Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.364/2004
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4C.364/2004 /ruo

Urteil vom 1. Juli 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Beklagte und Berufungsklägerin,

gegen

B.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Diego Cavegn,

Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung; Bonuszahlung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. August 2004.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ AG (nachstehend: Klägerin) mit Sitz in Zürich befasst sich mit
der Suche und Vermittlung von Führungskräften des oberen und obersten Kaders.
Mit Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 1995 stellte die Klägerin A.________
(nachstehend: Beklagte) per 1. Dezember 1995 als "Consultant" und Direktor
an. Da die Beklagte als ausgebildete Pharmazeutin keine Erfahrung im Bereich
der Kadervermittlung mitbrachte, wurde sie im Arbeitsvertrag verpflichtet, im
ersten Jahr ein gezieltes Trainingsprogramm zu durchlaufen. Als Lohn wurden
monatlich Fr. 17'000.-- brutto sowie Fr. 1'000.-- Pauschalspesen vereinbart.
Weiter wurde der Beklagten ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt und mit
ihr gemäss Ziff. 5 des Arbeitsvertrages unter dem Titel "Bonus" folgende
Regelung vereinbart:

"Der Bonus hängt grundsätzlich von dem durch Sie erzielten Umsatz ab, welcher
- "booked, billed and collected" durch Sie - bei der B.________ AG
eingegangen ist.

Ihr Bonus für das erste Jahr wird sich nach Ihren qualitativen und
quantitativen Leistungen richten und vom Verwaltungsrat der Firma B.________
AG bestimmt.

Für die Zeit nach den ersten 13 Monaten werden wir bis zum 1. Oktober 1996
separat ein Bonussystem ausarbeiten, welches als integrierender Bestandteil
dieses Vertrages gelten wird.

Eine Bonuszahlung wird aber in jedem Falle in freiem Ermessen des
Arbeitgebers erfolgen."

In einer ebenfalls am 30. Oktober 1995 abgeschlossenen Vereinbarung kamen die
Parteien überein, dass die Gesamtkosten für die Klägerin (AHV-Salär,
Geschäftswagen, Representationsspesen)  ohne eine allfällige Bonuszahlung im
ersten Jahr Fr. 250'000. -- betragen sollten.

Im Laufe der Tätigkeit der Beklagten bei der Klägerin entwickelte sich ein
Liebesverhältnis zwischen ihr und dem Verwaltungsratspräsidenten und
Geschäftsführer der Klägerin, C.________. Für das Jahr 1997 wurde der
Beklagten ein Bonus von Fr. 214'018.-- und für das Jahr 1998 ein Bonus von
Fr. 267'523.--  ausbezahlt.

Im Juli 1999 endete die  private Beziehung zwischen C.________ und der
Beklagten. Am 17. Dezember 1999 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis
mit der Beklagten auf den 31. März 2000 und stellte diese sofort frei. Als
Grund für die Kündigung gab die Klägerin an, die private Trennung der
Beklagten von C.________ hätte schlechte Auswirkung auf die berufliche
Zusammenarbeit und auf das Arbeitsklima gehabt. So sei das Risiko entstanden,
dass das Team auseinander falle. Die Parteien konnten sich über die
Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einigen.

Am 13. Januar 2000 korrigierte die Klägerin die Kündigungsbegründung und gab
insbesondere an, die Beklagte habe das Team durch übersteigerte Egozentrik
gestört, weshalb eine Reihe von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit
Kündigung gedroht hätten, falls sich der Zustand nicht bessere. Mit Schreiben
vom 14. Januar 2001 wies die Beklagte diese Begründung zurück und erhob
Einsprache wegen missbräuchlicher Kündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit.
c OR.

Nachdem die Beklagte am 28. Januar 2000 unter der Firma D.________ ein
eigenes Unternehmen gegründet hatte, wurde sie von der Klägerin verschiedener
Pflichtverletzungen beschuldigt und gestützt darauf am 10. März 2000 fristlos
entlassen. Am 3. April 2000 hat die Klägerin die fristlose Entlassung
schriftlich begründet und der Beklagten eine Schlussabrechnung über Fr.
98'536.-- zugestellt.

B.
Am 30. August 2000 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim
Arbeitsgericht Zürich eine Klage ein. Damit verlangte die Klägerin gemäss dem
in der Replik korrigierten Rechtsbegehren von der Beklagten die Zahlung von
Fr. 139'463.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. August 2000, eventuell die
Zahlung von Fr. 91'437.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 25. August 2000.

Mit Widerklage stellte die Beklagte das Begehren, die Klägerin sei zu
verpflichten, ihr Fr. 387'198.-- nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2000 sowie
eine Entschädigung von Fr. 62'499.-- wegen missbräuchlicher Kündigung nebst
Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 1999 und eine Entschädigung von Fr.
62'499.-- wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung nebst Zins von 5 %
seit dem 10. März 2000 zu bezahlen. Weiter sei die Klägerin zu verpflichten,
der Beklagten ein Arbeitszeugnis auszustellen. Zur Begründung der Widerklage
führte die Beklagte insbesondere an, es stehe ihr für das Jahr 1999 ein Bonus
in der Höhe von Fr. 346'813.-- zu. Die Beklagte stütze sich dabei auf Ziffer
5 des Arbeitsvertrages und machte geltend, Ende 1996 habe man der Beklagten
eine schriftliche Regelung des Bonussystem übergeben (act. 20/4/6), welche ab
einem Umsatz von Fr. 800'000.-- Bonuszahlungen vorgesehen habe. Die in der
Regelung vorgesehene Voraussetzung, der Arbeitnehmer müsse am Ende des für
den Bonus relevanten Geschäftsjahrs im ungekündigten Arbeitsverhältnis zur
Arbeitgeberin stehen, habe die Klägerin durch eine missbräuchliche Kündigung
vereitelt.

Mit Urteil vom 10. April 2003 hat das Arbeitsgericht Zürich die Klage
teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr.
65'031.-- netto nebst 5 % Zins seit dem 25. August 2000 zu bezahlen. In
teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtete es die Klägerin, der
Beklagten als Bonus Fr. 145'633.-- netto nebst 5 % Zins seit 10. März 2000 zu
bezahlen und ihr ein Arbeitszeugnis aus- und zuzustellen.

Bezüglich des Anspruchs auf eine Bonuszahlung führte das Arbeitsgericht
zusammengefasst aus, der Beklagten sei der Beweis misslungen, dass die
Parteien eine schriftliche Vereinbarung über ein Bonussystem geschlossen
hätten. Es sei nicht anzunehmen, die Parteien hätten sich  über die
Bonusvereinbarung gemäss act. 20/4/6 geeinigt, da dieses Schriftstück weder
datiert noch unterzeichnet sei. Vielmehr mache es den Anschein, es handle
sich dabei lediglich um eine Kopie aus dem Arbeitsvertrag der Klägerin mit
C.________, da auch das Schriftbild völlig identisch sei. Auch habe die
Beklagte eine mündliche Einigung über ein Bonussystem nicht nachweisen
können. Demnach sei alleine der Arbeitsvertrag massgebend, der einen
allfälligen Bonus in das Ermessen der Klägerin stelle. Die Klägerin habe der
Beklagten ab 1997 einen Bonus ausbezahlt. Für das Jahr 1999 sei ein solcher
offenbar verweigert worden, weil zwischenzeitlich die Liebesbeziehung
zwischen der Beklagten und C.________ gescheitert war. Damit beruhe die
Verweigerung eines Bonus für das Jahr 1999 auf einer willkürlichen
Ermessensausübung, da auf ein sachfremdes Kriterium abgestellt worden sei,
das mit der Arbeitsleistung nichts zu tun habe. Hinzu komme, dass der in den
zwei Jahren zuvor ausbezahlte Bonus angesichts seiner Höhe als
Lohnbestandteil qualifiziert werden müsse, weshalb die Beklagte auch deshalb
einen vertraglichen Anspruch darauf habe. Bei der Bemessung des Bonus sei auf
den Durchschnitt der in den beiden Vorjahren ausbezahlten Beträge
abzustellen, wobei ein Drittel abzuziehen sei, weil sich die Beklagte im
Zeitpunkt der Fälligkeit in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befunden
habe.

Die Klägerin focht das Urteil des Arbeitsgerichts bezüglich der Verpflichtung
zu einer Bonuszahlung mit Appellation an. Das Obergericht des Kantons Zürich
hiess die Appellation mit Urteil vom 26. August 2001 gut und wies die
Widerklage auf Zahlung eines Bonus ab.

C.
Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts sowohl mit eidgenössischer
Berufung als auch mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Letztere
hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 18. Februar 2005  abgewiesen.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Obergerichts vom
26. August 2001 sei aufzuheben und die Klägerin sei zu verpflichten, ihr
gemäss dem erstinstanzlichen Urteil einen Bonus von Fr. 145'633.-- netto
nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2000 zu bezahlen.

Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine
Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.--  betrifft
und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden
kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte
Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung
im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG).
Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu
machen (Art. 55 Abs 1 lit c OG). Für eine blosse Kritik an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III
248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).

1.3 Auf die Berufung der Klägerin ist nicht einzutreten, soweit sie - ohne
eine der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem
Sachverhalt ausgeht, der von diesen Feststellungen abweicht oder darin keine
Stütze findet. Dies gilt namentlich für die Angabe, die Parteien hätten
vereinbart, dass ab einem Umsatz von Fr. 800'000.-- ein Bonus geschuldet sei.
Von den tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz weicht die Beklagte auch in
unzulässiger Weise ab, wenn sie angibt, der mit ihr vereinbarte Lohn sei erst
mit einem zusätzlichen Bonus branchenüblich gewesen.

Das Obergericht ging insbesondere gestützt auf die Würdigung einer
Zeugenaussage davon aus, die Höhe der Bonuszahlungen in den Jahren 1997 und
1998 habe nicht in erster Linie auf einer Beurteilung der Arbeitsleistung der
Beklagten beruht, sondern sei "eher Ausfluss der Beziehung" zwischen der
Beklagten und Björn Johansson gewesen. An dieser Beweiswürdigung übt die
Beklagte unzulässige Kritik, wenn sie sinngemäss angibt, wäre die
Liebesbeziehung massgebend gewesen, so hätte der Bonus im Jahr 1996 am
höchsten sein müssen.

2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages
geregelte Bonus als Gratifikation oder als Lohnbestandteil zu qualifizieren
ist.

2.2 Art. 322d OR definiert die Gratifikation als Sondervergütung, welche der
Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder
Abschluss des Geschäftsjahrs, ausrichtet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts handelt es sich bei einer Gratifikation um eine
ausserordentliche Zulage, die zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen
Masse vom Willen des Arbeitgebers abhängt. Ein im voraus festgesetzter und
fest vereinbarter Betrag kann daher keine Gratifikation sein, sondern stellt
Lohn dar. Daraus darf jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass
jede variable Vergütung eine Gratifikation wäre, da gemäss Art. 322a OR auch
ein Lohnbestandteil im Sinne von Art. 322 OR variabel ausgestaltet sein kann
(BGE 129 III 276 E. 2 S. 278 f. mit Hinweisen). Da der Arbeitsvertrag
definitionsgemäss entgeltlich ist, genügt eine bloss freiwillige
Entschädigung nicht. Das Entgelt kann daher bei einem Arbeitsvertrag nicht
ausschliesslich in einer Gratifikation bestehen, weil diese eine ganz oder
teilweise freiwillige Sondervergütung ist, die zum Lohn hinzutritt. Daraus
folgt, dass es nicht zulässig sein kann, einen kleinen Lohn und dafür eine
grosse freiwillige Gratifikation zu vereinbaren, weil damit die Gratifikation
trotz der vereinbarten Freiwilligkeit als das eigentliche Entgelt für die
Arbeit erscheint und daher zumindest teilweise als Lohn im Rechtssinn zu
qualifizieren ist. Die entsprechende Grenze kann nicht einfach in einer
festen Verhältniszahl zwischen dem vereinbarten Lohn und der freiwilligen
Gratifikation liegen. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen. So kann bei einem niedrigen Einkommen schon ein (auch
relativ) kleiner Einkommensunterschied sehr viel mehr Bedeutung haben, als
bei einem hohen Einkommen. Entsprechend kann bei einem hohen Einkommen der
als Gratifikation ausgerichtete Teil der Leistung prozentual zum Lohn grösser
sein, als bei einem niedrigen Einkommen. Ob die fragliche Leistung für die
Parteien zur entscheidenden Entschädigung für die Arbeitsleistung und damit
zum Lohn geworden oder eine blosse Zusatzvergütung und damit Gratifikation
geblieben ist, hängt überdies von ihrer Regelmässigkeit ab. Auch bei einer im
Verhältnis zum Lohn sehr hohen Leistung kann der Charakter als Gratifikation
gewahrt werden, wenn ihre Ausrichtung einmalig ist und sich in dieser Höhe
nicht wiederholt. Auch deshalb lässt sich keine allgemeine Schranke für die
Höhe der Gratifikation festsetzen. Immerhin erscheint der akzessorische
Charakter dann kaum mehr gewahrt, wenn die Gratifikation regelmässig einen
höheren Betrag erreicht als der Lohn (BGE 129 III 276 E. 2.1 S. 279 f.).
Dabei ist zu beachten, dass Lehre und Rechtsprechung annehmen, nach dem
Vertrauensprinzip gelte eine Gratifikation als vereinbart, wenn sie
vorbehaltlos während mindestens drei aufeinander folgenden Jahren
ausgerichtet worden ist. Sind unterschiedliche Beträge bezahlt worden, so
betrifft die Einigung nur den Grundsatz, dass eine Gratifikation auszurichten
ist. Der Arbeitgeber kann dann unterschiedliche Beträge je nach der Qualität
der Arbeitsleistung, dem Geschäftsgang und weiteren von ihm frei bestimmbaren
Kriterien ausrichten (BGE 129 III 276 E. 2 S. 278 mit Hinweisen)
2.3 Das Obergericht erwog, zwar seien in den Jahren 1997 und 1998  Boni
ausgerichtet worden, welche in etwa dem im Arbeitsvertrag vereinbarten
Jahreseinkommen entsprachen. Trotz dieses Verhältnisses sei aber nicht davon
auszugehen, dass die der Beklagten ausgerichteten Boni auf Grund ihrer Höhe
zum Lohn im Rechtssinn geworden seien, da die Beklagte auch ohne Boni
lohnmässig angemessen und branchenüblich entschädigt worden sei und gemäss
der Aussage des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates der Klägerin davon
auszugehen sei, dass die Höhe dieser Boni nicht in erster Linie auf der
Beurteilung der Arbeitsleistung der Beklagten beruhten, sondern "eher
Ausfluss der Beziehung" zwischen der Beklagten und C.________ gewesen sei.
Weiter ging das Obergericht davon aus, der Freiwilligkeitsvorbehalt sei unter
dem Vertrauensgesichtspunkt nicht dahingefallen, da die Klägerin der
Beklagten nicht während mindestens drei aufeinander folgenden Jahren
vorbehaltlos einen Bonus ausgerichtet habe.

2.4 Die Beklagte rügt, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es
die ihr ausbezahlten Boni nicht als Lohn im Sinne von Art. 322 OR, sondern
als Gratifikation gemäss Art. 322d OR qualifiziert habe. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts sei vermutungsweise von einem
Lohnbestandteil auszugehen, wenn die Gratifikation regelmässig einen höheren
Betrag erreiche als der Lohn. Da die Bonuszahlungen der Klägerin an die
Beklagte regelmässig die Höhe des Lohnes (ohne Spesen) überschritten hätten,
seien sie für die Beklagte zu einem wesentlichen Lohnbestandteil geworden.
Zudem habe das Obergericht verkannt, dass die Rechtsprechung, wonach eine
Gratifikation nach dem Vertrauensprinzip als vereinbart gilt, wenn sie
vorbehaltlos während mindestens dreier aufeinander folgender Jahre
ausgerichtet worden ist, nicht als absolute Regel zu verstehen sei. Vielmehr
sei bloss anzunehmen, dass unter diesen Voraussetzungen mit Sicherheit von
einer Vereinbarung ausgegangen werden könne.

2.5 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz ist die Beklagte bereits durch den mit ihr vereinbarten Lohn
angemessen und branchenüblich entschädigt worden. Damit kann nicht davon
ausgegangen werden, dass ein kleiner Lohn und dafür eine hohe Gratifikation
vereinbart worden ist, was dadurch bestätigt wird, dass der Beklagten im
erste Arbeitsjahr kein Bonus ausbezahlt wurde. Daran vermag nichts zu ändern,
dass in den beiden nachfolgenden Jahren die Klägerin einen sehr hohen Bonus
leistete, weil die Höhe der Bonuszahlungen nach der Feststellung des
Obergerichts nicht in erster Linie auf die Arbeitsleistung der Beklagten
zurückzuführen war und auch noch keine regelmässige Zahlung vorlag. Eine
solche ist in der Regel erst nach einer dreimaligen Zahlung zu bejahen. Dass
das Obergericht von dieser Regel im vorliegenden Fall keine Ausnahme gemacht
hat, kann ihm entgegen der Ansicht der Beklagten nicht als
Bundesrechtsverletzung angelastet werden.

3.
3.1 Hat sich ein Arbeitgeber dem Grundsatz nach zur Ausrichtung einer
Gratifikation vertraglich verpflichtet, muss ihm bei der Bemessung des
Gratifikationsbetrages ein gewisses Ermessen eingeräumt werden. Dabei darf er
nicht willkürlich, d.h. aus sachfremden Gründen, einen Arbeitnehmer
schlechter stellen als die übrigen Arbeitnehmer. Insoweit besteht ein
Anspruch auf Gleichbehandlung (Brühwiler, Berner Kommentar, N 6 zu Art. 322
OR; Thomas Geiser, Arbeitsrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit
Leistungslohn, AJP 2001 S. 382 ff. S. 390 mit weiteren Hinweisen). Beruhen
dagegen die Bonuszahlungen auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit, so kann der
Arbeitgeber, Bestand und Höhe des Bonus grundsätzlich an beliebige
Voraussetzungen knüpfen. Er darf auch bestimmte Mitarbeiter ganz
ausschliessen oder benachteiligen. Er darf jedoch keine die Persönlichkeit
des Arbeitnehmers verletzende Diskriminierung vornehmen. Auch bei
grundsätzlicher Freiwilligkeit der Gratifikationsleistung kann sich daher aus
dem Verbot der Diskriminierung ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf
Gratifikation ergeben (Rehbinder, Berner Kommentar, N. 9 zu Art. 322d OR). Zu
beachten ist allerdings, dass auch eine unsachliche und willkürliche
Entscheidung des Arbeitgebers nur dann eine Persönlichkeitsverletzung und
damit einen Verstoss gegen das individuelle Diskriminierungsverbot darstellt,
wenn darin eine den Arbeitnehmer verletzende Geringschätzung seiner
Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Dies ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer
grundlos gegenüber einer Vielzahl von anderen Arbeitnehmern deutlich
ungünstiger gestellt wird. Dagegen liegt keine persönlichkeitsverletzende
Diskriminierung vor, wenn der Arbeitgeber bloss einzelne Arbeitnehmer besser
stellt (BGE 129 III 276 E. 3.1 S. 282 f.). Bezahlt ein Arbeitgeber bei einer
Vielzahl von Kündigungen einzelnen Arbeitnehmern auch im gekündigten
Arbeitsverhältnis eine Gratifikation, so liegt bei der Verweigerung einer
Gratifikation gegenüber einem Arbeitnehmer im gekündigten Vertragsverhältnis
kein Fall einer diskriminierenden Benachteiligung desselben, sondern eine
zulässige Begünstigung einzelner Arbeitnehmer vor (BGE 129 III 276 E. 3.2. S.
283).

3.2 Das Obergericht ging dem Sinne nach davon aus, die Beklagte mache nicht
ausdrücklich geltend, es liege eine die Unwirksamkeit des
Freiwilligkeitsvorbehalts bewirkende Diskriminierung vor. Eine solche sei
auch zu verneinen, da die Beklagte selber davon ausgehe, dass das von ihr
behauptete Bonusschema nur für C.________ als Inhaber und sie als einzige
Direktorin/Partnerin der Firma anwendbar gewesen sei. Daran vermöge nichts zu
ändern, dass die anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen regelmässig -
allerdings nicht alle in jedem Jahr - Boni erhalten hätten, da gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich beliebige Differenzierungen
zwischen den einzelnen Arbeitnehmern erlaubt seien. Das Arbeitsgericht
vertrete allerdings die Meinung, die Klägerin habe das ihr zustehende
Ermessen willkürlich ausgeübt, wenn sie der Beklagten die Auszahlung eines
Bonus verweigert habe, weil die persönliche Liebesbeziehung zu C.________
gescheitert sei, dies umso mehr als es dieser gewesen sei, der die Beziehung
beendet habe. Ob das Arbeitsgericht damit eine nicht bewiesene Annahme
treffe, könne dahingestellt bleiben, nachdem seitens der Beklagten eingeräumt
worden sei, dass ihr auch nach der Beendigung der privaten Beziehung
sämtliche Möglichkeiten zur Fortsetzung ihrer Karriere bei der Klägerin offen
gestanden hätten. Die Kündigung sei erst Monate danach erfolgt und könne
gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht als
missbräuchlich qualifiziert werden. Unter diesen Umständen könne angesichts
des gültigen Freiwilligkeitsvorbehalts nicht von einer willkürlichen
Ermessensausübung gesprochen werden.

3.3 Die Beklagte macht dem Sinne nach geltend, selbst wenn die Bonuszahlung
im freien Ermessen der Klägerin gestanden hätte, sei mit der ersten Instanz
davon auszugehen, dass die Klägerin das ihr zustehende Ermessen willkürlich
ausgeübt habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Bonus für das Jahr 1999
tatsächlich als Folge der Beendigung der Liebesbeziehung im Juli dieses Jahre
verweigert worden sei. Würde dies zutreffen, so läge Willkür vor, weil auf
ein sachfremdes Kriterium abgestellt worden wäre. Andernfalls wäre die
Verweigerung deshalb willkürlich, weil dafür ein sachlicher Grund gefehlt
habe, zumal die Beklagte ihre Arbeitsleistung bzw. ihren Umsatz im Jahr 1999
gegenüber den Vorjahren gesteigert habe und dieses Jahr ein umsatzmässig
gutes Geschäftsjahr gewesen sei, in dem die anderen Mitarbeiter einen Bonus
erhalten hätten. Daraus habe das Obergericht eine Verletzung des
Gleichbehandlungsprinzips ableiten müssen. Zwar habe es bei der Klägerin sehr
wohl Unterschiede hinsichtlich der Funktion der Mitarbeiter und somit auch
hinsichtlich deren Bonushöhe gegeben. Diese Unterschiede hätten jedoch nicht
den Grundsatz der Bonuszahlung betroffen. Unter diesen Umständen habe die
Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine
Bonuszahlung nicht unter Hinweis auf die Freiwilligkeit der Bonuszahlung
verweigern dürfen, ohne der Beklagten eine ernsthafte Pflichtverletzung
vorzuwerfen.

3.4 Die Beklagte lässt ausser Acht, dass auf Grund des gültigen
Freiwilligkeitsvorbehalts grundsätzlich kein Anspruch auf eine willkürfreie
Entscheidung über die Bonuszahlung besteht und sich ein Bonusanspruch
höchstens aus dem Diskriminierungsverbot ergeben könnte. Eine unzulässige
Diskriminierung macht die Beklagte sinngemäss geltend, wenn sie angibt, sie
sei bezüglich des Bonus im Jahr 1999 ungerechtfertigt schlechter gestellt
worden als die anderen Mitarbeiter. Dass diese damals ebenfalls im
gekündigten Arbeitsverhältnis gestanden hätten, wird von der Beklagten jedoch
nicht behauptet. Demnach ist eine persönlichkeitsverletzende Diskriminierung
zu verneinen, zumal die Beklagte gemäss der von ihr vorgelegten
Bonusvereinbarung, selber davon ausging, dass bei einem gekündigten
Arbeitsverhältnis grundsätzlich kein Bonus geschuldet sei. Den dagegen
ursprünglich erhobenen Einwand, die Kündigung sei missbräuchlich zur
Verhinderung dieses Anspruchs erfolgt, bringt die Beklagte zu Recht nicht
mehr vor, da das Arbeitsgericht die Kündigung als nicht missbräuchlich
qualifiziert hatte und die Beklagte dieses Urteil insoweit nicht angefochten
hat. Demnach ist eine unzulässige Diskriminierung der Beklagten zu verneinen.
Das Obergericht hat daher kein Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, die
Klägerin habe auf Grund des Freiwilligkeitsvorbehalts der Beklagten einen
Bonus für das Jahr 1999 verweigern können.

4.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der
Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des
geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz
vom 8. Mai 1995).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin  für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: