Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.339/2004
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4C.339/2004 /lma

Urteil vom 12. Januar 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansheiri
Inderkum,

gegen

B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Walter-Peter
Ludin.

Einfache Gesellschaft,

Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, vom 26. April 2004.

Sachverhalt:

A.
C. ________, D.________, B.________ sowie sieben weitere Personen gründeten
am 6. Dezember 1976 durch Unterzeichnung eines Konsortialvertrags das
Baukonsortium E.________ (im Folgenden: Baukonsortium). Zweck der
Gesellschaft war der Kauf von zwei Baulandparzellen X.________ und
Y.________, GB F.________, und deren "Weiterverwertung". Am 2. Dezember 1978
errichtete das Baukonsortium vertreten durch C.________ und D.________
(Geschäftsführer) eine Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (im
Folgenden auch "Hypothekarobligation"). Mit der Inhaberobligation
verpflichtete sich das Baukonsortium, dem Inhaber der Obligation Fr.
250'000.-- zu bezahlen. Zur Sicherstellung wurde gleichzeitig auf dem
Grundstück HB Z.________, GB F.________, einer Landparzelle von 776 m2 des
Baukonsortiums, eine Grundpfandverschreibung über den Kapitalbetrag von Fr.
250'000.-- mit einem Vorgang von Fr. 100'000.-- errichtet und im Grundbuch
eingetragen.

Am 14. Dezember 1984 wurde das Grundstück HB Z.________ auf Begehren einer
Gläubigerin betreibungsrechtlich versteigert. Im
Zwangsvollstreckungsverfahren meldete A.________ (Beklagter,
Aberkennungsbeklagter) gestützt auf die Inhaberobligation mit
Grundpfandverschreibung eine Forderung von Fr. 250'000.-- nebst Zinsen von
Fr. 53'083.35 an, somit total Fr. 303'083.35. Zur Deckung dieser Forderung
blieb vom Steigerungserlös nach Befriedigung des Vorranggläubigers lediglich
ein Betrag von Fr. 20'733.35. Das Betreibungsamt F.________ stellte dem
Beklagten deshalb am 1. März 1985 einen Pfandausfallschein für den Betrag von
Fr. 282'350.-- aus.

Gestützt darauf hob der Beklagte am 4. August 1987 eine Betreibung gegen
B.________ (Kläger, Aberkennungskläger) an. Der Rechtsvorschlag des Klägers
wurde mit Entscheid der Landgerichtskommission Uri vom 1. September 1987 und
auf Rekurs hin durch Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 13.
Januar 1988 aufgehoben. Gleichzeitig wurde dem Beklagten provisorische
Rechtsöffnung erteilt.

B.
Die vom Kläger darauf hin gegen den Beklagten eingereichte Aberkennungsklage
wies das Landgericht Uri mit Urteil vom 4. Juli 2002 ab. Am 26. April 2004
hiess jedoch das Obergericht des Kantons Uri die Klage auf kantonalrechtliche
Berufung des Klägers hin gut und stellte fest, dass die gegenüber ihm in
Betreibung gesetzte Forderung des Beklagten von Fr. 282'350.-- nicht bestehe.
Das Obergericht hielt im Wesentlichen dafür, der Kläger sei per Ende 1977
oder spätestens per Ende April 1978 durch Kündigung aus dem Baukonsortium
ausgetreten und die Geschäftsführer seien nach diesem Zeitpunkt nicht
berechtigt gewesen, zu seinen Lasten Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte
abzuschliessen. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger ihnen nach seinem
Austritt eine separate Vollmacht für die Errichtung der Inhaberobligation mit
Grundpfandverschreibung erteilt hätte.

C.
Der Beklagte beantragt mit eidgenössischer Berufung vom 14. September 2004,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 26. April 2004 aufzuheben und
die Aberkennungsklage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf Abweisung der
Berufung.

Eine vom Beklagten in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat
das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beklagte macht zunächst geltend, das Landgericht habe die
Aberkennungsklage in erster Instanz zu Recht abgewiesen, da der Kläger
(spätestens) nach Ausstellung des Pfandausfallscheins gegen seine Nennung als
Solidarschuldner auf demselben keine Rechtsmittel ergriffen habe und dieser
somit rechtskräftig geworden sei. An dieser Begründung werde hier
ausdrücklich festgehalten.

Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist indessen in der Berufungsschrift anzugeben,
welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind. Die Gesetzesartikel brauchen dabei nicht ausdrücklich genannt
zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des
Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 121 III 397 E.
2a S. 400). Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen zeigt, worin eine
Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Der
Berufungskläger soll in der Berufungsschrift nicht bloss die
Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Peter Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/ Frankfurt a.M. 1998, S. 154
f. N. 4.91). Eine solche Auseinandersetzung mit den Erwägungen, unter denen
die Vorinstanz die Auffassung des Landgerichts verworfen hat, lässt der
Beklagte in seinen vorstehend dargestellten Vorbringen vermissen. Er genügt
damit den genannten Begründungsanforderungen nicht, weshalb insoweit auf die
Berufung nicht einzutreten ist (BGE 105 II 308 E. 6).

2.
Zunächst ist strittig, ob der Kläger im Zeitpunkt der Errichtung der
Hypothekarobligation noch Mitglied der einfachen Gesellschaft "Konsortium
E.________" gewesen ist, und deren Geschäftsführer ihn insoweit durch die
Errichtung der Hypothekarobligation verpflichten konnten.

2.1 Die Vorinstanz hat dazu in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der
Kläger im Herbst 1977 bzw. auf Ende 1977 aus dem Konsortium austrat und sein
Austritt von den übrigen Mitgliedern des Konsortiums akzeptiert wurde,
weshalb er im Zeitpunkt der Errichtung der Hypothekarobligation nicht mehr
Mitglied des Konsortiums war. An diese Feststellungen, die sich im Verfahren
der parallel zur Berufung erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde als
verfassungsrechtlich haltbar erwiesen haben, ist das Bundesgericht im
Berufungsverfahren gebunden, zumal der Beklagte insoweit keine Ausnahme von
der Sachverhaltsbindung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG
beansprucht (vgl. dazu BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c S. 252; 115
II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des
Beklagten lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, dass die
Vorinstanz offen gelassen hätte, ob die "angebliche ausserordentliche
Kündigung per Ende 1977" beweismässig erstellt sei, und dass sie lediglich
angenommen hätte, der Kläger sei per April 1978 unter Beachtung der
sechsmonatigen Kündigungsfrist aus der Gesellschaft ausgeschieden. Von
letzterem ist die Vorinstanz vielmehr nur eventuell, für den Fall
ausgegangen, dass sich der Schluss auf einen Austritt per Ende 1977 nicht
halten liesse.

2.2 Einerseits hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten,
dass der Austritt des Klägers aus dem Konsortium von dessen übrigen
Mitgliedern per Ende 1977 akzeptiert worden sei, andererseits hat sie
ausgeführt, dass der Kläger durch Kündigung aus dem Konsortium ausgeschieden
sei.

Dazu ist zu bemerken, dass eine einfache Gesellschaft durch Kündigung
aufgelöst wird (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Die Auflösung der Gesellschaft
bedeutet dabei nicht deren sofortige Beendigung; vielmehr besteht die
Gesellschaft als sogenannte Abwicklungsgesellschaft bis zur vollständigen
Liquidation weiter (BGE 119 II 119 E. 3a S. 122; 105 II 204 E. 2a S. 206 f.;
93 II 247 E. 1b/bb S. 252, je mit Hinweisen). Allgemein hat das Ausscheiden
eines Beteiligten grundsätzlich die Auflösung der einfachen Gesellschaft zur
Folge (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 und 6 OR). Es kann aber vertraglich vorgesehen
werden, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern
weitergeführt wird. Die Gesellschafter können sich sogar auf eine solche
Weiterführung einigen, nachdem ein Beteiligter ausgetreten und die
Gesellschaft infolgedessen bereits aufgelöst ist, solange die Liquidation
noch nicht abgeschlossen ist. Die Auflösung wird dadurch rückgängig gemacht.
Wie der Gesellschaftsvertrag als solcher setzen weder die Austrittserklärung
noch die Fortsetzungsklausel eine besondere Form voraus. Die Vereinbarung,
die Gesellschaft trotz eines Wechsels im Bestand weiterzuführen, kann auch
durch konkludentes Handeln geschlossen werden (vgl. zum Ganzen BGE 116 II 49
E. 4b S. 53; 70 II 55, je mit Hinweisen).

Nach den dargestellten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, der
Kläger sei aus dem Konsortium ausgetreten und die übrigen Mitglieder hätten
dies akzeptiert, ist vorliegend in rechtlicher Hinsicht vom Abschluss einer
Fortsetzungsvereinbarung auszugehen, in der per Ende 1977 der Austritt des
Klägers unter (einstweiliger) Fortführung der Gesellschaft durch die übrigen
Gesellschafter vereinbart wurde. Somit ist der Kläger in diesem Zeitpunkt aus
der Gesellschaft ausgeschieden und war er fortan nicht mehr Gesellschafter.

Ist der Kläger nach dem Ausgeführten mittels vertraglich vereinbartem
Austritt per Ende 1977 rechtswirksam aus dem Konsortium E.________
ausgeschieden, stösst es ins Leere, wenn der Beklagte geltend macht, der
Kläger habe in seinem Schreiben vom 17. Oktober 1977 keine rechtswirksame
Kündigung ausgesprochen. Ferner ist es von vornherein nicht von
entscheiderheblicher Bedeutung, ob das Baukonsortium E.________ im Frühjahr
1978 lediglich einen Austritt weiterer Mitglieder zu verzeichnen hatte oder
ob es aufgelöst und liquidiert worden ist. Davon geht zumindest teilweise
auch der Beklagte aus, wenn er insoweit rügt, die Vorinstanz habe
widersprüchliche Feststellungen getroffen, indem sie einerseits festgehalten
habe, dass verschiedene Mitglieder einschliesslich des Klägers im Frühjahr
1978 ausgetreten seien, andererseits aber festgestellt habe, dass das
Konsortium aufgelöst und liquidiert worden sei. Auf die entsprechenden
Vorbringen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

3.
Nach dem Ausgeführten steht verbindlich fest, dass der Kläger ab Ende 1977
tatsächlich und rechtlich nicht mehr dem Konsortium E.________ angehörte. Er
haftet damit grundsätzlich nicht für Verpflichtungen, welche die
Geschäftsführer zu einem späteren Zeitpunkt in Vertretung der einfachen
Gesellschaft eingegangen sind, wie namentlich für diejenige aus der am 2.
Dezember 1978 errichteten Hypothekarobligation (von Steiger, Die
Personengesellschaften, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII/1, S. 421;
Staehelin, a.a.O., N. 7 zu Art. 545/546 OR; zum wertpapierrechtlichen Aspekt:
Guhl/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000, § 86
Rz. 19; Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, 2. Aufl., Bern 2000, S.
69 Rz. 21 f., S. 93 Rz. 46 f., S. 111 Rz. 121).

3.1 Der Beklagte wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, sie habe
Art. 543 OR und die Regeln über die Beweislastverteilung (Art. 8 ZGB)
verletzt, indem sie von ihm unter Missachtung der in Art. 543 Abs. 3 OR
aufgestellten, gegenüber gutgläubigen Dritten unwiderlegbaren Vermutung den
Beweis darüber verlangt habe, dass die Mitglieder des Konsortiums und
insbesondere der Kläger die Geschäftsführer (separat) zur Errichtung der
Hypothekarobligation bevollmächtigt hätten.

3.2 Nach Art. 543 Abs. 3 OR wird vermutet, der einzelne Gesellschafter sei
ermächtigt, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter - gegebenenfalls
also auch den Kläger - gutgläubigen Dritten gegenüber zu vertreten, sobald
ihm die Geschäftsführung überlassen ist. Diese Vermutung ist gegenüber
gutgläubigen Dritten, die sich auf die entsprechende Vertretungsmacht
verlassen haben, nicht widerlegbar (vgl. dazu BGE 124 III 355 E. 4,
insbesondere S. 359 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner
Pestalozzi/Wettenschwiler, Basler Kommentar, N. 26 zu Art. 543 OR sowie Alice
Reichmuth Pfammatter, Vertretung und Haftung in der einfachen Gesellschaft,
Diss. St. Gallen 2002, S. 158 ff., je mit Übersicht über zustimmende und
kritische Lehrmeinungen). Deren Anwendung setzt allerdings grundsätzlich
voraus, dass im massgeblichen Zeitpunkt eine einfache Gesellschaft mit den
angeblich vertretenen Mitgliedern bestand. Dies war vorliegend nicht der
Fall. Soweit der Beklagte bei seiner Rüge vom Gegenteil ausgeht, ist diese
daher von vornherein unbehelflich.

3.3 Die Anwendung der gesetzlichen Vermutung von Art. 543 Abs. 3 OR kommt
allerdings auch in Betracht, falls ein Dritter aufgrund eines Verhaltens der
vermeintlichen Gesellschafter, mit dem nach aussen hin ein
Gesellschaftsverhältnis kundgegeben wurde, in guten Treuen davon ausgehen
durfte, dass die einfache Gesellschaft im Zeitpunkt der
verpflichtungsbegründenden Handlung mit den betreffenden Personen als
Mitglieder (in casu also auch dem Kläger) bestand. Nur ein von den
Beteiligten nach aussen hin kundgegebenes Gesellschaftsverhältnis, aus dem
die Geschäftspartner in guten Treuen die Geschäftsführungsbefugnis der
handelnden Personen ableiten können, vermag dabei schutzwürdiges Vertrauen in
deren Vertretungsmacht zu begründen (BGE 124 III 355 E. 4a). Dabei genügt
nicht jeder noch so vage Anhaltspunkt. Das Verhalten der Beteiligten muss
vielmehr mit hinreichender Klarheit darauf hindeuten, dass zwischen ihnen
eine Gesellschaft besteht. Lässt das Verhalten der Beteiligten hingegen
keinen genügend klaren Schluss zu, so liegt es am Dritten, sich über das
Bestehen der einfachen Gesellschaft in der fraglichen Form bzw. über die
Vertretungsmacht der handelnden Personen näher zu erkundigen (BGE 124 III 355
E. 4b mit Hinweisen). Ein einmal erstelltes, gerechtfertigtes Vertrauen
bleibt dabei - entsprechend den Regeln des allgemeinen Stellvertretungsrechts
- mangels besonderer Umstände bestehen (vgl. Art. 34 Abs. 3 OR und Art. 543
Abs. 2 OR).

3.4 Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass der Beklagte nicht
eine Forderung aus einem direkt mit der einfachen Gesellschaft
abgeschlossenen Vertrag geltend macht. Er stützt seine Forderung auf ein von
ihm erworbenes Inhaber-Wertpapier, das (formell) vom Baukonsortium E.________
ausgestellt worden ist, und zwar in Form einer öffentlichen Urkunde. Diese
wurde wiederum vom Beklagten selber als Notar errichtet.

3.4.1 Wie die Vorinstanz verbindlich feststellte, ist die Urkunde über die
Errichtung der Hypothekarobligation von C.________ und D.________ am 2.
Dezember 1978 als Vertreter des Baukonsortiums E.________ unterzeichnet
worden. Als Mitglieder des Baukonsortiums wurden darin sämtliche Mitglieder
gemäss dem Konsortialvertrag aufgeführt, obwohl das Baukonsortium mit dem
Austritt verschiedener Mitglieder nicht mehr aus denselben Personen bestanden
hat. Im Dokument wurde (lediglich) auf eine Vollmacht des Baukonsortiums
E.________ an C.________ und D.________ hingewiesen. Der Beklagte hat damit
als beurkundender Notar (kraft eigener Wahrnehmung) zwar die
Verfügungsberechtigung des Pfandschuldners, Baukonsortium E.________,
testiert, das im Grundbuch ohne Aufführung der einzelnen Mitglieder als
Grundstückseigentümer eingetragen gewesen ist. Seine Verurkundung umfasst
indessen die behauptete Vollmachterteilung der einzelnen Mitglieder des
Baukonsortiums, also auch des Klägers, an C.________ und D.________ (zur
Eingehung einer sie persönlich bindenden Verpflichtung) nicht. Eine
Vollmachtsurkunde solchen (oder auch anderen) Inhalts lag zudem weder bei den
Grundbuchakten noch konnte sie vom Beklagten im kantonalen Verfahren
beigebracht werden.

3.4.2 Der Beklagte stützt sich zur Begründung seines guten Glaubens darüber,
dass die einfache Gesellschaft zur Zeit der Errichtung der
Hypothekarobligation mit dem Kläger als Mitglied bestand, auf zwei ebenfalls
von ihm als Notar vorbereitete und öffentlich beurkundete Verträge vom 21.
Januar 1977 über den Kauf der zwei Landparzellen X.________ und Y.________,
GB F.________, durch das Konsortium, die ebenfalls von den Geschäftsführern
unterzeichnet worden waren. Aus diesen Verträgen gehe hervor, dass ihm als
Notar das Vertretungsverhältnis (für die einzelnen Gesellschafter
einschliesslich des Klägers) mittels schriftlicher Vollmacht nachgewiesen
worden sei. Von einer bis zur Errichtung der Hypothekarobligation
eingetretenen Änderung in der Zusammensetzung des Konsortiums sei ihm nichts
mitgeteilt worden. Damit beruft er sich darauf, dass das bei ihm einmal
begründete, gerechtfertigte Vertrauen in die Zusammensetzung der einfachen
Gesellschaft bis im Zeitpunkt der Errichtung der Hypothekarobligation
weiterbestand, da ihm vorher keine Änderung mitgeteilt worden sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb aus
der Gesellschaft austretende Mitglieder, wie namentlich der Kläger, Anlass
gehabt haben sollen, ihren Austritt dem Beklagten als beurkundendem Notar von
bestimmten Kaufverträgen, an denen die Gesellschaft beteiligt war, besonders
mitzuteilen. Dieser durfte daher nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass
die Gesellschaft im Zeitpunkt der Errichtung der Hypothekarobligation in
unveränderter Zusammensetzung fortbestand. Von einem Notar ist vielmehr zu
erwarten, dass er sich bei der öffentlichen Beurkundung einer
Inhaberobligation, deren Schuldnerin eine einfache Gesellschaft ist, eine
aktuelle - und allenfalls beglaubigte - Geschäftsführungsvollmacht von allen
in der Urkunde erwähnten Gesellschaftern vorlegen lässt und sich damit
vergewissert, dass die Gesellschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt in der
Zusammensetzung besteht, wie von den vertretenden Personen behauptet wird.
Dass das Vertretungsverhältnis entsprechend belegt wurde, sollte zudem in der
Urkunde testiert werden, damit insoweit keine Unsicherheiten über die aus der
Urkunde verpflichteten Personen und die Beständigkeit des darin verbrieften
Rechts entstehen kann (vgl. dazu Guhl/Druey, a.a.O., § 86 Rz. 19;
Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., S. 69 Rz. 21 f., S. 93 Rz. 46 f., S. 111
Rz. 121). Nachdem der Beklagte nicht so vorgegangen ist, vermag er sich nicht
darauf berufen, in einer Weise gutgläubig auf den unveränderten Fortbestand
der einfachen Gesellschaft vertraut zu haben, dass eine Anwendung der
gesetzlichen Vermutung von Art. 543 Abs. 3 OR gerechtfertigt wäre.

4.
Die Vorinstanz hielt schliesslich dafür, der Beklagte könne aus Art. 973 ZGB
nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die in der Inhaberobligation mit
Grundpfandverschreibung anerkannte Forderung nicht am öffentlichen Glauben
des Grundbuchs teilnehme und der Beklagte daher beim Erwerb der
Inhaberobligation habe wissen müssen, dass er Einreden der Schuldner gegen
den Bestand der Forderung ausgesetzt sein werde. Die Anwendung von Art. 973
ZGB falle überdies schon ausser Betracht, weil der Beklagte nicht als
gutgläubig betrachtet werden könne. Er habe die Hypothekarobligation als
Notar selber errichtet und hätte bei Anwendung der erforderlichen
Aufmerksamkeit feststellen können, dass der Kläger nicht mehr Mitglied des
Baukonsortiums E.________ gewesen sei.

Der Entscheid der Vorinstanz beruht insoweit auf zwei selbständigen
Alternativbegründungen. In einem solchen Fall ist für jede einzelne der
Begründungen darzutun, weshalb sie bundesrechtswidrig sein sollen; denn
soweit nicht als bundesrechtswidrig beanstandete Begründungen das
angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47; 116
II 721 E. 6a; 115 II 67 E. 3, 300 E. 2a). Der Beklagte rügt insoweit aber
einzig, die Vorinstanz habe ihm ohne Beweis unterstellt, dass er C.________
bei der Errichtung der Hypothekarobligation nicht über die Zusammensetzung
des Konsortiums befragt hätte. Damit wendet er sich allein gegen die - nach
dem vorstehend Ausgeführten überdies zutreffende - vorinstanzliche
Alternativbegründung, wonach er die Inhaberobligation nicht in gutem Glauben
darüber erworben habe, dass der Kläger im Zeitpunkt ihrer Errichtung Mitglied
des Baukonsortiums gewesen sei. Auf die Berufung ist insoweit nicht
einzutreten.

5.
Die Berufung ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Verfahren
vor Bundesgericht kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und
Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.

3.
Der Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: