Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.360/2004
Zurück zum Index I. Zivilabteilung 2004
Retour à l'indice I. Zivilabteilung 2004


4C.360/2004 /sza

Urteil vom 19. Januar 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg-Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel
Bohren,

gegen

B.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel
Buchser.

Konkurrenzverbot,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, vom 19. August 2004.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (nachstehend: Kläger) ist Lastwagenchauffeur. Er kaufte von der
B.________ AG mit Sitz in ________ (nachstehend: Beklagte) am 6. Juni 2000
einen Occasion-Lastwagen und schloss mit ihr am gleichen Tag folgenden
Vertrag:
"VEREINBARUNG TRANSPORTAUFTRAEGE

Die Firma B.________ AG, ________ beschäftigt je nach Bedarf und Auftragslage
Ihre Fahrzeuge (gesamtschweizerisch).

Die Disposition erfolgt durch unsere Firma, resp. unsere Vertragspartner.

Das Fahrzeug wird ausschliesslich über die Firma B.________ AG abgerechnet.
Am Bruttoumsatz werden 8 % für Administration etc. abgezogen.

Diesel kann über die Firma B.________ AG bezogen und abgerechnet werden. Die
jeweiligen Dieselbezüge müssen täglich im Bordbuch zur Kontrolle eingetragen
werden.

Die Lieferscheine müssen wöchentlich der Firma B.________ übergeben werden.
Nur korrekt ausgefüllte und unterzeichnete Lieferscheine werden abgerechnet.
Abrechnungsmodus: Gutschrift erfolgt nach 60 Tagen - Auszahlung nach 90
Tagen. (Gem. den branchenüblichen Transportansätzen unserer Vertragspartner.)

Spezielle Vereinbarung:
In beidseitigem Interesse ist es obiger Firma, resp. Vertragspartner strikte
untersagt, während der Dauer des Auftragsverhältnisses mit der Fa. B.________
AG und 12 Monate nach dessen Beendigung, Aufträge zu tätigen, welche Sie
während des Arbeitsverhältnisses mit der Firma B.________ AG durchführte.
(Diese Vereinbarung bezieht sich explizit auf sämtliche Auftraggeber der
Firma B.________ AG in der Zeit des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen. Im
Zweifelsfalle, insbesondere aber bei der Beendigung des Auftragsverhältnisses
kann die Firma B.________ AG eine detaillierte namentliche Sperrliste zur
Verfügung stellen.)
Diese Regelung gilt auch bei einer Namens-, resp. Firmenänderung.
Bei Widerhandlung gegen diese Vereinbarung bezahlt der Vertragspartner an die
Firma B.________ AG eine Konventionalstrafe von Fr. 30'000.-- pro Fall."
Im Rahmen dieses Vertrages führte der Kläger vom August 2000 bis Ende Februar
2001 für die Beklagte sowie für drei von ihr vermittelte Unternehmen
Transporte durch, so insbesondere für die C.________ AG ,(nachstehend:
C.________ AG).
Der Kläger kündigte die "Vereinbarung Transportaufträge" per Ende Februar
2001 und arbeitete anschliessend für die C.________ AG als Auftragsfahrer.
Nach Auffassung der Beklagten verstiess der Kläger dadurch gegen das
vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot, weshalb sie in ihren Abrechnungen
eine Konventionalstrafe von Fr. 30'000.-- in Abzug brachte.

B.
Mit Klage vom 19. Juni 2002 belangte der Kläger die Beklagte beim
Bezirksgericht Kulm auf Zahlung des von ihr in Abzug gebrachten Betrages von
Fr. 30'000.-- plus 5 % Zins auf Fr. 5'419.80 seit 18. Dezember 2000 und auf
Fr. 24'580.20 seit 1. Juli 2001.

Zur Begründung brachte der Kläger zusammengefasst vor, die Beklagte habe auf
die Konventionalstrafe verzichtet, da Herr B.________ zum Kläger gesagt habe,
wenn er nicht zufrieden sei, dann könne er arbeiten gehen, für wen er wolle.
Zudem habe faktisch ein Arbeitsverhältnis vorgelegen, da die Beklagte dem
Kläger bei Vertragsschluss eine Vollbeschäftigung und ein Auftragsvolumen von
rund Fr. 20'000.-- im Monat in Aussicht gestellt habe und der Kläger
wirtschaftlich von der Beklagte abhängig und damit gezwungen gewesen sei, für
sie zu arbeiten. Weiter sei der Kläger in ihre Arbeitsorganisation
eingegliedert gewesen, da die Beklagte die Rechnungen an die Auftraggeber
gestellt und auch der Kauf des Diesels über die Beklagten erfolgt sei. Das
Konkurrenzverbot sei demnach gemäss Art. 340 Abs. 2 OR unverbindlich gewesen.
Zudem habe die Beklagte durch Zahlungsverzug und das Wegwerfen von
Lieferscheinen den Grund für die Kündigung gesetzt, weshalb die
Konventionalstrafe auch gemäss Art. 340c OR entfalle. Auch wenn von einem
Auftragsverhältnis ausgegangen würde, sei das Konkurrenzverbot wegen des
zwingenden jederzeitigen Widerrufsrechts im Sinne von Art. 404 OR ungültig.
Sollte von einem Vertrag sui generis ausgegangen werden, so seien die
Bestimmungen des Arbeitsrechts auf Grund einer arbeitsrechtsähnlichen
Situation analog anzuwenden. Allenfalls seien die Bestimmungen für die
Arbeitsvermittlung bzw. Personalverleih heranzuziehen, welche ebenfalls eine
Konventionalstrafe verbieten würden.
Das Bezirksgericht ging davon aus, der Kläger habe nicht nachweisen können,
dass die Beklagte auf die Einhaltung des Konkurrenzverbotes verzichtet habe.
Dieses sei grundsätzlich zulässig gewesen, da die Voraussetzungen für ein
Arbeitsverhältnis nicht vorgelegen hätten. Auch sei nicht sachgerecht, die
Bestimmungen über die Arbeitsvermittlung anzuwenden. Da der Beklagten durch
die Verletzung des Konkurrenzverbotes höchstens ein Schaden von Fr. 19'200.--
habe erwachsen können, sei nur eine Konventionalstrafe von Fr. 20'000.-- als
angemessen anzusehen. Demnach hiess das Bezirksgericht mit Urteil vom 3. Juni
2003 die Klage teilweise gut und verpflichtet die Beklagte, dem Kläger Fr.
10'000.-- nebst Zins zu bezahlen.
Auf Appellation der Beklagten und Anschlussappellation des Klägers hin hob
das Obergericht des Kantons Aargau das Urteil des Bezirksgerichtes Kulm am
19. August 2004 auf und wies die Klage ab.

C.
Der Kläger erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das
Obergerichtsurteil vom 19. August 2004 sei aufzuheben und die Klage sei
gutzuheissen; eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen; subeventuell sei die Konventionalstrafe
herabzusetzen.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine
Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft
und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden
kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte
Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung
im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG).
Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu
machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende
Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozessrechtskonform
aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder
übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben
gelten Vorbringen, welche über die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil hinausgehen, als unzulässige Noven (Art. 55 Abs 1 lit c
OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die
Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).
Diese Vorschriften gelten auch für die Berufungsantwort.
Der Kläger ist daher nicht zu hören, soweit er - ohne eine der genannten
Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem Sachverhalt
ausgeht, der von diesen Feststellungen abweicht. Dies gilt insbesondere
bezüglich der Angabe, der Vertragsfriede sei Ende 2000 massiv gestört
gewesen, da die Beklagte ihre Zahlungsfristen gegenüber dem Kläger nicht
eingehalten habe.

1.3 Die Begründung eines Rechtsmittels muss aus ihm selbst hervorgehen (BGE
110 II 78 E. 1; 115 II 83 E. 3 S. 84 f.). Die Angabe des Klägers, die
Anschlussberufung werde zum integrierenden Bestandteil der Berufung erklärt,
ist demnach unbeachtlich.

1.4 Der Kläger macht geltend, der Agent habe gemäss Art. 418d OR einen
unabdingbaren Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er mit einem
Konkurrenzverbot belastet werde, da er wie der Vertragsfahrer selbständig
arbeite und den Arbeitnehmerschutz entbehren müsse. Diese Ausführungen sind
nicht entscheidrelevant, da der Kläger nicht geltend macht, er sei für die
Beklagte als Agent tätig gewesen, was auch nicht ersichtlich ist.

2.
2.1 Das Obergericht führte zusammengefasst aus, die Annahme des
Bezirksgerichts, die Parteien hätten keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen, sei
zutreffend und werde vom Kläger auch nicht angefochten. Hingegen mache er
geltend, es sei von einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis auszugehen, auf
welches bezüglich des Konkurrenzverbots die entsprechenden zwingenden
Bestimmungen des Arbeitsrechts anzuwenden seien. Von arbeitnehmerähnlichen
Personen werde gesprochen, wenn sie sich im Rahmen eines
Auftragsverhältnisses zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichteten und von
ihrem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig seien. Damit sei die Verpflichtung
zur Arbeitsleistung eine unentbehrliche Voraussetzung eines
arbeitsvertragsähnlichen Verhältnisses. Aus der "Vereinbarung
Transportaufträge" ergebe sich keine Verpflichtung des Klägers zur Leistung
von Arbeit für die Beklagte, da der Kläger jeweils frei habe entscheiden
können, ob er die von der Beklagten angebotenen Fahrten habe ausführen wollen
oder nicht. Damit fehle die erste Voraussetzung eines
arbeitsvertragsähnlichen Verhältnisses, weshalb ein solches - unabhängig
davon, ob die zweite Voraussetzung der wirtschaftlichen Abhängigkeit vorliege
- zu verneinen sei. Demnach rechtfertige sich die analoge Anwendung der
Bestimmungen des Arbeitsrechts über das Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 ff.
OR nicht.

2.2 Der Kläger macht geltend, das Obergericht hätte die Qualifikation des
Rechtsverhältnisses zwischen den Prozessparteien als arbeitsvertragsähnliches
Verhältnis nicht allein am Fehlen der Arbeitspflicht des Klägers scheitern
lassen dürfen. Das Fehlen der Arbeitspflicht, d. h. die an sich unbestrittene
rechtliche Möglichkeit des Klägers, auf die Ausführung eines vermittelten
Transportauftrags zu verzichten, würde an Bedeutung verlieren, wenn die
Tatsache berücksichtigt werde, dass der Kläger während 7 Monaten zu 100 %
durch die Beklagte beschäftigt worden sei und alle von ihr vermittelten
Aufträge ausgeführt habe. Gemäss diesem gelebten Vertragsverhältnis habe er
faktisch eine Arbeitspflicht erfüllt, was für die Vertragsqualifikation
ausschlaggebend sei.

2.3 Da dem Kläger mit der "Vereinbarung Transportaufträge" keine
Verpflichtung auferlegt wurde, für die Beklagte eine Arbeitsleistung zu
erbringen bzw. Transportaufträge auszuführen, ist das Vorliegen eines
Arbeitsvertrages zu verneinen. Zu beachten ist jedoch, das bei
Dauerschuldverhältnissen, in welchen die eine Partei wirtschaftlich von der
andern abhängig ist, die Schutzbedürftigkeit der schwächeren Vertragspartei
die sinngemässe Anwendung zwingender Vorschriften erheischen kann, welche das
Gesetz für verwandte Vertragstypen vorsieht. Voraussetzung ist allerdings
stets, dass sich der Regelungsgedanke bestimmter gesetzlicher
Schutzvorschriften auf das konkrete Vertragsverhältnis übertragen lässt. Ob
und für welche Bestimmungen dies zutrifft, ist im Einzelfall ausgehend von
der Bedeutung zu beurteilen, die der Vertrag für die schwächere
Vertragspartei einnimmt. Massgebend sind die Art und das Ausmass der
Abhängigkeit der schwächeren von der stärkeren Vertragspartei (BGE 118 II 157
E. 4a/aa S. 163 f.).
2.4 Ob diese Voraussetzungen für die analoge Anwendung der arbeitsrechtlichen
Regelung des Konkurrenzverbots im vorliegenden Fall gegeben sind, kann offen
bleiben, da gemäss der nachstehenden Erwägung ein Verstoss gegen diese
Regelung ohnehin zu verneinen ist.

3.
3.1 Der Kläger macht geltend, das vertragliche Konkurrenzverbot sei mit der
arbeitsrechtlichen Regelung gemäss Art. 340 ff. OR nicht vereinbar. Diese
lasse ein Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 Abs. 2 OR nur zu, wenn der
Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnisse hatte und die Verwendung dieser Kenntnisse den
Arbeitgeber erheblich schädigen könnten. Der Kläger habe zwar die Kunden der
Beklagten gekannt, für die er selber gefahren sei. So habe er die Preise
gekannt, welche die C.________ AG bezahlt habe. Es brauche jedoch
qualifizierte Kenntnisse über Kunden, beispielsweise über das Kundenprofil,
Kontaktpersonen etc. Entsprechende Kenntnisse habe der Kläger nicht gehabt.
Da der Kläger auch keine Berufsgeheimnisse der Beklagten gekannt habe, sei
das Konkurrenzverbot somit unzulässig gewesen. Dies ergebe sich auch daraus,
dass die Beklagte durch den Wechsel des Klägers zur C.________ AG lediglich
die mit dem Kläger vereinbarten Provisionen verloren und damit keinen
erheblichen Schaden erlitten habe. Zudem habe die Beklagte durch ihr
Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben, weshalb das Konkurrenzverbot gemäss
Art. 340c Abs. 2 OR dahinfalle.

3.2 Gemäss Art. 340 Abs. 1 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer
schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder
konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten. Das Konkurrenzverbot ist nach Ort,
Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen
ist (Art. 340a Abs. 1 OR). Entscheidend ist dabei, ob das Konkurrenzverbot
das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers in einer Weise
beeinträchtigt, dass es sich durch die Interessen des Arbeitgebers nicht
rechtfertigen lässt (BGE 130 III 353 E. 2). Um genügende Interessen des
Arbeitgebers sicherzustellen, sieht Art. 340 Abs. 2 OR vor, dass die
Verpflichtung, sich jeder den Arbeitgeber konkurrenzierenden Tätigkeit zu
enthalten, nur verbindlich ist, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer
Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse
gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse den Arbeitgeber erheblich
schädigen könnte. Die Schädigungsmöglichkeit durch Einblick in den
Kundenkreis ist insbesondere zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer mit den Kunden
seines Arbeitgebers in Kontakt gekommen und mit deren Wünschen und Anliegen
bekannt geworden ist und damit die Möglichkeit hat, allfällige Angebote
erfolgversprechend zu gestalten und frühzeitig auf die konkreten Bedürfnisse
des Kunden auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 4C.186/1994 vom 29. August
1994 E. 4b/aa; vgl. auch BGE 61 II 90 E. 2 S. 93; 81 II 152 E. 2b S. 154).
Gemäss Art. 340c Abs. 2 OR fällt ein Konkurrenzverbot insbesondere dahin,
wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem begründeten, vom
Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst.

Die in den Art. 340 ff. OR enthaltene Regelung ist analog auch auf
Abwerbeverbote anzuwenden, da diese die berufliche Entfaltung des
Arbeitnehmers bei einem kleinen Markt in ähnlicher Weise behindern können wie
Konkurrenzverbote. Die Regelung verlangt eine Beurteilung der Interessen im
Einzelfall und erlaubt damit sehr wohl auch zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass die konkrete Ausgestaltung der Wettbewerbsbeschränkung die
wirtschaftliche Freiheit des Arbeitnehmers tatsächlich beeinträchtigt. Die
Regelung bietet damit genügend Raum, dem unterschiedlichen Ausmass der
Bindung Rechnung zu tragen. Insofern müssen von vornherein für alle
nachvertraglichen Einschränkungen der Betätigungsfreiheit die gleichen
Voraussetzungen gelten wie für das nachvertragliche Konkurrenzverbot, sofern
diese nicht durch besondere Gesetzesbestimmungen ohnehin unzulässig sind (BGE
130 III 353 E. 2.2.1 S. 357).

3.3 Gemäss der schriftlichen Vereinbarung "Transportaufträge" wurde dem
Kläger untersagt, während der Dauer des Auftragsverhältnisses und zwölf
Monate nach dessen Beendigung, Aufträge zu tätigen, welche er während des
"Arbeitsverhältnisses" mit der Beklagten durchführte. Dass der Kläger mit der
C.________ AG, für die er nach eigenen Angaben fast ausschliesslich tätig
war, in Kontakt gekommen war und sie kennen lernte, wird vom Kläger nicht
bestritten. Er bestreitet nur, "qualifizierte" Kenntnisse erlangt zu haben,
welche jedoch nicht erforderlich sind. Zudem ist der Beklagten durch den
Wechsel des Klägers zur C.________ AG ein Provisionsverlust von über Fr.
10'000.-- und damit ein erheblicher Schaden entstanden. Demnach sind die
gemäss Art. 340 Abs. 2 OR vorausgesetzten Interessen der Beklagten gegeben.
Bezüglich der Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit des
Klägers ist zu berücksichtigen, dass das Abwerbeverbot sich tatsächlich nur
auf drei Unternehmen bezog, für welche er während des Vertragsverhältnisses
mit der Beklagten Fahrten ausführte. Dass der vom Kläger bediente Markt für
Transportaufträge klein ist und von diesen drei Unternehmen beherrscht wird,
macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr bringt er vor, dass die Beklagte
alle grösseren potentiellen Auftraggeber im Einzugsgebiet des Klägers zu
ihren Kunden zähle, so dass der Kläger bei einem umfassenden Konkurrenzverbot
kaum die Möglichkeit gehabt habe, für eine Vollzeitbeschäftigung genügend
andere Aufträge zu akquirieren. Da jedoch kein solches Konkurrenzverbot,
sondern bloss ein auf drei Unternehmen beschränktes Abwerbeverbot vereinbart
wurde, ist eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des
Klägers zu verneinen, zumal das Verbot auf ein Jahr beschränkt war. Soweit
der Kläger geltend macht, die Beklagte habe Anlass zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses gesetzt, ist er nicht zu hören, weil er sich insoweit
auf einen Sachverhalt stützt, der im angefochtenen Urteil keine Stütze findet
(vgl. E. 1.2 hiervor). Damit verstösst das vereinbarte nachvertragliche
Abwerbeverbot nicht gegen die Regelung des arbeitsrechtlichen
Konkurrenzverbots. Das Obergericht hat demnach, selbst wenn mit dem Kläger
von der analogen Anwendbarkeit dieser Regelung ausgegangen würde, kein
Bundesrecht verletzt, wenn es von der grundsätzlichen Zulässigkeit des
vereinbarten Abwerbeverbots und der entsprechenden Konventionalstrafe
ausgegangen ist.

4.
4.1 Das Obergericht ging davon aus, die analoge Anwendung des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG, SR 823.11) komme nicht in Betracht. Zur
Begründung führte das Obergericht zusammengefasst an, wesentliches Merkmal
des Personalverleihs sei die Überlassung von Arbeitnehmern. Eine solche
Konstellation liege nicht vor, da der Kläger kein Arbeitnehmer der Beklagten
gewesen sei und auch kein arbeitsvertragsähnliches Vertragsverhältnis
vorgelegen habe. Bei der Arbeitsvermittlung gehe es darum, dass der
Vermittler Stellensuchende und Arbeitgeber mit dem Ziel zusammenführe, dass
diese einen Arbeitsvertrag abschliessen. Da die Beklagte keine Stelle
vermittelt, sondern nur einzelne Aufträge zur Ausführung überlassen habe,
komme auch die analoge Anwendung der Regelung über die private
Arbeitsvermittlung nicht in Frage.

4.2 Der Kläger macht dem Sinne nach geltend, das Obergericht habe verkannt,
dass sich das Vertragsverhältnis der Parteien nicht wesentlich von einem
Arbeitsvermittlungsvertrag unterscheide. Der einzige Unterschied liege darin,
dass der Kläger mit dem Auftraggeber formell keinen Arbeitsvertrag
abgeschlossen habe, obwohl er praktisch ausschliesslich für ein und dasselbe
Unternehmen gefahren sei, nämlich die C.________ AG. Bei einem
Arbeitsvermittlungsvertrag sei jedoch jede Abrede unzulässig, die es dem
Arbeitnehmer verbiete, zu einem anderen Vermittler zu gehen. Durch den
Übertritt des Klägers zur C.________ AG habe die Beklagte zudem lediglich den
Provisionsanspruch bzw. ihre Entschädigung für die Administrationsleistungen
von 8 % verloren. Dies entspreche der Arbeitsverleihung, bei welcher der
Verleiher ebenfalls nur seine Provision verliere, wenn der Arbeitnehmer in
den Einsatzbetrieb wechsle. Demnach müsse Art. 19 Abs. 2 AVG zur Anwendung
gebracht werden, welcher die Erschwerung des Übertritts des Arbeitnehmers in
den Einsatzbetrieb als nichtig erkläre.

4.3 Die Arbeitsvermittlung erfasst die Vermittlung zwischen Stellensuchenden
und Arbeitgebern (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über die
Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung,
AVV; SR 823.111). Personalverleih liegt vor, wenn der Verleiher einen
Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er diesem wesentliche
Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt (Art. 26 AVV).

4.4 Da der Kläger während des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten keine
Arbeitsstelle suchte und die Beklagte ihm auch keine solche vermittelte,
sondern ihm bloss Transportaufträge zuteilte bzw. von ihm ausführen liess,
hat das Obergericht zu Recht abgeleitet, es liege keine Arbeitsvermittlung
vor. Selbst wenn ein arbeitsvertragsähnliches Vertragsverhältnis der Parteien
bejaht würde, könnte nicht von einem Personalverleih ausgegangen werden, weil
die Beklagte der C.________ AG gegenüber dem Kläger keine wesentlichen
Weisungsbefugnisse abgetreten hatte, sondern ihn lediglich beauftragte,
insbesondere für diese Gesellschaft Transporte durchzuführen, wobei es dem
Kläger freigestanden hätte, die Übernahme dieser Transporte abzulehnen.
Demnach hat das Obergericht zu Recht angenommen, die Bestimmungen des
Arbeitsvermittlungsgesetzes seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

5.
5.1 Nach Art. 163 Abs. 3 OR können übermässig hohe Konventionalstrafen vom
Gericht nach seinem Ermessen herabgesetzt werden. Ermessensentscheide
überprüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich frei. Es übt
dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos
von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn
sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine
Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift
das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als
offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 129
III 380 E. 2 S. 381 f., 715 E. 4.4 S. 725).

5.2 Das Obergericht ging davon aus, selbst wenn mit dem Bezirksgericht von
einem Schaden der Beklagten von maximal Fr. 19'200.-- ausgegangen würde,
könne eine Konventionalstrafe von Fr. 30'000.-- nicht als übermässig
bezeichnet werden, da damit überwiegend Schaden abgegolten und nur sekundär
eine pönale Sanktion erzielt werde. Der den Schaden übersteigende Teil der
Konventionalstrafe entspreche lediglich zwei bis drei Monatslöhnen eines
Chauffeurs und könne auch von daher nicht als übermässig bezeichnet werden.
Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe rechtfertige sich auch angesichts
des schweren Verschuldens des Klägers nicht. Dieser habe sich bedenkenlos
über die eingegangene Verpflichtung zur Konkurrenzenthaltung hinweggesetzt
und unmittelbar nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der
Beklagten eine Tätigkeit als selbständiger Vertragsfahrer für die C.________
AG aufgenommen.

5.3 Der Kläger beantragt subeventuell die Kürzung der Konventionalstrafe. Zur
Begründung führt er aus, bei der Herabsetzung einer Konventionalstrafe sei
die Höhe des Schadens weder das einzige noch das zentrale Kriterium. Daneben
müssten auch die wirtschaftliche Lage der Parteien, die Art der vertraglichen
Verpflichtung und das Verhalten der Parteien berücksichtigt werden. Auf Grund
des Vertragsverhältnisses und den Parallelen zum Arbeitsvertragsrecht ergebe
sich, weshalb im konkreten Fall eine Konventionalstrafe von Fr. 30'000.--
unbillig, ja ungerecht sei. Demnach sei diese wenigstens stark zu kürzen,
d.h. wesentlich deutlicher als dies das Bezirksgericht Kulm getan habe.

5.4 Mit diesen Ausführungen legt der Kläger nicht dar, inwiefern das
Obergericht sein Ermessen bezüglich der Kürzung einer Konventionalstrafe
überschritten haben soll, was auch nicht ersichtlich ist. Demnach ist
bezüglich der unterlassenen Kürzung der Konventionalstrafe eine
Bundesrechtsverletzung zu verneinen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für das bundesgerichtliche
Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159
Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer
im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der
Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: