Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.338/2004
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4C.338/2004 /grl

Urteil vom 27. April 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter
Fellmann,

gegen

B.________ (Deutschland),
Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler.

Auftrag; Sorgfaltspflichtsverletzung; Schadensberechnung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 29. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
B. ________ (nachstehend: Kläger) wurde am 11. Juli 1966 geboren, ist
verheiratet und hat zwei Töchter (F.________, geb. Juli 1993 und G.________,
geb. Oktober 1997). Er hatte 1985 eine dreijährige kaufmännische Berufslehre
bei der X.________ AG Luzern abgeschlossen und arbeitete bei ihr bis im
August 1987 weiter. Nach einem dreimonatigen Auslandaufenthalt war er Anfang
1989 als Büromaschinenverkäufer bei seinem Onkel in Safenwil (AG) und seit
Mitte Mai 1989 als kaufmännischer Angestellter für ein Treuhandbüro in
Rothenburg tätig.
Am 30. Mai 1989 verunfallte der Kläger mit einem Motorrad und erlitt dabei
ein schweres Schädel-Hirntrauma. Der Unfall wurde durch einen Automobilisten
verursacht, der links abbiegen wollte und dabei den entgegenkommenden Kläger
übersah. Der Automobilist wurde am 18. Dezember 1989 wegen fahrlässiger
schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Als Langzeitfolgen des Unfalls
wurden beim Kläger ein dauerndes Ohrensausen (Tinnitus) rechts, eine
mittelschwere Hirnfunktionsstörung und eine teilweise Lähmung des rechten
Gesichtsnervs (Facialisparese) festgestellt. Zudem litt er häufig unter
intensiven Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen und Schwindelgefühlen.
Dennoch arbeitete er vom 27. November 1989 bis zum 31. Januar 1991 bei der
Y.________ AG in Adligenswil, wo er anforderungsarme Routinearbeiten
erledigte. Alle darauf folgenden Versuche der dauernden Arbeitseingliederung
scheiterten.
Am 12. August 1992 beauftragte der Kläger Rechtsanwalt A.________
(nachstehend: Beklagter), Luzern, mit der Vertretung und Wahrung seiner
Interessen gegenüber den in der Unfallsache involvierten Versicherungen. In
der Folge ersuchte eine Rechtspraktikantin des Beklagten die O.________
Versicherung als Haftpflichtversicherung des Automobilisten um einen
Verjährungsverzicht und verhandelte mit den Sozialversicherungen. Die SUVA
ging von einer Erwerbsunfähigkeit der Klägers von 25 % aus und sprach ihm mit
Verfügung vom 25. Juni 1993 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr.
44'800.-- und eine Monatsrente zu. Mit Schreiben vom 1. Juli 1993 teilte der
Beklagte der O.________ Versicherung dem Sinne nach mit, der Kläger sei -
vorbehaltlich einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
- damit einverstanden, auf die Geltendmachung zusätzlicher Ansprüche
gegenüber der O.________ Versicherung als Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers zu verzichten; der Beklagte präsentiere für seine
anwaltlichen Bemühungen in dieser Angelegenheit eine Honorarforderung in der
Höhe von Fr. 6'000.--. Die O.________ Versicherung beglich diese
Honorarrechnung.
In der Folge beauftragte der Kläger einen neuen Rechtsanwalt mit der Wahrung
seiner Interessen. Dieser verlangte im April 1997 von der O.________
Versicherung die Zahlung einer Genugtuungssumme an den Kläger. Die O.________
Versicherung berief sich auf den vom Beklagten mit Schreiben vom 1. Juli 1993
erklärten Forderungsverzicht und verweigerte weitere Zahlungen aus dem
Unfallereignis.

B.
Mit Klage vom 15. Oktober 1999 stellte der Kläger beim Amtsgericht
Luzern-Stadt das Begehren, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen
Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Zur Begründung führte der
Kläger dem Sinne nach an, der Beklagte habe mit der Abgabe der
Verzichtserklärung vom 1. Juli 1993 seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten
schuldhaft verletzt. Der Beklagte habe demnach als Schadenersatz den Betrag
zu bezahlen, den der Kläger ohne die Verzichtserklärung von der O.________
Versicherung hätte verlangen können. Als Schadensposten machte der Kläger
Erwerbsausfall, Genugtuung und vorprozessuale Anwaltskosten geltend.
Auf Grund weiterer medizinischer und beruflicher Abklärungen kam die IV zum
Ergebnis, der Invaliditätsgrad des Klägers betrage 84 % und seine
Resterwerbsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht mehr verwertbar. Die IV sprach
dem Kläger daher mit Verfügung vom 10. November 1999 eine volle
Invalidenrente zu. Daraufhin verfügte die SUVA am 7. Februar 2000 eine
Erhöhung der Rente.
Im August 2000 ist der Kläger nach Deutschland ausgezogen.
Das Amtsgericht erwog zusammengefasst, der Beklagte habe mit seinem Schreiben
vom 1. Juli 1993 gegenüber der O.________ Versicherung einen
Vergleichsvorschlag unterbreitet, den diese durch die Zahlung der noch
offenen Honorarforderung des Klägers in der Höhe von Fr. 6'000.-- angenommen
habe. Der Beklagte habe mit dem im Vergleich vorgesehenen Verzicht auf
weitere Leistungen der O.________ Versicherung seine Sorgfaltspflicht
schuldhaft verletzt, da im damaligen Zeitpunkt eine definitive Schätzung des
Schadens des Klägers nicht möglich gewesen sei. Der Kläger könne demnach als
Schaden den Betrag geltend machen, welcher er ohne den Verzicht von der
O.________ Versicherung erhalten hätte. Diese hätte dem Kläger Erwerbsersatz
leisten müssen, da seine festgestellte Erwerbsunfähigkeit auf den von ihm
erlittenen Unfall zurückzuführen sei. Der Erwerbsschaden ergebe sich aus der
Differenz zwischen dem Einkommen, das der Kläger ohne Unfall erzielt hätte
(Valideneinkommen) und dem, was er zumutbarerweise noch hätte verdienen könne
(Invalideneinkommen). Der bisherige Erwerbsschaden sei vorliegend bis zum
Rechnungstag am 31. Dezember 2002 und der künftige Erwerbsschaden nach diesem
Datum festzusetzen. Bei der Bestimmung des bisherigen Erwerbsschadens ab 1992
sei unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, der Kläger hätte im Jahre
1992 ohne den Unfall als kaufmännischer Angestellter Fr. 45'500.-- (brutto)
verdient. Weiter sei gestützt auf die AHV-Statistik davon auszugehen, der
damals 26-jährige Kläger hätte seinen Reallohn bis zu seinem 36. Altersjahr
um 50 % steigern können. Daraus ergebe sich im Jahr 2002 ein Valideneinkommen
von durchschnittlich Fr. 68'250.-- (brutto). Für die Bemessung des künftigen
Valideneinkommens nach dem Rechnungstag vom 31. Dezember 2002 sei davon
auszugehen, dass der damals 36-jährige Kläger sein Einkommen bis zum 50.
Altersjahr um 20 % hätte erhöhen können. Er hätte demnach im Jahr 2016 mit
dem Erreichen des 50. Altersjahrs Fr. 81'900.-- (brutto) verdient. In der
folgenden Erwerbsphase vom 50. bis zum 65. Altersjahr hätte der Kläger sein
Valideneinkommen nicht mehr steigern können, so dass er auch noch im Jahre
2031 am Ende seiner Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 81'900.--
(brutto) erzielt hätte. Dem Valideneinkommen sei das Einkommen anzurechnen,
welches der Kläger nach dem Unfall tatsächlich erzielte oder zumutbarerweise
hätte erzielen können. Ebenso seien die effektiv erbrachten
Sozialversicherungsleistungen in Abzug zu bringen. Von 1992 bis zum
Rechnungstag am 31. Dezember 2002 habe der Kläger ein Invalideneinkommen
erzielt, welches das Valideneinkommen übersteige, so dass er keinen
bisherigen Erwerbsschaden erlitten habe. Für die Zeit nach dem 31. Dezember
2002 sei von der Erwerbsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Da dem Kläger für
den Erwerbsausfall eine Kapitalabfindung zugesprochen werde, stelle sich die
Frage nach dem Kapitalisierungszinsfuss. Dieser sei gemäss der heutigen
Wirtschaftslage auf 2,5 % festzulegen. Der Kläger hätte damit in der
Erwerbsphase von 2002-2016, d.h. vom 36. bis zum 50. Altersjahr, Fr.
789'183.-- und in der Erwerbsphase von 2016-2031, d.h. vom 50. bis zum 65.
Altersjahr, Fr. 618'427.--, d.h. total Fr. 1'407'610.-- verdient. Ab dem 65.
Altersjahr hätte er Fr. 214'641.-- an Renten bezogen. Von diesen Beträgen
seien die Sozialversicherungsleistungen abzuziehen, was zu einem
Erwerbsschaden von Fr. 742'997.-- und einem Rentenschaden von Fr. 105'531.--
führe. Der Beklagte habe dem Kläger damit einen Direktschaden von insgesamt
Fr. 848'528.-- zu ersetzen und diesen Betrag ab dem 1. Januar 2003 mit 5 % zu
verzinsen. Die Genugtuung sei auf Fr. 50'000.-- festzusetzen, wovon die
bereits geleistete Integritätsentschädigung von Fr. 44'880.-- abzuziehen sei.
Der Beklagte habe demnach als Genugtuung Fr. 5'120.-- nebst 5 % Zins ab dem
Tag des Unfalls zu bezahlen. Demnach verpflichtete das Amtsgericht den
Beklagten mit Urteil vom 19. Dezember 2002, dem Kläger Fr. 853'648.-- nebst
Zins zu 5 % seit 1. Januar 2003 auf Fr. 848'528.-- und Zins von 5 % seit 30.
Mai 1989 auf Fr. 5'120.-- zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien an das Obergericht des
Kantons Luzern. Dieses ging zusammengefasst davon aus, der Beklagte habe mit
seinem Schreiben vom 1. Juli 1993 auf weitere Leistungen gegenüber der
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers verzichtet und damit seine
Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt. Der dem Kläger daraus erwachsene
Schaden bestehe in den auf Grund dieser Erklärung entgangenen
Versicherungsleistungen. Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und den Beschwerden des Klägers sei zu bejahen. Ebenso
sei anzunehmen, diese Beschwerden hätten zur Erwerbsunfähigkeit des Klägers
geführt. Mit dem Amtsgericht sei davon auszugehen, der Kläger hätte ohne
Unfall im Jahr 1992 brutto Fr. 45'500.-- verdient und dieses Einkommen
zwischen seinem 26. und 36. Altersjahr um 50 % auf brutto Fr. 68'250.-- im
Jahr 2002 steigern können. Ebenfalls zu Recht habe das Amtsgericht eine
Einkommenssteigerung vom 36. bis zum 50. Altersjahr um 20 % auf brutto Fr.
81'900.-- angenommen. Aus den Angaben des Amtsgerichts könne abgeleitet
werden, es habe die Differenz von Fr. 22'750.-- zwischen dem Jahreseinkommen
per 1992 und demjenigen von 2002 auf ein Jahr umgerechnet und die
Jahreseinkommen jeweils um den entsprechenden Betrag von Fr. 2'275.-- erhöht.
Es ergäben sich somit folgende Valideneinkommen:
"1992 Fr.   45'500.00
1993 Fr.   47'775.00
1994 Fr.   50'050.00
1995 Fr.   52'325.00
1996 Fr.   54'600.00
1997 Fr.   56'875.00
1998 Fr.   59'150.00
1999 Fr.   61'425.00
2000 Fr.   63'700.00
2001 Fr.   65'975.00
2002 Fr.   68'250.00
Total Fr. 625'625.00"

Im Jahr 2003 ergebe sich gemäss einer jährlichen Erhöhung um Fr. 2'275.-- ein
Valideneinkommen von Fr. 70'525.-- und vom 1. Januar 2004 bis zum
Rechnungstag Ende Mai 2004 ein solches von Fr. 30'333.-- (Fr. 70'525.-- + Fr.
2'275.-- = 72'8000.-- : 12 x 5). Das bisherige Valideneinkommen belaufe sich
somit auf insgesamt 726'483.--. Um den massgeblichen Nettolohn zu bestimmen,
seien vom Bruttolohn 10 % für sämtliche Sozialversicherungsbeiträge
abzuziehen. Demnach hätte der Kläger ohne Unfall bis am 31. Mai 2004 einen
Gesamtlohn von netto Fr. 653'834.70 beziehen können.

Davon seien abzuziehen:
"ein Invalideneinkommen von   Fr.   89'161.25
eine Arbeitslosenentschädigung von   Fr.   66'504.00
Rentenleistungen bis Ende Mai 2004 von Fr. 375'805.00
eine Akontozahlung der Haftpflicht-
versicherung des Beklagten von  Fr.   20'000.00
Total      Fr. 551'474.25"

Es ergebe sich demnach ein bisheriger Erwerbsschaden von Fr. 102'360.45 (Fr.
653'834.70 - Fr. 551'474.25).
Zum künftigen Erwerbsausfall hat das Obergericht zusammengefasst ausgeführt,
im vorliegenden Fall sei aufgrund der AHV-Einkommensstatistik von einer
individuellen Einkommensentwicklung von 20 % bis zum 50. Altersjahr
auszugehen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei von einer zusätzlichen
generellen Reallohnerhöhung von 1 % abzusehen. Bei den Berechnungen werde
somit hinsichtlich des zukünftigen Valideneinkommens grundsätzlich auf die
Zahlen des Urteils des Amtsgerichts abgestellt, wobei diese ebenfalls auf den
neuen Rechnungstag (Ende Mai 2004) aktualisiert würden. Es sei davon
auszugehen, der Kläger hätte im Zeitpunkt der Verkündung des kantonalen
Urteils ein Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- brutto erzielt. In Anrechnung
der individuellen Reallohnerhöhung um 20 % ergebe sich ein Valideneinkommen
des Klägers mit 50 Jahren von Fr. 87'360.-- brutto, welches bis zum 65.
Altersjahr unverändert bleibe. Der künftige Erwerbsausfall sei entgegen der
Annahme des Amtsgerichts gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit 3,5
% zu kapitalisieren. Es ergebe sich demnach folgender Gesamt-Erwerbsschaden:

"Schaden zwischen Alter 37 bis 50   Fr.    742'341.60
Schaden zwischen Alter 50 bis 65   Fr.    519'704.60
Erwerbsschaden zwischen Alter 37 und 65 Fr. 1'262'046.20
- anrechenbare IV-Renten   Fr.    556'353.50
zukünftiger Erwerbsschaden   Fr.    705'692.70"
Der noch nicht berücksichtigte Rentenschaden bestehe in der Differenz
zwischen den hypothetischen Altersrenten und den von den Sozialversicherungen
tatsächlich erbrachten Leistungen. Erfahrungsgemäss erreichten die
hypothetischen Altersrenten wertmässig einen Betrag, der zwischen 50-80 % des
massgeblichen Bruttolohnes liege. Der Kläger wende bei der Berechnung des
Rentenschadens einen Satz von 65 % an, der unwidersprochen geblieben sei. Das
jährliche Bruttoeinkommen im Zeitpunkt der Pensionierung im Jahre 2031 sei
auf Fr. 87'360.-- geschätzt worden. Es sei daher von einer Altersrente von
Fr. 56'784.-- jährlich (Fr. 87'360.-- x 65 %) auszugehen. Davon sei die dem
Kläger tatsächlich zustehende Rente von Fr. 38'668.-- im Jahr in Abzug zu
bringen, was einen Rentendirektschaden von Fr. 18'116.-- pro Jahr ergebe.
Dieser sei nach Tafel 1b von Stauffer/Schaetzle zu kapitalisieren und
entsprechend mit dem Faktor 4.56 zu kapitalisieren, was zu einem
Renten-Direktschaden von insgesamt Fr. 82'609.- führe.
Zusammenfassend sei dem Kläger Ersatz für folgenden Direktschaden
zuzusprechen:
"Vergangener Erwerbsausfall  Fr. 102'360.45
Zukünftiger Erwerbsausfall Fr. 705'692.70
Rentenschaden  Fr.   82'609.00
Total    Fr. 890'662.15"
Dieser Betrag sei antragsgemäss ab dem Urteilszeitpunkt mit 5 % zu verzinsen.
Ein Abzug wegen Selbstverschuldens oder einer konstitutionellen
Prädisposition des Klägers könne nicht gewährt werden. Alsdann sei die
Genugtuung unter Berücksichtigung ähnlicher Fälle auf Fr. 70'000.--
festzusetzen, was nach dem Abzug der bereits geleisteten
Integritätsentschädigung von Fr. 44'880.-- zu einem Betrag von Fr. 25'120.--
führe. Schliesslich habe das Amtsgericht das Begehren auf Ersatz
vorprozessualer Anwaltskosten zu Recht mangels Substanziierung abgewiesen.
Demzufolge verpflichtete das Obergericht den Beklagten mit Urteil vom 29.
Juni 2004, dem Kläger Fr. 915'782.15 nebst 5 % Zins auf Fr. 70'000.-- vom 30.
Mai 1989 bis 25. Juni 1993, auf Fr. 25'120.-- seit 26. Juni 1993 und auf Fr.
890'662.15 seit 29. Juni 2004 zu bezahlen.

C.
Der Beklagte erhob Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 29. Juni 2004 sei aufzuheben und der Beklagte sei zu
verpflichten, dem Kläger Fr. 719'970.40 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 70'000.--
vom 30. Mai 1989 bis zum 25. Juni 1993, auf Fr. 25'120.-- seit dem 26. Juni
1993 und auf Fr. 694'850.40 seit dem 29. Juni 2004 zu bezahlen. Im Übrigen
sei die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellte in seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung folgende
Anträge:
"1.Es sei die Berufung bezüglich der Nichtanrechnung der Komplementärrente
der SUVA nach Wegfall der IV-Kinderrenten (vgl. Ziff. 24 Berufungsschrift)
gutzuheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

2. Es sei in Gutheissung der Anschlussberufung der Beklagte zu folgenden
Zahlungen an den Kläger zu verpflichten:
a)Für den vorübergehenden Erwerbsschaden einen Betrag von Fr. 638'907.--,
nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Juni 2004;
b)für den zukünftigen Erwerbs- und Rentenschaden eine monatliche Rente von
Fr. 6'976.-- vom Urteilsdatum bis zum 31. Juli 2016 und von
Fr. 9'157.-- vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2031 und
Fr. 9'587.-- vom 1. August 2031 bis Lebensende
zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. jeden Monats.
Die Rente wird nach dem Totalnominallohnindex des Bundesamtes für Statistik
auf den 1. Juli jeden Jahres dem Stand des Vorjahres angepasst. Die erste
Anpassung der Rente hat am 1. Juli 2005 gemäss folgender Formel zu erfolgen:
neue Rente = neuer Index x ursprüngliche Rente
alter Index

c)eine Genugtuung von Fr. 150'000.-- nebst Zins zu 5 % p.a. auf den Betrag
von Fr. 105'120.-- seit dem 30.05.1989 sowie 5 % p.a. auf den Betrag von Fr.
44'880.-- vom 30. Mai 1989 bis zum 25. Juni 1993;
d)ausserprozessuale Anwaltskosten von Fr. 113'576.45 nebst Verzugszins zu 5 %
p.a. seit Klageeinleitung vom 15. Oktober 1999.

3. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens zum
Schaden und zur Vornahme einer rechtskonformen Schadensberechnung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

4.... "

D.
Das Bundesgericht erachtete die Anschlussberufung auf Grund einer
summarischen Prüfung als aussichtslos und wies daher mit Zwischenbeschluss
vom 7. März 2005 das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege
bezüglich der Anschlussberufung ab und forderte ihn zur Leistung eines
entsprechenden Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- auf. Mit Schreiben vom 13.
April 2005 liess der Kläger mitteilen, er sei nicht in der Lage, diesen
Kostenvorschuss zu bezahlen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf die Anschlussberufung des Klägers ist mangels Leistung des von ihm
verlangten Kostenvorschusses nicht einzutreten. Dem Kläger wird eine
entsprechende Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.

2.
Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine
Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft
und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden
kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte
Berufung ist daher einzutreten.

3.
3.1 Der Beklagte bestreitet seine grundsätzliche Haftpflicht vor Bundesgericht
nicht mehr. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe bei der Berechnung
des Schadens Art. 42, 43 und 46 OR verletzt und sei einem offensichtlichen
Versehen zum Opfer gefallen.

3.2 Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach
dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den
das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die
nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und jenen,
die der geschädigten Person ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 129
III 331 E. 2.1 S. 332; 127 III 73 E. 4 S. 76 je mit Hinweisen). Die
Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist
tatsächlicher Natur und daher der Überprüfung des Bundesgerichts im
Berufungsverfahren entzogen. Rechtsfrage ist dagegen, ob die Vorinstanz von
zulässigen Berechnungsgrundsätzen ausgegangen ist (BGE 127 III 403 E. 4a mit
Hinweisen).

3.3 Im Einzelnen führt der Beklagte an, das Obergericht sei mit dem
Amtsgericht davon ausgegangen, das Valideneinkommen des Klägers würde sich
zwischen dem 36. und 50. Altersjahr um 20 % erhöhen. Zudem habe das
Obergericht angegeben, bei der Berechnung des künftigen Valideneinkommens auf
die Zahlen im Urteil des Amtsgerichts abzustellen, wobei diese allerdings auf
den neuen Rechnungstag (Ende Mai 2004) aktualisiert würden. Gegen die
Übernahme der Zahlen des Amtsgerichts erhebe er keine Einwände. Er mache
jedoch geltend, das Obergericht habe versehentlich falsche Zahlen als
Grundlage verwendet. So habe es als Ausgangslohn für die Berechnung der
20%-igen Lohnerhöhung nicht auf den vom Amtsgericht für das Alter von 36
Jahren errechneten Lohn, sondern auf den Lohn abgestellt, den das Amtsgericht
für das Jahr 2004, d.h. für das 38. Altersjahr berechnet habe. Das
Obergericht komme so zu einem Lohn des Klägers im Alter von 50 von Fr.
87'360.--. Bei richtiger Berechnung mit dem Lohn im 36. Altersjahr als
Ausgangsbasis ergebe sich ein Bruttolohn im 50. Altersjahr von Fr. 81'900.--.
Bei richtiger Berechnung hätte sich also ein Durchschnittseinkommen bis zum
50. Altersjahr von Fr. 69'615 netto und nicht, wie das Obergericht
fälschlicherweise annehme, von Fr. 72'072.-- ergeben.

3.4 Diese Rüge ist begründet. Statt bei der Berechnung des Einkommens des
Klägers mit 50 Jahren vom Jahreseinkommen von brutto Fr. 68'250.--
auszugehen, das der 36-jährige Kläger 2002 erzielt hätte, und dieses um 20 %
zu erhöhen, hat das Obergericht seiner Berechnung das Einkommen für das Jahr
2004 zugrunde gelegt und dieses um 20 % erhöht. Damit hat das Obergericht -
wohl versehentlich - den von ihm selbst angegebenen und von den Parteien im
vorliegenden Fall anerkannten Berechnungsgrundsatz verletzt, wonach der
hypothetische Lohn des Klägers in seinem 50. Lebensjahr 20 % höher
festzulegen sei als der Lohn in seinem 36. Lebensjahr.

4.
4.1 Alsdann macht der Beklagte geltend, das Obergericht sei bei der
Kapitalisierung nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle am Rechnungstag
vom Alter 37 ausgegangen, was nicht haltbar sei. Die Barwerttafeln seien
durchgehend auf ganze Altersjahre berechnet. Bei der konkreten
Schadensberechnung müsse das Alter des Geschädigten daher in der Regel auf
den näher liegenden Geburtstag, d.h. auf das ganze Jahr, ab- oder aufgerundet
werden. Aus den Akten ergebe sich, dass der Kläger am 11. Juli 1966 geboren
worden sei. Das Obergericht habe gemäss Erwägung 12 auf Seite 43 seines
Entscheides den Tag der Urteilsfällung als Rechnungstag angenommen. Da das
Urteil am 29. Juni 2004 erlassen worden sei, komme der Rechnungstag zwölf
Tage vor dem 38. Geburtstag des Klägers zu liegen. Trotzdem habe das
Obergericht das Alter nicht auf-, sondern abgerundet, indem es mit einem
Alter von 37 Jahren gerechnet habe. Damit habe das Obergericht die für die
Berechnung des Schadens massgebenden Tabellen falsch angewendet.

4.2 Das Obergericht hat bei der konkreten Schadensberechnung  gemäss der
Erwägung 14.2 auf Seite 49 und der Erwägung 15.3 auf Seite 51 den
Rechnungstag nicht genau auf das Urteilsdatum am 29. Juni 2004, sondern auf
Ende Mai 2004 festgesetzt. Ob sich bezüglich dieses Rechnungstags eine
Aufrundung auf das 38. Altersjahr aufgedrängt hätte, da der Kläger am 11.
Juli 2004 38 Jahre alt wurde, kann offen bleiben, da gemäss der nachstehenden
Erwägung der angefochtene Entscheid aufgehoben wird und das Obergericht bei
der erneuten Berechnung des Erwerbsschadens von einem neuen Rechnungstag
auszugehen hat.

5.
5.1 Weiter bringt der Beklagte vor, er habe vor Obergericht geltend gemacht,
der Kläger werde von der SUVA eine Komplementärrente erhalten, sobald mit dem
Wegfall der erste Kinderrente die Leistungen der IV nicht mehr den Betrag von
monatlich Fr. 3'222.40 erreichten. Der Kläger werde deshalb bis an sein
Lebensende Sozialversicherungsleistungen von mindestens Fr. 3'222.40 pro
Monat bzw. Fr. 38'668.-- pro Jahr erhalten. Das Obergericht habe bei der
Berechnung des Altersrenten-Direktschadens zutreffend festgestellt, von den
mutmasslichen Altersrenten seien die dem Kläger auf Grund seines Unfalls
tatsächlich gewährten Invalidenrenten bzw. die zukünftigen Leistungen der AHV
in der Höhe der IV-Leistungen sowie die Komplementärrente gemäss UVG
abzuziehen. Das Gericht habe damit gesehen, dass der Kläger nach Wegfall der
Kinderrente von der SUVA eine Komplementärrente erhalten werde. Dennoch habe
das Obergericht in Erwägung 16.5.2 die SUVA-Rente nicht berücksichtigt. Die
Berechnung des Renten-Schadens des Obergerichts verletze damit Bundesrecht.
Alsdann errechnet der Beklagte abzuziehende Sozialversicherungsleistungen bis
zum 65. Altersjahr von Fr. 656'527.20 und einen künftigen Erwerbsausfall von
Fr. 523'733.70.
5.2 Der Kläger führt in seiner Berufungsantwort an, aus dem angefochtenen
Urteil ergebe sich eindeutig, dass das Obergericht von einer Beendigung der
Kinderrente für G.________ und F.________ im 18. Altersjahr ausgegangen sei
und dementsprechend auch nur eine Kapitalisierung der anrechenbaren Rente bis
zu diesem Altersjahr vorgenommen habe. Indem das Obergericht nicht geprüft
habe, ob durch die Aufhebung der Kinderrente die bisherige Komplementärrente
der SUVA angepasst werden müsste, habe es Art. 20 Abs. 2 letzter Satz des UVG
und damit eine Bundesrechtsnorm verletzt. Gemäss Art. 64 OG hebe das
Bundesgericht in einem derartigen Fall das Urteil auf und weise es zur
Ergänzung an die Vorinstanz zurück, es sei denn, der Tatbestand sei bloss in
nebensächlichen Punkten zu ergänzen und das Bundesgericht könne die
notwendigen neuen Feststellungen auf Grund der vorhandenen Akten selber
treffen. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall trotz der auf den
ersten Blick klaren Berechnungen des Beklagten nicht gegeben, da es für das
Bundesgericht nicht möglich sei, aus den Akten die genaue Höhe der
Komplementärrente der SUVA nach Wegfall der Kinderrente zu berechnen. Die
Sache sei daher zur Neuschätzung in diesem Punkt an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

5.3 Das Obergericht hat insoweit Bundesrecht verletzt, als es bei der
Berechnung des Erwerbsausfalls gemäss den übereinstimmenden Angaben der
Parteien die Komplementärrente der SUVA zu Unrecht nicht berücksichtigt hat.
Da im angefochtenen Urteil Feststellungen zum Leistungsumfang der
Komplementärrente fehlen und dieser sich nicht ohne weiteres aus den Akten
ergibt, ist die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und Neuberechnung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.
6.1 Weiter rügt der Beklagte, das Obergericht habe die Kinderrenten zu Unrecht
mit 2,5 % statt mit 3,5 % kapitalisiert, da es eine Senkung des
Kapitalisierungszinsfusses auf 2,5 % ausdrücklich abgelehnt habe.
Diese Rüge ist begründet, weshalb das Obergericht die Kapitalisierung der
Kinderrenten neu mit einem Zinsfuss von 3,5 % vorzunehmen hat.

6.2 Alsdann ist gemäss der zutreffenden Angabe des Beklagten zu
berücksichtigen, dass bei einer Neuberechnung des hypothetischen
Valideneinkommens im Pensionierungszeitpunkt der gestützt darauf  berechnete
Rentenschaden entsprechend neu zu bestimmen ist.

7.
7.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Obwohl der Beklagte mit seinem Berufungsantrag
nicht vollumfänglich durchgedrungen ist, hat er dem Grundsatz nach obsiegt,
was zur Kostenpflicht des Klägers führt (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

7.2 Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ist bezüglich der
Berufung gutzuheissen, da seine entsprechenden Anträge nicht als aussichtslos
zu qualifizieren sind und seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Der Kläger hat
jedoch der Bundesgerichtskasse gemäss Art. 152 Abs. 3 OG Ersatz zu leisten,
wenn er dazu später imstande ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn der
Beklagte bzw. dessen Haftpflichtversicherung dem Kläger gegenüber die in
diesem Verfahren zu erwartende Leistungspflicht erfüllt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr für die Anschlussberufung von Fr. 500.-- wird dem Kläger
auferlegt.

3.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 29. Juni 2004 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'500.-- wird dem Kläger auferlegt und zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen.

5.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'000.-- zu entschädigen.

6.
Rechtsanwalt Dr. Max Sidler wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Kläger bestellt und es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von
Fr. 7'000.-- ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: