Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.393/2004
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4C.393/2004 /sza

Urteil vom 22. Juni 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident, Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Nyffeler, Favre, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Georg Kreis,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Advokat Dr. Peter Mosimann,

gegen

Schweizerzeit Verlags AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei.

Urheberrecht,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 9. September 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Zürcher Tageszeitung "Tages-Anzeiger" führt eine Rubrik "Tribüne", in der
sie Exponenten des politischen Lebens zum Wort kommen lässt. Am 25. Juni 2002
erschien unter dieser Rubrik ein knapp eine halbe Seite einnehmender Artikel
von Christoph Mörgeli. Dieser wird mit Foto als "SVP-Nationalrat und Leiter
des Medizinhistorischen Instituts und Museums der Universität Zürich"
vorgestellt. Der Artikel trägt den mittels grosser Buchstaben hervorgehobenen
Titel "Ausländerkriminalität nicht schönreden" und den in kleineren
Buchstaben gedruckten Untertitel "Bessere Grenzkontrollen bringen punkto
Sicherheit mehr als teure Massnahmen zur Ausländerintegration, glaubt
SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli".
Im ersten Teil des Artikels behauptet der Verfasser, bestimmte
Sozialdemokraten würden die Zunahme der Kriminalität in der Schweiz
verharmlosen. Der Zürcher Kriminalstatistik sei jedoch zu entnehmen, dass der
Anteil ausländischer Tatverdächtiger im Jahre 2001 erneut zugenommen habe.
Bei den Tatverdächtigen handle es sich in weit überdurchschnittlichem Ausmass
um Ausländer. Bei schweren Delikten gegen Leib und Leben sei ihr Anteil
zwischen dem Jahr 2000 und 2001 von 58 auf 65,5 Prozent angestiegen. Bei Raub
betrage der Ausländeranteil 64,3 Prozent, bei Erpressung 60,9 und bei
Fälschungsdelikten 62,9 Prozent. Der Anteil an der Jugendkriminalität sei bei
den Schweizern in den letzten zehn Jahren stabil geblieben, bei den
Ausländern aber dramatisch angestiegen. Im folgenden zweiten Teil des
Artikels bringt der Verfasser namentlich vor, die SP glaube, "dem Problem der
Kriminalität von vornehmlich jungen, männlichen Ausländern mit teuren
Integrationsmassnahmen beizukommen". Eine Integration könne aber schwerlich
gelingen, "wenn dem Auszug der einheimischen Bevölkerung aus Quartieren,
Ortschaften und Schulhäusern nicht Einhalt geboten" werde. "Unsere
Integrationsüberforderung" halte an, wenn der illegalen Einwanderung kein
Riegel geschoben werde. Abschliessend fordert der Verfasser die
Sozialdemokraten auf, "die von der SVP seit langem vorgeschlagenen Massnahmen
zu unterstützen: Bessere Grenzkontrollen, eine Annahme der Asylinitiative zur
Senkung der Attraktivität der Schweiz als Einwanderungsland sowie die
rigorose Bestrafung und Ausweisung bei Straftaten."
Am 2. Juli 2002 erschien unter der Rubrik "Tribüne" im "Tages-Anzeiger" ein
Artikel von Georg Kreis mit ungefähr gleichem Umfang wie jener von Christoph
Mörgeli. Georg Kreis wird - ebenfalls mit Foto - als "Historiker an der
Universität Basel und Präsident der Eidgenössischen Kommission gegen
Rassismus" vorgestellt. Der Artikel trägt den Haupttitel "Wie die 'Ausländer'
in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden" und den Untertitel "Mit
statistischen Angaben kann das gesellschaftliche Klima vergiftet werden. Eine
Antwort auf Christoph Mörgeli".
Im ersten Teil des Artikels weist der Verfasser darauf hin, dass in der
deutschen Sprache die Kombination von Substantiven (zum Beispiel
"Ausländerkriminalität") dazu dienen könne, eine Aussage zu verallgemeinern,
besonders wenn die Wortkombination genügend häufig verwendet werde. Sie präge
dann unsere Vorstellungswelt und führe dazu, dass der eine Begriff mit dem
anderen assoziiert werde. Der Verfasser weist sodann darauf hin, dass bereits
der Begriff "Ausländer" vieldeutig sei und ganz verschiedene
Personenkategorien umfasse. Ebenso gebe es bei der "Kriminalität" ein breites
Spektrum. Anschliessend hält der Autor fest, wer mit "Ausländerkriminalität"
Stimmung mache, könne gleichzeitig auch einen anderen Feind diffamieren: die
"Schönredner", die "Gutmenschen", die "Netten". Einspruch gegen Schön-Reden
anderer gehe offenbar nicht ohne eigenes Wüst-Reden. Im zweiten Teil des
Artikels geht der Verfasser konkreter auf jenen von Christoph Mörgeli ein,
indem er die von diesem genannten Prozentzahlen erwähnt und darauf hinweist,
dass hinter den 65,5 Prozent 249 Personen aus einem Bevölkerungsteil von rund
271'700 steckten, was einem Anteil von 0,0916 Prozent entspreche. Es gebe den
spontanen Strassenrassismus. Es gebe aber auch den vorsätzlichen
Studierstubenrassismus. Abschliessend fordert der Verfasser mit Hinweis auf
die in der Vergangenheit "ab und zu" tödlichen Folgen "dieser Praktiken" dazu
auf, "von Anfang an dagegen zu halten". Im vorliegenden Fall stehe "den exakt
erscheinenden Kategorien (mit Kommawerten!) typischerweise ein diffuses
Konglomerat von Begriffen gegenüber: Asylmissbrauch, Misstrauen, illegaler
Grenzübertritt, Integrationsüberforderung, Gewaltanwendung, Ohnmachtgefühle -
und eben Ausländerkriminalität".

B.
Die ungefähr dreissigmal im Jahr erscheinende Zeitung "Schweizerzeit" wird
von der Schweizerzeit Verlags AG mit Sitz in Flaach im Kanton Zürich
herausgegeben. In der Ausgabe vom 26. Juli 2002 wurden auf Seite 3 die beiden
erwähnten Artikel wörtlich abgedruckt, jener von Georg Kreis ohne dessen
Erlaubnis.
Die Seite 3 dieser Ausgabe der "Schweizerzeit" ist wie folgt gestaltet.
Zuoberst befindet sich der Titel "Ist, wer von "Ausländerkriminalität"
spricht, ein "Studierstubenrassist"?". Dann folgt der weitere, durch rote
Farbe und grössere Buchstaben hervorgehobene Titel "Christoph Mörgeli vs.
Georg Kreis" und schliesslich darunter, in kleinerer Schrift der Titel "Eine
Auseinandersetzung, die alarmieren muss". Der Artikel von Christoph Mörgeli
ist auf dem linken Teil der Seite abgedruckt, jener von Georg Kreis auf dem
rechten Teil. Dazwischen platzierte die Redaktion der Zeitung einen "Kasten"
mit folgendem Wortlaut:
"Am 25. Juni 2002 erschien in der Rubrik "Tribüne" im Zürcher "Tagesanzeiger"
ein Artikel von Nationalrat Christoph Mörgeli unter dem Titel
"Ausländerkriminalität nicht schönreden". Der Basler Historiker Georg Kreis,
Präsident der Eidg. Kommission gegen Rassismus, reagierte auf diesen Artikel
am 2. Juli 2002 in der gleichen Rubrik der gleichen Zeitung unter dem Titel
"Wie die 'Ausländer' in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden" -
wobei Kreis' Artikel im Vorwurf des "vorsätzlichen Studierstubenrassismus" an
die Adresse von Christoph Mörgeli gipfelte. Wir halten diese
Auseinandersetzung, in der nichts weniger als die elementare demokratische
Meinungs- und Redefreiheit im Mittelpunkt steht, für so bedeutungsvoll, dass
wir beide "Tribünen"-Beiträge genau so, wie sie im "Tages-Anzeiger"
publiziert worden sind, hier abdrucken - auf dass alle Leser die
Gedankengänge der beiden Autoren je im Original nachvollziehen können.
Zusätzlich haben wir den in St. Gallen lebenden Publizisten Eduard Stäuble um
einen abschliessenden Kommentar gebeten."
Der Artikel von Eduard Stäuble, der auf dem untersten Teil der Seite in deren
Mitte abgedruckt und etwas kürzer als die Texte von Christoph Mörgeli und
Georg Kreis ist, trägt in fetten Buchstaben den Titel "So nicht, Herr
Professor!" und darunter in kleineren Buchstaben den Untertitel "Der
abschliessende Kommentar von Eduard Stäuble". Dieser Kommentar beginnt mit
dem durch fette Buchstaben hervorgehobenen Satz: "Es ist schlicht
unglaublich, wie ein wörtchenklaubender Professor einen einfachen und klaren
Sachverhalt zu einem absurden Streitfall aufmotzen kann." Danach nimmt der
Autor Bezug auf den Artikel von Christoph Mörgeli, in dem mit Hinweis auf die
Kriminalstatistik festgestellt werde, dass die Zahl ausländischer Straftäter
zunehme. Anschliessend fährt Eduard Stäuble fort: "Und dann kommt ein
rabulistischer Professor daher und vernebelt einen klaren Sachverhalt mit
einem konfusen Wortschwall. Jedem einigermassen vernünftigen Menschen ist
klar, wer und was gemeint ist, wenn von "Ausländerkriminalität" die Rede
ist." Diese Aussage wird vom Autor weiter vertieft, wobei er andeutet, dass
Personen, welche den Begriff anders verstehen, "bösartig oder ein bisschen
verschroben" seien. Sodann weist er darauf hin, dass die Konferenz der
Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren zusammen mit dem Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement eine "Arbeitsgruppe Ausländerkriminalität"
eingesetzt hätten. Er schliesst diesen Absatz seines Kommentars mit dem Satz
ab: "Wenn es auf Herrn Kreis ankäme, wären diese Leute offenbar alles
sprachliche Ignoranten, die aus Dummheit oder Ahnungslosigkeit "das
gesellschaftliche Klima" in unserem Lande "vergiften"." Er wirft sodann die
Frage auf, welcher andere Begriff denn statt "Ausländerkriminalität"
verwendet werden könnte, und weist auf eine Aussage des Sekretärs der
erwähnten Konferenz hin, wonach die Ausländerkriminalität einen grossen
Einfluss auf das subjektive Sicherheitsempfinden der Bevölkerung habe.
Schliesslich empfiehlt er, dass "sich Herr Kreis besser darauf besinnen"
sollte, "wie sehr er selber mit einem fragwürdigen und gefährlichen
"Rassismus"-Begriff, den er und seine Rassismus-Kommission tagtäglich im
Munde führten, das "gesellschaftliche Klima" in diesem Land "vergiften", und
beendet seinen Kommentar wie folgt: "Merken denn diese "Anti-Rassisten"
nicht, dass sie sich dadurch selber zu "Rassisten" machen? Darüber sollte
sich Herr Kreis vielleicht einmal ein paar Gedanken machen. Aber das Problem
der "Ausländerkriminalität" sollte er nicht weiterhin durch ein gespreiztes
professorales Gehabe und mit unhaltbarer Wort- und Zahlenakrobatik
verniedlichen, vertuschen und schönreden."

C.
Am 13. März 2003 erhoben Georg Kreis und die Tamedia AG, die Herausgeberin
des "Tages-Anzeiger", beim Obergericht des Kantons Zürich Klage gegen die
Schweizerzeit Verlags AG mit folgenden Anträgen:
"1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation "Wie die
'Ausländer' in der Schweiz schlecht gemacht werden" in der "Schweizerzeit"
vom 26.7.2002, S. 3, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte des Klägers 1
verletzt und gegenüber der Klägerin 2 unlauteren Wettbewerb begangen hat.

2. Die Beklagte sei zu verpflichten, das Dispositiv des Urteils in ihrer
Publikation in angemessener Grösse zu publizieren.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, gestützt auf Art. 62 Abs. 2 URG, Art.
28a Abs. 3 ZGB und Art. 9 Abs. 3 UWG unter den Titeln Schadenersatz und
Genugtuung den Betrag von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, zu leisten an die
Schweizerische Flüchtlingshilfe, PC 30-1085-7."
Mit Beschluss vom 9. September 2004 trat das Obergericht auf die Klage der
Tamedia AG nicht ein. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Klage von Georg
Kreis ab. Den Nichteintretensbeschluss begründete das Obergericht mit
mangelnder sachlicher Zuständigkeit nach Massgabe des kantonalen
Gerichtsorganisationsgesetzes. Die Klage von Georg Kreis wies es mit der
Begründung ab, die Wiedergabe seines Artikels durch die Beklagte sei durch
das Zitatrecht gemäss Art. 25 URG gerechtfertigt. Zudem seien die
Persönlichkeitsrechte des Klägers im Sinne von Art. 28 ZGB nicht verletzt
worden, weil entgegen dessen Behauptung bei den Lesern der "Schweizerzeit"
nicht der Eindruck erweckt worden sei, der Kläger habe seinen Artikel dieser
Zeitung gegen Bezahlung zur Publikation überlassen.

D.
Georg Kreis (Kläger) hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung beim
Bundesgericht angefochten. Er stellt folgende Anträge:
"1.Es seien die Ziff. 1 bis 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 9. September 2004 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte und Berufungsbeklagte mit der
Publikation "Wie die 'Ausländer' in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht
werden" in der "Schweizerzeit" vom 27.7.2002, S. 3, die Urheberrechte des
Klägers und Berufungsklägers verletzt hat.

3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, das Dispositiv des
Urteils im Presseorgan "Schweizerzeit" in angemessener Grösse zu publizieren.

4. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, gestützt auf Art.
62 Abs. 2 URG unter den Titeln Schadenersatz und Genugtuung den Betrag von
CHF 1'000.-- zu bezahlen, zu leisten an die Schweizerische Flüchtlingshilfe,
PC 30-1085-7.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und
Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Obergericht sowie das vorliegende
Verfahren."
Die Beklagte schliesst in ihrer Berufungsantwort auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Zu Recht wird die urheberrechtliche Werkqualität des vom Kläger für den
"Tages-Anzeiger" verfassten Artikels von keiner Seite in Frage gestellt. Es
handelt sich dabei um ein literarisches Sprachwerk im Sinne von Art. 2 Abs. 2
lit. a URG (Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte; SR 231.1). Der Umstand, dass der Artikel einen
politischen Inhalt aufweist sowie im Rahmen einer politischen
Auseinandersetzung verfasst und in einer Tageszeitung publiziert wurde, steht
der Qualifikation als urheberrechtlich geschütztes Werk nicht entgegen.
Erforderlich ist allerdings eine individuelle Gestaltung im Sinne von Art. 2
Abs. 1 URG, welche der vom Kläger verfasste Artikel aber eindeutig aufweist
(vgl. zum Ganzen Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2000,
N. 7 und 13 zu Art. 2 URG; Rehbinder, Schweizerisches Urheberrecht, 3. Aufl.,
Bern 2000, S. 93 f.).
1.2 Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers hat er dem "Tages-Anzeiger"
bzw. der Tamedia AG zwar den Abdruck seines Artikels erlaubt, ihr dagegen
nicht allgemein seine darauf bezüglichen Urheberrechte abgetreten. Im
kantonalen Verfahren hat die Tamedia AG den von ihr geltend gemachten
Anspruch ausschliesslich auf das UWG abgestützt (Bundesgesetz vom 19.
Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241). Den Entscheid, mit
dem die Vorinstanz auf ihre Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht
eingetreten ist, hat sie nicht angefochten. In seiner Berufungsschrift
erklärt der Kläger ausdrücklich, dass der Vorwurf des unlauteren Wettbewerbs
für das bundesgerichtliche Verfahren fallen gelassen worden sei, weil die
Tamedia AG nicht an diesem Verfahren teilnehme. Unter diesen Umständen
besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die Streitsache auch unter dem
Gesichtspunkt des UWG zu beurteilen.

1.3 Im kantonalen Verfahren hat sich die Beklagte insbesondere auf Art. 28
URG berufen. Nach dieser Bestimmung mit dem Marginale "Berichterstattung über
aktuelle Ereignisse" dürfen bei dieser Tätigkeit wahrgenommene Werke
aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, verbreitet oder sonst
wie wahrnehmbar gemacht werden, soweit dies für die Berichterstattung
erforderlich ist (Abs. 1). Nach Abs. 2 dürfen zum Zwecke der Information über
aktuelle Fragen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln vervielfältigt,
verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden, wobei der Ausschnitt
sowie die Quelle und allenfalls auch die Urheberschaft anzugeben sind. Die
Vorinstanz hielt diese Bestimmung für nicht anwendbar, weil einerseits den
Artikeln von Mörgeli und Kreis kein "aktuelles Ereignis" zu Grunde liege und
andererseits Art. 28 Abs. 2 URG lediglich die Verwendung kurzer Ausschnitte
aus einem Werk erlaube. Die Frage der Anwendbarkeit von Art. 28 URG wird von
der Beklagten in der Berufungsantwort nicht mehr aufgegriffen. Das
Bundesgericht braucht sich deshalb nicht ausführlich damit zu beschäftigen,
sondern es reicht aus, insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu verweisen.

1.4 Mit der Berufung wird der Vorinstanz vorgeworfen, Art. 25 URG (Zitate)
und Art. 11 URG (Werkintegrität) verletzt zu haben. Im Gegensatz zum
kantonalen Verfahren beruft sich der Kläger hinsichtlich der behaupteten
Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr auf den Schutz von Art. 28 ZGB,
sondern auf jenen als Urheber im Sinne von Art. 11 URG. Er hat denn auch sein
Feststellungsbegehren (Berufungsantrag Ziff. 2) insoweit eingeschränkt, als
er vor Bundesgericht bloss noch die Feststellung einer Verletzung in seinen
Urheberrechten verlangt.
Die Beklagte macht in der Berufungsantwort geltend, die Berufung richte sich
zum Teil in unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen der
Vorinstanz. Was sie aber zum Beleg ihrer Behauptung anführt, betrifft keine
tatsächlichen Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG, sondern
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 25 und 11 URG. Diese
Fragen sind im Folgenden frei zu prüfen (Art. 63 Abs. 3 OG).

2.
2.1 Nach Art. 25 Abs. 1 URG dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden, wenn
das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und
der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist (frz. Fassung:
"Les citations tirées d'oeuvres divulguées sont licites dans la mesure ou
elles servent de commentaire, de référence ou de démonstration et pour autant
que leur emploi en justifie l'étendue." Ital. Fassung: "Sono lecite le
citazioni tratte da opere pubblicate, nella misura in cui servono da
commento, riferimento o dimostrazione e se la portata della citazione è
giustificata dall'impiego fatto.")
Das Zitatrecht setzt bei Sprachwerken einen inhaltlichen Bezug des
zitierenden Textes auf das zitierte Werk voraus. Das geht bereits aus dem
Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 URG hervor, nach welchem das Zitat dem
zitierenden Text zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung
dienen muss. Dieser inhaltliche Bezug bestimmt auch über den zulässigen
Umfang des Zitats. Soweit er fehlt, lässt sich die Übernahme des zitierten
Werkes in den zitierenden Text nicht durch das Zitatrecht rechtfertigen.
Zweck und Umfang des Zitats sind derart aufeinander bezogen, dass das Zitat
im Vergleich zum zitierenden Text keine selbständige Bedeutung oder sogar die
Hauptbedeutung beanspruchen darf (Wittweiler, Zu den Schrankenbestimmungen im
neuen Urheberrechtsgesetz, in AJP 1993 S. 588 ff., S. 590; Sandro
Macciacchini, Urheberrecht und Meinungsfreiheit, Diss. Zürich 2000, S. 189
f.; Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 3 und 4 zu Art. 25 URG; Cherpillod, Schranken
des Urheberrechts, in SIWR, Band II/1, S. 268; Riklin, Schweizerisches
Presserecht, Bern 1996, S. 290; Schürmann/ Nobel, Medienrecht, 2. Aufl., Bern
1993, S. 301; in der deutschen Lehre und Rechtsprechung wird der Begriff der
Belegfunktion verwendet: Schricker/Schricker, 2. Aufl., § 51 Rdnr. 16 f.;
Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 51 Rdnr. 4).
Dieser Grundsatz galt bereits nach altem Urheberrecht und wurde auf Art. 26
aURG gestützt, wonach die Wiedergabe des Zitats nicht offensichtlich
missbräuchlich sein durfte (Cherpillod, a.a.O., S. 268). Die damalige
Literatur betrachtete ein Zitat namentlich dann als missbräuchlich, wenn es
verglichen mit dem zitierenden Text geistig das Hauptinteresse beansprucht
und dieser als Vorwand zur Benutzung des zitierten Werkes dient (Alois
Troller, Immaterialgüterrecht, Band II, 3. Aufl., S. 704; Elena Sciaroni, Das
Zitatrecht, Diss. Freiburg 1970, S. 28 ff.).
2.2 Die Voraussetzung des inhaltlichen Bezugs im erörterten Sinne ist
hinsichtlich des von der Redaktion der "Schweizerzeit" verfassten Textes im
"Kasten" eindeutig nicht gegeben. Dort findet sich als einziger,
unkommentierter Bezug auf den Inhalt des Artikels des Klägers bloss die
Formulierung "vorsätzlicher Studierstubenrassismus". Im Übrigen begnügt sich
der Text damit, die Titel der Artikel von Christoph Mörgeli und des Klägers
zu nennen und über ihre Veröffentlichung im "Tages-Anzeiger" zu informieren.
Schliesslich wird als Grund für die wörtliche und ungekürzte Wiedergabe der
beiden Artikel in der "Schweizerzeit" genannt, dass die Leser die Möglichkeit
haben müssten, die Gedankengänge der beiden Autoren im Original
nachzuvollziehen. All das vermag die Berufung auf das Zitatrecht im Sinne von
Art. 25 URG offensichtlich nicht zu rechtfertigen, weshalb der Beklagten
insoweit eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Klägers im Sinne von
Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG vorzuwerfen ist.

2.3 Die Vorinstanz hat sich indessen mit der Frage, ob sich die Beklagte auf
ein eigenes Zitatrecht berufen könne, gar nicht befasst. Sie ist vielmehr,
ohne dafür eine Begründung zu geben, davon ausgegangen, die Beklagte dürfe
ein allfälliges Zitatrecht von Eduard Stäuble für sich selbst beanspruchen.
Diese Annahme ist aber problematisch, namentlich weil Feststellungen der
Vorinstanz zu den vertraglichen Abmachungen zwischen der Beklagten und Eduard
Stäuble fehlen. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass die Einwilligung zur Publikation eines Textes in einer Zeitung von
selbst auch die Befugnis der Zeitungs-Redaktion einschliesst, ein allfälliges
Zitatrecht des Artikelverfassers für sich zu beanspruchen.
Diese Frage braucht jedoch nicht weiter untersucht zu werden. Selbst wenn die
Beklagte ein allfälliges Zitatrecht von Eduard Stäuble für sich beanspruchen
dürfte, würde ihr das nicht weiter helfen. Denn auch das Zitatrecht von
Eduard Stäuble vermöchte den wörtlichen und ungekürzten Abdruck des Artikels
des Klägers nicht zu rechtfertigen. Im Unterschied zum Text der Redaktion im
"Kasten" findet im Text von Eduard Stäuble zwar eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Artikels des Klägers statt. Die
Bezugnahme beschränkt sich aber auf einzelne Teile des Artikels. Die
Behauptungen von Eduard Stäuble, der Kläger sei ein "wörtchenklaubender,
rabulistischer Professor", er zeige ein "gespreiztes professorales Gehabe"
und betreibe "unhaltbare Wort- und Zahlenakrobatik", berechtigten den
Verfasser nicht, unter Berufung auf das urheberrechtliche Zitatrecht den
Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang ohne dessen Erlaubnis in
der "Schweizerzeit" abdrucken zu lassen. Auch insofern hat die Beklagte die
Urheberrechte des Klägers verletzt.

3.
Die Vorinstanz hat sich zu den soeben behandelten Voraussetzungen des
urheberrechtlichen Zitatrechts nicht ausdrücklich geäussert. Sie hat vielmehr
die Berechtigung der Beklagten zum vollständigen Abdruck des Artikels des
Klägers direkt aus der Medienfreiheit und der Meinungs- und
Informationsfreiheit im Sinne der Art. 16 und 17 BV abgeleitet. Nach ihrer
Auffassung durfte die Beklagte in der Form, wie sie dies getan hat, an der
Diskussion zwischen Christoph Mörgeli und dem Kläger teilnehmen. Dass dem
Kläger die Publikation nicht gefalle und er der Auffassung sei, dass die
Sache mit der Veröffentlichung der Artikel im "Tages-Anzeiger" ausdiskutiert
sei, könne die Berechtigung der Beklagten nicht in Frage stellen. Es sei ja
gerade der Zweck von Art. 16 und 17 BV, dass unbequeme Meinungen ungehindert
und auch in der Öffentlichkeit vertreten werden dürften, und es stehe nicht
einer Privatperson zu, die Diskussion über eine bestimmte Sache für beendet
und weitere Meinungsäusserungen demnach für unzulässig zu erklären. Die
Beklagte habe ein Forum für die Diskussion zwischen Mörgeli, dem Kläger und
Stäuble zur Verfügung gestellt, wie sie in den Medien häufig begegneten, und
zu denen auch die "Tribüne" des "Tages-Anzeigers" gehöre. Solche Foren
leisteten einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Diskussion und
Meinungsbildung nicht nur über politische, sondern auch über andere Fragen.
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Vorwurf des Klägers, die Beklagte
habe nur beabsichtigt, ihn und seine Auffassungen zu verunglimpfen, gehe an
der Sache vorbei. Es sei der Sinn der öffentlichen politischen
Auseinandersetzung, andere Standpunkte zu kritisieren, allenfalls auch mit
harten Worten, und die Meinungs- und Informationsfreiheit verbiete es dem
Gericht, diese Standpunkte zu beurteilen.

3.1 Art. 25 URG gehört zu den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts (Art.
19 - 28 URG), welche die urheberrechtlichen Ausschlussrechte im Interesse der
Allgemeinheit oder bestimmter Nutzerkreise einschränken. Mit diesen
Bestimmungen hat der Gesetzgeber Sachverhalte der Kollision
verfassungsrechtlicher Grundrechte geregelt, indem er den Ausgleich der
vorhandenen gegensätzlichen Interessen anstrebte. Im Fall von Art. 25 URG
handelt es sich um die Eigentumsgarantie einerseits (Art. 26 Abs. 1 BV;
Vallender, St. Galler Kommentar, Rz. 18 zu Art. 26 BV) und die Meinungs- und
Informationsfreiheit (Art. 16 BV) sowie die Medienfreiheit andererseits (Art.
17 BV; Macciacchini, a.a.O., S. 184). Das Spannungsverhältnis dieser
Grundrechte, dem der Gesetzgeber bei der Formulierung von Art. 25 URG
Rechnung getragen hat, kann bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung
berücksichtigt werden (entsprechend dem Grundsatz verfassungskonformer
Auslegung: BGE 129 II 249 E. 5.4; 128 V 20 E. 3a mit Hinweisen).

3.2 Das Vorgehen des Obergerichts widerspricht indessen diesen Grundsätzen.
Es hat der Meinungs- und Medienfreiheit von vornherein prioritäre Bedeutung
zugemessen, ohne zu prüfen, ob durch die Anwendung von Art. 25 URG dem vom
Gesetzgeber gewollten Interessenausgleich zum Durchbruch verholfen werden
kann. Dazu kommt, dass es auch in diesem Zusammenhang nicht zwischen der
Beklagten und Eduard Stäuble differenziert, obschon deren Äusserungen unter
dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Meinungsfreiheit erheblich voneinander
abweichen. Der Text der Redaktion im "Kasten" begnügt sich im Prinzip mit dem
Hinweis auf die Meinungsäusserungen Dritter (Christoph Mörgelis, des Klägers
und Eduard Stäubles), ohne inhaltlich dazu Stellung zu nehmen. Für die
Redaktion stand nicht die eigene Meinungsäusserung im Vordergrund. Sie wollte
vielmehr Eduard Stäuble die Gelegenheit geben, sich zu den Artikeln von
Christoph Mörgeli und des Klägers zu äussern. In diesem Zusammenhang ist
allerdings zu berücksichtigen, dass die Informationsfreiheit auch das
Verbreiten der Meinungen Dritter schützt (Art. 16 Abs. 3 BV), was für
Medienschaffende in Verbindung mit der Medienfreiheit (Art. 17 BV) von
Bedeutung ist (Kley/Tophinke, St. Galler Kommentar, N. 34 zu Art. 16 BV). In
diesem Sinn kann sich die Beklagte auch auf die Meinungsfreiheit berufen, um
die Meinungen von Eduard Stäuble zu verbreiten. Das hilft ihr jedoch nicht
weiter. Wie bereits aufgezeigt wurde, war es für die Meinungsäusserung von
Eduard Stäuble nicht erforderlich, dass der Artikel des Klägers wörtlich und
in vollem Umfang abgedruckt wurde. Ein auszugsweises Zitieren hätte genügt.
Anzufügen bleibt, dass die Beklagte theoretisch gesehen auch insoweit die
Informations- und Medienfreiheit beanspruchen könnte, als sie die Meinung des
Klägers, wie er sie im Artikel für den "Tages-Anzeiger" geäussert hatte,
durch die Publikation in der "Schweizerzeit" hätte weiter verbreiten wollen.
In diese Richtung geht denn auch die Auffassung des Obergerichts, die
Beklagte habe Christoph Mörgeli, dem Kläger und Eduard Stäuble ein Forum zur
Verfügung stellen wollen, vergleichbar der "Tribüne" des "Tages-Anzeiger".
Dieser Vergleich geht indessen fehl. Zunächst ist offensichtlich, dass die
Beklagte zwar Eduard Stäuble und Christoph Mörgeli ein Forum zur Verbreitung
ihrer Meinungen anbieten wollte, nicht aber dem Kläger, den sie ja gar nicht
um seine Erlaubnis angefragt hatte. Sodann ist wiederum darauf hinzuweisen,
dass auch unter dem Aspekt der Meinungs- und Medienfreiheit keine
Notwendigkeit bestand, den Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang
abzudrucken. Schliesslich ist die Auffassung des Obergerichts auch
grundsätzlich abzulehnen, denn damit wird im Ergebnis eine Einschränkung der
urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse vorgenommen, wie sie im URG nicht
vorgesehen ist. Sie würde bedeuten, dass die am öffentlichen politischen
Meinungskampf Beteiligten die Nutzung ihrer in diesem Rahmen verwendeten,
urheberrechtlich geschützten Sprachwerke durch Dritte ohne weiteres dulden
müssten. Eine solche Regelung, wie sie im deutschen und österreichischen
Urheberrecht unter einschränkenden Voraussetzungen in Form einer gesetzlichen
Lizenz vorgesehen ist, fehlt im schweizerischen Recht und kann nicht einfach
durch ein Gericht unter Berufung auf die verfassungsmässigen Grundrechte der
Meinungs- und Medienfreiheit eingeführt werden (vgl. zum deutschen Recht:
Schricker/Melichar, 2. Aufl., § 49 UrhG Rdnr. 1 ff.; zum österreichischen
Recht: Dittrich, Urheberrecht, 4. Aufl., Wien 2004, E. 1 ff. zu § 44 UrhG).

4.
Der Kläger betrachtet als Verletzung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte im
Sinne von Art. 11 URG, dass sein Artikel in der "Schweizerzeit" abgedruckt
wurde, einer Zeitung, die eine andere politische Auffassung als er selbst
vertrete. Zudem sei mit dem Abdruck der Zweck verfolgt worden, ihn zu
diskreditieren. Die Redaktion habe gewusst, dass der Kläger mit seinem
Werkschaffen nicht in das Umfeld der "Schweizerzeit" habe gestellt werden
wollen. Sodann habe die Redaktion den Eindruck erwecken wollen, dass er an
einer politischen Auseinandersetzung in der "Schweizerzeit" teilnehme, was
dem Inhalt und der Aussagekraft des Beitrags offensichtlich abträglich
gewesen sei. Die Publikation seines Artikels in der "Schweizerzeit" sei aus
diesen Gründen als Eingriff in seinen Anspruch auf Werkintegrität zu werten.

4.1 In den vorangehenden Erwägungen ist das Bundesgericht zum Ergebnis
gekommen, dass die Beklagte durch den unerlaubten Abdruck des Artikels des
Klägers in der "Schweizerzeit" dessen Werknutzungsrechte im Sinne von Art. 10
Abs. 2 lit. a und b URG verletzt hat. Dieser Umstand schliesst nicht aus,
dass die gleiche Handlung der Beklagten auch als Verstoss gegen die
Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers qualifiziert werden kann. Typische
Fälle eines indirekten Eingriffs in die Werkintegrität, wie er hier in Frage
kommen könnte, betreffen zwar Sachverhalte der Beeinträchtigung des Werkes
durch Personen, denen urheberrechtliche Nutzungs- oder Änderungsrechte auf
vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen (vgl. Barrelet/Egloff,
a.a.O., N. 13 - 15 zu Art. 11 URG; Jacques de Werra, Le droit à l'intégrité
de l'oeuvre, Diss. Lausanne 1996, S. 72 ff.). Nicht grundsätzlich anders
verhält es sich jedoch auch dann, wenn der Verletzer gestützt auf ein
vermeintliches Nutzungsrecht handelt oder sich um die Urheberrechte gar nicht
kümmert. In solchen Fällen kann in der Handlung, mit der er gegen die
urheberrechtlichen Ausschlussrechte verstösst, zugleich eine Verletzung der
Urheberpersönlichkeitsrechte liegen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass der Kläger im vorliegenden Fall ein ausreichendes Interesse an der
Prüfung der Frage der Verletzung in den Urheberpersönlichkeitsrechten geltend
machen kann, da er mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 4 gestützt auf Art. 62
Abs. 2 URG nicht nur Schadenersatz, sondern auch Genugtuung verlangt (vgl.
dazu Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 14 zu Art. 62 URG; Schricker/Dietz, 2.
Aufl., § 14 UrhG Rdnr. 10).

4.2 Der Kläger beruft sich auf Lehrmeinungen, wonach Art. 11 URG den Urheber
davor schützt, dass sein Werk in einem Kontext oder in einer Art und Weise
präsentiert wird, die im Publikum einen falschen Eindruck des Werkes erweckt,
oder dass sein Werk in einem entstellenden Zusammenhang wiedergegeben wird
(de Werra, a.a.O., S. 72 f.; Barrelet/Egloff, a.a. O., N. 13 f. zu Art. 11
URG und N. 5 zu Art. 25 URG). Er will damit seine Auffassung untermauern,
dass die Urheberpersönlichkeitsrechte verletzt wurden, weil die Beklagte
seinen Artikel in ein Umfeld gestellt hat, das seinen politischen Meinungen
feindlich gegenüber steht. Damit lässt der Kläger indessen unberücksichtigt,
dass bei der Beurteilung eines solchen indirekten Eingriffs in die
Werkintegrität der Charakter des Werkes eine massgebende Rolle spielt (vgl.
die Beispiele für indirekte Eingriffe bei Schricker/Dietz, 2. Aufl., § 14
Rdnr. 23). Zudem darf auf eine allfällige Überempflindlichkeit des konkreten
Urhebers nicht abgestellt werden, sondern es muss - immer unter
Berücksichtigung der Eigenart des Einzelfalles - ein möglichst objektiver
Massstab angelegt werden (de Werra, a.a.O., S. 35 f.).
Unter diesem Gesichtspunkt ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass sich der
Kläger mit dem Verfassen und der Publikation seines Artikels in der "Tribüne"
des "Tages-Anzeigers" in ein Umfeld begeben hat, in welchem auf öffentlicher
Plattform in teilweise aggressiver und polemischer Form über politische
Meinungen gestritten wird. Der Kläger ist nicht gegen seinen Willen in dieses
Umfeld hineingezogen worden, sondern hat sich freiwillig an der Diskussion
beteiligt, indem er im "Tages-Anzeiger" zum Artikel von Christoph Mörgeli
Stellung nahm und dessen Meinungen wie auch Person in zum Teil ausgesprochen
angriffiger und polemischer Art kritisierte. Von da her gesehen ist der
"abschliessende Kommentar" von Eduard Stäuble, in welchem die
Meinungsäusserungen und die Person des Klägers seinerseits massiv angegriffen
wurde, durchaus mit jenem des Klägers vergleichbar. In Bezug auf den
verwendeten Sprachstil mögen zwar Unterschiede bestehen, in der Art, wie
argumentiert und polemisiert wird, fallen dagegen keine grossen Differenzen
auf. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass der Artikel im
"Tages-Anzeiger" dazu bestimmt war, ein grundlegend anderes Leserpublikum zu
interessieren. Zum einen handelt es sich beim "Tages-Anzeiger" um eine
jedenfalls im Kanton Zürich weit verbreitete, auflagenstarke Zeitung ohne
besondere Parteibindung, deren Leserpublikum sich mit jenem der
"Schweizerzeit" überschneiden kann. Zum andern waren die vom Kläger
behandelten Themen, nämlich die Kritik von Christoph Mörgeli an der
Ausländerpolitik der sozialdemokratischen Partei und dessen Propaganda für
die Ausländerpolitik der SVP, geeignet, auch die Leser und Leserinnen der
"Schweizerzeit" zu interessieren.
Schliesslich hat die Beklagte entgegen der Behauptung des Klägers nicht den
Eindruck erweckt, dass er an einer politischen Auseinandersetzung in der
"Schweizerzeit" teilnehme. Aus dem Text der Redaktion im "Kasten" geht mit
genügender Klarheit hervor, dass die Auseinandersetzung zwischen Christoph
Mörgeli und dem Kläger bereits im Rahmen der "Tribüne" des "Tages-Anzeigers"
stattgefunden hatte und diese der Leserschaft der "Schweizerzeit" lediglich
zur Kenntnis gebracht werden sollte. Zudem wird auch nicht der Eindruck
erweckt, dass dem Kläger die Möglichkeit geboten werden sollte, sich mit
Eduard Stäuble auseinander zu setzen. Für die Redaktion der "Schweizerzeit"
stand vielmehr die dem Publikum erkennbare Absicht im Vordergrund, Eduard
Stäuble die Gelegenheit zu geben, den Artikel des Klägers und dessen Person
im "abschliessenden Kommentar" in scharfer Form zu kritisieren und den
Artikel von Christoph Mörgeli zu unterstützen.
Ein indirekter Eingriff in die Werkintegrität liegt demnach nicht vor,
weshalb der Beklagten keine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des
Klägers im Sinne von Art. 11 URG vorgeworfen werden kann.

5.
Das nach Art. 61 URG erforderliche Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen
Feststellung der Verletzung der Urheberrechte des Klägers durch die Beklagte
ist gegeben (vgl. Barrelet/Egloff, a.a.O., N. 2 zu Art. 61 URG). Im Sinne der
vorangehenden Erwägungen ist das angefochtene Urteil in teilweiser
Gutheissung der Berufung aufzuheben und dem Rechtsbegehren 2 des Klägers
entsprechend festzustellen, dass die Beklagte mit der Publikation "Wie die
'Ausländer' in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden" in der
"Schweizerzeit" vom 26. 7. 2002, S. 3, die Urheberrechte des Klägers verletzt
hat.
Das Obergericht wird auf der neuen rechtlichen Grundlage, wie sie in diesem
Urteil festgehalten ist, nun noch über die Rechtsbegehren 3 und 4 des Klägers
zu urteilen haben (Publikation des Urteilsdispositivs in der "Schweizerzeit";
Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung). Ebenso hat es neu über die
Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten zu entscheiden. Die
Streitsache ist zur Beurteilung dieser Punkte an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

6.
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens, in dem der
Kläger weitgehend obsiegt hat, ist die Gerichtsgebühr der Beklagten
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat den Kläger für das Verfahren zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 9. September 2004 aufgehoben und festgestellt, dass die
Beklagte mit der Publikation des vom Kläger verfassten Artikels "Wie die
'Ausländer' in der Schweiz vorsätzlich schlecht gemacht werden" in der
"Schweizerzeit" vom 26. 7. 2002, S. 3, die Urheberrechte des Klägers verletzt
hat.

2.
Die Streitsache wird zur Beurteilung von Rechtsbegehren 3 (Publikation des
Urteilsdispositivs in der "Schweizerzeit") und Rechtsbegehren 4 (Anspruch auf
Schadenersatz und Genugtuung) des Klägers sowie zu neuer Entscheidung über
die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

4.
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: