Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.37/2004
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4C.37/2004 /grl

Urteil vom 19. April 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch
Rechtsanwalt Michael Alde,

gegen

B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch
Rechtsanwalt Humbert Entress.

Mietvertrag; Pachtvertrag; Ausweisung,

Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3.
November 2003.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (Kläger) verpachtete dem A.________ (Beklagten) mit Vertrag vom
26. Mai/8. Juni 2000 für die Dauer vom 1. Mai 2000 bis 30. April 2001 1'610
Aren landwirtschaftliche Nutzfläche in X.________. Am 21. Juni 2000
bewilligte das Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau die gegenüber der
gesetzlichen Mindestpachtdauer von sechs Jahren für eine erstmalige
Verpachtung verkürzte Pachtdauer von einem Jahr (Art. 7 des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht [LPG, SR 221.213.2]).
Mit Vertrag vom 26. Mai 2000 mietete der Beklagte zudem vom Kläger für die
selbe Dauer eine Scheune in Y.________. Am 23. Juli/8. September 2001
schlossen die Parteien über die gleiche Nutzfläche einen weiteren
Fix-Pachtvertrag für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 30. April 2002 ab. Auf
Gesuch vom 25. Juli 2001 bewilligte das Landwirtschaftsamt am 13. September
2001 auch diesen von der gesetzlichen sechsjährigen Mindestfortsetzungsdauer
abweichenden Vertrag (Art. 8 LPG). Das Mietverhältnis für die Scheune wurde
zu den gleichen Bedingungen "fix" bis zum 30. April 2002 verlängert.

Kurz vor Ablauf der Verträge teilte der Beklagte dem Kläger am 26. April 2002
mit, er fechte "die in den ihm nachträglich vorgelegten Verträgen vorgesehene
Befristung wegen Gesetzeswidrigkeit, arglistiger Täuschung und Drohung sowie
hilfsweise wegen Übervorteilung und eventuell wegen Widerhandlung gegen das
UWG" an. Daraufhin forderte der Kläger ihn am 3. Mai 2002 auf, den Miet- und
Pachtgegenstand unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss zu hinterlassen.
Ein vertraglich vorgesehenes Schlichtungsverfahren blieb erfolglos.

B.
Auf Gesuch des Klägers wies der Vizepräsident des Bezirksgerichts Münchwilen
den Beklagten am 15. August 2003 an, die gesamte gepachtete Fläche und die
gemietete Scheune bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieser Verfügung zu
räumen und ordnungsgemäss zurückzugeben, unter Androhung der Überweisung an
den Strafrichter im Widerhandlungsfall.

Einen vom Beklagten dagegen eingelegten Rekurs wies das Obergericht des
Kantons Thurgau am 3. November 2003 ab. Es verneinte, dass der Beklagte sich
beim Abschluss des zweiten Fix-Pachtvertrages in einem wesentlichen Irrtum
(Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) befunden habe oder durch eine widerrechtliche
Drohung zur Eingehung des Vertrages bestimmt worden sei (Art. 29 OR). Ferner
verwarf es die Einwände des Beklagten, dass der Vertrag ungültig sei, weil
seine Bewilligung seitens des Landwirtschaftsamts gegen zwingendes Recht
verstosse oder weil das Ausweisungsgesuch des Klägers rechtsmissbräuchlich
wäre.

C.
Der Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung, den Entscheid des
Obergerichts vom 3. November 2003 aufzuheben und das Ausweisungsbegehren des
Klägers vom 25. April 2003 abzuweisen, eventuell nur in Bezug auf die
gepachtete Nutzfläche von 1'610 Aren.

Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufung ist in der Regel erst gegen Endentscheide der oberen kantonalen
Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht durch ein
ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können (Art. 48 Abs.
1 OG). Ein berufungsfähiger Endentscheid liegt nur vor, wenn der kantonale
Richter über den im Streit stehenden Anspruch materiell entschieden oder
dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt hat, der endgültig verbietet,
dass derselbe Anspruch nochmals geltend gemacht wird, weshalb er insoweit
materiell rechtskräftig wird (BGE 127 III 474 E. 1a; 126 III 445 E. 3b S. 446
f., je mit Hinweisen).

Das Urteil des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich im Befehlsverfahren
nach kantonalem Zivilprozessrecht ergangen. Im Befehlsverfahren nach
thurgauischem Recht gefällten Urteilen über die Ausweisung von Mietern und
Pächtern kommt unbeschränkte Rechtskraftwirkung zu, so dass die darin
beurteilten Ansprüche nicht Gegenstand eines weiteren Verfahrens bilden
können (vgl. § 164 Ziff. 3 ZPO; vgl. Barbara Merz, Die Praxis zur
Thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000, N. 1c zu § 168 ZPO/TG). Das
angefochtene Urteil ist daher berufungsfähig (vgl. dazu BGE 122 III 92 E.
2e).

Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der Berufung sind vorliegend
erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Rechtsmittel ist
somit einzutreten.

2.
Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG gilt der Pachtvertrag unverändert für jeweils
weitere sechs Jahre, wenn er auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist und nach
der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend fortgesetzt wird. Die
Vereinbarung einer Fortsetzung auf kürzere Dauer ist nur gültig, wenn die
Behörde sie bewilligt hat. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach Beginn
der Fortsetzung einzureichen (Art. 8 Abs. 2 LPG).

Es ist unstrittig, dass der Beklagte das Pachtland über den 30. April 2001
hinaus bewirtschaftete, ohne dass der Kläger Anstalten traf, ihn auszuweisen.
Zur Beurteilung der erhobenen Rügen kann ohne nähere Prüfung davon
ausgegangen werden, dass sich der Pachtvertrag zunächst automatisch um sechs
Jahre verlängert hatte (vgl. dazu Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche
Pachtrecht, Brugg 1987, S. 88), jedoch nachträglich durch Unterzeichnung des
zweiten Fix-Pachtvertrags bis zum 30. April 2002 befristet wurde.

3.
Der Beklagte macht geltend, er habe sich beim Abschluss des zweiten
Fix-Pachtvertrags in einem beachtlichen Grundlagenirrtum befunden, der den
Vertrag für ihn unverbindlich mache. Er habe mangels Kenntnis von Art. 8 LPG
darüber geirrt, dass sich der Vertrag von Gesetzes wegen verlängert habe, und
fälschlicherweise geglaubt, das Pachtland ohne Abschluss des neuen Vertrages
auf erstes Verlangen des Klägers verlassen zu müssen, weil kein gültiger
Pachtvertrag mehr bestehe. Bei Kenntnis der einschlägigen Rechtsnorm hätte
er, und auch ein Dritter in der gleichen Situation, den zweiten Pachtvertrag
nicht unterzeichnet, da geeignetes Pachtland in der Region erfahrungsgemäss
sehr rar und begehrt sei und unter Umständen zusätzliche Direktzahlungen
auslöse.

3.1 Die Vorinstanz nahm einen unbeachtlichen Rechtsregelungsirrtum an. Sie
hielt unter Bezugnahme auf Schmidlin (Berner Kommentar, N. 327 ff. zu Art.
23/24 OR) dafür, es sei vorliegend nicht von einer qualifiziert schwierigen
Rechtslage auszugehen, deren Kenntnis nur vom Fachmann erwartet werden könne.
Vielmehr gehöre die vom Gesetzgeber als üblich vorgesehene Pachtdauer von
sechs Jahren zu den Grundsätzen des landwirtschaftlichen Pachtrechts, deren
Kenntnis bei jeder Person, die einen Landwirtschaftsbetrieb führe, vermutet
werden dürfe. Überdies sei der Beklagte nicht in einer Situation gewesen, in
der es ihm zumutbarerweise nicht möglich gewesen wäre, sich über die
Rechtslage zu informieren. Zu einer komplizierten Rechtslage habe auch nicht
die Verfügung des Landwirtschaftsamts vom 21. Juni 2000 über die Bewilligung
der verkürzten Pachtdauer des ersten Fix-Pachtvertrages geführt. Der Beklagte
sei darin vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das
Pachtverhältnis bei Weiterführung nach Ablauf der bewilligten Frist ohne ein
neues Gesuch (über die Bewilligung einer verkürzten Pachtdauer) für die Dauer
von sechs Jahren gelte. Der Beklagte könne sich daher nicht auf eine Ausnahme
vom Grundsatz "Rechtsunkenntnis entschuldigt nicht" berufen und sein auf
Rechts- und Gesetzesunkenntnis beruhender Irrtum bleibe unbeachtlich.

3.2 Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in
einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich gilt ein
Irrtum namentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom
Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige
Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Grundlagenirrtum, Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR). Auf einen Grundlagenirrtum kann sich somit derjenige
Vertragsschliessende berufen, der sich über einen bestimmten Sachverhalt
geirrt hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage war, und den er zudem
nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des
Vertrages betrachten durfte (BGE 123 III 200 E. 2 S. 202; 118 II 58 E. 3b S.
62, 297 E. 2 S. 299). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist erforderlich,
dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder
nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage
des Vertrages erscheint (Schmidlin, a.a.O., N. 63 ff. zu Art. 23/24 OR;
Schwenzer, Basler Kommentar, N. 20 ff. zu Art. 24 OR). Zusätzlich muss es für
die Gegenpartei erkennbar gewesen sein, dass der fälschlich angenommene
Sachverhalt für den Irrenden Geschäftsgrundlage war (BGE 130 III 49 E. 1.2;
127 V 301 E. 3c S. 308; 118 II 297 E. 2b; 113 II 25 E. 1a S. 28 f. und 1b S.
29; 110 II 293 E. 5b S. 303; Frage offen gelassen in BGE 114 II 131 E. 2c).
Ein Grundlagenirrtum darf nur angenommen werden, wenn der Vertragspartner bei
gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen, welche Bedeutung der
entsprechende Sachverhalt für den Irrenden hatte. Nur wenn diese
Erkennbarkeit gegeben ist, darf der Irrende den Sachverhalt nach Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr als Geschäftsgrundlage betrachten. Anders würde
der Vertragspartner mit einem nach Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden
Geschäftsrisiko belastet (Schmidlin, a.a.O., N. 75 ff., 512 ff. zu Art. 23/24
OR; Schwenzer, a.a.O., N. 23 zu Art. 24 OR; dieselbe, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000, Rz. 37.27, je mit
weiteren Hinweisen; a.M. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Zürich 2003, Rz. 780 f., 786
mit weiteren Hinweisen auf ablehnende Lehrmeinungen; vgl. dazu auch Salome
Wolf, Rechtsirrtum im Privatrecht - Argument oder Anachronismus?, Diss. Basel
2003, S. 113 ff., 128).

3.3 Der vorgestellte Sachverhalt kann auch in einer Rechtslage bestehen. Ein
Irrtum über die Rechtslage gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
als unwesentlicher Motivirrtum, wenn er bloss die rechtlichen Nebenfolgen des
geschlossenen Vertrags betrifft (BGE 118 II 58 E. 3b S. 63; 79 II 272 E. 5,
mit Hinweisen; kritisch dazu: Kramer, Neues aus Gesetzgebung, Praxis und
Lehre zum Vertragsschluss, BJM 1995 1 ff., S. 20 f. sowie Wolf, a.a.O., S.
102 ff., 128 f.; insoweit zustimmend hingegen Wiegand, ZBJV 1994 S. 275 und
Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 783). So verhält es sich denn auch im
vorliegenden Fall: Der Beklagte verkannte die Rechtslage, die sich bei
stillschweigender Fortführung der Pacht aus Art. 8 Abs. 1 lit. b LPG ergibt,
und irrte deshalb über die Wirkung von Abschluss und Genehmigung des zweiten
Fix-Pachtvertrages, die darin bestand, dass an Stelle der Weitergeltung des
Pachtverhältnisses für sechs Jahre die vereinbarte Fortsetzung für ein Jahr
trat. Das Risiko des Irrtums über die Rechtslage ist hier vom Irrenden zu
tragen. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die in Art. 8 LPG
enthaltene Regelung nicht als kompliziert zu betrachten ist und vermutet
werden darf, dass sie einer Person, die einen Landwirtschaftsbetrieb auf
Pachtland führt, bekannt ist. Entsprechend durfte der Kläger davon ausgehen,
dass der Beklagte von der durch stillschweigende Fortsetzung bewirkten
Verlängerung des Pachtvertrags für sechs Jahre wusste oder jedenfalls bei der
von ihm zu erwartenden Sorgfalt hätte wissen müssen, als er den zweiten
Pachtvertrag unterzeichnete. Demnach kann sich der Beklagte für die
Unverbindlichkeit des Vertrags nicht auf den Irrtum über diesen Umstand
berufen (vgl. dazu Schmidlin, a.a.O., N. 352 zu Art. 23/24 OR, N. 5 zu Art.
26 OR). Dies gilt umso mehr, als das Landwirtschaftsamt in seiner
Bewilligungsverfügung vom 21. Juni 2000 darauf hinwies, dass die gesetzliche
Fortsetzungsdauer von sechs Jahren in Kraft trete, falls das Pachtverhältnis
nach Ablauf der bewilligten Frist weitergeführt und nicht innert drei Monaten
ein neues Gesuch gestellt werde. Entgegen den Vorbringen des Beklagten ist
dieser Vorbehalt eines neuen Gesuchs im Lichte von Art. 8 Abs. 2 LPG
klarerweise so zu verstehen, dass das Gesuch die Bewilligung einer neuen, auf
kürzere Zeit getroffenen Vereinbarung zum Gegenstand haben müsse und nicht
ein einseitig vom Kläger gestelltes Begehren um Verkürzung der Pachtdauer.
Eine Einschränkung des Grundsatzes der sechsjährigen Fortgeltung des
Vertrages bei stillschweigender Weiterführung der Pacht ohne andere
Vereinbarung kann aus diesem Hinweis nach Treu und Glauben nicht abgeleitet
werden. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, indem sie das Vorliegen
eines wesentlichen Irrtums verneinte.

4.
Weiter hält der Beklagte dafür, das Ausweisungsgesuch verstosse gegen Treu
und Glauben, weil der Kläger ihn seit dem 30. April 2002 bis zur Stellung des
Gesuchs immer wieder mehrere Monate ohne Protest auf dem Pachtland habe
wirtschaften lassen und die Pacht- und Mietzinse behalten habe. Soweit der
Beklagte damit geltend machen will, der Kläger habe nach Treu und Glauben
durch verzögerte Rechtsausübung auf die vertragliche Befristung des
Pachtverhältnisses und auf Räumung des Miet- bzw. Pachtobjekts vor Ablauf
einer sechsjährigen Pachtdauer verzichtet, kann ihm nicht gefolgt werden.

Selbst eine sehr lange widerspruchslose Duldung der Nutzung einer Sache kann
das Zurückkommen auf die Bereitschaft zur Überlassung erst als
rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, wenn der Überlassende beim zur
Rückgabe Verpflichteten die bestimmte Erwartung geweckt hat, er werde sein
Recht nicht durchsetzen und dann (insoweit widersprüchlich) trotzdem auf
seinem Recht beharrt. Blosses Zuwarten mit der Rechtsausübung begründet noch
nicht Rechtsmissbrauch (BGE 127 III 506 E. 4a S. 513 mit Hinweisen). Zum
blossen Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die
Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem
unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (vgl. BGE 129 III 493 E. 5.1 S.
498; 116 II 428 E. 2, je mit Hinweisen). Solche können darin bestehen, dass
dem Verpflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise
Nachteile erwachsen sind und dem Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar
gewesen wäre, oder darin, dass der Berechtigte mit der Geltendmachung des
Anspruchs zuwartet, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen
(Merz, Berner Kommentar, N. 512 zu Art. 2 ZGB; Baumann, Zürcher Kommentar, N.
401 f. zu Art. 2 ZGB; Honsell, Basler Kommentar, N. 49 zu Art. 2 ZGB;
Hausheer/Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 136 f. zu Art. 2).

Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen teilte der Beklagte dem
Kläger am 26. April 2002 mit, dass er die in den Verlängerungsverträgen
vorgesehene Befristung nicht anerkenne. Der Kläger forderte ihn daraufhin
bereits am 3. Mai 2002 auf, den Pacht- und Mietgegenstand unverzüglich zu
räumen und ordnungsgemäss zu hinterlassen und ein Konto zu bezeichnen, auf
das der bereits bezahlte Pachtzins für das Jahr 2002 zurückerstattet werden
könne. Er hat also sofort und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sein
Recht durchsetzen zu wollen. Am 27. November 2002 wurde ohne Erfolg eine
vertraglich vorgesehene Schlichtungsverhandlung durchgeführt. Auch
anschliessende Vergleichsgespräche führten zu keiner Einigung. Am 25. April
2003 stellte der Kläger beim Vizepräsidenten des Bezirksgerichts das
Ausweisungsbegehren. Der angefochtene Entscheid enthält keine tatsächlichen
Feststellungen darüber, aus welchen Gründen die Schlichtungsverhandlung erst
am 27. November 2002 durchgeführt wurde und wie lange die anschliessenden
Vergleichsgespräche dauerten. Die Folge des Fehlens entsprechender
Feststellungen sind vom Beklagten zu tragen, der die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht mit einer substanziierten
Rüge nach Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG beanstandet (vgl. dazu BGE 127 III
248 E. 2c; 125 III 193 E. 1e S. 205). Nach dem verbindlich festgestellten
Sachverhalt im angefochtenen Urteil kann dem Kläger jedenfalls keine
übermässige Verzögerung der Rechtsausübung vorgeworfen werden. Überdies ist
in keiner Weise ersichtlich, inwiefern besondere Umstände vorliegen sollen,
die eine Verzögerung der Rechtsausübung als missbräuchlich erscheinen
liessen. Allein darin, dass der Kläger die Pacht- und Mietzinse erhielt und
der Beklagte das Land weiterhin bearbeitete, damit aber auch nutzte, und dass
der Vertrag insoweit trotz seiner Auflösung wie ein gültiger Vertrag erfüllt
wurde (vgl. dazu Gauch/Schluep/Schmid, a.a.O., Rz. 1189), ist offensichtlich
kein solcher Umstand zu erblicken.

5.
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Ausgangsgemäss wird
der Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Gerichtsgebühr und Parteientschädigung richten sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: