Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.322/2004
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4C.322/2004 /lma

Urteil vom 11. Februar 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Zeller,

gegen

B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten.

Pachtvertrag; Konkurrenzverbot,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, vom 24. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
B. ________, der während mehrerer Jahre im Gartenbaugeschäft von A.________
gearbeitet hatte, übernahm dieses 1993 als Pächter. In der Folge
unterzeichneten die beiden einen vom 4. Januar 1994 datierten Pachtvertrag,
in welchem festgehalten wurde, dass das Gartenbaugeschäft - ein Kleinbetrieb
- gegen Leistung eines monatlichen Pachtzinses von Fr. 2'500.-- übernommen
werde. Unter Ziffer 11 des Vertrages wurde sodann bestimmt, dass die Dauer
des Pachtvertrages fünf Jahre betrage; der Vertrag laufe jedoch unbefristet
weiter, falls er nicht von einer Partei mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werde.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 kündigte der Pächter den Vertrag auf den
31. Dezember 1997. Der Verpächter widersetzte sich der Kündigung, weil er der
Meinung war, diese sei gemäss Vertrag frühestens auf Ende 1998 möglich. Das
darauf vom Verpächter hängig gemachte Gerichtsverfahren endete mit einem
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. September 1999, mit dem
entschieden wurde, dass die vom Pächter ausgesprochene Kündigung auf Ende
1997 wirksam sei.

Im Zusammenhang mit der Rückgabe der Pachtsache kam es ebenfalls zum Streit
zwischen den Parteien, wobei der Verpächter dem Pächter zur Hauptsache
vorwarf, er habe den Kundenstamm nicht zurückgegeben, sondern sein eigenes
Geschäft mit den Kunden des vorher gepachteten Betriebes weiter geführt.

B.
A.________ erhob im August 2001 beim Bezirksgericht Zurzach Klage gegen
B.________ mit den - im Laufe des Verfahrens geänderten - Anträgen, den
Beklagten zur Zahlung von Fr. 77'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. April 1999 zu
verpflichten und dessen Rechtsvorschlag aufzuheben. Der Kläger forderte den
Pachtzins von Fr. 2'500.-- für den Monat Dezember 1997 sowie eine
Entschädigung von monatlich Fr. 2'500.-- für die Weiterbenutzung des
Kundenstammes durch den Beklagten seit der Beendigung des Pachtvertrages. Mit
Urteil vom 1. Oktober 2003 verpflichtete das Bezirksgericht Zurzach den
Beklagten zur Zahlung von Fr. 77'500.-- nebst Zins und hob den
Rechtsvorschlag des Beklagten in diesem Umfang auf.
Der Beklagte appellierte an das Obergericht des Kantons Aargau mit den
Anträgen, das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach aufzuheben und die Klage
lediglich im Umfang von Fr. 2'500.-- (Pachtzins für Dezember 1997) nebst Zins
gutzuheissen. Mit Urteil vom 24. Juni 2004 sprach das Obergericht dem Kläger
Fr. 62'500.-- zu nebst 5 % Zins auf Fr. 2'500.-- seit dem 1. Januar 1998, auf
Fr. 30'000.-- seit dem 8. Januar 1999 und auf Fr. 30'000.-- seit dem 5.
Januar 2000 und bestätigte im Übrigen den Entscheid des Bezirksgerichts. Das
Obergericht ging gleich wie das Bezirksgericht von einem faktischen
Vertragsverhältnis wegen der Benutzung des Kundenstammes durch den Beklagten
aus, beschränkte dieses Verhältnis jedoch im Gegensatz zur ersten Instanz auf
zwei Jahre seit Beendigung des Pachtvertrages, weil der Kläger keine oder
ungenügende rechtliche Schritte gegen den Beklagten wegen der Nichtrückgabe
der Geschäftsbeziehungen unternommen habe.

C.
Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde
und Berufung angefochten. Auf die Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil
vom heutigen Tag nicht eingetreten. Mit der vorliegenden Berufung beantragt
der Kläger, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Klage im gleichen
Umfang wie das Bezirksgericht Zurzach gutzuheissen.

Der Beklagte hat keine Berufungsantwort eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil beruht in rechtlicher Hinsicht auf folgenden
Grundsätzen:

Bei der Unternehmenspacht gilt für den Pächter, der seine Pflicht zur
Rückgabe der Pachtsache nicht erfüllt, ein nachvertragliches
Konkurrenzverbot. Dieses Verbot ist in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer
beschränkt, welche der Verpächter bei ernsthafter Anstrengung benötigt, um
die Marktposition des ehemals verpachteten Unternehmens wieder in seiner Hand
zu festigen. Im Fall der Weiterbenutzung der Pachtsache durch den Pächter
nach Vertragsende besteht ein faktisches Vertragsverhältnis, welches dem
Verpächter einen Anspruch auf die Zahlung des Pachtzinses in bisheriger Höhe
gibt. Dieses faktische Vertragsverhältnis endet, wenn der Verpächter keine
rechtlichen Schritte gegen den Pächter wegen der Nichtrückgabe der
Geschäftsbeziehungen unternimmt. Unter beiden Aspekten (Festigung der
Marktposition einerseits, rechtliche Schritte gegen den früheren Pächter
andererseits) hielt das Obergericht eine zeitliche Dauer des
Konkurrenzverbotes bzw. des faktischen Vertragsverhältnisses von zwei Jahren
seit Beendigung des Pachtvertrages für angemessen.

1.2 Mit der Berufung wendet sich der Kläger dagegen, dass das Obergericht die
Entschädigungspflicht des Beklagten auf den Zeitraum zwischen Anfang 1998 und
Ende 1999 beschränkt hat. Nach seiner Auffassung ist auch für den
nachfolgenden Zeitraum von einem faktischen Vertragsverhältnis auszugehen. Er
wirft dem Obergericht in diesem Zusammenhang vor, es gehe in Verletzung von
Bundesrecht davon aus, dass es nicht genüge, wenn der Verpächter dem Pächter
gegenüber den Willen auf Rückgabe der Pachtsache äussere, sondern der
Verpächter innerhalb einer einem angemessenen Konkurrenzverbot vergleichbaren
Frist eine Klage auf Rückgabe des Pachtgegenstandes einreichen müsse.

1.3 In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass der Kläger in
der Replikschrift vom 22. Mai 2002 an das Bezirksgericht seine Forderung in
rechtlicher Hinsicht zusätzlich auf ungerechtfertigte Bereicherung bzw.
Geschäftsanmassung (Geschäftsführung ohne Auftrag; Vorteilsherausgabe)
gestützt hat. Der Kläger brachte dort vor, der Beklagte schulde auch aufgrund
der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung eine Entschädigung in Höhe
des monatlichen Pachtzinses, welcher dem objektiven Pachtwert entspreche.
Betreffend die Vorteilsherausgabe wegen Geschäftsanmassung behauptete er, die
Vorteile beliefen sich "für den Zeitraum vom 1.1.1998 bis zum 30.6.2000
ebenfalls auf mindestens den eingeklagten Betrag" und begnügte sich im
Übrigen mit einer abstrakten Umschreibung der Vorteilsherausgabe.

Zu diesen beiden alternativen Rechtsgrundlagen nahm der Beklagte in der
Duplikschrift vom 16. September 2002 Stellung. Er vertrat die Meinung, dass
der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung einerseits verjährt sei und
andererseits die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen gleich wie für
den Anspruch aus Geschäftsanmassung nicht gegeben seien, da insbesondere eine
Bereicherung bzw. ein Vorteil auf seiner Seite fehle. In der Folge äusserten
sich weder das Bezirks- noch das Obergericht zur Frage, ob die
Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus ungerechtfertigter
Bereicherung oder Geschäftsanmassung gegeben seien und klärten deshalb auch
den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht ab. Ebenso wenig nahmen die Parteien
die Frage zweitinstanzlich in der Appellationsschrift vom 27. Oktober 2003
bzw. der Appellationsantwort vom 20. November 2003 wieder auf. Schliesslich
äusserte sich der Kläger auch in der Berufungsschrift an das Bundesgericht
nicht zu dieser Frage. Er schloss sich vielmehr vorbehaltlos der rechtlichen
Auffassung des Kantonsgerichts an, dass nach Beendigung des Pachtvertrags ein
faktisches Vertragsverhältnis bestand bzw. besteht, das ihm Anspruch auf den
monatlichen Pachtzins von Fr. 2'500.-- gibt.

2.
Nach einer auf die Dreissigerjahre des letzten Jahrhunderts zurückgehenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Vermieter, falls ihm die Mietsache
nach Beendigung des Vertrages vom Mieter vorenthalten wird, einen Anspruch
auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Mietzinses (BGE 63 II 368 E. 3).
An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge festgehalten (BGE
119 II 437 E. 3b/bb; Urteil 4C.265/1995 vom 27. Juni 1996 E. 1c; in den
beiden Entscheiden wird auch der Begriff des faktischen Vertragsverhältnisses
erörtert).

2.1 Mit dieser Rechtsprechung wurde die Regelung des deutschen BGB
übernommen. Nach dem damaligen § 557 Abs. 1 BGB (seit 2001 ersetzt durch den
weitgehend inhaltsgleichen § 546 a Abs. 1 BGB; vgl. dazu
MünchKommBGB/Schilling, § 546 a RdNr. 2) kann der Vermieter als Entschädigung
den vereinbarten Mietzins verlangen, falls der Mieter die gemietete Sache
nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt; bei einem
Mietverhältnis über Räume ist er berechtigt, anstelle dessen als
Entschädigung den Mietzins zu verlangen, der für vergleichbare Räume
ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist möglich.

Der deutschen Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass es gerecht
erscheint, den Vermieter unter den erwähnten Umständen rechtlich so zu
stellen, als ob das Mietverhältnis noch nicht beendet wäre. Insbesondere wird
als stossend empfunden, dass der Vermieter andernfalls mit einem eventuell
schwer zu erbringenden Schadensbeweis belastet wäre (BGE 63 II 368 E. 3 S.
373). Streitigkeiten über die Höhe des Anspruchs, den der Vermieter wegen
Vertragsverletzung oder ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen kann,
sollen im Interesse des Vermieters vermieden oder jedenfalls vereinfacht
werden (MünchKommBGB/Schilling, § 546 a RdNr. 1).

2.2 Zu beachten ist indessen, dass das deutsche Recht für Pachtverträge eine
differenzierte Regelung trifft. Während für die Landpacht (vgl. die
Definition in § 585 BGB) eine vergleichbare Regel gilt (§ 597 BGB), weicht
die auf die übrigen Pachtvertragstypen - insbesondere die Unternehmenspacht
(MünchKommBGB/Harke, § 584 b RdNr. 1) - anwendbare Norm in einem wesentlichen
Punkt davon ab. Nach dem in diesen Fällen anwendbaren § 584 b BGB kann der
Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten
Pachtzins nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der
Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den
Nutzungen des ganzen Pachtjahres stehen. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist zulässig. Dagegen gibt § 584 b BGB anders als § 546 a BGB dem
Verpächter nicht die Möglichkeit, seine Entschädigung nach dem ortsüblichen
Zins berechnen zu lassen (MünchKommBGB/Harke, § 584 b RdNr. 1). Mit dieser
Bestimmung wird somit die Pauschalierung der Entschädigung nach Massgabe des
vereinbarten Pachtzinses durch das Abstellen auf die tatsächliche oder
mögliche Nutzung des Pachtgegenstandes weitgehend relativiert. Es soll damit
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Nutzungen unregelmässig
auf das Pachtjahr verteilen können, wie das zum Beispiel für das Hotelgewerbe
in Feriengebieten typisch ist (Soergel/Heintzmann, § 584 b RdNr. 9).

2.3 Als Ergebnis des Vergleichs mit dem deutschen Recht kann mithin
festgehalten werden, dass die Pauschalierung der Entschädigung im Sinne des
Abstellens auf den vereinbarten Zins nur dann sachgerecht ist, wenn die
nachvertragliche Nutzung der Pachtsache wertmässig jener entspricht, wie sie
während der Vertragsdauer stattgefunden hat. Ist die Nutzung dagegen
eingeschränkt, muss eine Herabsetzung der Entschädigung des Verpächters
vorgenommen werden. Dieser hat bloss insoweit Anspruch auf Ersatz, als ihm in
der Zeit zwischen Vertragsende und Rückgabe die Nutzung entgangen oder ihm
durch das Vorenthalten der Pachtsache sonstiger Schaden entstanden ist. Bei
diesen Sachverhalten, zu denen auch der Fall gehört, dass nicht die ganze,
sondern nur ein Teil der Pachtsache vorenthalten wird, fällt die
Pauschalierung im Sinne des Abstellens auf den bisherigen Pachtzins ausser
Betracht, weil nicht vermutet werden kann, dass die nachvertragliche Nutzung
durch den Pächter wertmässig jener während der Vertragsdauer entspricht.
Damit fehlt aber auch die Grundlage für die beweismässige Begünstigung des
Verpächters bzw. Vermieters, wie sie in § 546 a Abs. 1 BGB und der daran
anknüpfenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 119 II 437 E. 3b/bb) zum
Ausdruck kommt. In solchen Fällen ist dem Verpächter vielmehr zuzumuten, dass
er den erlittenen Schaden nachweist. Zudem kann in diesem Zusammenhang auch
nicht mit der - in der Lehre umstrittenen (vgl. Kramer, Berner Kommentar, N.
238 ff. zu Art. 1 OR; Schwenzer, Schweiz. Obligationenrecht, Allg. Teil, 3.
Aufl., Bern 2003, Rz. 28.58 ff.) - Theorie des faktischen
Vertragsverhältnisses argumentiert werden, wie dies die kantonalen Gerichte
getan haben.

3.
Ein charakteristisches Merkmal der Unternehmenspacht besteht darin, dass der
Pachtgegenstand neben den materiellen auch immaterielle Werte umfasst, wie
zum Beispiel den Goodwill, den Know-how oder den Kundenstamm, Letzterer
verstanden als Gesamtheit der alten Rechts- oder Geschäftsbeziehungen (Higi,
Zürcher Kommentar, N. 98 Vorbemerkungen zum 8. Titel bis (Art. 275-304 OR);
Christoph Lindenmeyer, Die Unternehmenspacht, Diss. Bern 1982, S. 29;
MünchKommBGB/Harke, § 581 RdNr. 6). Im Fall der Beendigung des
Vertragsverhältnisses muss der Pächter dem Verpächter den Pachtgegenstand in
seiner Gesamtheit, das heisst sowohl mit den materiellen wie den
immateriellen Werten zurückgeben. Dabei obliegen dem Pächter grundsätzlich
die gleichen Aufklärungs- und Offenlegungspflichten wie dem Verpächter bei
der Einweisung im Rahmen des Pachtantritts (Higi, a.a.O., N. 108
Vorbemerkungen zu Art. 275-304 OR). Kommt er diesen Verpflichtungen nicht
nach, treffen ihn die vom Gesetz für den Fall der Vertragsverletzung
vorgesehenen Folgen, das heisst er hat insbesondere für den Schaden
einzustehen, welcher dem Verpächter durch die Unterlassung verursacht wird
(Art. 97 Abs. 1 OR).

3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz reicht jedoch die vom Gesetz vorgesehene
Folge der Schadenersatzpflicht im Fall der Verletzung der Rückgabepflicht
nicht aus. Daneben soll vielmehr ein stillschweigend vereinbartes
nachvertragliches Konkurrenzverbot zu Lasten des die Rückgabepflicht
verletzenden Pächters gelten. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich
allerdings nicht klar, wie sie zu diesem Ergebnis gelangt ist. Das
Bezirksgericht ging davon aus, das nachvertragliche Konkurrenzverbot des
Pächters während einer bestimmten Übergangszeit (Konsolidierungsphase) ergebe
sich aus der Rückgabepflicht des Pächters und sei das Korrelat zum
Konkurrenzverbot des Verpächters während der Dauer des Vertrages. Das
Obergericht verwarf diese Begründung mit dem Hinweis darauf, dass nach der
Vertragsbeendigung die rechtliche Grundlage für ein stillschweigend
vereinbartes Konkurrenzverbot des Verpächters, nämlich die Erreichung des
Hauptzwecks des Pachtvertrags, weggefallen sei. Es stützte sich jedoch auf
eine Äusserung in der Literatur, nach der unter gewissen Voraussetzungen ein
stillschweigend vereinbartes nachvertragliches Konkurrenzverbot gelte,
obschon dieses für die Erreichung des Hauptzwecks nicht mehr notwendig sein
könne (Lukas Cotti, Das vertragliche Konkurrenzverbot, Diss. Freiburg 2001,
S. 40 Rz. 106 mit Hinweis auf BGE 93 II 272 ff. und deutsche
Gerichtsentscheide).
Dieser Autor äussert sich zunächst zur Frage, ob bei gewerblichen Miet- und
Pachtverträgen eine natürliche Vermutung bestehe, dass ein Konkurrenzverbot
zu Lasten des Vermieters oder Verpächters gelte. Dabei handelt es sich um
eine Frage, die in der älteren schweizerischen Literatur kontrovers
diskutiert worden ist. Auf der einen Seite wurde die Meinung vertreten, das
stillschweigend verabredete Konkurrenzverbot ergebe sich aus der
Verpflichtung des Vermieters oder Verpächters, dem Mieter oder Pächter die
unbehinderte Nutzung des Miet- oder Pachtgegenstandes zu überlassen (Paul
Guggisberg, Die Konkurrenzklausel, Diss. Bern 1907, S. 26 f.; Max Hemmeler,
Vertragliche Konkurrenzverbote nach schweizerischem Obligationenrecht, Diss.
Bern 1918, S. 68 f.: mit Differenzierung zwischen Miet- und Pachtvertrag;
Christian Herold, Zivil- und strafrechtlicher Schutz von Fabrikations- und
Geschäftsgeheimnissen nach schweizerischem Recht unter Berücksichtigung der
Gesetzgebung und Rechtsprechung des Auslandes, Diss. Bern 1935, S. 128 f.;
ebenso für den Pachtvertrag Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
5. September 1985 E. 3, zusammengefasst in RBOG 1985, Nr. 9, S. 67 ff.; Louis
Klingler, Die Unternehmenspacht, Diss. Zürich 1943, S. 92 f.; Lindenmeyer,
a.a.O., S. 120). Dieser Meinung schliesst sich Cotti an (a.a.O., S. 40 Rz.
105). Die Gegenmeinung hält für ausschlaggebend, dass der Vermieter oder
Verpächter die Sache in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben, dagegen für
den wirtschaftlichen Erfolg des Mieters oder Pächters nicht einzustehen habe,
weshalb ein stillschweigend vereinbartes Konkurrenzverbot ausser Betracht
falle (Arthur Haefliger, Das Konkurrenzverbot im neuen schweizerischen
Arbeitsvertragsrecht, Diss. Bern 1974, S. 25 f.; im Ergebnis gleich: Alfred
Kuttler, Vertragliche Konkurrenzverbote. Ihre Beurteilung nach
schweizerischem und englischem Recht, eine rechtsvergleichende Studie, Basel
1955, S. 45 Fussnote 46).

Danach erörtert Cotti - wie bereits erwähnt - die Frage nachvertraglicher
Konkurrenzverbote. Er hält dazu fest, das Kriterium der "Notwendigkeit"
[gemeint ist in Bezug auf den Miet- oder Pachtvertrag die Verpflichtung zur
Gebrauchsüberlassung] erweise sich für bestimmte Fälle als zu eng und bedürfe
einer Ausweitung in dem Sinne, dass eine stillschweigende Vereinbarung
anzunehmen sei, obschon die Erreichung des Vertragszwecks nach Vertragsende
nicht mehr zur Rechtfertigung des Konkurrenzverbots dienen könne. Im
nachfolgenden Text seiner Dissertation sagt Cotti indessen nicht, worin diese
Rechtfertigung liegen soll. Er begnügt sich vielmehr mit dem blossen Hinweis
auf die schweizerische und deutsche Judikatur. Die von ihm zitierten
Gerichtsentscheide betreffen indessen Sachverhalte, die wesentlich von dem
hier vorliegenden abweichen. Es geht in diesen Urteilen um die vertragliche
Nebenpflicht von Beauftragten, Arbeitnehmern oder Unternehmern, ein im Rahmen
des Vertragsverhältnisses erarbeitetes oder verwertetes Immaterialgüterrecht
oder Geschäftsgeheimnis nicht im ausschliesslich eigenen Interesse zu
gebrauchen, was dazu führt, dass ein derartiges Gebrauchsverbot auch nach der
Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen kann. Im vorliegenden Fall fand
dagegen keine gemeinsame Verwertung des Kundenstammes während der Dauer des
Pachtverhältnisses statt. Der Pächter war vielmehr berechtigt, allein über
die Verwertung des Kundenstammes im Interesse des von ihm genutzten
Gartenbauunternehmens zu bestimmen. Eine vertragliche Nebenpflicht im
erörterten Sinne bestand somit nicht, weshalb es sich auch nicht
rechtfertigen lässt, dem Pächter ein nachvertragliches Verwertungsverbot
aufzuerlegen.

3.2 Zu prüfen bleibt, ob sich ein solches Verbot aus der Rückgabepflicht des
Pächters ableiten lässt, wie das Bezirksgericht angenommen hat. Bei der
Beurteilung dieser Frage ist entscheidend darauf abzustellen, dass die
Rückgabe als Gegenstück der Einweisung des Pächters bei Pachtantritt
verstanden werden muss (Higi, a.a.O., N. 108 Vorbemerkungen zu Art. 275-304
OR). Wie bereits festgehalten worden ist, treffen den Pächter grundsätzlich
die gleichen Aufklärungs- und Offenlegungspflichten wie den Verpächter bei
der Einweisung im Rahmen des Pachtantritts. In Bezug auf den Kundenstamm
bedeutet dies insbesondere, dass der Pächter dem Verpächter - allenfalls auf
Verlangen - eine Liste der während der Pachtzeit bedienten Kunden übergeben
und betreffend der für diese erbrachten Leistungen Auskunft erteilen muss.
Zudem hat er, falls dies nach den Umständen nötig erscheint, die
Öffentlichkeit auf geeignete Art darüber zu informieren, dass er das
gepachtete Unternehmen nicht mehr führt, sondern an den Verpächter
zurückgegeben hat. Als Verletzung der Rückgabepflicht zu werten wäre jedoch,
wenn er gleichzeitig darauf hinweisen würde, dass er die gleichen Leistungen
nun in eigenem Namen anbiete. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des
Pächters, den Kontakt mit den früheren Kunden zu meiden, kann dagegen aus
seiner pachtrechtlichen Rückgabepflicht bei Vertragsende nicht abgeleitet
werden. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der
Fall eines ausdrücklich im Pachtvertrag vereinbarten nachvertraglichen
Konkurrenzverbotes zu Lasten des Pächters hier nicht zur Diskussion steht
(vgl. dazu Lindenmeyer, a.a.O., S. 132; Kuttler, a.a.O., S. 45 f.; Klingler,
a.a.O., S. 93 f.).

4.
4.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erklärte der Beklagte
bzw. dessen Anwalt mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 dem Kläger bzw. dessen
Anwalt gegenüber die Bereitschaft, "die zur Verfügung gestellten Gegenstände
zurückzugeben". Darauf antwortete der Kläger mit Brief vom 31. Dezember 1997,
dass der Beklagte auf das Ende der Pacht nicht bloss Gegenstände
zurückzugeben habe, "sondern das gepachtete Geschäft als solches, mit allem,
was dieses ausmacht (insbesondere Kundenbeziehungen mit allen Verträgen,
Korrespondenzen, Unterlagen, sonstige Verträge etc.)." Die Vorinstanz hält
sodann fest, dass der Anwalt des Beklagten in seinen späteren Briefen (vom
14. Januar und 20. November 1998) zwar die Rückgabe der Gegenstände angeboten
habe, jedoch nie von einer Rückgabe der immateriellen Unternehmenswerte,
insbesondere der Kunden- und Geschäftsbeziehungen, die Rede gewesen sei.
Nachdem der Anwalt des Klägers in drei Briefen (vom 6. Januar, 10. November
und 31. Dezember 1998) wiederum auf die Rückgabepflicht hingewiesen hatte,
antwortete der Anwalt des Beklagten mit Schreiben vom 14. Januar 1999, dass
sein Klient seit längerer Zeit alles zurückgegeben habe, wozu er verpflichtet
gewesen sei; eine Kundenkartei könne nicht übergeben werden, da eine solche
nicht geführt worden sei. Diese letzte Behauptung hat sich nach der
Feststellung der Vorinstanz als falsch erwiesen. Der Beklagte hat anlässlich
der Befragung durch das Bezirksgericht angegeben, "den Kundenstamm und eine
Adressliste im Computer" zu haben, diese Dokumente aber nicht an den Kläger
ausgehändigt zu haben; zudem hat der Beklagte anerkannt, dass er auch die
Buchhaltung dem Kläger nicht herausgegeben hat.

4.2 Aus dem Briefwechsel der Parteien geht hervor, dass sie seit Ende 1997
bis Januar 1999 darüber stritten, ob der Beklagte Auskunft über den
Kundenstamm geben müsse, und sich dieser schliesslich geweigert hat, der
diesbezüglichen Verpflichtung nachzukommen. Damit hat der Beklagte seine
pachtrechtliche Rückgabepflicht verletzt. Er haftet für den daraus
entstandenen Schaden (Art. 97 Abs. 1 OR), vorliegend also für den Schaden,
welcher dem Kläger durch das Vorenthalten der Informationen betreffend
Kundenstamm verursacht worden ist. Ein Anspruch des Klägers aus einem
faktischen Vertragsverhältnis oder der Verletzung eines nachvertraglichen
Konkurrenzverbotes besteht dagegen nicht. Unter diesen Umständen hätte die
Vorinstanz prüfen und entscheiden müssen, ob und in welchem Ausmass dem
Kläger aus dem Vorenthalten ein Schaden entstanden ist, wobei der Schaden
allenfalls in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR hätte geschätzt werden können.
Dies hat die Vorinstanz jedoch nicht getan, sondern die Entschädigung im
erörterten Sinne und unter zeitlicher Begrenzung auf zwei Jahre mit insgesamt
Fr. 60'000.-- pauschaliert.

An sich müsste das Urteil der Vorinstanz in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 OG
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen
Erwägungen zurückgewiesen werden. Eine solche Rückweisung setzt indessen
namentlich voraus, dass die behauptungs- und beweisbelastete Partei im
kantonalen Verfahren entsprechende Sachbehauptungen vorgebracht und
Beweisanträge gestellt hat oder sie dies nach dem massgebenden kantonalen
Prozessrecht nach der Rückweisung im Verfahren vor der Vorinstanz nachholen
kann (BGE 92 II 328 E. 4; Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, N. 2.3 zu Art. 64 OG; Birchmeier,
Bundesrechtspflege, N. 1b/aa zu Art. 64 OG, S. 235). Beides trifft im
vorliegenen Fall nicht zu. Der Kläger hat im kantonalen Verfahren vor beiden
Instanzen stets geltend gemacht, der Beklagte schulde trotz Beendigung des
Pachtvertrages den vereinbarten Pachtzins von Fr. 2'500.-- pro Monat aus
faktischem Vertragsverhältnis bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag oder wegen
ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. E. 1.3 vorne). Er hat dagegen nie
ausdrücklich behauptet, er sei durch das Verhalten des Beklagten geschädigt
worden, und hat deshalb den Schaden weder beziffert bzw. substanziiert noch
für dessen Existenz Beweis angeboten. Zudem hat er auch in Bezug auf eine
Bereicherung oder die Erzielung eines Vorteils durch den Beklagten keine
substanziierten Sachbehauptungen vorgebracht. Er könnte das Versäumte nach
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht nachholen. Dabei würde es
sich nämlich um unechte Noven handeln, die gemäss § 321 Abs. 1 ZPO AG im
Appellationsverfahren vor dem Obergericht nicht vorgebracht werden dürfen
(Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2.
Auflage, N. 4 zu § 321 ZPO). Ist eine Rückweisung somit ausgeschlossen,
bleibt es beim angefochtenen Urteil, und die Berufung ist abzuweisen.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Kläger
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beklagte, der keine Berufungsantwort
eingereicht hat, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: