Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.32/2004
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4C.32/2004 /lma

Urteil vom 10. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Favre,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________ SA,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans Georg
Hinderling,

gegen

B.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin,

Modellrechtsverletzung/Unlauterer Wettbewerb,

Berufung gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11.
September 2003.

Sachverhalt:

A.
An der Weltmesse für Uhren und Schmuck in Basel vom 29. April bis 6. Mai 1999
bot die B.________ GmbH (die Beklagte) in einer Vitrine am Stand der
D.________ AG drei Armbanduhren an. Die A.________ SA (die Klägerin) rief das
sog. Panel der Messe an und machte geltend, damit würden ihre Rechte an den
am 3. Januar 1995 bzw. 22. März 1996 bei der Weltorganisation für geistiges
Eigentum (WIPO) hinterlegten internationalen Modellen DM/034 818 und DM/035
899 verletzt. Das Panel, ein von der Messe Basel eingesetztes, aus Juristen
und Branchenkennern zusammengesetztes Gremium, dessen Tätigkeit durch ein
Reglement der Messe geregelt wird, stellte eine teilweise Verletzung der
klägerischen Modelle fest und empfahl, die Beklagte einen Revers
unterzeichnen zu lassen sowie das Feilhalten und Verkaufen der betreffenden
Modelle zu verbieten. Am 3. Mai 1999 unterzeichnete E.________, ein Vertreter
der Beklagten, die verlangte - allerdings auf die Standinhaberin D.________
AG lautende - Reverserklärung, mit der die Verpflichtung eingegangen wurde,
während der Dauer der Messe die bestrittenen Modelle weder feilzuhalten noch
zu verkaufen.

B.
Mit Klage vom 7. September 2000 gelangte die Klägerin ans Zivilgericht
Basel-Stadt und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.Es sei festzustellen, dass die Beklagte durch das Feilhalten, Verkaufen
und Bewerben dreier Armband-Uhrenmodelle gemäss Beilage 1 (ein quadratisches,
ein rechteckiges und ein rundes Armband-Uhrenmodell, Ref. Nr. 5970 ACC und
5969 ACC, die Armbanduhren-Kollektion 'C.________' imitierend) an der
Weltmesse für Uhren und Schmuck vom 29. April bis 6. Mai 1999 in Basel die
Rechte der Klägerin aus den internationalen Modellen (WIPO) DM/034 818
(Hinterlegungsdatum: 3. Januar 1995/quadratisches Armbanduhrenmodell) und
(WIPO) DM/035 899 (Hinterlegungsdatum: 22. März 1996/ rechteckiges und rundes
Armbanduhrenmodell) verletzt und gegenüber der Klägerin unlauteren Wettbewerb
begangen hat.

2.  Es sei der Beklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292
StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die von ihr anlässlich
der Weltmesse für Uhren und Schmuck vom 29. April bis 6. Mai 1999
feilgehaltenen drei Uhrenmodelle, wie unter Rechtsbegehren 1 hiervor
beschrieben, herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen, in Verkehr zu bringen,
in ihr Promotionsmaterial aufzuführen bzw. zu den erwähnten Handlungen
anzustiften, bei ihnen mitzuwirken, ihre Begehung zu begünstigen oder zu
erleichtern.

3.  Die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 40'000.-- nebst 5 % Zins ab
Klageinreichung an die Klägerin zu verurteilen, wobei Mehrforderungen
ausdrücklich vorbehalten bleiben.

4.  Es sei die Beklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292
StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen,
a)die Anzahl der von ihr hergestellten Uhren gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor;
b)die Herkunft der nicht von ihr selbst hergestellten Uhren gemäss
Rechtsbegehren 1 hiervor;
c)die Anzahl der von ihr verkauften Uhren gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor
(unter Nennung der Käufer und der Preise);
d)die Anzahl der Uhren gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor, die sich noch im
Lager befinden;
e)die gesamte Anzahl der Uhren gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor, die sich in
ihrem Besitz befanden;
f)die gesamte Korrespondenz, alle Bestell-, Liefer- und Konsignationsscheine
etc. betreffend Uhrenmodelle gemäss Rechtsbegehren 1 hiervor;
anzugeben/vorzulegen.

5.  Die Klägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der Beklagten je
zweimal in der Grösse je einer Viertelseite in den folgenden Publikationen zu
veröffentlichen:

Basler Zeitung; Neue Zürcher Zeitung; Bulletin de la Fédération Horlogère, Le
Figaro; Wiener Zeitung; eventualiter seien Art und Umfang der
Veröffentlichungen durch das Gericht festzulegen.

6.  Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der Beklagten
aufzuerlegen."
Mit Urteil vom 11. September 2003 wies das Zivilgericht Basel-Stadt die
Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2, 3, 4b und 5 ab und trat im Übrigen auf die
Klage nicht ein.

C.
Mit Berufung vom 19. Januar 2004 stellt die Klägerin dem Bundesgericht
folgende Anträge:
"1.Das angefochtene Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. September
2003 (P 2000/57) sei aufzuheben und im Sinne der folgenden Rechtsbegehren zu
reformieren.

2.  Es sei der Berufungsbeklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die von ihr
anlässlich der Weltmesse für Uhren und Schmuck vom 29. April bis 6. Mai 1999
feilgehaltenen zwei Uhrenmodelle gemäss Klagebeilage 1 (ein quadratisches und
ein rundes Armband-Uhrenmodell, Ref. Nr. 5970 ACC und 5969 ACC, die
Armbanduhren-Kollektion 'C.________' imitierend) herzustellen, feilzuhalten,
zu verkaufen, in Verkehr zu bringen, in ihr Promotionsmaterial aufzuführen,
bzw. zu den erwähnten Handlungen anzustiften, bei ihnen mitzuwirken, ihre
Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.

3.  Die Berufungsbeklagte sei zur Zahlung von CHF 40'000.00 nebst 5 % Zins ab
Klageinreichung an die Berufungsklägerin zu verurteilen, wobei
Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten bleiben.

4.  Es sei die Berufungsbeklagte unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach
Art. 292 StGB für den Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen,
a)die Anzahl der von ihr hergestellten Uhren gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor;
b)die Herkunft der nicht von ihr selbst hergestellten Uhren gemäss
Rechtsbegehren 2 hiervor;
c)die Anzahl der von ihr verkauften Uhren gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor
(unter Nennung der Käufer und der Preise);
d)die Anzahl der Uhren gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor, die sich noch im
Lager befinden;
e)die gesamte Anzahl der Uhren gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor, die sich in
ihrem Besitz befanden;
f)die gesamte Korrespondenz, alle Bestell-, Liefer- und Konsignationsscheine
etc. betreffend Uhrenmodelle gemäss Rechtsbegehren 2 hiervor;
anzugeben/vorzulegen.

5.  Die Berufungsklägerin sei zu ermächtigen, das Urteil auf Kosten der
Berufungsbeklagten je zweimal in der Grösse je einer Viertelseite in den
folgenden Publikationen zu veröffentlichen;

Basler Zeitung, Neue Zürcher Zeitung, Bulletin de la Fédération Horlogère; Le
Figaro, Wiener Zeitung; eventualiter seien Art und Umfang der
Veröffentlichungen durch das Gericht festzulegen;
6.Eventualiter sei das angefochtene Urteil zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

7.  Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien der
Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Ebenso seien die ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten des kantonalen Verfahrens der Berufungsbeklagten
aufzuerlegen."
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht, die Berufung abzuweisen. Das
Zivilgericht Basel-Stadt verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Verfahren war bezüglich drei Uhren eine Schutzrechts- und
Wettbewerbsverletzung umstritten. Im vorliegenden Verfahren wird nur noch
geltend gemacht, die hinterlegten Modelle DM/034 818 (quadratisches
Armbanduhrenmodell) und DM/035 899 (rundes Armbanduhrenmodell) würden durch
das quadratische und runde Armbanduhrenmodell der Beklagten verletzt.
Bezüglich des rechteckigen Modells DM/035 899 der Klägerin (rechteckige
Armbanduhr), welches auch Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war,
wird im vorliegenden Fall keine Verletzung durch das rechteckige
Armbanduhrenmodell der Beklagten mehr geltend gemacht.

2.
In Bezug auf die geltend gemachte Schutzrechtsverletzung ist zunächst das
anwendbare Recht zu bestimmen. Am 1. Juli 2002 ist das Bundesgesetz vom 5.
Oktober 2001 über den Schutz von Design (Designgesetz, DesG; SR 232.12) in
Kraft getreten. Nach Art. 52 Abs. 1 DesG unterstehen eingetragene Muster und
Modelle ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht. Die Klägerin
macht eine Verletzung ihrer internationalen Modelle DM/034 818 (quadratische
Uhr) und DM/035 899 (runde Uhr) geltend, welche Modelle im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Designgesetzes unbestritten gültig eingetragen waren. In
Bezug auf die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beseitigungs-
(Ziff. 2), Auskunfts- (Ziff. 4) und Publikationsansprüche (Ziff. 5) sind
daher die Bestimmungen des Designgesetzes anwendbar. Die Frage, ob und
inwieweit der Gewinn herauszugeben ist (Ziff. 3), richtet sich demgegenüber
nach dem Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle vom 20.
März 1930 (MMG), welches Gesetz bis zum 30. Juni 2002 in Kraft stand. Es muss
daher im Folgenden sowohl unter dem Gesichtspunkt des DesG als auch des MMG
geprüft werden, ob die Beklagte durch die von ihr angebotenen beiden
quadratischen und runden Uhren die gültig hinterlegten klägerischen Modelle
DM/034 818 und DM/035 899 verletzt hat.

3.
3.1 Nach Art. 8 DesG erstreckt sich der Schutz des Designrechts auf Designs,
welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen
Gesamteindruck erwecken wie ein bereits eingetragenes Design. Gemäss Art. 9
DesG verleiht das Designrecht dem Rechtsinhaber das Recht, anderen zu
verbieten, das Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Für die
Definition des Schutzbereichs des Designrechts ist der Gesamteindruck
massgebend, der namentlich durch die wesentlichen Merkmale bestimmt wird, wie
sie sich einem am Kauf interessierten Verbraucher präsentieren. Dabei ist für
die Beurteilung massgebend, wie der Kaufinteressent die in Frage stehenden
Gebrauchsgegenstände in kurzfristiger Erinnerung behält (BGE 129 III 545 E. 2

S. 548 ff. m.w.H.).
Demgegenüber ist der Schutzumfang nach den Bestimmungen des MMG etwas enger
gefasst. Nach Art. 24 Ziff. 1 MMG ist eine Nachahmung eines hinterlegten
Modells widerrechtlich, wenn eine Verschiedenheit nur bei sorgfältigem
Vergleich wahrgenommen werden kann, wobei eine blosse Farbänderung nicht als
Verschiedenheit gilt. Im Vergleich zum DesG geht das MMG insoweit von einem
etwas engeren Begriff der Nachahmung aus, als das hinterlegte und das
widerrechtlich hergestellte Modell nebeneinander zu halten und gleichzeitig
zu betrachten sind (sog. synoptischer Vergleich), und im Unterschied zum DesG
nicht auf das blosse Erinnerungsbild abzustellen ist. Gleich wie beim
Designrecht ist auch im Anwendungsbereich des Modellrechts der Gesamteindruck
massgebend, der namentlich durch die wesentlichen Merkmale bestimmt wird, wie
sie sich einem am Kauf interessierten Verbraucher präsentieren (BGE 104 II
322 E. 4 S. 329 f. m.w.H.; Urteil 4C.205/1988 vom 22. November 1988
["Tausendfüssler"], E. 3a m.w.H., publ. in SMI 1989 I 105).

3.2  Zunächst ist zu prüfen, ob das quadratische Armbanduhrenmodell der
Beklagten das klägerische Modell DM/034 818 verletzt.

Hinterlegtes Modell Umstrittenes Modell
der Klägerin DM/034 818 der Beklagten

Bild nicht abrufbar
Nach der hinterlegten Abbildung in der Frontansicht handelt es sich beim
klägerischen Modell um eine mehr oder weniger quadratische Uhr mit breiter
Lunette, quadratischem Glasausschnitt und nach innen gesetzten Bandanstössen.
Die beklagtische Uhr ist mit dem hinterlegten Modell in Bezug auf die
quadratische Form und die breite Lunette vergleichbar. Demgegenüber weist
insbesondere die Gestaltung des Zifferblatts des hinterlegten Modells keine
nennenswerten Ähnlichkeiten mit dem Zifferblatt der beklagtischen Uhr auf.
Das klägerische Modell verfügt nur über vier grosse römische Ziffern, die
beinahe bis in die Mitte des Zifferblattes reichen, sowie acht radial
angeordnete Stundenstriche ohne Ziffern. Insgesamt hinterlassen die grossen
römischen Ziffern und die radial angeordneten Stundenstriche den prägenden
Eindruck bei der Betrachtung des klägerischen Modells. Anders verhält es sich
beim Zifferblatt der beklagtischen Uhr. Im Unterschied zum klägerischen
Modell verfügt diese Uhr über 12 kleine, im Rechteck angeordnete römische
Ziffern. Die kleinen römischen Ziffern, die nur am Rand des Zifferblatts
angeordnet sind, führen zu einem anderen Erscheinungsbild als beim
Zifferblatt des klägerischen Modells. Abgesehen vom Zifferblatt unterscheiden
sich die beiden Uhren auch durch unterschiedliche Kronen. Schliesslich ist
das klägerische Modell mit einem Lederarmband versehen, während bei der
beklagtischen Uhr ein Metallarmband verwendet wird. Nicht überzeugend ist der
Hinweis der Klägerin, blosse Materialunterschiede bezüglich der Armbänder
begründeten keine Verschiedenheit im Sinn des Gesetzes. Zwar geht die
Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass der Modellschutz den Formenschutz
bezwecke und dass blosse Materialunterschiede beim Durchschnittsbetrachter in
der Regel nicht auffallen (Urteil 4C.205/1988 vom 22. November 1988
["Tausendfüssler"], publ. in SMI 1989, S. 105 ff., E. 3b/cc, S. 111; von
Büren/Marbach, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Bern 2002,
S. 96, Rz. 479). Im vorliegenden Fall unterscheiden sich indessen das
Lederarmband des klägerischen Modells und das Metallarmband der beklagtischen
Uhr entgegen der Darstellung der Klägerin nicht nur hinsichtlich des
verwendeten Materials, sondern auch in Bezug auf die Konstruktion. Im
Unterschied zum Lederarmband ist ein Metallarmband nämlich in aller Regel aus
verschiedenen, ineinander greifenden Gliedern zusammengesetzt. Dieser Umstand
darf bei der Beurteilung des Modell- bzw. Designschutzes in seiner
Eigenschaft als Formenschutz berücksichtigt werden.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass sich die Übereinstimmung im
Wesentlichen auf die quadratische Form und die breiten Lunetten beschränkt,
wobei zu bemerken ist, dass die quadratische Gehäuseform bei Armbanduhren
gelegentlich anzutreffen ist und insofern nicht besonders originell
erscheint. Im Vergleich zu den Gemeinsamkeiten fallen die Unterschiede nach
der hier vertretenen Auffassung mehr ins Gewicht. Insbesondere in Bezug auf
das Zifferblatt hat die Vorinstanz zutreffend auf die erwähnten Unterschiede
hingewiesen, die sofort auffallen. Ebenfalls hinzuweisen ist auf die
unterschiedlich konstruierten Armbänder und die verschiedenen Kronen, die
allerdings als Unterscheidungsmerkmale weniger stark ins Gewicht fallen. Auch
wenn insgesamt ein Grenzfall vorliegen mag, ist aufgrund des Gesamteindrucks,
den die beiden Uhren beim Normalverbraucher hinterlassen, davon auszugehen,
dass sowohl bei einem synoptischen Vergleich (Art. 24 MMG) als auch bei einer
Berücksichtigung des Gesamteindrucks in der kurzfristigen Erinnerung (Art. 9
DesG) die Verschiedenheiten im Vordergrund stehen, während die
Gemeinsamkeiten eher in den Hintergrund treten.

3.3  Weiter wird geltend gemacht, die im Klagebegehren genannte runde Uhr
verletze das klägerische Modell DM/035 899 mit rundem Gehäuse.

Hinterlegtes Modell Umstrittenes Modell
der Klägerin DM/035 899 der Beklagten

Bild nicht abrufbar
Nach der hinterlegten Abbildung in der Frontansicht handelt es sich beim
klägerischen Modell um eine runde Uhr mit breiter Lunette. Das Besondere an
diesem Modell ist, dass die Lunette und das Zifferblatt an den Bandansätzen
abgeflacht sind. Wie das klägerische Modell weist auch die Armbanduhr der
Beklagten die gleiche runde Gehäuseform und eine breite Lunette auf.
Übereinstimmend ist insbesondere auch die Eigenheit, dass die Lunette und das
Zifferblatt an den Bandansätzen abgeflacht sind. Im Übrigen unterscheiden
sich aber die beiden Uhren in verschiedener Hinsicht. Auch bei diesen Uhren
weisen insbesondere die Zifferblätter offenkundige Unterscheidungsmerkmale
auf. Während das klägerische Modell über ein Zifferblatt mit arabischen
Ziffern und eine Datumsanzeige bei der 6 verfügt, ist das Zifferblatt der
beklagtischen Uhr, die über keine Datumsanzeige verfügt, mit römischen
Ziffern versehen. Hinzu kommen Unterschiede bei den Armbändern, die wie
bereits erwähnt bei der Beurteilung des Gesamteindrucks berücksichtigt werden
können (vgl. E. 3.2). Während das klägerische Modell über ein Armband
verfügt, das bei den Bandanstössen breiter wird, ist die beklagtische Uhr mit
einem metallenen Armband von gleichmässiger Breite versehen.
Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die besondere Form
von Lunette und Zifferblatt, die bei den Bandansätzen abgeflacht sind, dem
klägerischen Modell eine gewisse Originalität verleiht. Insofern stimmt die
beklagtische Uhr mit dem hinterlegten Modell überein. Abgesehen von diesen
Gemeinsamkeiten sind aber auch bedeutende Unterschiede festzustellen.
Insbesondere in Bezug auf die Zifferblätter hat die Vorinstanz zutreffend die
erwähnten Unterschiede namhaft gemacht, die sofort auffallen. Ebenfalls
hinzuweisen ist auf die unterschiedlich gestalteten Armbänder und die
verschiedenen Kronen, die allerdings als Unterscheidungsmerkmale weniger
stark ins Gewicht fallen. Aufgrund des Gesamteindrucks, den die beiden Uhren
beim Normalverbraucher hinterlassen, stehen daher sowohl bei einem
synoptischen Vergleich (Art. 24 MMG) als auch einer Berücksichtigung des
Gesamteindrucks in der kurzfristigen Erinnerung (Art. 9 DesG) die
Verschiedenheiten im Vordergrund, während die Gemeinsamkeiten in den
Hintergrund treten.

3.4  Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat, dass das quadratische und das runde Armbanduhrenmodell der
Beklagten die klägerischen Modelle DM/034 818 (quadratisches
Armbanduhrenmodell) und DM/035 899 (rundes Armbanduhrenmodell) weder unter
dem Gesichtspunkt der MMG noch unter demjenigen des DesG verletzen. Bezüglich
dem klägerischen Modell DM/035 899 (rechteckiges Armbanduhrenmodell) wird wie
eingangs erwähnt keine Verletzung mehr durch das entsprechende beklagtische
Modell geltend gemacht.

4.
Unabhängig von der Frage der Schutzrechtsverletzung nach MMG bzw. DesG wirft
die Klägerin der Beklagten eine Wettbewerbsverletzung nach den Bestimmungen
des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor und rügt konkret
eine Verletzung der Spezialbestimmung von Art. 3 lit. d UWG bzw. der
Generalklausel von Art. 2 UWG.

4.1  Als Grundsatz gilt, dass ein nach den Spezialgesetzen des
Immaterialgüterrechts nicht zu beanstandendes Verhalten nicht als unlauterer
Wettbewerb im Sinn des UWG gewertet werden kann. Nach der Rechtsprechung
steht dieser Grundsatz indessen unter dem Vorbehalt besonderer Umstände, die
ein solches Verhalten dennoch als im Sinn von Art. 2 UWG widerrechtlich
erscheinen lassen können. Zu beachten ist namentlich, dass der Modell- bzw.
Designschutz eine objektive Verwechslungsgefahr voraussetzt (Art. 24 Ziff. 1
MMG, Art. 8 DesG), der Lauterkeitsschutz dagegen insofern weiter greift, als
er auch das subjektive Verhalten des in Anspruch genommenen Verletzers
mitzuberücksichtigen erlaubt, insbesondere eine wettbewerbsrechtlich verpönte
Rufausbeutung sowie das systematische Heranschleichen an fremde Ausstattungen
und vergleichbare Tatbestände (BGE 113 II 190 E. II/1 S. 201 f.). Dies folgt
bereits aus den unterschiedlichen Gesetzeszwecken, dem Schutz absoluter
Rechtsgüter einerseits, demjenigen funktionierenden Wettbewerbs anderseits.

4.2  Gemäss Art. 3 lit. d UWG handelt unlauter, wer Massnahmen trifft, die
geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem
Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen. Unter diesen mitunter als
wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz bezeichneten Tatbestand fallen
sämtliche Verhaltensweisen, bei denen das Publikum durch die Schaffung von
Verwechslungsgefahr irregeführt wird. Dabei ist die Gefahr der Verwechslung
nach dem Gesamteindruck sowie der Aufmerksamkeit und Wahrnehmungsfähigkeit
des Durchschnittskäufers zu beurteilen (BGE 116 II 365 E. 4a S. 370 m.w.H.).
Im vorliegenden Fall wurde bereits ausgeführt (vgl. Erw. 3), dass bei einem
Vergleich der klägerischen Modelle mit den entsprechenden beklagtischen Uhren
als Gesamteindruck sowohl unter dem Gesichtspunkt des Modellschutzes als auch
unter demjenigen des weiter gefassten Designschutzes die Unterschiede
dominieren und die Gemeinsamkeiten zurücktreten. Unter diesen Umständen kann
in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht eine Verwechslungsgefahr im Sinn von Art.
3 lit. d UWG von vornherein ausgeschlossen werden.

4.3  Damit stellt sich nur die Frage, ob der Beklagten ein unlauteres
Verhalten im Sinne der Generalklausel von Art. 2 UWG vorgeworfen werden kann.
Nach dieser Bestimmung ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebahren
unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern
oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Klägerin erblickt ein
unlauteres Verhalten darin, dass die Beklagte zwei von drei Uhrenmodellen aus
der Kollektion "C.________" nachgeahmt und sich damit systematisch an fremde
Ausstattungen herangeschlichen habe. Nach der Rechtsprechung liegt ein
systematisches Heranschleichen an fremde Ausstattungen und damit unlauteres
Vorgehen namentlich dann vor, wenn der Nachahmer sich an eine Vielzahl von
Modellen, an eine ganze Serie von Produkten eines Konkurrenten heranmacht
(BGE 116 II 365 E. 2b S. 369, 113 II 190 E. II/1 S. 201 f.). Diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nach der Darstellung
der Klägerin soll die quadratische Uhr das klägerische Modell DM/034 818 und
die runde Uhr das klägerische Modell DM/035 899 verletzen. Inwiefern sich die
Beklagte an eine Vielzahl von Modellen bzw. eine ganze Serie von Produkten
herangemacht haben soll, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

4.4  Insgesamt hat die Vorinstanz somit auch den Vorwurf des unlauteren
Wettbewerbs zu Recht verneint, weil der Beklagten weder eine einmalige genaue
Nachahmung (E. 4.2) noch eine systematische Nachahmung einer Vielzahl von
Modellen (E. 4.3) vorgeworfen werden kann.

5.
Da nach dem Gesagten weder eine Schutzrechts- noch eine Wettbewerbsverletzung
vorliegt, sind sowohl der Unterlassungsanspruch (Ziff. 2) als auch der
Gewinnherausgabe- (Ziff. 3), Auskunfts- (Ziff. 4) und Publikationsanspruch
(Ziff. 5) abzuweisen. Auch insoweit ist das angefochtene Urteil somit nicht
zu beanstanden.

6.
Soweit in der Berufung die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und
Entschädigungsregelung beanstandet wird, ist auf die Berufung nicht
einzutreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach
kantonalem Prozessrecht. Nur wenn das Bundesgericht den Entscheid in der
Sache abändert, kann gestützt auf Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG auch die
Kosten- und Entschädigungsregelung angepasst werden (BGE 91 II 146 E. 3 S.
150 m.w.H.). Da im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben oder abzuändern, kann auch die dem kantonalen Recht
unterstehende Kosten- und Entschädigungsregelung nicht überprüft werden (Art.
43 Abs. 1 OG).

7.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: