Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.327/2004
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4C.327/2004 /lma

Urteil vom 22. Dezember 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Mazan.

Versicherung A.________,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Felix Moppert,

gegen

B.________,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi.

Haftung des Motorfahrzeughalters,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, vom 8. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
Am 19. Juni 1996 erlitt B.________ (Klägerin) einen Verkehrsunfall. Während
sie am Steuer ihres Autos vor einem Rotlicht korrekt wartete, fuhr die
Lenkerin C.________ von hinten mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h auf den
Wagen der Klägerin auf.
Der Neurologe Dr. D.________ diagnostizierte ein Schleudertrauma und eine
seit dem Unfall andauernde Arbeitsunfähigkeit. Dr. E.________ sieht in seinem
Bericht vom 21. April 1997 die Ursache der bei der Klägerin auftretenden
Beschwerden in einer Halswirbelsäulenabknickungsverletzung und einer milden
traumatischen Gehirnverletzung infolge des Unfalls. Dr. F.________ erachtete
in seinem Gutachten vom 29. Mai 1998 die adäquate Kausalität zwischen dem
Auffahrunfall und dem posttraumatischen Cervikalsyndrom als gegeben, nicht
aber diejenige zwischen dem Auffahrunfall und dem Hirnleistungsdefizit.
Das Strafgericht Basel-Landschaft stützte sich auf das Gutachten von Dr.
F.________ und verurteilte die Verursacherin des Unfalles mit Urteil vom 15.
Februar 1999 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung zu einer Busse von
Fr. 200.--. Gleichzeitig hiess das Strafgericht ebenfalls aufgrund des
erwähnten Gutachtens die Entschädigungs- und Genugtuungsforderung der
Klägerin im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) dem
Grundsatz nach gut und verwies die Klägerin im Übrigen an das Zivilgericht.

B.
Am 29. März 2000 belangte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der
Unfallverursacherin, die Versicherung A.________ (Beklagte) für den Zeitraum
vom 19. Juni 1996 bis zum 31. Januar 2000 im Sinne einer Teilklage und unter
dem Vorbehalt der Mehrforderung auf Zahlung von Fr. 1'166'930.80 nebst Zins
zu 5 % seit 1. Februar 2000. Das Bezirksgericht Arlesheim verzichtete
angesichts des bereits vorhandenen Gutachtens des Neurologen Dr. F.________
vom 29. Mai 1998 auf eine weitere neurologische Begutachtung, wie sie von der
Beklagten beantragt wurde. Es verzichtete ebenfalls auf die von der Beklagten
beantragte psychiatrische Expertise, weil diese gegen den Willen der Klägerin
nicht durchgesetzt werden könne. Da das Beweismass für den Kausalzusammenhang
im Zivilprozess auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt sei,
müsse der Kausalzusammenhang nicht nur hinsichtlich des Cervikalsyndroms,
sondern auch hinsichtlich des Hirnleistungsdefizits angenommen werden.
Anderseits sei nach Würdigung der Umstände, insbesondere auch des Gutachtens
von Dr. F.________, des Berichtes der REHA-Klinik Rheinfelden vom 26. Mai
1999 und des die Kausalität verneinenden Entscheides des Unfallversicherers
davon auszugehen, dass der Kausalzusammenhang per 30. September 1999
weggefallen sei. Mit Urteil vom 30. April 2003 hiess das Bezirksgericht
Arlesheim die von der Klägerin erhobene Teilklage teilweise gut und
verurteilte die Beklagte, der Klägerin Fr. 710'514.95, wovon Fr. 22'117.--
zahlbar an das Bezirksgericht Arlesheim, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar
2000 zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil erklärten beide Parteien je selbstständig die
Appellation. Mit Urteil vom 8. Juni 2004 hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft die Appellation der Beklagten teilweise gut und verurteilte
die Beklagte, der Klägerin Fr. 381'115.90, wovon Fr. 22'117.-- zahlbar an das
Bezirksgericht Arlesheim, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2000 auf Fr.
348'208.25 zu bezahlen.

C.
Mit Berufung vom 14. September 2004 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht,
das Urteil das Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom 8. Juni 2004 sei
aufzuheben und die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin Fr. 287'980.50
nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2000 auf Fr. 260'979.15 zu bezahlen. Im
Übrigen sei die Klage abzuweisen.
Die Klägerin stellt den Verfahrensantrag, der Beklagten sei unter Androhung
des Nichteintretens Frist anzusetzen zur Verbesserung der Berufungsschrift.
Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Klägerin hat in ihrer Berufungsantwort den Verfahrensantrag gestellt, der
Beklagten sei Frist zur Verbesserung der Berufungsschrift unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall anzusetzen. Sie begründet diesen Antrag
im Wesentlichen damit, dass die Beklagte in ihrer Berufung die
Begründungsanforderungen missachtet und es ihr damit verunmöglicht habe, auf
die Berufung in der Sache zu antworten. Auf diesen Antrag ist wegen fehlendem
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Wenn die Berufungsschrift den
gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG) nicht
genügt, führt dies dazu, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird. Die
Sanktion des Nichteintretens schliesst aus, dass bei Missachtung der
Begründungsanforderungen Frist zur Verbesserung der Rechtsschrift angesetzt
wird.

2.
Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass der Zivilrichter hinsichtlich
Bestand und Quote der Haftung grundsätzlich an das Urteil des Strafrichters
gebunden sei, welches in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 OHG eine Haftung dem
Grundsatz nach bejaht habe. Dies gelte nicht nur für den Zeitraum vom Unfall
(19. Juni 1996) bis zum Strafurteil (15. Februar 1999), sondern für den
ganzen vom Zivilrichter gemäss Klage vom 29. März 2000 zu beurteilenden
Zeitraum vom Unfall am 19. Juni 1996 bis zum 31. Januar 2000.

3.
Die Beklagte wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des
bundesrechtlichen Grundsatzes der res iudicata vor. Zur Begründung wird im
Wesentlichen ausgeführt, im Strafurteil vom 15. Februar 1999 sei der
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und einem durch den
medizinischen Gutachter diagnostizierten Hirnleistungsdefizit verneint
worden. Die Adäquanz sei nur hinsichtlich des Cervikalsyndroms bejaht worden.
Die Haftpflicht der Beklagten sei daher nur für die dadurch verursachten
Auswirkungen zu bejahen. Dem Umstand, dass das Hirnleistungsdefizit für die
Ersatzpflicht nicht berücksichtigt werden dürfe, sei mit einer Reduktion der
Ersatzpflicht um 50 % Rechnung zu tragen.

3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 OHG kann das Strafgericht dann, wenn die
vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen
Aufwand erfordert, die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das
Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen. In diesem Fall spricht das
Strafgericht keine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern stellt
fest, ob und in welchem Umfang der Straftäter haftet. Das entsprechende
Feststellungsurteil erlangt Rechtskraft und ist alsdann für eine beim
Zivilrichter zu erhebende Leistungsklage verbindlich (BGE 125 IV 153 E. 2b/aa
S. 157 f. m.w.H.). Der Zivilrichter soll von den tatsächlichen Feststellungen
des Strafrichters jedoch abweichen dürfen, soweit er aufgrund eigener
Beweiserhebungen Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren
oder die er nicht beachtet hat, ferner wenn neue Tatsachen vorliegen, deren
Würdigung zu einem abweichenden Entscheid führt, weiter wenn die
Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar widerspricht
oder wenn der Strafrichter bei der Anwendung des geltenden Rechts auf den
Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 124 II 8 E. 3d/aa S.
13 f. m.w.H.).
3.2 Im vorliegenden Fall ist das Kantonsgericht trotz der grundsätzlichen
Bindung an das Strafurteil von den darin enthaltenen Feststellungen
abgewichen. Grund dafür war, dass das Strafgericht bei der Prüfung der Frage,
ob der Straftatbestand der einfachen oder schweren Körperverletzung vorliege,
die Kausalität des Unfalls für das Hirnleistungsdefizit verneint hat, weil
dieses nicht mit Sicherheit, sondern nur mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die
Heckkollision zurückzuführen sei. Diese Begründung im Strafurteil sei für den
Zivilrichter nicht bindend, weil im Haftpflichtrecht für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ausreiche.

3.3 Diese Darstellung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend weist die
Vorinstanz darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung im Bereich des
Haftpflichtrechts das Beweismass in Bezug auf den natürlichen
Kausalzusammenhang wegen der oft bestehenden Beweisschwierigkeiten auf die
überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt wird (BGE 128 III 271 E. 2b S.
276 m.w.H.). Wenn aber der Strafrichter bei der Beurteilung der Kausalität
einen anderen Massstab ansetzt (Sicherheit), als der Zivilrichter zur
Anwendung zu bringen hat (hohe Wahrscheinlichkeit), ist der Zivilrichter
nicht verpflichtet, auf Tatsachen abzustellen, die vom Strafrichter zufolge
unterschiedlichen Anforderungen an das Beweismass nicht beurteilt werden
konnten. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass das
Kantonsgericht durch seine ergänzenden Tatsachenfeststellungen in Bezug auf
die Kausalität des Unfalls für das Cervikalsyndrom den Grundsatz der res
iudicata verletzt habe.

4.
Weiter wird in der Berufung geltend gemacht, das Kantonsgericht habe Art. 8
ZGB verletzt, indem es die Ersatzpflicht der Beklagten bejaht habe, ohne
hiefür einen Kausalitätsbeweis zu verlangen. Zudem sei in
bundesrechtswidriger Weise die adäquate Kausalität bejaht worden.

4.1 Soweit die Beklagte eine Verletzung von Art. 8 ZGB beanstandet, erweist
sich die Berufung als unbegründet. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen
werden, dass das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Kausalität im
Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. F.________ abgestellt hat. Es kann
also keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz ohne Kausalitätsbeweis
entschieden und damit Art. 8 ZGB verletzt habe. Soweit mit der Berufung
beanstandet wird, das Kantonsgericht habe - im Unterschied zum Bezirksgericht
- die Kausalität gestützt auf das Gutachten von Dr. F.________ zu Unrecht
bejaht, wendet sich die Beklagte gegen die Beweiswürdigung, die im
Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601
f. m.w.H.). Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten.

4.2 Weiter beanstandet die Beklagte, das Kantonsgericht habe die adäquate
Kausalität in bundesrechtswidriger Weise bejaht, weil bei einer Heckkollision
eines mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h fahrenden Autos mit einem
stehenden Fahrzeug nicht von einem Unfallereignis gesprochen werden könne,
welches die hier zu beurteilende Gesundheitsstörung nach mehr als drei Jahren
adäquat kausal verursacht habe. Soweit die Beklagte mit diesem Einwand die
Geringfügigkeit des Unfallereignisses anspricht und damit einen adäquaten
Kausalzusammenhang von vornherein ausschliessen will, ist ihr
entgegenzuhalten, dass die Adäquanz nach der Rechtsprechung im
Haftpflichtrecht - im Unterschied zur Sozialversicherung (BGE 117 V 359 E. 6a
S. 366) - nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen ist (BGE
123 III 110 E. 3a S. 113). Weiter kritisiert die Beklagte, dass die Adäquanz
ohne zeitliche Beschränkung bejaht worden sei, obwohl der Gutachter Dr.
F.________ festgestellt habe, dass der medizinische Endzustand noch nicht
erreicht sei und die fachärztliche Beurteilung daher als vorläufige
bezeichnet werden müsse. Dazu ist zu bemerken, dass die Beklagte selbst den
adäquaten Kausalzusammenhang für den Zeitraum vom Unfallereignis vom 19. Juni
1996 bis zum 30. September 1999 - und damit über den Zeitpunkt der
Begutachtung von Dr. F.________ vom 29. Mai 1998 - für gegeben hält. Streitig
ist die Adäquanz also nur noch mit Bezug auf den Zeitraum vom 30. September
1999 bis zum 31. Januar 2000. Die Vorinstanz hat die Frage zwar nicht
explizit behandelt, ist aber sinngemäss insoweit von einer Dauerschädigung
ausgegangen, als sie aufgrund von Art und Intensität der unfallbedingten
Gesundheitsstörung, die nach fast zwei Jahren gutachterlich festgestellt
wurde, deren Andauern auch noch während des streitigen Zeitraumes angenommen
hat. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Haftung der Beklagten für die
gesamte Zeit bis am 31. Januar 2000 bejaht hat.

5.
Sodann macht die Beklagte geltend, die Vorinstanz habe Art. 44 Abs. 1 OR
verletzt, indem sie die volle Ersatzpflicht der Beklagten bejaht habe, obwohl
sich die Klägerin geweigert habe, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu
unterziehen. Die Vorinstanz hat sich im Zusammenhang mit der Frage der
Prädisposition mit der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin befasst und eine
psychiatrische Begutachtung zur Klärung dieser Frage abgelehnt. Zur
Begründung wurde festgehalten, aufgrund der aktenmässig erstellten
beruflichen Laufbahn der Klägerin bis zum Unfallereignis sei ausgeschlossen,
dass diese bereits damals unter einer psychischen Persönlichkeitsstörung von
wesentlichem Krankheitswert gelitten habe. Die Kritik der Beklagten betrifft
demgegenüber eine psychiatrische Behandlung, die bezwecken sollte, die
Klägerin von psychischen Belastungen zu befreien und damit ihre
Arbeitsfähigkeit zu erhöhen und den Schaden zu mindern. Anhaltspunkte dafür,
dass die Beklagte im kantonalen Verfahren verlangt habe, die Klägerin hätte
sich einer solchen Behandlung bzw. Begutachtung zu unterziehen, sind dem
angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Die Weigerung der Klägerin, sich
einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, kann daher nicht als
Verletzung der Schadenminderungspflicht gewertet werden. Auch insofern
erweist sich die Berufung als unbegründet.

6.
Schliesslich beanstandet die Beklagte die Schadensberechnung in verschiedener
Hinsicht als fehlerhaft.

6.1 Soweit sie geltend macht, die Heilungskosten von Fr. 8'181.55 hätten
nicht berechnet werden dürfen, weil die betreffenden Rechnungen aus der Zeit
nach dem 15. Februar 1999 stammten, erweist sich die Berufung als
unbegründet. Nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz ohne Verletzung
von Bundesrecht von einer Adäquanz des Unfalls für eine bis am 31. Januar
2000 andauernde Schädigung ausgehen durfte, sind die erwähnten
Heilungskosten, welche die Zeit bis am 31. Januar 2000 betreffen, zu
berücksichtigen. Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte die Schadenposititonen
für Erwerbsausfall aus Haupttätigkeit und Haushaltschaden sowie den
Schadenszins nur bis zum 30. September 1999 berücksichtigt wissen will. Wie
erläutert ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass der
Schaden für die gesamte Zeit vom Unfall bis am 31. Januar 2000 zu ersetzen
ist. Soweit die Beklagte die Begründung für die der Klägerin zugesprochene
Genugtuung von Fr. 10'000.-- kritisiert, deren Herabsetzung aber ausdrücklich
nicht verlangt, würde sich das Verfahren auf einen blossen Streit über
Begründungen beschränken. Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse, weshalb
insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist.

6.2 Für den Fall, dass das Bundesgericht die Adäquanz in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz für den Zeitraum vom 19. Juni 1996 bis zum 31. Januar 2000
bejahen sollte, macht die Beklagte geltend, der Schaden sei für den Zeitraum
von 43 1/3 Monaten zu berechnen und nicht, wie dies irrtümlich von der
Vorinstanz getan worden sei, für den Zeitraum von 44 1/3 Monaten. Dazu ist zu
bemerken, dass diese Rüge jeder Begründung entbehrt, weshalb darauf nicht
einzutreten ist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Abgesehen davon wäre die
Schadensberechnung der Vorinstanz auch nicht zu beanstanden. In Bezug auf den
Verdienstausfall hat das Kantonsgericht ausgeführt, der Schaden sei für die
volle Dauer der Teilklage vom 1. August 1996 bis zum 31. Januar 2000 zu
ersetzen. Dieser Zeitraum umfasst weder 43 1/3 noch 44 1/3, sondern 42
Monate. In Bezug auf den Haushaltsschaden hat die Vorinstanz auf die Zeit vom
19. Juni 1996 bis am 31. Januar 2000 (d.h. 43 1/3 Monate) abgestellt, wobei
zufolge eines Aufenthalts in der REHA-Klinik in Rheinfelden vom 24. März bis
am 21. April 1999 ein Monat abgezogen wurde. Diesbezüglich wurde der Schaden
somit für eine Zeit von 42 1/3 Monaten berechnet. Die Berufung wäre daher
auch in diesem Punkt unbegründet, wenn überhaupt hätte darauf eingetreten
werden können.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Das Gesuch
der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos, weil der Beklagten keine Gerichtsgebühr
aufzuerlegen ist und die Einbringlichkeit der Prozessentschädigung ausser
Frage steht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beklagten auferlegt.

3.
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: