetrag von
Fr. 123'740.70 zu bezahlen, im Umfang des eingeklagten Betrags samt Zinsen
seien in den Betreibungen 96/51.482 und 96/51.483 die Rechtsvorschläge
aufzuheben, eventualiter sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts
und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung gegen die Abweisung der geltend
gemachten Forderung betreffend Stehbetrag und Zins. Sie wirft der Vorinstanz
vor, den Vergleich vom 17. Juni 1996 in bundesrechtswidriger Weise ausgelegt
zu haben, indem sie sinngemäss die teilweise Aufhebung der klägerischen
Forderung durch Übereinkunft angenommen habe.

1.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
(Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung
unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie
sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 265 E.
3a; 127 III 444 E. 1b). Während das Bundesgericht die objektivierte
Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die subjektive
Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von
Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG der bundesgerichtlichen Überprüfung im
Berufungsverfahren entzogen ist (BGE 129 III 118 E. 2.5; 128 III 419 E. 2.2,
je mit Hinweisen).

1.2 Vorliegend gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Position
"Stehbetrag samt Zinsen" Gegenstand des gerichtlichen Vergleichs vom 17. Juni
1996 im seinerzeitigen Rechtsöffnungsverfahren gewesen sei. Relevant sei der
Zahlungsbefehl Nr. 96/51.481 des Betreibungsamtes Herisau vom 2. April 1996
gegen die B.________ AG. In diesem Zahlungsbefehl seien Fr. 489'526.60 nebst
5.5 % Zins seit 1. April 1996 in Betreibung gesetzt worden. Als
Forderungsgrund sei angegeben worden: "Vertr. v. 5.7.91/Schreiben d.
Schuldner v. 29.01.96 betr. Stehbetrag 400'000.--; Zinsrg. v. 8.9.95 über
79'015.50, aufgel. Zins 8.10.95-31.03.96: 10'511.10, solidarisch haftend mit
C.________ AG, D.________ AG." Was es mit dem Schreiben vom 29. Januar 1996
auf sich habe, gehe aus der Mahnung der Klägerin vom 7. März 1996 hervor.
Dort werde auf das erwähnte Schreiben Bezug genommen und es würden der
Stehbetrag einschliesslich die Zinsen bis 20. März 1996 in der Höhe von total
Fr. 488'900.45 aufgeführt. Dieser Betrag, mit den Zinsen aufgerechnet bis 31.
März 1996, entspreche denn auch demjenigen im erwähnten Zahlungsbefehl. Die
betriebene Forderung sei gemäss Vergleich auf Fr. 371'476.40 nebst Zins zu
5.5 % seit 1. April 1996 reduziert worden. Laut Klägerin sei die Forderung am
21. November 1996 beglichen worden. Demzufolge stehe fest, dass der Klägerin
aus der Position "Stehbetrag und Zinsen" nichts mehr zustehe. Die Forderung
Stehbetrag sei zufolge Vergleichs bzw. Tilgung der Vergleichssumme
abgeschlossen.

1.3 Entgegen der Sichtweise der Klägerin hat die Vorinstanz damit keine
objektivierte, vom Bundesgericht überprüfbare Auslegung des Vergleichs vom
17. Juni 1996 vorgenommen. Dafür finden sich im angefochtenen Urteil keine
Anhaltspunkte. Vielmehr gelangte die Vorinstanz in Würdigung der
einschlägigen Unterlagen (Zahlungsbefehl Nr. 96/51.481 vom 2. April 1996,
Schreiben vom 29. Januar 1996, Mahnung der Klägerin vom 7. März 1996) zum
Schluss, dass es dem tatsächlichen Parteiwillen entsprochen habe, die
Forderung "Stehbetrag und Zinsen", welche Gegenstand der Betreibung Nr.
96/51.481 bildete, umfassend durch den Vergleich vom 17. Juni 1996 zu
erledigen, was einen teilweisen Forderungsverzicht der Klägerin implizierte.
Nachdem die Vergleichssumme beglichen worden sei, habe die Klägerin aus
dieser Position nichts mehr zu fordern. Die subjektive Vertragsauslegung kann
vom Bundesgericht im Berufungsverfahren nicht überprüft werden (vgl. Erwägung
1.1 hiervor). Die Klägerin macht auch keine Ausnahmen von der
Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art.
64 OG geltend. Ihre Ausführungen, mit denen sie darlegt, welche nach ihrer
Auffassung die richtige Auslegung des Vergleichs nach dem Vertrauensprinzip
sei, können daher nicht gehört werden. Sie basieren im Übrigen teilweise auf
Sachverhaltselementen, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Die
Klägerin verkennt, dass das Bundesgericht auch bei der Überprüfung einer
Auslegung nach Vertrauensprinzip an die Feststellungen der Vorinstanz über
die äusseren Umstände gebunden wäre (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707). Da
aber - wie ausgeführt - keine Auslegung nach Vertrauensprinzip vorliegt,
stösst die diesbezügliche Kritik der Klägerin, die von einer solchen ausgeht,
ins Leere.

2.
Im Weiteren rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger
Weise verkannt, dass nur die Beklagte B.________ AG Partei des Vergleichs vom
17. Juni 1996 gewesen sei, nicht aber die Beklagte C.________ AG. Wenn eine
teilweise Aufhebung der Forderung durch Übereinkunft angenommen werde, so
wirke diese Befreiung zugunsten der nicht am Vergleich beteiligten
Solidarschuldner nur so weit, als Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit
es rechtfertigten (Art. 147 Abs. 2 OR). Inwiefern dies der Fall sein solle,
sei nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz nicht begründet. Auch
hätten die Beklagten keine entsprechende Behauptung aufgestellt.

2.1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger
befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit (Art. 147 Abs. 1 OR). Wird ein
Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die
Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur
der Verbindlichkeit es rechtfertigen (Art. 147 Abs. 2 OR). Ein Vergleich
wirkt in der Regel dann für alle Solidarschuldner, wenn der Gläubiger aus dem
Vergleich eine Leistung erhält und aus den Umständen bzw. aus dem Wortlaut
der Vergleichsvereinbarung auf eine Befreiung auch der übrigen
Solidarschuldner zu schliessen ist (vgl. BGE 107 II 226 ff.; Urteil
4C.27/2003 vom 26. Mai 2003 in SJ 2003 I S. 597, E. 3.5 ; Anton K. Schnyder,
Basler Kommentar, N 3 zu Art. 147 OR; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des
Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Bd. II, S. 310).

2.2 Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass die Klägerin den Vergleich mit
der B.________ AG abgeschlossen hat. Sie hielt diese Tatsache ausdrücklich
fest. Gleichwohl durfte sie auf eine Wirkung des Vergleichs auch für die
Solidarschuldnerin C.________ AG schliessen und demzufolge die Klage
bezüglich der Position "Stehbetrag und Zinsen" gegenüber beiden Beklagten
abweisen. Die Klägerin erhielt aus dem Vergleich vom 17. Juni 1996 den
grösseren Teil ihrer Forderung betreffend Stehbetrag und Zinsen. Soweit sie
bereit war, die Forderung zu reduzieren, erwirkte sie im Gegenzug den Rückzug
des Rechtsvorschlags, musste also ihre bestrittene Forderung nicht weiter auf
dem Rechtsweg verfolgen. Der von der Vorinstanz festgestellte Umstand, dass
die Klägerin ihre Forderung betreffend Stehbetrag und Zinsen gegen alle
Solidarschuldner in Betreibung setzte und diese je Rechtsvorschlag erhoben,
spricht dafür, dass der im Rechtsöffnungsverfahren gegen die B.________ AG
abgeschlossene Vergleich nach dem Willen der Parteien auch für die ebenfalls
betriebene Solidarschuldnerin C.________ AG wirken sollte, zumal die Klägerin
in der Betreibung gegen diese sich nicht mehr um die Aufhebung des
Rechtsvorschlages bemühte.

Auch in der Folge gab die Klägerin in keiner Weise zu erkennen, dass sie den
Vergleich nur gegenüber der B.________ AG gelten lassen wollte. Vielmehr
machte sie mit der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Klage, die sich
ursprünglich auf die Forderung der Klägerin aus den Baumeisterarbeiten und
die diesbezüglich angehobenen Betreibungen bezog, erst vor Obergericht, nicht
aber schon in erster Instanz, überhaupt einen Restbetrag aus der
Kapitalforderung des Stehbetrags geltend. Dabei berief sie sich mit keinem
Wort auf Art. 147 Abs. 2 OR. Jedenfalls geht aus dem angefochtenen Urteil
nichts Anderes hervor. Es kann daher der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden,
dass sie nicht weiter auf dieses Thema einging, sondern durch die Abweisung
der Klage im Punkt "Stehbetrag und Zinsen" gegenüber beiden Beklagten zu
erkennen gab, dass sie auf die Wirkung des Vergleichs für beide Beklagten
schloss. Soweit die Klägerin eine Verletzung des aus dem rechtlichen Gehör
fliessenden Anspruchs auf Begründung von Entscheiden (Art. 29 Abs. 2 BV)
rügen will, kann sie mit dieser Verfassungsrüge im Berufungsverfahren nicht
gehört werden (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG).

2.3 Hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt, dass der Klägerin unter
der Position "Stehbetrag und Zinsen" keine Forderung mehr zusteht, erübrigt
sich jegliche Stellungnahme zu deren Vorbringen in Ziffer 4 der
Berufungsschrift (S. 7 ff.) über die Berechnung des diesbezüglichen
Restbetrages.

3.
Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr
der Klägerin aufzuerlegen, die zudem die Beklagten für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen hat (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: