Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.369/2004
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4C.369/2004 /lma

Urteil vom 25. Januar 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

1. A.________ GmbH,
2.B.________,
3.C.________,
Kläger und Berufungskläger, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Christian Hilti,

gegen

1.D.________,
2.E.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Ehrler,
3.F.________,
vertreten durch Maître Pierre-Alain Killias,
4.G.________ AG,
vertreten durch Maître Fidèle Joye.
Beklagte und Berufungsbeklagte.

Markenrecht; Gerichtsstandsgesetz,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 1.
September 2004.

Sachverhalt:

A.
Die H.________ SA betrieb ein Labor zur Herstellung kosmetischer und
chemischer Produkte, welche insbesondere unter der Marke "A.________"
vertrieben wurden.

I. ________ besass die Mehrheit der Aktien der H.________ SA und war ihr
einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer. Da er auf Grund seiner
Alzheimerkrankheit vermehrt unter Vergesslichkeit litt, bat er im Frühjahr
1995 seinen Neffen B.________ um Unterstützung in seinen geschäftlichen
Angelegenheiten. B.________ kam dieser Aufforderung nach.

Auf Empfehlung von B.________ hin unterzeichnete I.________ als
Verwaltungsrat der H.________ SA am 16. Mai 1995 eine Übertragungserklärung,
mit der die Markenrechte der H.________ SA auf die damals in Gründung
begriffene A.________ GmbH übertragen wurden. Am selben Tag unterzeichnete
I.________ zudem eine separate Vereinbarung, in welcher festgehalten wurde,
dass die Rezepturen der Kosmetiklinie "A.________" künftig B.________
zustehen und er die Firma "A.________" verwenden darf.

Die beiden Dokumente wurden am 26. Mai 1995 von einer Notarin in Frick
beglaubigt und von B.________ unterzeichnet.

Am 19. Oktober 1995 wurde der H.________ SA D.________ als Beistand
beigegeben. Dieser erhob im Herbst 1995 gegen B.________ eine Strafanzeige
wegen Verminderung der Aktiven zu Lasten der Gläubiger gemäss Art. 164 Abs. 2
StGB.
Am 31. Januar 1996 ersuchte die H.________ SA beim Handelsgericht des Kantons
Aargau um eine vorsorgliche Markenregistersperre bezüglich verschiedener von
der A.________ GmbH beanspruchten nationalen und internationalen Marken. Die
Sperre wurde am 3. Februar 1996 superprovisorisch angeordnet.

Am 14. März 1996 ersuchte die A.________ GmbH beim Handelsgericht des Kantons
Aargau um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Begehren, es sei der
H.________ SA und ihrem Beistand, zu untersagen, gegenüber Dritten implizit
oder explizit zu behaupten, B.________ und C.________ hätten sich die
geheimen Formeln der Kosmetikerzeugnisse A.________ und/oder den Namen
A.________ widerrechtlich angeeignet, namentlich Wucher oder Diebstahl
begangen.

Am 27. März 1996 wurde über die H.________ SA der Konkurs eröffnet. Danach
wurden die am 31. Januar und 14. März 1996 eingeleiteten Massnahmeverfahren
nicht weitergeführt und damit eingestellt.

Am 30. Mai 2001 verurteilte das Tribunal de Police des Kantons Genf
B.________ gestützt auf Art. 164 Abs. 2 StGB wegen Verminderung der Aktiven
der H.________ SA zu Lasten ihrer Gläubiger zu 5 Monaten Gefängnis bedingt
und einer Busse von Fr. 10'000.--. B.________ focht dieses Urteil ohne Erfolg
zunächst bei der Strafkammer der Genfer Cour de justice und danach beim
Bundesgericht an.

Das Konkursamt des Kantons Genf trat mit Verfügung vom 8. Juli 2003 Ansprüche
der H.________ SA in Anwendung von Art. 260 SchKG an die Gläubiger D.________
und E.________, F.________ und die G.________ AG ab.

B.
B.aMit Klage beim Handelsgericht des Kantons Aargau vom 9. Juli 2003 stellten
die A.________ GmbH (Klägerin 1), B.________ (Kläger 2) und C.________
(Klägerin 3) gegenüber D.________ (Beklagter 1), E.________ (Beklagte 2),
F.________ (Beklagter 3) und die G.________ AG (Beklagte 4) folgende
Rechtsbegehren:
"1.Es sei festzustellen,
dass die Klägerin 1 rechtmässige Eigentümerin der folgenden, auf sie
übertragenen, im Verfahren SU. 96.00002 verarrestierten schweizerisch und
international registrierten Marken sei und
die Beklagten als Abtretungsgläubiger gestützt auf Art. 260 SchKG im Konkurs
der H.________ SA keinen Anspruch auf Rückübertragung dieser Marken auf die
Konkursmasse bzw. H.________ SA in Konkurs besitzen:
Schweizer Marken Nrn.: 292 685, 293 266, 304 788, 328 541, 329 865, 329 866,
331 258, 331 259, 336 429, 344 714, 344 715, 417 890 und 418 351
IR-Marken Nrn.: 480 214, 438 219, 457 079, 503 176, 523 018, 506 656, 507
484, 640 545 und 641 918.

2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin 1 rechtmässig mit "A.________
GmbH" firmiert.

3. Es sei festzustellen, dass der Kläger 2 rechtmässiger Inhaber der heutigen
Rezepturen für die A.________ ist.

4. Es sei festzustellen, dass die Kläger keinen unlauteren Wettbewerb
begingen, als sie die Marken gemäss Rechtsbegehren 1 sowie das Recht zur
Firmierung mit "A.________ GmbH" am 16. Mai 1995 vom damaligen
einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat und Geschäftsführer der
H.________ SA auf die in Gründung befindliche Klägerin 1 übertragen erhalten
haben.

5. Es sei festzustellen, dass die Kläger den Beklagten weder Schadenersatz
noch Gewinnherausgabe schulden.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Nachdem die Beklagten - mit Ausnahme des Beklagten 3 - die prozessuale
Zulässigkeit der von den Klägern erhobenen Klage bestritten hatten,
beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügung vom 16.
Februar 2004 auf die Eintretensfrage.

B.b Am 21. Juni 2004 reichte die Beklagte 4 beim Tribunal de première
instance des Kantons Genf eine Klage ein. Damit verlangte die Beklagte 4
insbesondere, die Kläger seien unter solidarischer Haftung zur verurteilen,
ihr Fr. 800'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 27. März 1996 zu bezahlen. Zur
Begründung führte die Beklagte 4 an, der Kläger 2 habe als faktischer
Geschäftsführer der H.________ SA durch die Übertragung von Aktiven auf sich
und die Klägerin 1 Art. 164 StGB verletzt und der H.________ SA dadurch einen
Schaden von mindestens Fr. 800'000.-- verursacht. Diesen Schaden habe der
Kläger 2 zu ersetzen. Die Klägerin 3 hätte mit dem Kläger 2 zusammengewirkt
und beide seien Organe der Klägerin 1 gewesen. Damit sei diese und die
Klägerin 3 mit dem Kläger 2 solidarisch haftbar.

B.c Am 23. Juni 2004 reichten der Beklagte 1 und die Beklagten 2 und 4 gegen
die Kläger beim Tribunal de première instance des Kantons Genf eine Klage mit
dem Hauptbegehren ein, die Kläger seien zu verurteilen, ihnen Fr.
8'000'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 27. März 1996 zu bezahlen. Damit wurde
ebenfalls Schadenersatz für die gegen Art. 164 StGB verstossende Übertragung
von Aktiven der H.________ SA verlangt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten der Beklagte 1 und die Beklagten 2 und 4, das Verfahren sei mit
dem die gleiche Streitsache betreffenden Klageverfahren der Beklagten 4 (vgl.
B.b hiervor) zu vereinigen.

B.d Mit Urteil vom 1. September 2004 trat das Handelsgericht des Kantons
Aargau auf die Klage der Kläger vom 9. Juli 2003 (vgl. lit. B.a hiervor)
wegen mangelnden Feststellungsinteresses nicht ein.

C.
Die Kläger erheben eidgenössische Berufung mit dem Antrag, das Urteil des
Handelsgerichts vom 1. September 2004 sei aufzuheben, das
Feststellungsinteresse der Kläger sei zu bejahen und das Handelsgericht des
Kantons Aargau sei anzuweisen, die Feststellungsklage an die Hand zu nehmen.

Die Beklagten 1 und 2 beantragen, auf die Berufung sei nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen. Der Beklagte 3 nimmt zur Berufung keine
Stellung. Die Beklagte 4 schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Berufung ist gemäss Art. 48 Abs. 1 OG in der Regel erst gegen
Endentscheide der oberen kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden
zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel
angefochten werden können. Nichteintretensentscheide werden als Endentscheide
im Sinne dieser Bestimmung betrachtet, falls sich der kantonale Richter mit
einem Prozessentscheid endgültig geweigert hat, die Streitsache unter
zivilrechtlichen Gesichtspunkten materiell zu beurteilen (BGE 128 III 250 E.
1b S. 252). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb ein Endentscheid
angefochten wird. Da eine zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt und auch der
gemäss Art. 46 OR erforderliche Streitwert erreicht wird, ist auf die form-
und fristgerechte Berufung einzutreten.

2.
2.1 Das Handelsgericht führte zum Feststellungsinteresse der Kläger
zusammengefasst an, mit dem Klagebegehren 1 werde die positive Feststellung
verlangt, dass die Klägerin 1 rechtmässige Inhaberin von schweizerischen und
internationalen Marken sei, sodann die negative Feststellung, dass die
H.________ SA keinen Anspruch auf Rückübertragung der Marken habe. Da im
Rahmen des durch Leistungsklagen in Genf eingeleiteten Verfahrens
vorfrageweise zu prüfen sei, ob die Klägerin rechtmässige Eigentümerin der
streitigen Marken ist, sei das Feststellungsinteresse für das Klagebegehren 1
durch Einreichung der Leistungsklagen entfallen.
Mit dem Klagebegehren 2 werde die positive Feststellung verlangt, dass die
Klägerin 1 rechtmässig unter dem Namen "A.________ GmbH" firmiert. Diese
Frage werde in den von den Beklagten 1, 2 und 4 in Genf eingeleiteten
Leistungsprozessen ebenfalls vorfrageweise zu prüfen sein. Mit dem
Klagebegehren 3 werde die positive Feststellung verlangt, dass der Kläger 2
rechtmässiger Inhaber der Rezepturen der "A.________"-Kosmetik ist. Auch
diese Frage sei im Rahmen der in Genf eingereichten Leistungsklagen
vorfrageweise zu prüfen. Dasselbe gelte auch für Klagebegehren 4, mit dem die
negative Feststellung anbegehrt wird, dass die Kläger durch die Verwendung
des Namens "A.________" das UWG nicht verletzten. Mit Bezug auf die
Klagebegehren 2 und 3 sei zudem zu beachten, dass den Klägern in dem mit
Begehren vom 14. März 1996 eingeleiteten Massnahmeverfahren Frist zur
Einreichung der Klage im ordentlichen Verfahren gesetzt worden sei. Von
dieser Möglichkeit, der Ungewissheit über den Rechtszustand ein Ende zu
bereiten, hätten sie nicht Gebrauch gemacht.

Das Klagebegehren 5 auf Feststellung, dass die Kläger den Beklagten weder
Schadenersatz noch Gewinnherausgabe schulden, habe denselben Gegenstand wie
die Leistungsklagen. Deshalb sei nach deren Einreichung das
Feststellungsinteresse für das Klagebegehren 5 nicht mehr gegeben.

Beizufügen sei, dass sich ein Feststellungsinteresse der Kläger nicht daraus
ergeben könne, dass sie an einem Verfahren an einem bestimmten Gerichtsstand
interessiert seien. Demnach sei insgesamt ein hinreichendes
Feststellungsinteresse zu verneinen.

2.2 Die Kläger machen geltend, zwar treffe zu, dass das blosse Interesse
einer Partei, unter mehreren möglichen Gerichtsständen einen bestimmen zu
können, für sich allein kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse begründen
könne. Das Interesse der Kläger beschränke sich jedoch nicht allein auf die
Festlegung eines ihnen zusagenden Forums beim Handelsgericht Aargau. Vielmehr
hätten die Kläger darüber hinaus ein begründetes Interesse an der
rechtsverbindlichen Feststellung ihrer zivilrechtlichen Inhaberschaft an den
angeführten Marken, der Firma sowie an den Rezepturen. Insoweit habe das
Obergericht verkannt, dass eine Prüfung einer Rechtsfrage als Vorfrage im
Rahmen der durch die Leistungsklagen eingeleiteten Verfahren in nachfolgenden
Verfahren nicht bindend sei. So würden die Fragen der Gültigkeit des
Grundgeschäftes vom 16. Mai 1995 und der Rechte an den Marken, der Firma und
den Rezepturen mit der Beurteilung der Leistungsklagen nicht endgültig
beantwortet. Mit der Verneinung des Feststellungsinteresses würde den Klägern
das Recht verwehrt, die Ungewissheit über den Rechtszustand zu beenden und
gestützt auf Art. 52 MSchG zu einer verbindlichen Feststellung über ihre
Markenrechte zu gelangen. Diese Ungewissheit sei den Klägern nicht zuzumuten.
Die in Genf erhobene Schadenersatzklage sei nur mit dem sich auf
Schadenersatz beziehenden Feststellungsbegehren 5 identisch; die übrigen
Begehren der Feststellungsklage gingen über die Leistungsklage hinaus.
Demnach habe das Obergericht zu Unrecht ein Feststellungsinteresse bezüglich
der verbindlichen Klärung der Rechtszugehörigkeit der Marken, der Firmen und
Rezepturen verneint.

2.3 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder
beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen
wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter
gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG beantragen, die Widerrechtlichkeit einer
Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Diese
Bestimmung erfasst die Feststellung, wonach eine Rechtsausübung rechtmässig
bzw. lauter sei, nicht. Ein entsprechendes Feststellungsbegehren muss daher
die Voraussetzungen der allgemeinen bundesrechtlichen Feststellungsklagen
erfüllen (vgl. Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht; Kommentar zum Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), 2001, Rz. 107-109 zu Art. 9 UWG).
Gemäss Art. 52 des Markenschutzgesetzes kann, wer ein rechtliches Interesse
nachweist, vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder
Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht. Diese
markenrechtliche Feststellungsklage setzt ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse voraus (Lucas David, Markenschutzgesetz, Muster- und
Modellgesetz; Basler Kommentar 2. Aufl., N. 9 zu Art. 52 MSchG). Wann ein
solches Interesse gegeben ist, bestimmt das Bundesrecht (BGE 129 III 295 E.
2.2 S. 299 mit Hinweisen). Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn die
Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die
Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden
kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie
sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 123 III 414 E. 7b S. 429 mit
Hinweisen). Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine
Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil
erwirkt werden kann (BGE 123 III 49 E. 1a S. 52). Dabei ist zu beachten, dass
Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen
bloss Glieder des Subsumtionsschlusses sind, welche für sich allein nicht in
materielle Rechtskraft erwachsen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478).

2.4 Die Kläger verlangen in ihren Rechtsbegehren 1 - 4 zusammengefasst, es
sei festzustellen, dass durch den Abschluss der am 16. Mai 1995 mit der
H.________ SA vereinbarten Übertragungsgeschäfte kein unlauterer Wettbewerb
begangen worden sei und demnach die Klägerin 1 rechtmässige Eigentümerin der
übertragenen Marken sei und diese damit nicht auf die Konkursmasse bzw. die
H.________ SA in Konkurs zu übertragen seien. Es sei festzustellen, dass die
Klägerin 1 rechtmässig mit "A.________ GmbH" firmiere und der Kläger 2
rechtmässiger Inhaber der Rezepturen für die A.________ sei.

Um ein entsprechendes Feststellungsinteresse nachzuweisen, müssten die Kläger
dartun, inwiefern bezüglich dieser Rechtspositionen eine Unsicherheit
besteht, deren Fortdauer den Klägern nicht mehr zugemutet werden darf, weil
sie dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit behindert werden. Diesem Erfordernis
kommen die Kläger nicht nach, da sie nicht geltend machen, sie müssten damit
rechnen, die Beklagten würden die Übertragung der fraglichen Markenrechte
bzw. Rezepturen auf die H.________ SA in Konkurs verlangen oder der
"A.________ GmbH" die Weiterführung ihrer Firma verbieten lassen. Dies ist
auch nicht ersichtlich, da das von der H.________ SA am 31. Januar 1996
eingeleitete Massnahmeverfahren zur Sperrung von Marken nach ihrem Konkurs
eingestellt wurde, was zeigt, dass die Beklagten nicht an einer Weiterführung
der konkursiten H.________ SA sondern alleine an Schadenersatz interessiert
sind. Damit fehlt bezüglich der Klagebegehren 1 bis 4 - unabhängig von den
Schadenersatzklagen in Genf - ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse der
Kläger. Demnach ist unerheblich, dass gemäss der zutreffenden Annahme der
Kläger die vorfrageweise Beurteilung von Rechtsfragen im Genfer
Schadenersatzprozess in späteren Verfahren keine bindende Wirkung entfaltet.

2.5 Die Annahme des Handelsgerichts, bezüglich des mit den Genfer
Schadenersatzklagen identischen negativen Feststellungsbegehrens 5 fehle ein
Feststellungsinteresse, wird von den Klägern nicht angefochten.

3.
Aus Erwägung 2 geht hervor, dass das Handelsgericht im Ergebnis kein
Bundesrecht verletzte, wenn es bezüglich der Klagebegehren ein
Rechtsschutzinteresse vereinte. Das Handelsgericht verletzte demnach entgegen
der Auffassung der Kläger die im Bundesgesetz vom 24. März 2000 über den
Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272)
festgesetzte Kompetenzordnung nicht, wenn es auf die Klage nicht eintrat.

4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Berufung abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren
kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Der
Beklagte 3 hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zusteht. Da die Beklagten 1 und 2 durch den selben Anwalt
vertreten sind, wird ihnen insgesamt die gleiche Parteientschädigung wie der
Beklagten 4 zugesprochen. Bei ihrer Bemessung wird die Mehrwertsteuer im
Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der
Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Klägern unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Kläger haben unter solidarischer Haftbarkeit die Beklagten 1 und 2 mit
insgesamt Fr. 9'000.-- und die Beklagte 4 mit Fr. 9'000.-- für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: