Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.33/2004
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4C.33/2004
4C.357/2005 /ruo

Urteil vom 8. Februar 2006

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,

gegen

B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Herrn Dr. Kurt Blickenstorfer.

Aktienkaufvertrag; Herausgabe von Akten,

Berufung gegen die Urteile des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 25. November 2003 und

5. September 2005.

Sachverhalt:

A.
Die am 22. September 1980 gegründete X.________ Ltd. ist eine
Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Die Gesellschaft verfügte über ein
voll einbezahltes Aktienkapital von Fr. 300'000.-- eingeteilt in 300
Namenaktien à je Fr. 1'000.--. Die Gesellschaft bezweckte die Entwicklung und
Verwertung von Verfahren industrieller Elektronikapplikation sowie den Handel
mit elektrischen, elektronischen und akustischen Bauteilen. Sie erstellte
auch Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen.

A. ________ (Beklagter) war Eigentümer von 300 Namenaktien der X.________
Ltd. Er verkaufte diese Aktien mit Kaufvertrag vom 12. Dezember 1995 an
B.________ (Kläger). Der Kaufpreis wurde auf maximal Fr. 660'000.-- (bzw. auf
maximal Fr. 2'200.-- pro Aktie bei einem Nominalwert von Fr. 1'000.-- pro
Aktie) festgesetzt. Eine erste Kaufpreisrate von Fr. 484'000.-- für 220 von
300 Aktien musste beim Vertragsabschluss bezahlt werden und ist auch
geleistet worden. Der Restkaufpreis sollte nach einer Formel in Abhängigkeit
vom Jahresumsatz 1996 im Rahmen von maximal Fr. 176'000.-- bestimmt werden.
Der Restkaufpreis wurde aber nicht bestimmt. An diesen Betrag wurde eine
Anzahlung von Fr. 88'000.-- geleistet. Offen geblieben ist ein Betrag von
maximal Fr. 88'000.--. In Art. 6 des Kaufvertrages gab der Beklagte als
Verkäufer zahlreiche Zusicherungen und Garantien ab und zwar mit Bezug auf
die Gesellschaft, auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft, die
Vertrags- und Rechtsverhältnisse etc. In Art. 7 werden die Rechtsfolgen
unrichtiger Zusicherungen und Garantien geregelt. Dem Kläger als Käufer wurde
bis Ende 1997 Frist eingeräumt, um jeweils innert 14 Tagen ab Entdeckung der
Unrichtigkeit einer Zusicherung oder Garantie vom Beklagten die Herstellung
des zugesicherten Zustandes oder den Ersatz des der Gesellschaft allenfalls
entstandenen Vermögensnachteils zu verlangen. Vorbehalten wurde das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Vertragsbestimmungen betreffen unter
anderem das Konkurrenzverbot. Vom Kaufpreis ist, wie dargelegt, noch ein
Maximalbetrag von Fr. 88'000.-- unbezahlt geblieben. Die Bestimmung des
genauen Restkaufpreises wurde nicht vorgenommen. Offenbar sind auch die
restlichen 40 Aktien dem Kläger nicht übertragen worden. Dieser Anspruch ist
infolge des am 13. Februar 2001 über die X.________ Ltd. eröffneten Konkurses
mittlerweile gegenstandlos geworden.

Mit Schreiben vom 7. August 1996 und 21. Mai 1997 erhob der Kläger
Mängelrügen, mit denen er vor allem geltend machte, dass vertragliche
Zusicherungen und Garantien nicht erfüllt worden seien. Seine Forderung
stützte er unter anderem auf die Behauptung, die Kreditoren seien vom
Beklagten nicht vollständig angegeben worden und dieser habe mehrmals ein
Konkurrenzverbot verletzt, weshalb er die entsprechende Konventionalstrafe
schulde. Daneben ging es um die Aktienübertragung, die Herausgabe von
Gesellschaftsakten, verschiedene Auskunftsbegehren und ein
Akteneinsichtsbegehren.

B.
Am 8. Oktober 1997 gelangte der Kläger ans Handelsgericht des Kantons Zürich.
Aufgrund einer Klageänderung verlangte er in der Replik im Wesentlichen, der
Beklagte sei zur Bezahlung von Fr. 734'874.30 zuzüglich Zins sowie zur
Übertragung der Aktien der X.________ Ltd. mit den Aktiennummern 261 - 300 zu
verpflichten; weiter sei der Beklagte zur Herausgabe sämtlicher
Gesellschaftsakten der X.________ Ltd., zur Abgabe verschiedener
Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht in die Angelegenheit
"Neidhart" zu verpflichten.
Mit Urteil vom 25. November 2003 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons
Zürich den Beklagten, dem Kläger Fr. 165'734.-- zuzüglich Zins zu bezahlen
(Ziff. 1a); weiter wurde er zur Herausgabe von verschiedenen Akten (Ziff.
1b), zur Erteilung von Auskunft (Ziff. 1c) und zur Verschaffung von Einsicht
in die Akten der Angelegenheit "N.________" (Ziff. 1d) verpflichtet; im
Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

C.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 25. November 2003 erhob der Beklagte
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürichs. Mit
Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2004 hiess das Kassationsgericht die
Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hob zufolge einer Gehörsverletzung
Ziff. 1b (Herausgabe von verschiedenen Akten) sowie Ziff. 2-4 (Kosten- und
Entschädigungsfolgen) des Urteils des Handelsgerichts auf.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verpflichtete das Handelsgericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 5. September 2005 den Beklagten erneut zur
Herausgabe der betreffenden Akten.

D.
Mit der ersten Berufung vom 16. Januar 2004 gegen das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2003 beantragt der
Beklagte dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Klage auf Bezahlung von CHF
731'363.90 resp. 734'874.30 sowie auf Herausgabe der Akten und auf
Auskunftserteilung vollumfänglich abzuweisen.
Mit der zweiten Berufung vom 10. Oktober 2005 gegen das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. September 2005 beantragt der
Beklagte im Wesentlichen, dass das in diesem Urteil nach dem
Rückweisungsbeschluss des Kassationsgerichtes bestätigte
Aktenherausgabebegehren abzuweisen sei.

E.
Der Kläger beantragt in der Antwort zu den zwei Berufungen im Wesentlichen,
auf die Berufungen sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen, und
die Urteile des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2003 und
5. September 2005 seien zu bestätigen.
Zudem stellt er den prozessualen Antrag, es seien die beiden
Berufungsverfahren mit den Geschäftsnummern 4C.33/2004 und 4C.357/2005 zu
vereinigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die beiden Berufungen des Beklagten beziehen sich auf zwei verschiedene
Urteile des Handelsgerichts. Die Urteile vom 25. November 2003 und vom 5.
September 2005 betreffen jedoch die gleiche Streitsache, die dem
Handelsgericht mit einer Klage zur Beurteilung unterbreitet wurde. Die
Verfahren 4C.33/2004 und 4C.357/2005 sind daher zu vereinigen.

2.
2.1 Das Handelsgericht hat sich mit dem Vorwurf des Klägers befasst, dass die
in Anhang VIII zum Kaufvertrag aufgeführten und vom Beklagten  in Art. 6 lit.
e a.E. des Kaufvertrages zugesicherten Kreditoren nicht dem effektiven Stand
am 11. Dezember 1995 entsprechen. Der garantierte Kreditorenstand habe sich
auf Fr. 98'187.65 belaufen. Zunächst und mit Schreiben vom 7. August 1996
habe der Kläger angenommen, der Fehlbetrag belaufe sich auf Fr. 116'000.--.
Anlässlich einer Verwaltungsratssitzung vom 25. September 1996 habe er die
Abweichung mit Fr. 62'168.37 gemäss Liste vom 24. September 1996 präzisiert.
In diesem Umfang seien Kreditoren in der vom Beklagten ausgehändigten Liste
gemäss Anhang VIII zum Kaufvertrag nicht aufgeführt worden. Der Beklagte habe
in der Klageantwort noch eine Abweichung von mehr als Fr. 60'000.--
bestritten, in der Duplik aber anerkannt, dass Kreditoren im Betrag von Fr.
33'500.-- hätten bilanziert und die Kreditoren 1995 "Angelegenheit
B.________" hätten verbucht werden müssen. Den Einwand des Beklagten, der
Kläger habe anlässlich der Generalversammlung vom 19. August 1996 die
Jahresrechnung 1995 und damit auch die vertraglich zugesicherte
Kreditorenliste vorbehaltlos genehmigt und damit seine Rüge zurückgenommen,
liess die Vorinstanz nicht gelten. Streitig sei die durch den Kaufvertrag
begründete Zusicherung des Beklagten und ob er diese gegenüber dem Kläger
erfüllt habe und nicht dessen Rechtsstellung gegenüber der Gesellschaft. Weil
der Beklagte die Liste vom 24. September 1996 mit Kreditoren von total Fr.
62'168.37, die in der dem Kaufvertrag beigelegten Liste nicht aufgeführt
worden seien, schliesslich nicht mehr bestritten habe und den
vertragsgemässen Zustand trotz Fristansetzung nicht wieder hergestellt habe,
müsse er dem Kläger den Minderwert ersetzen. Dieser sei nach der relativen
Methode zu berechnen. Das Kreditorenmanko von Fr. 62'168.37 müsse zum
Minderwert im gleichen Verhältnis stehen wie das Eigenkapital von Fr.
281'543.-- zum Kaufpreis von Fr. 660'000.--. So lasse sich ein Minderwert von
Fr. 145'734.-- errechnen.

2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe sich "mit der genauen Höhe der
fehlenden Kreditoren nicht auseinandergesetzt und trotz Bestreitung seitens
des Beklagten die Aufstellung des Klägers als richtig befunden". Auf diese
Rüge ist nicht einzutreten, weil sie eine tatsächliche Feststellung der
Vorinstanz betrifft, an die das Bundesgericht im Berufungsverfahren gebunden
ist (Art. 63 OG). Weiter ist auf die Berufung auch insoweit nicht
einzutreten, als der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz beanstandet,
dass die Höhe der nicht aufgeführten Kreditoren für die Beurteilung der Frage
nach der vertragsgemässen Erfüllung keine Rolle spiele. Diesbezüglich
unterlässt es der Beklagte aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen der
Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

2.3 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Tragweite der Genehmigung der
Jahresrechnung 1995 durch den Kläger - anlässlich der Generalversammlung der
X.________ Ltd. vom 19. August 1996 - befasst. Vorbehalte, die der Kläger
früher dem Verwaltungsrat gegenüber angebracht habe, seien mit der
Genehmigung anlässlich der Generalversammlung gegenstandslos geworden. Dem
Kläger sei es daher gegenüber der Gesellschaft verwehrt, auf die genehmigte
Jahresrechnung zurückzukommen. Mit der Genehmigung der Jahresrechnung
gegenüber der X.________ Ltd. habe der Kläger jedoch keineswegs auf seine
vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten verzichtet. Dieser
Argumentation hält der Beklagte einzig entgegen, dass sie widersprüchlich
sei. Der Kläger übe sein Mängelrecht missbräuchlich aus, weil er mit der
Genehmigung der Jahresrechnung auf dessen Ausübung verzichtet habe. Damit
verkennt der Beklagte, dass es sich bei den Mitgliedschaftsrechten des
Aktionärs und den Mängelrechten des Aktienkäufers um unterschiedliche Rechte
handelt, die unter unterschiedlichen Voraussetzungen auszuüben sind. Ein
Widerspruch kann in der Ausübung des Mängelrechtes bei gleichzeitiger
Nichtausübung des Anfechtungsrechtes schon deshalb nicht erblickt werden,
weil jenes gegenüber dem Aktienverkäufer besteht, dieses gegenüber der
Gesellschaft.

2.4 Die Vorinstanz befasste sich auch mit der Frage der Berechnung des
Minderwertes. Der konkreten Berechnung stellte sie allgemeine Ausführungen
voran so wie die Feststellung, dass der von den Parteien aufgrund von
Substanzwert und Ertragswert ermittelte Kaufpreis dem objektiven
Unternehmungswert entsprechen dürfte und insofern keine Berechnung des
Minderwertes nach der relativen Methode erforderlich sei. Der Beklagte rügt,
die Vorinstanz habe diese Methode entgegen ihren Vorgaben dennoch zur
Anwendung gebracht. Der Beklagte verkennt dabei die von der Vorinstanz der
relativen Methode beigemessene Doppelbedeutung. Wenn nach dem Beispiel an der
vom Beklagten zitierten Kommentarstelle von einem Kaufpreis von Fr. 80'000.--
und einem objektiven Wert der Kaufsache von Fr. 100'000.-- die Rede ist und
diese Sache in mangelhaftem Zustand objektiv nur Fr. 60'000.-- Wert sein
soll, würde der Käufer nicht genügend entschädigt, wenn ihm nur ein Betrag
von Fr. 20'000.-- (Fr. 80'000.-- abzügl. Fr. 60'000.--) ersetzt würde. Damit
das für den Käufer günstige Preis-Wert-Gefälle erhalten bleibt, muss nach der
relativen Methode der geminderte Preis zum vereinbarten Kaufpreis von Fr.
80'000.-- im gleichen Verhältnis stehen wie der objektive Preis der Kaufsache
im mangelhaften Zustand (Fr. 60'000.--) zum objektiven Preis der mangelfreien
Kaufsache (Fr. 100'000.--) oder 60% von Fr. 80'000.-- betragen, d.h. Fr.
48'000.--. Daraus folgt ein zu entschädigender Minderwert von Fr. 32'000.--
(Heinrich Honsell, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 8 zu Art. 205 OR). Im
vorliegenden Fall hat die Vorinstanz durch ihre Berechnungsart den Umstand
berücksichtigt, dass der fehlende Kreditorenbestand, wenn man ihn lediglich
im nominellen Umfang als Minderwert berücksichtigen würde, nur der Minderung
des Substanzwertes Rechnung tragen würde. Massgebend für den objektiven Wert
einer Gesellschaft ist jedoch deren Gesamtwert unter Einschluss von Substanz-
und Ertragswert unter der Annahme der Fortführung des Unternehmens (BGE 120
III 259 E 2b 261 f. mit Hinweisen). Substanzwert und Ertragswert sind in den
seltensten Fällen identisch. Auch im vorliegenden Fall differieren diese
Werte, indem bei einem in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapital von Fr.
281'534.--, das vorbehältlich von Bewertungsdifferenzen dem Substanzwert
entsprechen dürfte, ein Kaufpreis - entsprechend dem objektiven
Unternehmenswert - von Fr. 660'000.-- vereinbart wurde, was auf einen
erheblich über dem Substanzwert liegenden Ertragswert schliessen lässt. Wenn
die Vorinstanz einen "relativen Minderwert von Fr. 145'734.--" berechnet,
geht sie bei ihrer Schätzung davon aus, dass das Kreditorenmanko von Fr.
62'168.37 im gleichen Verhältnis zum ausgewiesenen Eigenkapital von Fr.
281'543.-- steht wie der Minderwert zum Kaufpreis bzw. zum Unternehmungswert
von Fr. 660'000.--. Das ist nach dem Gesagten, wonach der Kaufpreis dem
objektiven Unternehmungswert entsprechen soll und dieser ein Mittel aus
Substanzwert und Ertragswert darstellen soll, nachvollziehbar. Damit aber
bringt die Vorinstanz bundesrechtskonform einen andern Begriff des relativen
Minderwertes zur Anwendung als den von ihr in ihrem Urteil auf Seite 67 Abs.
2 verwendeten. Denn hier geht es nicht mehr darum, den Minderwert unter
Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Preis-Wert-Gefälles zu
berechnen, sondern um die Berücksichtigung der Besonderheiten der
Unternehmungsbewertung. Deshalb erweist sich der vom Beklagten, der allein
den ersten Begriff sehen will, auch hier sinngemäss erhobene Vorwurf der
widersprüchlichen Begründung als unbehelflich, zumal er auch an dieser Stelle
nicht dartut, worin eine Bundesrechtsverletzung liegen soll. Mit der von der
Vorinstanz zur Anwendung gebrachten Berechnungsmethode wird im Ergebnis
versucht, den Unternehmungswert so zu ermitteln, wie er ermittelt worden
wäre, wenn der Kreditorenstand nicht Fr. 98'187.65 (gemäss Zusicherung),
sondern Fr. 160'356.- (einschliesslich nicht aufgeführte Kreditoren von total
Fr. 62'168.37) betragen hätte. Dann hätte sich nicht nur der Substanzwert,
sondern auch und in vermehrtem Masse der Ertragswert verändert, was nicht
unberücksichtigt bleiben darf. Wenn die Vorinstanz der Berechnung das
Eigenkapital per Ende 1994 zugrunde gelegt hat, besteht zwar insofern eine
Ungereimtheit, als sie damit den auf Ende 1995 fallenden Referenzpunkt für
die Zusicherung des Kreditorenbestandes verfehlt hat. Der Beklagte stellt
diese Ungereimtheit jedoch fest, ohne ein Begehren um Ergänzung des
Sachverhalts zu stellen oder mindestens zu behaupten, dass sich das
Eigenkapital in der Zeit von Ende 1994 bis Ende 1995 verändert habe. Vielmehr
führt einzig der Kläger in der Vernehmlassung aus, das Eigenkapital habe sich
zuungunsten des Beklagten verändert. Unter diesen Umständen kann eine
Rückweisung an die Vorinstanz nicht als gerechtfertigt erscheinen. Nicht
einzutreten ist sodann auf die Behauptung, die Vorinstanz hätte nicht nur das
Kreditorenmanko berücksichtigen sollen, sondern auch die den fehlenden
Kreditoren zuzuordnenden Aktivposten; diesbezüglich gibt der Beklagte nicht
an, welche Aktivposten den fehlenden Kreditoren hätten zugeordnet werden
sollen. Eine Begründung fehlt auch für die Verrechnungseinrede, mit der er
einen als Maximalpreis vereinbarten Restkaufpreis von Fr. 88'000.-- zur
Verrechnung stellen will, obwohl feststeht, dass derselbe umsatzabhängig ist
und bis heute noch nicht festgelegt wurde; hinzu kommt, dass der Beklagte -
obwohl als Verkäufer vorleistungspflichtig - die 40 Aktien nie ausgehändigt
hatte, dass seine Forderung bis zur Erfüllung der Vorleistungspflicht nicht
fällig und demzufolge gemäss Art. 120 OR auch nicht verrechenbar ist.

2.5 Die Vorinstanz hat zu dem als "Konkurrenzverbot" überschriebenen Art. 8
des Kaufvertrages vom 12. Dezember 1995 festgehalten, dass die Bestimmung
selbst dann Gültigkeit hat, wenn der Beklagte mit der X.________ Ltd. weder
einen Arbeitsvertrag noch einen Beratungsvertrag abschliesse. Dem Beklagten
ist zwar darin beizupflichten, dass das Konkurrenzverbot als Voraussetzung
für seine Gültigkeit noch in einem weiteren Vertrag hätte vereinbart werden
müssen, wenn er in die Dienste der X.________ Ltd. eingetreten wäre. Nach der
zutreffenden und vom Beklagten nicht substanziiert bestrittenen Auslegung der
Vorinstanz kann das Konkurrenzverbot für die Mindestdauer von 3 Jahren ab
Unterzeichnung des Kaufvertrages ohne weitere Abrede seine Wirkung jedoch
auch dann entfalten, wenn der Beklagte nicht in die Dienste der X.________
Ltd. tritt. Für die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes ist daher das
Zustandekommen einer arbeitsvertraglichen Abrede nicht Voraussetzung. Nicht
einzutreten ist daher auf die Rüge, die Vorinstanz habe durch die Annahme
eines arbeitsvertraglichen Konkurrenzverbotes gemäss Art. 340 OR Bundesrecht
verletzt. Denn eine solche Annahme hat die Vorinstanz - mangels
Zustandekommens einer arbeitsvertraglichen Abrede - eben gerade nicht
getroffen.

2.6 Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung insoweit als unbegründet,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, als der Beklagte die
Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 165'734.-- nebst Zins (Dispositiv Ziff. 1a
[Urteil vom 25. November 2003]) beanstandet. Wie sich ergeben hat, sind der
von der Vorinstanz festgestellte Minderwert im Zusammenhang mit
Kontokorrentforderungen und die dem Beklagten auferlegte Konventionalstrafe
wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes nicht zu beanstanden.

3.
3.1 Weiter wendet sich der Beklagte mit der Berufung gegen die ihm vom
Handelsgericht auferlegte Pflicht zur Herausgabe diverser Akten (Dispositiv
Ziff. 1 b [Urteil vom 5. September 2005]). Das Handelsgericht hat im Urteil
vom 5. September 2005 im Wesentlichen erwogen, ein Rechtsschutzinteresse des
Klägers an der Aktenherausgabe sei zu bejahen, zumal an den Nachweis dieses
Interesses geringe Anforderungen zu stellen seien. Der Kläger berufe sich zu
Recht auf seine Pflicht, die Geschäftsbücher aufzubewahren und sein Recht,
sich aufgrund der Geschäftsakten auf einen allfälligen
Verantwortlichkeitsprozess vorzubereiten. Daran ändere nichts, dass das
Konkursverfahren über die X.________ Ltd. am 20. Dezember 2002 abgeschlossen
worden sei und das ehemals zuständige Konkursamt nicht mehr legitimiert sei,
gegen den Kläger ein Strafverfahren einzuleiten.

3.2 Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aktenherausgabe wird vom
Beklagten nach wie vor bestritten. Zum einen macht er geltend, nach der
Eröffnung des Konkurses über die X.________ Ltd. sei nur noch das Konkursamt
legitimiert gewesen, die Aktenherausgabe zu verlangen. Dieses Argument
verfängt schon deshalb nicht, weil nach den Feststellungen der Vorinstanz das
Konkursverfahren am 20. Dezember 2002 abgeschlossen worden war und der Kläger
die Akten nicht nur für das Konkursverfahren benötigt. Wenn der Beklagte zum
andern die Frage aufwirft, worin das Interesse des Klägers an drei Dokumenten
in Zusammenhang mit einer Betreibung bestehen soll, verkennt er, dass das
Rechtsschutzinteresse des Klägers - jedenfalls nach zürcherischem
Prozessrecht - zu vermuten ist. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf
Rechtsprechung und Literatur zutreffend ausgeführt hat, wäre es Sache des
Beklagten gewesen, ein angeblich fehlendes Rechtsschutzinteresse des Klägers
durch Einrede vorzubringen und ausreichend zu begründen. Mangels
substanziierter Einrede gegen das Rechsschutzinteresse des Klägers ist die
Vermutung, es sei gegeben, vom Beklagten nicht widerlegt worden. Auch
insofern erweist sich die Berufung als unbegründet.

3.3 Weiter rügt der Beklagte in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt, indem sie übersehen habe, dass der Kläger beim
Nichtvorhandensein von Geschäftsakten den Beklagten gemäss Art. 7 des
Kaufvertrages innert 14 Tagen ab Entdeckung des Fehlens der Akten hätte
auffordern müssen, den zugesicherten Zustand herzustellen. Der Beklagte
übersieht, dass die Vorinstanz sich in ihrem ersten Urteil nicht auf Art. 6
lit. d des Kaufvertrages, d.h. nicht auf die Aufbewahrungspflicht, gestützt
hat, sondern auf Art. 9 Abs. 1 und 4 des Kaufvertrages, d.h. auf die
Aktenherausgabepflicht. Diese ist gemäss Kaufvertrag - entgegen der
Aktenaufbewahrungspflicht - voraussetzungslos, d.h. ohne Aufforderung und
Fristansetzung durch den Kläger, zu erfüllen. Auch dieser Vorwurf des
Beklagten erweist sich somit als unbegründet. In ihrem zweiten Urteil hat die
Vorinstanz die Frage der Rechtsgrundlage der Aktenherausgabepflicht zwar
nicht erneut geprüft. Das bedeutet aber, dass sie ihrer ersten, im Verfahren
von dem Kassationsgericht in diesem Punkt unbeanstandet gebliebenen
Beurteilung nichts beizufügen hatte.

4.
Weiter wendet sich der Beklagte mit der Berufung gegen die ihm vom
Handelsgericht auferlegte Auskunftspflicht (Dispositiv Ziff. 1 c [Urteil vom
25. November 2003]). Die Vorinstanz hat die vom Kläger eingeforderte
Auskunftspflicht, welche konkrete vom Kläger umschriebene Geschäftsumstände
betrifft, auf Art. 6 lit. a des Kaufvertrages gestützt und die Voraussetzung
für die Geltendmachung dieses Anspruches als erfüllt erachtet. Der Beklagte
sieht in diesem Befund eine Bundesrechtsverletzung. Inwiefern diese
Vertragsanwendung Bundesrecht verletzen soll, gibt der Beklagte jedoch nicht
an. Er hält einzig dafür, nicht Art. 6 lit. a, sondern Art. 9 Abs. 1 des
Kaufvertrages hätte die Grundlage für die Auskunftspflicht bilden müssen.
Wehalb nicht Art. 6 lit. a Anwendung finden soll, wird aus der Berufung nicht
ersichtlich, so dass auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1
lit. c OG).

5.
Schliesslich ist auf die Berufung insofern nicht einzutreten, als der
Beklagte auch die ihm auferlegte Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht
(Dispositiv Ziff. 1d [Urteil vom 25 November 2003]) beanstandet. Dazu ist der
Berufungsschrift keine Begründung zu entnehmen, weshalb sich die Berufung
auch insoweit als unzulässig erweist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).

6.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 4C.33/2004 und 4C.357/2005 werden vereinigt.

2.
Die Berufungen gegen die Urteile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom
25. November 2003 und vom 5. September 2005 werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.

4.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
9'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2006

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: