Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.36/2004
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4C.36/2004 /lma

Urteil vom 8. April 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.

A. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin,

gegen

B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Georges
Chanson.

Arbeitsvertrag; fristlose Kündigung; Arbeitszeugnis,

Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 28. November 2003.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Klägerin) war ab Dezember 1998 als Rechtsanwältin im Anwaltsbüro
von B.________ (Beklagter) tätig. Mit Schreiben vom 9. August 2000 löste sie
das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Zuvor hatte ihr der Beklagte am 7. August
2000 in einem Gespräch die Kündigung nahe gelegt und in Aussicht gestellt, er
werde andernfalls das Arbeitsverhältnis selbst auflösen.

B.
Die Klägerin wandte sich am 22. Oktober 2001 an das Bezirksgericht See. Sie
beantragte die Berichtigung des vom Beklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses
und erhob mehrere Geldforderungen. Im Einzelnen verlangte sie Lohnersatz bis
zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin, eine Strafzahlung analog Art.
337c Abs. 3 OR, verschiedene Lohnnachforderungen sowie Spesenersatz. Mit
Entscheid vom 18. März 2003 hiess das Bezirksgericht das Begehren um
Berichtigung des Arbeitszeugnisses teilweise gut. Im Übrigen wies es die
Klage ab.

Dagegen erhob die Klägerin am 21. Juli 2003 kantonale Berufung an das
Kantonsgericht St. Gallen. Dieses wies die Berufung am 28. November 2003 ab,
soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, dass die Klägerin das
Arbeitsverhältnis am 9. August 2000 ohne wichtigen Grund aufgelöst habe,
womit ihr kein Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehe.
Auch die übrigen von der Klägerin erhobenen Geldforderungen wies das Gericht
ab.

C.
Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, es sei das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und in Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts
die Klage vom 22. Oktober 2001 gutzuheissen; eventuell sei das Urteil des
Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts
und zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beklagte schliesst auf Nichteintreten zufolge Fristsäumnis, eventuell auf
Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts wurde der Klägerin gemäss
Empfangsbestätigung am 11. Dezember 2003 ausgehändigt. Die 30-tägige
Rechtsmittelfrist begann somit am 12. Dezember 2003 zu laufen. Da gesetzliche
Fristen nach Art. 34 Abs. 1 lit. c OG vom 18. Dezember bis und mit dem 1.
Januar still stehen, endete die Berufungsfrist am 26. Januar 2004. Diese
wurde von der Klägerin mit der gleichentags erfolgten Postaufgabe gewahrt.
Auf die Berufung ist somit einzutreten. Art. 343 Abs. 2 OR, wonach in
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ein rasches und einfaches Verfahren
vorzusehen ist, richtet sich einzig an die Kantone (BGE 98 Ia 561 E. 6a).
Daher kann entgegen der Ansicht des Beklagten aus dieser Bestimmung nicht
abgeleitet werden, dass die eidgenössische Berufungsfrist in
arbeitsvertraglichen Streitigkeiten während den in Art. 34 Abs. 1 OG
festgelegten Zeitspannen ungehemmt weiter laufe.

2.
Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn,
sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der
Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen
gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die
entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht
unterbreitet wurden (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248 E. 2c). Eine blosse
Kritik an der Beweiswürdigung des Sachrichters ist im Berufungsverfahren
ausgeschlossen (BGE 127 III 73 E. 6a). Unzulässig sind auch neue, d.h. im
vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel
(Art. 55 lit. c OG).

Nicht einzutreten ist somit insbesondere auf folgende Vorbringen der
Klägerin: der Beklagte habe das Büropersonal gegen sie aufgewiegelt; die
Vorinstanz habe bei der Anwendung von Art. 337 OR (fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen) die seelische Verfassung und die
persönlichen Empfindungen der Klägerin unberücksichtigt gelassen; zudem habe
sie die Wendung des Beklagten, er wolle die Klägerin doch nicht hinauswerfen,
unrichtig gewürdigt; ebenso habe die Vorinstanz die (bestrittene) Aussage des
Beklagten, wonach "sofort fertig sei", sollte die Klägerin einen scharfen Ton
auflegen, in unhaltbarer Weise nicht als Androhung einer fristlosen Kündigung
angesehen; sie habe zu Unrecht festgestellt, dass das Verhalten des Beklagten
nicht als Beginn eines auf Dauer angelegten Mobbings angesehen werden könne;
schliesslich habe sie unberücksichtigt gelassen, dass zwischen den Parteien
ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden und der Beklagte durch sein
Verhalten bei der Klägerin schutzwürdiges Vertrauen erweckt habe.

3.
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 337 OR unrichtig angewendet.

3.1 Nach Art. 337 OR kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen
jederzeit fristlos aufgelöst werden (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt jeder
Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und
Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden
darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet das
Gericht nach seinem Ermessen (Art. 337 Abs. 3 OR). Ermessensentscheide
überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich frei (BGE 129
III 380 E. 2). Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn
die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für
den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie
umgekehrt Umstände ausser Acht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet
werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein,
falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise
ungerecht erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1).
3.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist die fristlose Kündigung als ultima
ratio erst dann zulässig, wenn dem Vertragspartner nicht mehr zugemutet
werden darf, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung aufzulösen
oder bei fester Vertragsdauer deren Ende abzuwarten. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt, genügt es dabei nicht, dass das Vertrauensverhältnis
zwischen den Parteien lediglich gestört ist; dieses muss vielmehr zerstört
sein, was insbesondere auf einer gegenüber dem Kündigenden begangenen
schweren Pflichtverletzung beruhen kann (BGE 130 III 28 E. 4.1; 117 II 560 E.
3b). Die dafür geltend gemachten Vorkommnisse müssen einerseits objektiv
geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage
zu zerstören oder zumindest so tief greifend zu erschüttern, dass der
kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist.
Anderseits müssen sie auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder
Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben (BGE 129 III 380 E.
2.1). Zulässig ist eine fristlose Kündigung somit nur, falls die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses subjektiv und - was vorliegend von grundlegender
Bedeutung ist - objektiv als nicht zumutbar erscheint (BGE 129 III 380 E.
2.2).
3.3 Die Berücksichtigung der objektiven Gesichtspunkte durch die Vorinstanz
erfolgte daher zu Recht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ging die
Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass kein wichtiger Grund für die
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestand. Das distanzierte
Verhalten seitens des Beklagten in den Tagen nach dem Inaussichtstellen der
ordentlichen Kündigung stellt, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt,
keinen solchen Grund dar. Ein Fehlverhalten des Beklagten ist vorliegend
nicht auszumachen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedurfte es auch keiner
Verwarnung durch den Beklagten vor dem Inaussichtstellen der Kündigung, zumal
der unbefristete Arbeitsvertrag dem Prinzip der Kündigungsfreiheit untersteht
(BGE 125 III 70 E. 2a). Damit steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, das
Arbeitsverhältnis aus beliebigen Gründen einseitig aufzulösen (Art. 335 Abs.
1 OR). Weiter macht die Klägerin zu Unrecht geltend, der Beklagte habe sich
wider Treu und Glauben verhalten, indem er ihr ohne vorgängige Anhörung bzw.
Diskussion die (ordentliche) Kündigung in Aussicht gestellt habe. Die
Klägerin verkennt, dass der Beklagte dazu, wie dargelegt, ohnehin berechtigt
war. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst in Verletzung dieses - auch von
ihr als Arbeitnehmerin einzuhaltenden - Gebotes handelte. Ihre übereilte
(ungerechtfertigte) fristlose Kündigung sowie die damit verbundene sofortige
Niederlegung sämtlicher ihr zugeteilten Mandate stellt ein treuwidriges
Verhalten dar, das für den Beklagten, wie die Vorinstanz ausführte, mit
erheblichen Umständen verbunden war. Nicht nachvollziehbar ist deshalb die
Behauptung der Klägerin, sie habe durch die fristlose Kündigung sowohl die
finanziellen Interessen des Beklagten als auch dessen Ruf gegenüber seinen
Klienten gewahrt.

Der klägerischen Argumentation, wonach die subjektive Wirkung der
Vorkommnisse massgebend und nicht entscheidend sei, wie das Verhalten des
Beklagten objektiv zu bewerten sei, kann nicht gefolgt werden. Die
vorinstanzliche Begründung, wonach bei objektiver Betrachtung die fristlose
Kündigung für die Klägerin nicht der einzige Ausweg gewesen sei, ist
bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Reaktion auf die vom Beklagten in
Aussicht gestellte (ordentliche) Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist
vielmehr mit der Vorinstanz als übereilte, unverhältnismässige
Kurzschlusshandlung anzusehen.

4.
Die Klägerin löste das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund fristlos auf.
Deshalb steht ihr, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kein
Ersatzanspruch für den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
zu (Art. 337b Abs. 1 OR). Damit entfällt auch die von der Klägerin verlangte
Entschädigungszahlung analog Art. 337c Abs. 3 OR (vgl. Abs. 1). Im Übrigen
bejaht die von der Klägerin zitierte Lehrmeinung eine analoge Anwendung
dieser Bestimmung ebenfalls nur bei einer gerechtfertigten fristlosen
Kündigung des Arbeitnehmers, womit offen bleiben kann, ob sich die Analogie
rechtfertigt. Da die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war, zog der
Beklagte in seiner Schlussabrechnung berechtigterweise einen Betrag in Höhe
von einem Viertel des Monatslohnes ab (Art. 337d Abs. 1 OR). Die
Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuungssumme nach Art. 49 OR
sind nicht erfüllt, zumal seitens des Beklagten kein
persönlichkeitsverletzendes Verhalten auszumachen ist (BGE 129 III 715 E.
4.2, 4.4). Die Abweisung sämtlicher von der Klägerin erhobenen
Geldforderungen durch die Vorinstanz war somit bundesrechtskonform.

5.
Die Klägerin behauptet zu Unrecht, sie habe die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nicht verschuldet und die fristlose Kündigung aus
wichtigen Gründen ausgesprochen. Folglich hat sie, wie die Vorinstanz
zutreffend festhielt, von vornherein auch keinen Anspruch auf eine
Verschiebung des im Arbeitszeugnis festgelegten Endtermins zu ihren Gunsten.
Denn durch ihre fristlose Kündigung beendete sie das Arbeitsverhältnis nicht
nur faktisch, sondern auch rechtlich mit sofortiger Wirkung. Als Endtermin
gilt daher der Tag, an dem sie die fristlose Kündigung aussprach. Aus den
Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses folgt,
dass dieser Tag für die Dauer des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 330a
Abs. 1 OR massgebend ist (BGE 129 III 177 E. 3.2 in fine). Ein - gesetzlich
ohnehin nicht bestehender - Anspruch auf die Einfügung einer
Freizeichnungsklausel steht der Klägerin, wie die Vorinstanz unter Bezugnahme
auf die einschlägige Lehre richtigerweise feststellte, nicht zu. Schliesslich
hat die Klägerin, wie die Vorinstanz gestützt auf Lehre und Praxis ausführte,
auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass der Beklagte im Arbeitszeugnis
Dankesworte und Zukunftswünsche anbringt.

6.
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Die in der Sache obsiegende Partei hat grundsätzlich auch in
Verfahren, die gemäss Art. 343 Abs. 3 OR kostenlos sind, Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten (BGE 115 II 30 E. 5c). Dem Verfahrensausgang entsprechend
hat die Klägerin dem anwaltlich vertretenen Beklagten daher die Parteikosten
für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
3'000.-- zu entschädigen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: