Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.340/2004
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4C.340/2004 /zga

Urteil vom 2. Dezember 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss, Ersatzrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Widmer.

X. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Dr. Charles Wick,

gegen

Y.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden.

Arbeitsvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Appellationshof,
vom 27. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Kläger) arbeitete seit dem 1. Januar 1987 bei der Y.________ AG
(Beklagte). Nachdem er im Dezember 1996 einen Herzinfarkt erlitten hatte und
in der Folge nur noch teilweise bzw. gar nicht mehr arbeitsfähig war,
kündigte ihm die Beklagte am 23. April 2002 auf den 31. Juli 2002.

B.
Mit Klage vom 11. Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Gewerbekammer
des Bezirksgerichts der Sense, die Beklagte sei teilklageweise zu
verurteilen, ihm einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.-- nicht
erreichenden Betrag zuzüglich Zins zu zahlen und ein Arbeitszeugnis
auszustellen. Mit Urteil vom 13. August 2003 wies die Gewerbekammer die Klage
ab und auferlegte die Parteikosten dem Kläger.

Eine dagegen gerichtete kantonalrechtliche Berufung des Klägers wies das
Kantonsgericht Freiburg am 27. Juli 2004 ab, soweit sie sich gegen die
Parteikostenverlegung der Gewerbekammer richtete. Im Übrigen trat das Gericht
auf das Rechtsmittel nicht ein, weil der Kläger den begehrten Betrag im
Berufungsverfahren nicht ausreichend beziffert habe, und bestätigte den
erstinstanzlichen Entscheid.

C.
Der Kläger gelangt gegen dieses Urteil mit Berufung an das Bundesgericht. Die
Y.________ AG beantragt die Abweisung des Rechtsmittels.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Kläger beantragt vor Bundesgericht in erster Linie, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das vor dem
Kantonsgericht gestellte Rechtsbegehren zu beurteilen. In zweiter Linie
verlangt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines gerichtlich zu
bestimmenden, Fr. 19'064.45 übersteigenden und Fr. 30'000.- nicht
erreichenden Betrages.
Es fragt sich, ob diese Berufungsanträge zulässig sind. Die Berufungsschrift
muss die genaue Angabe darüber enthalten, welche Punkte des Entscheids
angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 Bst. b
OG). Dabei verlangt das Bundesgericht in ständiger Praxis die Bezifferung der
Geldsumme, zu deren Zahlung die Gegenpartei verpflichtet werden soll.
Vorliegend ist aber zu beachten, dass die Vorinstanz den Rechtsstreit
hinsichtlich der gestellten Forderung materiell nicht beurteilte. Sie trat
auf das Rechtsmittel insoweit aus prozessualen Gründen nicht ein und
bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Unter diesen Umständen erscheint
es zulässig, dass der Kläger mit seinem vorliegenden Rechtsbegehren bloss
verlangt, die Vorinstanz anzuweisen, die Sache materiell zu beurteilen. Denn
das Bundesgericht könnte auch bei einer Gutheissung der Berufung nicht in der
Sache selber entscheiden, solange nicht das Kantonsgericht den Rechtsstreit
materiell beurteilt und die dazu erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen
getroffen hat (vgl. BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen).

Überdies kann das Eventualbegehren dahin verstanden werden, dass dem Kläger
Fr. 19'064.45 zuzusprechen seien. Auch insofern ist das Rechtsbegehren
zulässig (vgl. dazu BGE 119 II 333 E. 3; 105 II 308 E. 6).

2.
Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts hat der Kläger den im
vorinstanzlichen Verfahren geforderten Betrag nicht genau beziffert. Mit
seinem Begehren, einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.-- nicht
erreichenden Betrag zu bezahlen, lege er die Festsetzung des geforderten
Betrages in das Ermessen des Appellationshofs.

Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe dabei übersehen, dass er seine
Forderung in der Begründung seiner Klageschrift auf Franken und Rappen genau
beziffert habe, soweit ihm dies möglich gewesen sei. Soweit der Kläger damit
überhaupt eine Versehensrüge nach Art. 63 Abs. 2 OG erheben will (vgl. dazu
BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115 II 484 E. 2a S. 485 f.,
je mit Hinweisen), kann auf diese nicht eingetreten werden, da sie jedenfalls
keinen für die Anwendung von Bundeszivilrecht wesentlichen Umstand bzw. keine
nach Bundesrecht zu beurteilende Tatsache betrifft (vgl. dazu 96 I 193 E. 2
S. 197; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire,
Berne 1990, N. 1.6.2 zu Art. 55 OG, N. 5.1 zu Art. 63 OG mit Hinweisen;
ferner BGE 101 Ib 220 E. 1):
Die Fragen, wie ein Rechtsmittelbegehren zu formulieren ist, damit darauf
eingetreten werden kann, und ob bei dessen Auslegung Vorbringen im
erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen sind, werden vom kantonalen
Prozessrecht geregelt (vgl. dazu Peter Loosli, Die unbezifferte
Forderungsklage, Diss. Zürich 1977, S. 12 f., 35). Vorbehalten bleiben dabei
Fälle, in denen das Bundesrecht den Kantonen im Interesse der Verwirklichung
des materiellen Bundesrechts die Zulassung von unbezifferten Begehren
vorschreibt (vgl. die nachfolgende Erwägung 5). Die Vorinstanz ist nach den
erwähnten Feststellungen auf das im kantonalen Berufungsverfahren gestellte
Begehren des Klägers nicht eingetreten, weil sie dieses nach den
entsprechenden Vorschriften des kantonalen Prozessrechts als nicht
hinreichend beziffert betrachtet hat. Sie hat damit keine bundesrechtlich
geregelte Frage entschieden, und der Kläger beruft sich in diesem
Zusammenhang, wie nachfolgend darzulegen ist, zu Unrecht auf Art. 51 OG und
auf Art. 343 OR. Es könnte sich insoweit einzig fragen, ob die Vorinstanz das
betreffende kantonale Recht unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte des
Klägers angewendet hat. Eine entsprechende Rechtsverletzung kann indessen mit
eidgenössischer Berufung, auf die hin das Bundesgericht nur die Anwendung des
Bundeszivilrechts prüfen kann, nicht geltend gemacht werden, sondern wäre mit
staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 1 lit.
c OG).

3.
Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, Art. 51 Abs. 1 lit. a OG verletzt zu
haben, weil sie auf sein Rechtsbegehren in der Sache mangels Bezifferung des
verlangten Betrages nicht eingetreten sei, ohne ihrer Verpflichtung
nachzukommen, den Steitwert - und damit auch den im Rechtsmittelverfahren
begehrten Betrag - aus der Klageschrift zu ermitteln.

Diese Rüge geht fehl. Die angerufene Norm regelt nicht die Frage, welche
Anforderungen die kantonale Instanz an die Formulierung des vor ihr erhobenen
Rechtsbegehrens stellen darf, sondern hält die kantonalen Gerichte einzig an,
in Fällen, in denen bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht eine
bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert ist, den Streitwert festzustellen,
soweit dies ohne Weiterungen möglich ist. Aus dem Urteil soll dadurch
ersichtlich werden, ob eine Berufung zulässig ist oder nicht (vgl. Poudret,
a.a.O., N. 2 zu Art. 51 OG). Eine Verletzung dieser Bestimmung führt zudem
nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr handelt es sich um
eine blosse Ordnungsvorschrift (Poudret, a.a.O., N. 2 zu Art. 51 OG, N. 2 f.
zu Art. 52 OG).
Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG hat auch im Übrigen keinen
direkten Zusammenhang mit einer Verpflichtung des Klägers, sein
Rechtsbegehren im kantonalen Verfahren genau zu beziffern, sondern verlangt
einzig, dass in der Klage anzugeben ist, ob der für eine Berufung an das
Bundesgericht erforderliche Streitwert erreicht ist. Ob eine genaue
Bezifferung vor den kantonalen Instanzen vorzunehmen ist, bestimmt sich - wie
schon dargelegt - grundsätzlich nach dem kantonalen Prozessrecht, das im
Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 43 und Art. 55 Abs. 1
lit. c OG). Das Bundesrechtspflegegesetz äussert sich zu dieser Frage nicht.

4.
4.1 Weiter macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte ihn auf Grund von
Art. 343 Abs. 4 OR darauf aufmerksam machen müssen, dass er sein
Rechtsbegehren präzisieren müsse, bevor sie wegen der fehlenden Angabe eines
genauen Forderungsbetrages auf die Klage materiell nicht eingehe. Dabei
verkennt er die Tragweite dieser Bestimmung.

Art. 343 Abs. 4 OR sieht für Arbeitsrechtsstreitigkeiten bis zu einem
bestimmten Streitwert die Untersuchungsmaxime vor. Diese betrifft nur die Art
der Sammlung des Prozessstoffes, nicht aber die Frage der Einleitung und
Beendigung des Verfahrens (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 33 zu Art. 343
OR). Sie beschlägt deshalb auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren
formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen
werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des
Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten.

4.2 Zu beachten ist allerdings, dass Art. 343 Abs. 2 OR, der vom Kläger nicht
angerufen wird, die Kantone bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten bis zu einem
bestimmten Streitwert zu einem einfachen und raschen Verfahren verpflichtet.
Das Gebot der Einfachheit bedeutet auch, dass Prozessfallen zu vermeiden
sind. Daraus kann eine gewisse Pflicht des instruierenden Gerichts abgeleitet
werden, die Parteien auf mögliche Fehler aufmerksam zu machen und ihnen die
Verbesserung zu ermöglichen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Parteien
für ein prozessual richtiges Vorgehen selber verantwortlich sind. Vom Zweck
her, eine selbständige Prozessführung auch prozessunerfahrenen Parteien zu
ermöglichen, rechtfertigt es sich überdies, das Ausmass der gerichtlichen
Hilfestellungen davon abhängig zu machen, ob eine Partei selbständig auftritt
oder, wie im vorliegenden Fall, anwaltlich vertreten bzw. verbeiständet ist
(vgl. dazu Stähelin, a.a.O., N. 31 zu Art. 343 OR; vgl. dazu auch BGE 113 Ia
84 E. 3d S. 90 mit Hinweisen).

Vorliegend war der Kläger im Prozess von Anfang an anwaltlich vertreten. Von
einem Anwalt darf erwartet werden, dass er die Grundsätze kennt, wie nach dem
anwendbaren kantonalen Recht ein Rechtsbegehren zu formulieren ist. Es ist
deshalb auch unter dem Blickwinkel von Art. 343 Abs. 2 OR nicht zu
beanstanden, wenn das Kantonsgericht den Vertreter des Klägers auf seinen
prozessualen Fehler nicht aufmerksam gemacht hat.

5.
Der Kläger bringt schliesslich vor, die Bestimmung von Art. 336a Abs. 2 OR
stelle die Festsetzung der vorliegend unter anderem eingeklagten
Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in das Ermessen des Richters.
In diesem Fall dürfe von Bundesrechts wegen nicht verlangt werden, dass der
Kläger seine Forderung im kantonalen Verfahren genau beziffere. Damit würde
die derogatorische Kraft des Bundesrechts missachtet. Er verweist
diesbezüglich auf BGE 116 II 215 E. 4a S. 219.

5.1 Das Bundesgericht hatte in diesem Entscheid einen Verstoss gegen
Bundesrecht bejaht, weil die Vorinstanz von einem Kläger, der seinen
Mäklerlohn eingeklagt hatte, gestützt auf das kantonale Prozessrecht ein
genau beziffertes Rechtsbegehren verlangte, obgleich er den Kaufpreis, auf
dem sich der Lohn berechnete, nicht kannte und nicht kennen konnte. Es ging
dabei davon aus, dass eine Prozessvorschrift, wonach die Rechtsbegehren der
Parteien klar und deutlich zu formulieren sind und hinreichend bestimmt
lauten müssen, nicht zu beanstanden ist; den Kantonen sei es im Grundsatz
nicht verwehrt, in Forderungsstreitigkeiten die genaue Bezifferung des
geforderten Betrages zu verlangen (vgl. zu den Gründen, die in der Literatur
dafür angeführt werden, eine genaue Bezifferung des Rechtsbegehrens zu
verlangen: Guldener, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 193;
derselbe, Bundesprivatrecht und kantonales Zivilprozessrecht, ZSR n.F.
80/1961 II S. 60; Vogel/Spühler, Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Bern 2003, S.
188; Vogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts,
recht 1992 S. 58 f.; kritisch zu den von diesen Autoren vertretenen Gründen:
Loosli, a.a.O., S. 74 ff.). Wie das Bundesgericht weiter festhielt, gilt
dieser Grundsatz indessen nicht ohne Ausnahmen. So muss das kantonale
Prozessrecht unbezifferte Rechtsbegehren zunächst dort zulassen, wo das
Bundesprivatrecht sie ausdrücklich vorsieht; überdies dürfe ein genau
beziffertes Begehren auch nicht verlangt werden, wenn das Bundesrecht das
Gericht auf sein Ermessen verweise, wie beispielsweise in Art. 42 Abs. 2 OR.
In den Fällen richterlichen Ermessens begrenze das Bundesrecht insoweit
allerdings lediglich die Anforderungen an die materielle Substanziierung der
Forderung, nehme dagegen den Kantonen nicht auch die Möglichkeit, aus
formellen Gründen eine rahmenmässige Bezifferung der Klageforderung zu
verlangen. Ferner führte das Gericht aus, dass es das bundesprivatrechtliche
Verwirklichungsverbot (recte: Verwirklichungsgebot) nicht zulasse, eine
Bezifferung der Klageforderung zu verlangen, wo der Kläger nicht in der Lage
sei, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben, oder diese Angabe unzumutbar
erscheine. Unzumutbar erscheine die genaue Bezifferung, wenn erst das
Beweisverfahren die Grundlage für die Berechnung der Forderung abgebe. In
entsprechenden Fällen sei dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung erst nach
Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 215 E.
4a S. 219 mit zahlreichen Hinweisen; Vogel, a.a.O., recht 1992 S. 58 ff.).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Bundesrecht den Kantonen die
Zulassung unbezifferter Rechtsbegehren in Ermessensfällen nur vorschreibt,
wenn dem Gericht bei der Feststellung des erheblichen Sachverhalts ein
Ermessen zukommt und sich die bezifferbare Forderung erst aus dem
festgestellten Sachverhalt ergibt (vgl. für Art. 42 Abs. 2 OR: BGE 122 III
219 E. 3b S. 222 mit Hinweisen). Das Urteil BGE 116 II 215 ff. wurde in der
Lehre denn auch zutreffend in diesem Sinne verstanden (vgl. Vogel, a.a.O.,
recht 1992 S. 61). Nur dann drängt es sich auf, mit der genauen Bezifferung
der Forderung bis zum Ende des Beweisverfahrens zuzuwarten. Demgegenüber kann
das kantonale Prozessrecht eine genaue Bezifferung ohne weiteres verlangen,
wenn das materielle Recht dem Gericht nicht bezüglich der Feststellung des
erheblichen Sachverhalts ein Ermessen einräumt, sondern bloss bezüglich der
Rechtsfolge. Diesfalls besteht kein besonderer Zusammenhang zwischen den
durch das Ermessen bedingten Unsicherheiten und dem ausstehenden
Beweisergebnis (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 2a zu § 264 ZPO und N. 29 zu §
61 ZPO, wo es als bundesrechtlich zulässig bezeichnet wird, dass das
kantonale Prozessrecht den Kläger verpflichtet, die Bezifferung des Anspruchs
spätestens nach Durchführung des Beweisverfahrens nachzuholen; ebenso
Guldener, Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 193 Ziff. 2 und Fn. 8; derselbe, ZSR,
a.a.O., S. 59 f. sowie Vogel/Spühler, a.a.O., S. 188 f.; zu weitgehend
dagegen Loosli, a.a.O., S. 62 ff., der die hier befürwortete Differenzierung
nach Fällen mit Rechtsfolgeermessen und solchen mit Tatbestandsermessen
ablehnt). Den Kantonen auch in solchen Fällen zu verbieten, ein beziffertes
Rechtsbegehren zu verlangen, lässt sich mit dem Gebot, dem materiellen
Bundesrecht zum Durchbruch zu verhelfen, nicht rechtfertigen.

5.2 Art. 336a Abs. 2 OR räumt dem Gericht ein Rechtsfolgeermessen ein (Art. 4
ZGB; BGE 123 III 391 E. 3c; vgl. dazu auch Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N.
28 ff. zu Art. 4 ZGB; Dürr, Zürcher Kommentar, N. 53 ff., 59 zu Art. 4 ZGB;
Rehbinder, Berner Kommentar, N. 4 zu Art. 336a OG; Brühwiler, Kommentar zum
Einzelarbeitsvertrag, 2. Aufl., Bern 1996, N. 2 zu Art. 336a OG; Streiff/von
Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich 1992, N. 3 zu Art. 336a OR; Wyler, Droit du
travail, Bern 2002, S. 408 f.). Es geht nicht um ein Ermessen bezüglich der
Sachverhaltsfeststellung wie bei Art. 42 Abs. 2 OR (vgl. dazu BGE 122 II 219
E. 3b S. 222). In der Literatur wird allerdings teilweise auch für diesen
Fall die Forderung aufgestellt, vom Erfordernis der Bestimmtheit des
Rechtsbegehrens abzusehen. Müsse der Kläger das Rechtsbegehren genau
beziffern, trage er wegen des richterlichen Ermessens ein unzumutbares
Prozessrisiko (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 6 zu Art. 336a OR; Vischer, Der
Arbeitsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/1,III, S. 171 Fn.
69; vgl. dazu auch Loosli, a.a.O., S. 17 mit Hinweisen sowie S. 78 ff.).

Es lässt sich in der Tat nicht von der Hand weisen, dass der Kläger das
Risiko trägt, den richterlichen Ermessensentscheid falsch eingeschätzt zu
haben, und damit entweder Parteikosten tragen zu müssen, weil er überklagt
hat, oder weniger zu erhalten, als das Gericht eigentlich angemessen findet,
weil er zu wenig gefordert hat. Das trifft aber auf alle Rechtsstreitigkeiten
zu, bei denen dem Gericht ein Rechtsfolgeermessen zusteht. Auch in Bereichen,
in denen das Gesetz dem Gericht kein Ermessen einräumt, die Rechtslage aber
unklar ist, so dass unterschiedliche Rechtsstandpunkte in guten Treuen
vertreten werden können, tragen die Parteien das Risiko bei einem in guten
Treuen geführten Prozess ganz oder teilweise zu unterliegen. Es handelt sich
bei solchen Unsicherheiten somit um ein übliches Prozessrisiko, das dem
Erfordernis einer genauen Bezifferung des Rechtsbegehrens nicht entgegen
stehen kann, soweit daran überhaupt festgehalten werden soll. Solchen Risiken
kann ohne weiteres bei der Kostenregelung Rechnung getragen werden. Diese
erfolgt bei teilweisem Obsiegen einer Partei regelmässig nicht mathematisch
genau im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens. Vielmehr kann sehr wohl
der Umstand berücksichtigt werden, dass eine Partei bloss dem Betrag nach
unterlegen ist, jedoch im Grundsatz obsiegt hat (vgl. dazu beispielsweise
Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Kommentar zur Zivilprozessordnung des
Kantons Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N. 7a zu Art. 58 ZPO;
Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N. 16 und 19 zu § 64 ZPO).

5.3 Entsprechend ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz im vorliegenden Fall auf Grund des kantonalen Prozessrechts eine
genaue Bezifferung des eingeklagten Betrages verlangt hat, und auf das
Rechtsmittel des Klägers materiell nicht eingetreten ist, weil er sein
Rechtsbegehren nur dem Rahmen nach beziffert hat.

6.
Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da
der massgebende Streitwert Fr. 30'000.- nicht erreicht, ist das Verfahren
kostenlos (Art. 343 OR). Der Kläger hat indes die Beklagte dem Prozessausgang
entsprechend für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159
Abs. 1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c S. 42).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
1'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Appellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: