Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.376/2004
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4C.376/2004 /lma

Urteil vom 21. Januar 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Arroyo.

Romeo Maggi, Sonnhaldenstrasse 32,
6052 Hergiswil NW,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Dr. Thomas Legler,

gegen

Société des produits Nestlé SA, avenue Nestlé 55, 1800 Vevey,
Maggi-Unternehmungen AG, In Kemptthal,
8315 Lindau,
Klägerinnen und Berufungsbeklagte, beide vertreten durch Herrn Dr. Patrick
Troller und Herrn Dr. Gallus Joller, Rechtsanwälte.

Namens- und Lauterkeitsrecht; UWG,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, Grosse Kammer II, vom 7. Januar 2004.

Sachverhalt:

A.
Die Pro Fiducia Treuhand AG registrierte am 12. Juni 1996 den Domain-Namen
"www.maggi.com" bei der für "com"-Registrierungen zuständigen Network
Solutions Inc. Sie übertrug diesen Domain-Namen am 14. Dezember 2001 an Romeo
Maggi (Beklagter), Hergiswil, der zu diesem Zeitpunkt ihr
Verwaltungsratspräsident war und 50 % der Aktien besass. Die Homepage ist
seit September 2002 als Familien-Website aufgeschaltet. Über diese Website
ist die Homepage der vom Beklagten gegründeten "Maggi Romeo & Cornelia -
Stiftung für Kinder" zugänglich. Durch ein Pop-Up-Fenster ("Suchen Sie Maggi
Produkte der Nestlé?") werden die Benutzer darauf hingewiesen, dass
Maggi-Produkte anderswo zu finden seien, wobei ein Link zu "maggi.ch"
angeboten wird.

Die Société des Produits Nestlé SA, Vevey, (Klägerin 1) ist Inhaberin der
Marke "Maggi", die für eine Vielzahl von Produkten eingetragen ist. Die
Maggi-Unternehmungen AG, Kemptthal (Klägerin 2) bezweckt, sich an
Unternehmungen, besonders an solchen der Nahrungsmittelindustrie, im In- und
Ausland zu beteiligen, solche Unternehmungen zu gründen, zu erwerben, zu
fördern, Aktien, Obligationen und andere Titel solcher Unternehmungen zu
erwerben usw. Die Klägerinnen verwarnten die Pro Fiducia Treuhand AG am 23.
Juli 1999 und forderten sie auf, den Domain-Namen "maggi.com" an sie zu
übertragen. Sie gelangten am 17. Juli 2001 an das Administrative Panel des
WIPO Arbitration and Mediation Center, das am 12. Oktober 2001 zu Ungunsten
der Klägerinnen entschied.

B.
Nach erfolglosem Sühneversuch vor dem Friedensrichteramt Hergiswil stellten
die Klägerinnen am 13. September 2002 beim Kantonsgericht Nidwalden
(Zivilabteilung, Grosse Kammer II) folgende Rechtsbegehren:
"1.Es sei der Beklagte, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Haft
oder Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, zu verpflichten, sämtliche
Erklärungen abzugeben, welche erforderlich sind, um den Domainnamen
www.maggi.com entschädigungslos auf die Klägerin 1 zu übertragen.

2. Eventualiter sei die Nichtigkeit der Domainnamen-Registrierung
www.maggi.com des Beklagten festzustellen und es sei die
Registrierungsbehörde Network Solutions Inc., 505 Huntmar Park Drive, Hernon,
Virginia 20170, USA, anzuweisen, diesen Domainnamen des Beklagten sofort nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu löschen.

3. Es sei dem Beklagten, unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Haft
oder Busse) für den Zuwiderhandlungsfall, vorsorglich zu untersagen, den
Domainnamen www.maggi.com vor Einritt der Rechtskraft des Urteils in der
vorliegenden Sache löschen zu lassen oder an eine andere Partei als die
Klägerin 1 zu übertragen ..."
Dem Begehren in Ziffer 3 entsprach der Kantonsgerichtspräsident mit
vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 2. Dezember 2002.

Der Beklagte schloss mit Rekursantwort vom 6. Dezember 2002 auf Abweisung der
Klage und stellte widerklageweise folgenden Antrag:
"1.Widerklageweise sei die Klägerin und Widerbeklagte 1 zu verurteilen, dem
Beklagten und Widerkläger Ersatz im Zusammenhang mit dem
WIPO-Schiedsverfahren Nr. D-2001-0916 von insgesamt CHF 38'884.45 inkl. Zins
zu 5 % seit dem 12. Oktober 2001 zu bezahlen ..."

C.
Mit Urteil vom 7. Januar 2004 verpflichtete das Kantonsgericht Nidwalden den
Beklagten, unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB für den
Zuwiderhandlungsfall, sämtliche Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind,
um den Domain-Namen "www.maggi.com" entschädigungslos auf die Klägerin 1 zu
übertragen (Dispositivziffer 1). Die Widerklage wies das Gericht ab
(Dispositiv-ziffer 2). In einer Rechtsmittelbelehrung eröffnete das
Kantonsgericht zunächst die Appellation an das Obergericht Nidwalden
(Dispositivziffer 5). Darauf kam das Gericht mit Urteilsberichtigung vom 21.
September 2004 zurück und erklärte unter Verweis auf Art. 15 Ziff. 1
Gerichtsgesetz (NW) sowie Art. 58 MSchG und Art. 12 Abs. 2 UWG, es sei die
Berufung an das Bundesgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig.

D.
Mit eidgenössischer Berufung stellt der Beklagte das Rechtsbegehren, das
Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 7. Januar 2004 sei aufzuheben. Er
rügt als offensichtliches Versehen die Feststellung im angefochtenen
Entscheid, dass die Maggi-Unternehmungen AG berühmt sei; der Beklagte bringt
sodann vor, die Anwendung des Markenschutzgesetzes falle ausser Betracht,
weil er das Zeichen bloss privat gebrauche; aus demselben Grund hält er einen
Anspruch aus Firmenrecht für nicht gegeben und verneint er die Anwendbarkeit
des UWG; ausserdem bestreitet der Beklagte, dass er den Klägerinnen den
Zugang zum schweizerischen Markt versperren wolle. Das Namensrecht hält der
Beklagte für eine mögliche Anspruchsgrundlage, bestreitet jedoch, dass die
Klägerin 2 für die Kurzbezeichnung "Maggi" namensrechtlichen Schutz geniesse
und gegenüber seinen schutzwürdigen Interessen durchdringe; zudem bestreitet
er, dass die Klägerin 1 sich auf Namensrecht berufen könne. Weiter bringt er
vor, der Anspruch der Klägerinnen wäre jedenfalls verwirkt. Abschliessend
nimmt der Beklagte zu den Anträgen der Klägerinnen Stellung und schliesst,
Rechtsbegehren Nr. 1 der Klägerinnen könne nicht geschützt werden, weil die
Klägerin 1 mangels markenrechtlicher Grundlage nicht aktivlegitimiert sei und
die Klägerin 2 in diesem Begehren nicht genannt sei; Rechtsbegehren Nr. 2
könne nicht geschützt werden, weil die Domain-Vergabestelle zur Löschung
angewiesen werde, obwohl sie nicht verfahrensbeteiligte Partei sei.

E.
Die Klägerinnen schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufung ist gemäss Art. 48 Abs. 1 OG zulässig gegen Endentscheide der
oberen kantonalen Gerichte; gegen Endentscheide unterer kantonaler Gerichte
ist die Berufung gemäss Art. 48 Abs. 2 OG nur zulässig, wenn diese als
letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben (lit. a) oder
wenn sie als die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz
entschieden haben (lit. b).

1.1 Das Kantonsgericht Nidwalden hat als unteres kantonales Gericht
erstinstanzlich entschieden, so dass die Ausnahme gemäss Art. 48 Abs. 2 lit.
a OG nicht in Betracht fällt. Die berichtigte Rechtsmittelbelehrung des
Kantonsgerichts stützt sich auf die Kompetenz, die Art. 15 Ziff. 1 des
kantonalen Gesetzes über die Organisation und das Verfahren der Gerichte
(Gerichtsgesetz) vom 28. April 1968 den Grossen Kammern überträgt. Danach
beurteilen die beiden Grossen Kammern des Kantonsgerichts als einzige Instanz
die Zivilrechtsstreitigkeiten, für welche die Bundesgesetzgebung eine einzige
kantonale Gerichtsinstanz vorsieht. Das Kantonsgericht beruft sich in der
Rechtsmittelbelehrung auf Art. 58 MSchG, der den Kantonen vorschreibt, für
zivilrechtliche Klagen aus dem Markenschutzgesetz (Art. 52 ff. MSchG) eine
einzige kantonale Instanz zu bezeichnen. Ausserdem führt das Kantonsgericht
Art. 12 Abs. 2 UWG an. Danach kann eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs
auch an die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz angehoben
werden, wenn sie mit der entsprechenden zivilrechtlichen Streitigkeit im
Zusammenhang steht. In diesem Fall ist auch die Berufung an das Bundesgericht
ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig. Art. 12 Abs. 2 UWG bezweckt, für
die besonders häufige Konnexität von Lauterkeitsklagen und Klagen aus
gewerblichem Eigentum einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen (BGE 125
III 95 E. 97 E. 2a, mit Verweis auf die einschlägige Botschaft des
Bundesrates).

1.2 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil erkannt, der Beklagte habe
mit der Registrierung bzw. Übernahme des Domain-Namens "www.maggi.com" von
der Pro Fiducia Treuhand AG sowohl den Persönlichkeitsschutz der Klägerinnen
verletzt als auch gegen Art. 2 UWG verstossen. Das Gericht hat gestützt auf
das Namens- und das Lauterkeitsrecht das Hauptrechtsbegehren der Klägerinnen
vollumfänglich geschützt und deshalb ausdrücklich offen gelassen, ob die
weiteren von den Klägerinnen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen des
Marken- und Firmenrechts ebenfalls zur Gutheissung der Klage führen würden.
Die Anspruchsgrundlage (Art. 58 MSchG), welche die bundesrechtliche
Zuständigkeit des unterinstanzlichen Kantonsgerichts als einzige Instanz
begründet, wurde daher zwar von den Klägerinnen zur Begründung ihrer Klage
angerufen, vom Kantonsgericht jedoch nicht geprüft. Es stellt sich die Frage,
ob das an sich im Sinne von Art. 48 Abs. 2 lit. b OG zur Beurteilung von
Markenrechtsstreitigkeiten als einzige Instanz zuständige Kantonsgericht auch
dann gemäss dieser Bestimmung entschieden hat, wenn das MSchG nicht
angewendet wurde.

1.3 Art. 48 Abs. 2 OG bezweckt, den Rechtsuchenden den doppelten Instanzenzug
auch dort zu gewähren, wo das kantonale Recht eine untere Instanz für die
Beurteilung von Streitigkeiten zuständig erklärt, wenn das Bundesrecht eine
einzige Instanz vorschreibt (Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. II, N 3b zu Art. 48 OG, N 2.1 zu Art. 45 OG).
Die Bestimmung schliesst die Zulässigkeit der Berufung nicht aus, wenn die
Parteien - z.B. aus Versehen - die ordentliche kantonale Gerichtsbarkeit
durchlaufen und daher zwei kantonale Instanzen sich mit dem Anspruch
befassen, den das Bundesrecht an sich einer einzigen kantonalen Instanz
zuweist (BGE 60 II 62 E. 5; vgl. dazu Poudret, a.a.O., N 3b zu Art. 48 OG).
Die Gründe, die den Bundesgesetzgeber zur Einsetzung einer einzigen
kantonalen Instanz insbesondere in immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten
(vgl. Art. 64 Abs. 3 URG, 58 Abs. 3 MSchG, 37 DesG, 76 PatG, 10 Abs. 1 ToG,
42 SoG) bewogen haben, bestehen einerseits im Interesse der
Prozessbeschleunigung (David, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, SIWR
Bd. I/2, 2. Aufl., S. 13; vgl. auch Jürg E. Heberlein, Zivilprozessuale
Gerichtsstandsbestimmungen, sachliche und funktionelle Zuständigkeit für
Klagen aufgrund der Bundesgesetze über den gewerblichen Rechtsschutz und das
Urheberrecht, Diss. Zürich 1970, S. 47); anderseits sollen die Bestimmungen,
die jeweils aus den alten Gesetzen übernommen wurden, die Streitigkeiten in
den Bereichen des Immaterialgüterrechts hauptsächlich deshalb bei einer
einzigen kantonalen Instanz konzentrieren, um in diesen Materien eine gewisse
Fachkompetenz zu gewährleisten (vgl. Poudret, a.a.O., N 2.1 zu Art. 45 OG;
David, a.a.O., S. 14; vgl. auch Blum/Pedrazzini, Das schweizerische
Patentrecht, Kommentar zum PatG 2. Aufl. 1975, N 1 u. 2 zu Art. 76 PatG;
Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum UWG, 2. Aufl., N 11 zu
Art. 64 URG).

1.4 Die kantonale Instanz, die von Bundesrechts wegen als einzige zur
Beurteilung bestimmter Streitigkeiten eingesetzt ist, hat die in ihrem
Zuständigkeitsbereich eingeklagten Ansprüche nach dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) aufgrund sämtlicher in
Betracht fallender Rechtstitel zu beurteilen. Im Interesse der
Rechtssicherheit kann der Instanzenzug nicht davon abhängen, welche
Rechtsnormen im konkreten Fall tatsächlich zur Anwendung gebracht werden.
Vielmehr ist für den Instanzenzug ebenso wie für die Zuständigkeit
entscheidend, dass ein Anspruch rechtlich auf Normen gestützt werden kann,
für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Wenn die
klagende Partei an die bundesrechtlich statuierte einzige Instanz gelangt,
ist nach Art. 48 Abs. 2 lit. b OG die Berufung unbesehen davon zulässig,
welche Bundesrechtsnormen konkret zur Anwendung gebracht worden sind.

2.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG muss die Berufungsschrift die genaue Angabe
enthalten, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen
beantragt werden. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides
genügt diesen Anforderungen nicht. Immerhin hat das Bundesgericht die
Bestimmung stets so ausgelegt, dass die beantragten Änderungen nicht aus dem
Wortlaut der Begehren selbst hervorgehen müssen, sondern dass es genügt, wenn
in Verbindung mit der Begründung oder dem angefochtenen Urteil ohne Weiteres
ersichtlich ist, in welchem Sinn das angefochtene Urteil nach dem Willen des
Berufungsklägers abgeändert werden soll (BGE 125 III 412 E. 1b, mit
Hinweisen). Aus der Begründung der Berufung ergibt sich im vorliegenden Fall
insofern hinreichend klar, dass der Beklagte die Abweisung der Rechtsbegehren
der Klägerinnen zu erreichen sucht, während anderseits die Begründung der
Berufung keinerlei Ausführungen zur Widerklage enthält. Das Begehren auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils richtet sich materiell gegen
Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils. Sinngemäss wird die Abweisung
der Klage beantragt.

3.
Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit dem Entscheid, die Klägerinnen
könnten gestützt auf Art. 29 ZGB oder Art. 2 UWG die Übertragung des
Domain-Namens "www.maggi.com" verlangen, Bundesrecht verletzt. Auch aus dem
Marken- oder Firmenrecht ergibt sich nach Ansicht des Beklagten zugunsten der
Klägerinnen kein derartiger Anspruch.

3.1 Domain-Namen bezeichnen für die Internet-Benutzer aus Sicht der Anwender
eine Website (Internet-Plattform) als solche und identifizieren zudem bei
geeigneter Ausgestaltung auch die dahinter stehende Person, Sache oder
Dienstleistung; sie sind daher je nach konkreter Situation als Kennzeichen
mit einem Namen, einer Firma oder einer Marke vergleichbar (BGE 126 III 239
E. 2b, mit Hinweisen). Die Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen hat zur
Folge, dass diese gegenüber absolut geschützten Kennzeichen Dritter den
gebotenen Abstand einzuhalten haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Ist der
verwendete Domain-Name mit einem als Name, Firma oder Marke geschützten
Zeichen verwechselbar, kann der Berechtigte dem Unberechtigten dessen
Verwendung untersagen, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen Rechten
durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist (BGE 128 III
353 E. 4.3.2; 125 III 91 E. 3c, je mit Verweisen). Die Domain-Namen
unterstehen überdies auch dem wettbewerbsrechtlichen Lauterkeitsgebot (BGE
126 III 239 E. 2c).

3.2 Die Klägerin 1 ist Inhaberin der Marke "Maggi", die für eine Vielzahl von
Produkten hinterlegt ist. "Maggi" bildet zudem den prägenden Bestandteil der
Firma der Klägerin 2 (vgl. BGE 122 III 369 E. 1). Das Zeichen "Maggi" ist
nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil berühmt, was der Beklagte zu
Unrecht als offensichtliches Versehen beanstandet (vgl. zur Tragweite der
Versehensrüge BGE 122 II 17 E. 3; 104 II 68 E. 3b, mit Verweisen). Dass die
Marke im Sinne von Art. 15 MSchG berühmt ist, kann zudem als notorisch
gelten. Der Beklagte trägt den Nachnamen Maggi, was ihn grundsätzlich nicht
nur berechtigt, das Zeichen zur Identifizierung seiner eigenen Person zu
verwenden, sondern auch zur Kennzeichnung seiner eigenen Werke und Produkte
(BGE 116 II 614 E. 5c/aa). Beide Parteien sind somit am Zeichen "maggi"
berechtigt. Es liegt ein Konflikt zwischen dem Namensrecht des Beklagten
einerseits und dem Marken-, Firmen- sowie Wettbewerbsrecht der Klägerinnen
anderseits vor, der in Abwägung der gegenseitigen Interessen zu lösen ist.
Dabei ist das Bundesgericht in der jüngeren Rechtsprechung stets davon
ausgegangen, dass die Existenz einer berühmten prioritätsälteren Marke
rechtfertigt, dem jüngeren Wettbewerber einschränkende Auflagen in der
Benutzung des Homonyms zu auferlegen (BGE 128 III 353 E. 4.3.2.; 125 III 91
E. 3c; 116 II 614 E. 5d S. 619).

3.3 Die Vorinstanz hat die Interessen der an der Bezeichnung "maggi"
grundsätzlich berechtigten Parteien abgewogen, wenn auch ausschliesslich
unter namensrechtlichen Gesichtspunkten. Sie hat dabei insbesondere auf die
Erwartung des durchschnittlichen Internet-Benutzers abgestellt und
angenommen, dieser werde auf der Suche nach der Homepage eines berühmten
Unternehmens oder einer berühmten Marke im Allgemeinen versuchen, den
entsprechenden Namen in die Adresszeile einzugeben. Ein Internet-Benutzer auf
der Suche nach der Homepage der Klägerin 2 werde also zuerst die
Kurzbezeichnung "maggi" eingeben und ihre Homepage unter dem
Top-Level-Domain-Namen (TLD) "com" erwarten, da ihm bekannt sei, dass es sich
um ein Schweizer Unternehmen handle und er davon ausgehe, dass kommerzielle
Angebote unter dem TLD "com" zu finden seien. Das Interesse der Klägerin 2,
nicht mit einer unbekannten Person gleichen Namens verwechselt oder mit ihr
in Verbindung gebracht zu werden, hat die Vorinstanz als gewichtiger
erachtet, als das Interesse des Beklagten, seinen Nachnamen ohne
unterscheidende Zusätze als Internet-Adresse zu verwenden. Ausserdem hat die
Vorinstanz unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigt, dass
die Klägerinnen durch die Registrierung des Domain-Namens "maggi.com" durch
den Beklagten daran gehindert würden, das Internet unter diesem Namen für
ihre geschäftlichen Zwecke zu nutzen und daher im Wettbewerb behindert
würden.

3.4 Die Interessenabwägung durch die Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz geht zunächst zutreffend davon aus, dass die
Internet-Benutzer, die den Domain-Namen gebrauchen, unter der Bezeichnung
"maggi.com" nicht einen unbekannten Familien-Namen erwarten, sondern dass sie
damit das berühmte Zeichen der Klägerinnen in Verbindung bringen. Dabei ist
freilich anzunehmen, dass es weniger das Firmenkürzel der Klägerin 2 als die
berühmte Marke der Klägerin 1 sein dürfte, die das massgebende Publikum der
Internet-Benutzer mit der Adresse "maggi.com" gedanklich in Zusammenhang
bringt. Es erscheint denn auch nahe liegender, das absolute Recht der
Klägerin 1 an ihrer berühmten Marke abzuwägen gegen das Persönlichkeitsrecht
des Beklagten an der ungehinderten Verwendung seines Nachnamens. In dieser
Hinsicht hat die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend auf Seiten der Klägerinnen
deren Interesse berücksichtigt, von ihren (potenziellen) Kunden und
Geschäftspartnern unter dem berühmten Kennzeichen im Internet kontaktiert und
in diesem Kontakt nicht behindert zu werden. Ausserdem hat sie zutreffend das
Interesse der Klägerin 1 an der Erhaltung des Rufs und der
Unterscheidungskraft ihrer Marke berücksichtigt, die durch Verwechslungen mit
einer unbekannten Person verwässert werden könnte, mit der die Klägerinnen in
keiner Beziehung stehen (vgl. BGE 124 III 277 E. 1a). Auf Seiten des
Beklagten hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend das Interesse auf
Verwendung des Nachnamens in Alleinstellung in die Abwägung einbezogen. Sie
hat dieses Interesse des Beklagten, die Internet-Adresse seiner privaten
Website allein mit seinem Nachnamen zu bezeichnen, als geringer eingestuft;
die Vorinstanz hat es als zumutbar erachtet, dass der Beklagte
individualisierende Zusätze beifügt, um Verwechslungen mit dem berühmten
Zeichen der Klägerinnen auszuschliessen. Sie hat damit Bundesrecht nicht
verletzt. Die Vorbringen des Beklagten ändern daran nichts.

3.5 Der Beklagte behauptet, er nutze seine Website allein zu privaten
Zwecken, als Familien-Website. Ob dies angesichts des auf der Website
angebrachten Links zu einer vom Beklagten gegründeten Stiftung, die sich um
Spendengelder bemüht, ohne Weiteres zutrifft, kann offen bleiben. Denn das
Persönlichkeitsrecht auf Gebrauch des Namens ist bei einem rein privaten
Gebrauch nicht nachhaltiger betroffen, als wenn der Beklagte sich unter
seinem Namen gewerblich betätigen wollte. Entgegen der Ansicht des Beklagten
wird aber auch der Konflikt unter Gleichnamigen bzw. die Verwechslungsgefahr
durch einen bloss privaten Gebrauch im vorliegenden Fall nicht beseitigt.
Zwar trifft es zu, dass sich der markenrechtliche
Ausschliesslichkeitsanspruch auf den gewerbsmässigen Bereich beschränkt und
bloss privaten Gebrauch des Kennzeichens nicht hindert, was namentlich beim
Import gefälschter Markenware zu privaten Zwecken erheblich ist (vgl. BGE 114
IV 6 E. 2; Marbach, Markenrecht, SIWR Bd. III, S. 197; David, Basler
Kommentar, N 27 zu Art. 13 MSchG). Dies bedeutet jedoch entgegen der Ansicht
des Beklagten nicht, dass eine Verletzung des gewerblichen
Ausschliesslichkeitsrechtes unbesehen um die Art der Handlung nie vorliegen
würde, wenn sie ein Privater vornimmt (vgl. z.B. für irreführende oder
herabsetzende Angriffe auf eine Marke: David, a.a.O., N 27 zu Art. 13 MSchG).
Die Internet-Adresse orientiert die Benutzer des Internets und richtet sich
damit an das Publikum bzw. die Öffentlichkeit. Verwechslungen sind unbesehen
des Inhalts der über diese Adresse abrufbaren Websites möglich; das
Bundesgericht hat es denn auch abgelehnt, die Verwechslungsgefahr von
Domain-Namen aufgrund des Inhalts der jeweiligen Sites auszuschliessen (BGE
128 III 353 E. 4.2.2.1; 128 III 401 E. 7.2.2 S. 409; Urteil 4C.141/2002 vom
7. November 2002 E. 4). Auch das Pop-Up-Fenster auf der Website des Beklagten
vermag daher die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen.

3.6 Der Beklagte übersieht, dass Art. 15 MSchG der berühmten Marke einen
besonderen Schutz gewährt, wenn er bestreitet, dass sich die Klägerin 1 auf
Markenschutz berufen könne. Soweit er aus der angeblich fehlenden
Aktivlegitimation der Klägerin 1 ableiten will, das Rechtsbegehren 1 sei
unzulässig und die Vorinstanz habe diesem daher bundesrechtswidrig
entsprochen, entbehrt sein Vorbringen jeglicher Grundlage. Da der Anspruch
der Klägerin 1 markenrechtlich begründet ist, kann im Übrigen offen bleiben,
inwieweit dieser Anspruch auch auf Firmenrecht oder Lauterkeitsrecht gestützt
werden könnte. Denn die Abwägung der Interessen, welche die Vorinstanz
aufgrund der den Parteien rechtmässig zustehenden Zeichen im Ergebnis
zutreffend vorgenommen hat, wird dadurch vorliegend nicht wesentlich
beeinflusst. Soweit der Beklagte in dieser Hinsicht vorbringt, es sei zu
seinen Gunsten das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität zu Unrecht nicht oder
zu wenig berücksichtigt worden, kann ihm nicht gefolgt werden.

4.
Der Beklagte rügt schliesslich, das Kantonsgericht habe die Verwirkung der
Ansprüche der Klägerin bundesrechtswidrig verneint.

4.1
Die Verwirkung von Ansprüchen setzt voraus, dass der Berechtigte die
Verletzung seiner Rechte durch Mitgebrauch eines gleichen oder ähnlichen
Zeichens während längerer Zeit widerspruchslos geduldet und der Verletzer
inzwischen am Zeichen einen eigenen wertvollen Besitzstand erworben hat (BGE
117 II 575 E. 4a; vgl. auch BGE 130 III 113 E. 4.2; 127 III 357 E. 4c/bb). Um
dem Berechtigten entgegenhalten zu können, er habe den Mitgebrauch eines
gleichen Kennzeichens widerspruchslos geduldet, ist grundsätzlich
erforderlich, dass er um die Verletzung seiner Rechte weiss oder doch bei
gehöriger Aufmerksamkeit wissen muss. Entscheidend ist sodann, dass beim
Verletzer die Erwartung entsteht, der Berechtigte dulde die Verletzung (BGE
117 II 575 E. 4b).

4.2 Der Domain-Name "www.maggi.com" wurde am 12. Juni 1996 von der Pro
Fiducia Treuhand AG registriert und am 14. Dezember 2001 auf den Beklagten
übertragen. Der Beklagte schaltete die Website im September 2002 auf, nachdem
die Klägerinnen die hier strittigen Begehren im Januar 2002 beim
Friedensrichteramt Hergiswil geltend gemacht hatten. Der Beklagte weist weder
nach, dass er vor Vorinstanz einen wertvollen Besitzstand behauptet und
entsprechende Beweise offeriert hätte noch ist der Berufung zu entnehmen, aus
welchen Gründen der Beklagte im Zeitpunkt der Vornahme allfälliger
Investitionen darauf vertrauen durfte, die Klägerinnen würden die Verletzung
dulden. Es ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass der Beklagte nicht
in guten Treuen einen wertvollen Besitzstand erworben hat, weshalb
unerheblich ist, wie lange die Klägerinnen mit der Geltendmachung ihres
Rechtes zugewartet haben. Die Vorinstanz hat die Verwirkung der klägerischen
Ansprüche im Ergebnis zutreffend verneint.

5.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten zu auferlegen
(Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat den Klägerinnen, die durch denselben Anwalt
vertreten sind und eine einzige Antwort eingereicht haben, die Parteikosten
zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Für den Streitwert, nach dem sich die
Kosten grundsätzlich richten, fehlen konkrete Anhaltspunkte. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz rechtfertigt sich in Streitigkeiten um Domain-Namen
eine Anlehnung an immaterialgüterrechtliche Schutzrechte nicht. Mangels
besonderer Anhaltspunkte ist für derartige Streitigkeiten vielmehr ein
Streitwert von rund Fr. 100'000.-- anzunehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat die Klägerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, Grosse Kammer II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: