Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.31/2004
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4C.31/2004 /sza

Urteil vom 8. November 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Favre,
Gerichtsschreiber Arroyo.

August Storck KG,
Storck (Schweiz) GmbH,
Klägerinnen und Berufungsklägerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Staub,

gegen

Stephan Riesen, Beklagten und Berufungsbeklagten.

Markenrecht; Domain-Name,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27.
November 2003.

Sachverhalt:

A.
Die August Storck KG (Klägerin 1) ist eine deutsche Gesellschaft, die zur
Storck-Gruppe gehört. Die Storck (Schweiz) GmbH (Klägerin 2) ist die
schweizerische Vertriebsgesellschaft der Storck-Gruppe. Die Storck-Gruppe
produziert und vertreibt unter anderem Süsswaren unter der Marke "RIESEN"
bzw. unter davon abgeleiteten Marken. Diese Marken sind nicht nur in der
Schweiz geschützt. Im Jahre 1999 wurde die Marke "RIESEN" mit grossem Erfolg
"neu lanciert". Zuvor hatte Stephan Riesen (Beklagter) am 13. Februar 1998
bei der schweizerischen Registrierungsstelle "SWITCH" für sich den
Domain-Namen "riesen.ch" eintragen lassen.

B.
Die Klägerinnen beantragten am 30. Juli 2002 beim Handelsgericht des Kantons
Zürich, es sei dem Beklagten zu verbieten, den Internet Domain-Namen
www.riesen.ch zu gebrauchen; der Beklagte sei zudem zu verpflichten, den
Domain-Namen www.riesen.ch innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Urteils
entschädigungslos auf die Klägerin 1 (eventualiter auf die Klägerin 2) zu
übertragen. Die Klägerinnen legten dar, der Beklagte habe bis zur
Klageeinleitung unter der Adresse "riesen.ch" keine Website aufgeschaltet;
jedoch habe er die Registrierung jährlich erneuert; als Reaktion auf
Abmahnschreiben der Klägerinnen vom 25. Oktober und 7. Dezember 2001 habe er
den Domain-Namen aktiviert; unter der Adresse www.riesen.ch erscheine nun der
Hinweis "constructing the home-page of Riesen Ltd."; die Registrierung des
Domain-Namens "riesen.ch" durch den Beklagten stelle eine
Markenrechtsverletzung, eine Namensrechtsverletzung und eine unlautere
Handlung im Sinne des UWG dar.

C.
Das Handelsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2003 ab. Das
Gericht erwog im Wesentlichen, dass ein Bekanntheitsgrad von 46% bei der
Gesamtbevölkerung nicht genüge, um eine Marke als berühmt zu bezeichnen.
Hinzu komme, dass die Marke "RIESEN" im Jahre 1999 "neu lanciert" worden sei.
Bei einem berühmten und erfolgreichen Produkt bestehe aber kein Anlass für
eine Wiedereinführung. Das Gericht schloss, dass aufgrund der mangelnden
Berühmtheit sich der Schutz dieser Marke auf gleiche oder gleichartige Waren
wie die eingetragenen beschränke. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass der
Beklagte seine Website für solche Waren zu verwenden gedächte, gebe es nicht.
Die Klage erweise sich als unbegründet.

Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des
Kantons Zürich mit Urteil vom 24. Mai 2004 ab. Das Gericht hielt fest, die
Klägerinnen hätten keine Nichtigkeitsgründe nachzuweisen vermocht;
insbesondere habe das Handelsgericht keine willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen.

D.
Gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 27. November 2003 erheben die
Klägerinnen eidgenössische Berufung. Sie beantragen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und stellen unter anderem folgende Rechtsbegehren:
In Gutheissung der Klage sei dem Berufungsbeklagten, unter Androhung der
Bestrafung mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung gemäss Art. 292 StGB, im Zuwiderhandlungsfall zu verbieten, den
Domain-Namen www.riesen.ch zu gebrauchen; es sei der Berufungsbeklagte zu
verpflichten, den Domain-Namen www.riesen.ch innert fünf Tagen nach
Rechtskraft des Urteils entschädigungslos auf die Berufungsklägerin 1
(eventualiter auf die Berufungsklägerin 2) zu übertragen.

Der Berufungsgegner verzichtet auf Einreichung einer Berufungsantwort.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1. Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn,
sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der
Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen
gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die
entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form unterbreitet wurden (Art. 63 und 64 OG; BGE 127 III 248
E. 2c). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts kann
dagegen mit Berufung nicht vorgetragen werden (BGE 127 III 73 E. 6a). Die
Klägerinnen sind somit nicht zu hören, soweit sie die vorinstanzliche
Beweiswürdigung beanstanden und die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil ergänzen bzw. von diesen abweichen.
Unzulässig sind auch die mehrfachen Hinweise der Klägerinnen auf die im
kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften, da in der
Berufungsschrift selber darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil
Bundesrecht verletzt (BGE 115 II 83 E. 3, mit Verweis; Art. 55 Abs. 1 lit.
c).

1.2.  Die Klägerinnen rügen, die Vorinstanz habe die bundesrechtliche
Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB verletzt. Diese Bestimmung regelt im Bereich
des Bundesprivatrechts zunächst die Verteilung der Beweislast und verleiht
darüber hinaus der beweisbelasteten Partei das Recht, zum ihr obliegenden
Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht dagegen
nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist oder wie die
Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in
tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im
Berufungsverfahren nicht überprüfbar (BGE 122 III 219 E. 3c). Soweit sich die
Berufung gegen solche Schlüsse richtet, ist darauf nicht einzutreten.

Ausserdem bedürfen notorische Tatsachen keines Beweises (BGE 117 II 321 E. 2;
vgl. auch BGE 123 III 129 E. 3b/aa). Die Vorinstanz nahm zu Recht als
allgemein bekannt an, dass Marken regelmässig nicht mit der Firma der
jeweiligen Markeninhaberin identisch seien - insbesondere im
Lebensmittelbereich, wo ein Unternehmen unter dem gleichen Firmennamen
mehrere Produkte unter verschiedenen Marken vertreibe. Daher verletzte die
Vorinstanz durch den Verzicht auf die in diesem Zusammenhang von den
Klägerinnen beantragten Beweiserhebungen kein Bundesrecht. Nach den
vorinstanzlichen Feststellungen vertreiben im Übrigen auch die Klägerinnen
etliche Produkte unter Marken, die mit ihrem Firmennamen (Storck) überhaupt
nicht übereinstimmen (z.B. "Toffifee", "merci", "Werther's Original",
"RIESEN" usw.)

2.Die Klägerinnen beantragen, dem Beklagten den Gebrauch seines Domain-Namens
zu untersagen. Obwohl in der Schweiz bezüglich Domain-Namen verbindliche
Spezialvorschriften zu Verwendbarkeit, Exklusivität und Schutz fehlen, ist
die Bildung von Internet-Adressen nicht dem rechtsfreien Raum zuzuordnen. Die
Kennzeichnungsfunktion der Domain-Namen hat zur Folge, dass diese gegenüber
absolut geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einzuhalten
haben, um Verwechslungen zu vermeiden. Gestützt auf Namen-, Firmen- oder
Markenrecht kann die Verwendung eines verletzenden Zeichens als Domain-Namen
grundsätzlich verboten werden, wobei über Kollisionen zwischen verschiedenen
Rechten durch Abwägung der gegenseitigen Interessen zu entscheiden ist (BGE
125 III 91 E. 3c, mit Hinweisen). Domain-Namen unterstehen überdies auch dem
Lauterkeitsgebot des Wettbewerbsrechts (BGE 126 III 239 E. 2c).

3.
3.1 Der klägerische Unterlassungsanspruch stützt sich zunächst auf Art. 15
MSchG (SR 232.11). Nach dieser Vorschrift gilt für berühmte Marken ein
erweiterter Schutzbereich: Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen
deren Gebrauch nicht nur für bestimmte Warenkategorien, sondern für jede Art
von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die
Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder
beeinträchtigt (Art. 15 Abs. 1 MSchG). Vorbehalten bleiben allerdings Rechte
Dritter, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat (Art.
15 Abs. 2 MSchG).

Die "Berühmtheit einer Marke" ist ein Rechtsbegriff, den das Bundesgericht
als solchen im Berufungsverfahren frei prüft. Hingegen ist eine vom
kantonalen Sachgericht abschliessend zu beurteilende Tatfrage, ob die
massgebenden Parameter des Berühmtheitsgrades der Marke im konkreten Fall
erfüllt sind oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.247/1996 vom
13.11.1998 E. 8d; sic! 2/1999 S. 132).

3.2 Das Gesetz bestimmt nicht, wann eine Marke als berühmt zu gelten hat. Der
Gesetzgeber hat bewusst auf eine Legaldefinition verzichtet (vgl. BBl 1991 I,
S. 27). Anhaltspunkte ergeben sich immerhin daraus, dass Art. 15 MSchG
berühmte Marken vor Rufausnutzung oder -beeinträchtigung sowie vor
Beeinträchtigungen ihrer Unterscheidungskraft schützen will. Von diesem
Normzweck ist bei der Auslegung des Begriffs der berühmten Marke auszugehen.
Berühmtheit einer Marke ist dort anzunehmen, wo sich der in Art. 15 MSchG
umschriebene erweiterte Schutz sachlich rechtfertigt. Das ist dann der Fall,
wenn es dem Inhaber gelungen ist, seiner Marke eine derart überragende
Verkehrsgeltung zu verschaffen, dass ihre durchschlagende Werbekraft sich
nicht nur im angestammten Waren- oder Dienstleistungsbereich nutzen lässt,
sondern darüber hinaus geeignet ist, auch den Absatz anderer Waren oder
Dienstleistungen erheblich zu erleichtern (BGE 124 III 277 E. 1 S. 279). Die
berühmte Marke zeichnet sich dadurch aus, dass ihre Werbekraft einen in den
verschiedensten Bereichen nutzbaren erheblichen wirtschaftlichen Wert
darstellt (vgl. Wilfried Heinzelmann, Der Schutz der berühmten Marke, Diss.
Zürich 1993, S. 126) und deshalb auch dazu einlädt, von anderen ausgebeutet
zu werden (David, Basler Kommentar, N 3 zu Art. 15 MSchG). Berühmtheit setzt
voraus, dass die Marke sich bei einem breiten Publikum allgemeiner
Wertschätzung erfreut (BGE 124 III 277 E. 1 S. 279 f.). Denn solange nur eng
begrenzte produktespezifische Abnehmerkreise die Marke kennen und schätzen,
besteht kein legitimes Bedürfnis nach einem erweiterten Schutz (Marbach,
Markenrecht, in SIWR III, S. 215).

3.3 Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass 54% der
Gesamtbevölkerung die Marke der Klägerinnen im November 2001 nicht kannten.
Diesen Schluss zog die Vorinstanz aus der Behauptung der Klägerinnen, die
Marke "RIESEN" habe im November 2001 einen gestützten Bekanntheitsgrad von
46% erreicht. Sie erwog, dass den Testpersonen sinngemäss gesagt worden sei:
"Wir legen Ihnen nun eine Reihe von Markennamen von Schokoladeprodukten vor;
welche davon kennen Sie?" Von den Befragten hätten 54% "RIESEN" nicht als
ihnen bekannt bezeichnet, obwohl "RIESEN" auf der vorgelegten Markenliste
gestanden habe. Damit könne von Berühmtheit der Marke keine Rede sein.

Weiter erwog die Vorinstanz, die Berühmtheit einer Marke setze voraus, dass
das Publikum auf die Nennung der Marke hin die Marke der Ware zuordnen könne
(z.B. Rolls Roys - Auto; Coca Cola - Getränk; Marlboro - Zigarette). Dies sei
bei "RIESEN" offensichtlich nicht der Fall. Denn den Befragten seien unter
dem Titel "Süsswaren" Marken vorgelegt worden mit der Frage, ob sie die
einzelnen Marken erkennten. Obwohl es in einem solchen Fall für die Befragten
viel einfacher sei, eine Ware einer bestimmten Marke zuzuordnen, hätten nur
46% die Marke gekannt. Daher liege keine Berühmtheit der klägerischen Marke
vor.

3.4 Wenn die Vorinstanz aus den dargelegten Feststellungen schloss, die
klägerische Marke sei im Zeitpunkt der Umfrage (November 2001) nicht berühmt
im Sinne von Art. 15 MSchG gewesen, so ist dies bundesrechtlich nicht zu
beanstanden. Aufgrund der im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen
ist nicht davon auszugehen, dass sich die klägerische Marke in breiten
Bevölkerungskreisen einer allgemeinen Wertschätzung erfreute, und dass sie
deshalb eine überragende Verkehrsgeltung genoss. Die Klägerinnen bringen vor,
es sei von einer schematischen - rein quantitativen - Beurteilung abzusehen
und eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen. Dies ist zwar zutreffend
(BGE 93 II 260 E. 2c, mit Hinweisen; Marbach, a.a.O., S. 215; Willi,
Kommentar zum schweizerischen Markenrecht, 2002, N 12 zu Art. 15; David,
a.a.O., N 3 zu Art. 15 MSchG; Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 144). Indessen
übersehen sie, dass die Vorinstanz nebst dem erwähnten Prozentsatz auch die
Art und Weise, wie die Befragung vorgenommen wurde, berücksichtigt hat (oben
E. 3.3; zur Fragwürdigkeit demoskopischer Gutachten vgl. BGE 126 III 315 E.
4b/bb, wonach zuverlässige Aussagen u.a. von der Formulierung entscheidender
Fragen und deren Einbettung in einen grösseren Fragenkatalog abhängen; zur
untergeordneten Bedeutung solcher Gutachten vgl. Willi, Kommentar zum
schweizerischen Markenrecht, 2002, N 25 zu Art. 3 MSchG; Bühler, Basler
Kommentar, N 24 zu Art. 29 ZGB; Pedrazzini/Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb
UWG, 2. Aufl. 2002, N 4.89; Baudenbacher, Kommentar zum UWG, Basel 2001, N 55
zu Art. 3 lit. d UWG). Zudem hat die Vorinstanz die erfolgreiche
Wiedereinführung von "RIESEN" im Jahre 1999 berücksichtigt. Sie erwog, wer
einen solchen "Relaunch" tätige, gestehe damit selber ein, dass die Marke den
angestrebten Bekanntheitsgrad nicht erreicht habe; folglich sei davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Eintragung der Domain durch den Beklagten
im Jahre 1998, die Marke "RIESEN" - auch nach Auffassung der Klägerinnen -
nicht berühmt gewesen sei.

Die Vorinstanz hat somit nicht bloss aufgrund der erwähnten Prozentzahl die
Berühmtheit der Marke verneint. Vielmehr hat sie diese Zahl in den
Gesamtzusammenhang gestellt und unter Berücksichtigung der übrigen Umstände
gewürdigt. Dieses Vorgehen ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit
die Klägerinnen im Zusammenhang mit dem massgeblichen Bekanntheitsgrad
implizit eine Verletzung von Art. 8 ZGB rügen, übersehen sie, dass die
Vorinstanz zu einem Beweisergebnis gelangt ist und nicht auf Beweislosigkeit
geschlossen hat. Art. 8 ZGB ist damit nicht verletzt (BGE 114 II 289 E. 2a).

3.5 Die Klägerinnen bringen unter Berufung auf Heinzelmann vor, bei Vorliegen
eines Bekanntheitsgrades von 30-40% der Gesamtbevölkerung könne von einer
überragenden Verkehrsgeltung gesprochen werden (vgl. Heinzelmann, Der Schutz
der berühmten Marke, Diss. Zürich 1994, S. 125). Damit verkennen sie, dass
die herrschende Lehre das Abstellen auf rein quantitative Kriterien ablehnt
(Willi, a.a.O., N 12 zu Art. 15; Marbach, a.a.O., S. 215; David, a.a.O., N 3
zu Art. 15 MSchG). Mit Begriffen wie "überragende Verkehrsgeltung" oder
"allgemeine Wertschätzung" (BGE 124 III 277 E. 1 S. 279) werden vielmehr
qualitative Kriterien der Berühmtheit zum Ausdruck gebracht (Willi, a.a.O., N
13 zu Art. 15). Hinzu kommt, dass die nach Ansicht der Klägerinnen für die
Berühmtheit einer Marke genügenden 30-40% in der Lehre als zu tief kritisiert
werden (Marbach, a.a.O., S. 215). Die deutsche Praxis verlangt denn auch,
dass die Marke bei rund 70% des Publikums bekannt sei (Pedrazzini/Pedrazzini,
a.a.O., N 5.162). Es ist im Übrigen widersprüchlich, wenn die Klägerinnen
einerseits das Abstellen auf rein quantitative Kriterien bei der Prüfung der
Berühmtheit ablehnen, anderseits aber die angeblich überragende
Verkehrsgeltung ihrer Marke mit dem Bekanntheitsgrad von 46% begründen.

4.
4.1 Die Vorinstanz schloss, aufgrund der mangelnden Berühmtheit der Marke
"RIESEN" beschränke sich ihr Schutz auf eingetragene gleiche oder
gleichartige Waren. Die Marke der Klägerinnen sei für die Klasse 30
eingetragen, d.h. für Süsswaren wie zum Beispiel Schokolade; der Zweck der
Gesellschaft des Beklagten (Riesen GmbH) bestehe hingegen in der Beratung,
Planung und Implementierung von Informatiklösungen im Liegenschafts- und
Wertschriftenhandel usw. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt (Art. 63
Abs. 2 OG), es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beklagte seine Website
für Süsswaren zu verwenden gedenke; deshalb erübrige sich auch die
Beantwortung der Frage, ob beim Beklagten überhaupt eine markenrechtliche
Benutzung des Zeichens "RIESEN" gegeben sei. Die Klägerinnen bringen dagegen
vor, bereits die Registrierung eines Domain-Namens sei als markenrechtliche
Gebrauchshandlung aufzufassen und stelle eine Markenrechtsverletzung dar. Der
Verbotsanspruch von Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG greife nämlich insbesondere
dann, wenn das Zeichen nicht produktbezogen verwendet werde.

4.2 Art. 13 Abs. 1 MSchG räumt dem Inhaber einer Marke das ausschliessliche
Recht ein, die Marke zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu
verwenden. Er kann anderen verbieten lassen, dasselbe Zeichen zu gebrauchen,
namentlich dieses auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im
geschäftlichen Verkehr zu verwenden (Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG; BGE 126 III
322 E. 3a). Wie die Klägerinnen zutreffend ausführen, dient diese Bestimmung
dem Schutze vor besonderen Verwendungsformen, insbesondere wenn das Zeichen
nicht produktbezogen verwendet wird (Willi, Kommentar MSchG, N 38 zu Art. 13
MSchG; Marbach, SIWR III, S. 201 f.). Die Klägerinnen übersehen aber, dass
die Verbotsrechte von Art. 13 Abs. 2 MSchG nach dessen Wortlaut sowie nach
Lehre und Rechtsprechung nur gegenüber Zeichen gelten, die unter einem
relativen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 3 MSchG leiden (David, a.a.O., N
10 zu Art. 13 MSchG; Marbach, SIWR III, S. 195; Baudenbacher, a.a.O., N 130
zu Art. 3 lit. d UWG; BGE 122 III 382 E. 3a, mit Hinweis). Eine der drei
kumulativen Bedingungen von Art. 3 Abs. 1 MSchG ist, dass das fragliche
Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt
ist (BGE 128 III 96 E. 2). Mangels einer solchen Bestimmung auf Seiten des
Beklagten hat die Vorinstanz bundesrechtskonform geschlossen, die Klägerinnen
könnten das beantragte Verbot nicht auf Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG stützen.
Im Übrigen gilt entgegen der Ansicht der Klägerinnen die blosse Registrierung
eines Domain-Namens ohne tatsächliche Ingebrauchnahme nicht als ein das
Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 MSchG
(Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 4.33; Bähler/Lubich/ Schneider/Widmer,
Internet-Domainnamen, Zürich 1996, S. 92 f., 100; so auch das Urteil des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 15. März 1999, E. 7.1, in sic! 1/2000 S.
24 f.).

4.3 Aufgrund des Ausgeführten ist auch der Verweis der Klägerinnen auf das
Urteil des Bundesgerichts 4C.377/2002 unbehelflich. Jenes Urteil hielt zwar
fest, dass für die Verwechselbarkeit zweier Domain-Namen einzig und allein
auf den Wortlaut der Internet-Adressen abzustellen ist - d.h. ohne Rücksicht
auf den Inhalt der jeweiligen Websites und die darauf angebotenen
Dienstleistungen (Urteil 4C.377/2002 vom 19. Mai 2003 E. 2.2.). Indessen
waren in jenem Fall die von den Parteien angebotenen Waren und
Dienstleistungen identisch. Das Bundesgericht konnte daher ohne auf die von
Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 MSchG verlangte Tatbestandsvoraussetzung
der Gleichheit oder Gleichartigkeit der Marken Bezug zu nehmen, den
angefochtenen Entscheid als bundesrechtskonform bezeichnen. Die Klägerinnen
übersehen, dass die bundesgerichtliche Erwägung, wonach es keine Rolle
spiele, ob die auf einer Website aufgeführten Dienstleistungen von jenen des
Markeninhabers verschieden seien, im Zusammenhang mit der Prüfung der
Verwechselbarkeit erfolgte. Der in dieser Erwägung zitierte - von den
Klägerinnen ebenfalls angerufene - BGE 128 III 353 bezog sich zudem auf den
Namensschutz gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB und nicht auf den markenrechtlichen
Schutz gemäss Art. 13 MSchG; ebenso verhält es sich bezüglich des von den
Klägerinnen zusätzlich angeführten BGE 128 III 401.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der
Verwechslungsgefahr für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu
umschreiben (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403, mit Hinweisen). Dies bedeutet
jedoch nicht, dass die spezifischen Markenrechts-, Namensrechts- oder
Firmenrechtsbestimmungen dem jeweils Berechtigten den gleichen Schutz
gewähren (Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 142; Baudenbacher, a.a.O., N 43 zu
Art. 3 lit. d UWG). Die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Normen sind
unterschiedlich ausgestaltet; z.B. sind die Tatbestandsvoraussetzungen - und
damit auch die Schutzbereiche - von Art. 29 Abs. 2 ZGB und Art. 13 Abs. 2
MSchG nicht dieselben. Die Verwechslungsgefahr und die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen der jeweils angerufenen Schutznormen sind daher
stets auseinander zu halten. Die Klägerinnen verkennen diese Zusammenhänge
(vgl. dazu auch Marbach, a.a.O., S. 112). Sie gehen fehl in der Annahme, bei
der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit sei ebenso wie bei der
Verwechslungsgefahr die Frage der Warenähnlichkeit irrelevant.

5.
Die Klägerinnen beanstanden, die Vorinstanz habe ihnen den Namensschutz zu
Unrecht versagt. Die Marke geniesst zwar wie jedes Wortzeichen Namensschutz
nach Art. 29 ZGB. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit eines Zeichens ist
aber stets, dass der Verkehr es als Namen seines Inhabers auffasst (Bühler,
Basler Kommentar, N 7 zu Art. 29 ZGB). Nach den verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz ist dies hier nicht der Fall, da der Verkehr die Marke
"RIESEN" nicht als Namen ihrer Inhaberin "Storck KG" auffasst (oben E. 1.2).
Die Vorinstanz hat somit bundesrechtskonform keinen Namensschutz gemäss Art.
29 ZGB gewährt.

6.
Die Klägerinnen machen eine Verletzung von Art. 2 und 3 lit. d UWG geltend.

6.1 Unlauter und widerrechtlich gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder
in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende
Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern
oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Den vorinstanzlichen
Feststellungen ist nicht zu entnehmen, der Beklagte habe täuschend bzw.
treuwidrig gehandelt. Die Klägerinnen behaupteten im vorinstanzlichen
Verfahren zwar, es bestehe die Gefahr, dass der Beklagte seinen Domain-Namen
auch im Zusammenhang mit Süsswaren einsetzen werde. Indessen räumten sie ein,
diese Behauptung ohne konkrete Anhaltspunkte aufgestellt zu haben. Die
Vorinstanz erwog, dass mangels Substanziierung deshalb auch nicht von
drohenden Verletzungen ausgegangen werden könne. Aus den Feststellungen im
angefochtenen Urteil ergeben sich auch sonst keine lauterkeitsrechtlich
relevanten Umstände. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Verstoss gegen
Art. 2 UWG erweist sich als unbegründet.

6.2 Die Klägerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auch im
Zusammenhang mit Art. 3 lit. d UWG auf die ungenügende Bekanntheit ihrer
Marke abgestellt, was im Ergebnis bedeuten würde, dass diese Norm nur
berühmte Marken schütze. Mit diesem Einwand verkenne sie die Rechtslage. Der
Schutz aufgrund des MSchG kommt der Marke nur hinsichtlich des beanspruchten
Warenbereichs zu (Art. 3 Abs. 1 MSchG). Eine Nachahmung ausserhalb dieses
Bereichs ist grundsätzlich nicht nur nach MSchG, sondern auch nach UWG
zulässig (Heinzelmann, Es kann nicht auf dem Weg des UWG verboten werden, was
das Kennzeichenrecht erlaubt, in FS David, Zürich 1996, S. 96). Soll der
Marke auch über den entsprechenden Warenbereich hinaus Schutz vor Nachahmung
zukommen, so muss ihr eine überragende Verkehrsgeltung zukommen (oben E.
3.2). Andernfalls würden die durch das Markenrecht definierten
Schutzbegrenzungen durch das UWG aufgehoben, was nach Lehre und
Rechtsprechung nicht angeht (Pedrazzini/Pedrazzini, a.a.O., N 5.160, 5.162;
Heinzelmann, Der Schutz der berühmten Marke, Diss. Zürich 1993, S. 61 f., mit
Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; Troller/Troller, Kurzlehrbuch des
Immaterialgüterrechts, 3. Aufl., S. 203; Heinzelmann, Es kann nicht auf dem
Weg des UWG verboten werden, was das Kennzeichenrecht erlaubt, in FS David,
Zürich 1996, S. 98; vgl. ferner Baudenbacher, a.a.O., N 135 in fine zu Art. 3
lit. d UWG; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 1988, E. 3, SMI 1990/1,
S. 109; vgl. auch BGE 108 II 69 E. 2b sowie 105 II 297 E. 4a, je mit
Hinweis). Die gerügte Verletzung von Art. 3 lit. d UWG ist unbegründet.

Die Vorinstanz hat verneint, dass eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Nach
der Rechtsprechung ist das Risiko von Verwechslungen  umso geringer, je
weniger nah sich die Waren oder Dienstleistungen sind, für welche die in
Frage stehenden Zeichen gebraucht werden (BGE 126 III 315 E. 6b/bb, mit
Hinweis; vgl. auch BGE 128 III 353 E. 4). Die Lehre betont ebenfalls, dass
die Verwechslungsgefahr umso geringer ist, je weniger sich die jeweiligen
Kundenkreise überschneiden (Baudenbacher, a.a.O., N 102 zu Art. 3 lit. d UWG;
vgl. auch Streuli-Youssef, SIWR V/1, S. 145; Willi, a.a.O., N 18 zu Art. 3
MSchG). Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die Waren der
Klägerinnen und die Dienstleistungen des Beklagten völlig unterschiedlich
sind (oben E. 4.1). Die Parteien sind in gänzlich verschiedenen Branchen
tätig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es zu Verwechslungen zwischen den
jeweiligen Waren bzw. Leistungen kommen könnte. Verwechslungen mit den Firmen
der Klägerinnen (Storck KG bzw. Storck GmbH) sind ohnehin ausgeschlossen.

7.
Die Klägerinnen berufen sich auf Art. 8 und Art. 6bis PVÜ (Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in
Stockholm am 14. Juli 1967; SR 0.232.04).

7.1 Gemäss Art. 8 PVÜ wird der Handelsname in allen Verbandsländern, ohne
Verpflichtung zur Hinterlegung oder Eintragung, geschützt, gleichgültig ob er
einen Bestandteil einer Fabrik- oder Handelsmarke bildet. Als Angehörige
eines Verbandslandes können die Klägerinnen diese Bestimmung zwar anrufen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an
geistigem Eigentum vom 15. April 1994 [TRIPS]; SR 0.632.20, Anhang 1c).
Indessen geniesst der Handelsname eines ausländischen Unternehmens in der
Schweiz nur den gleichen Schutz wie inländische Handelsnamen (Urteil des
Bundesgerichts 4C.199/2001 vom 6. November 2001 E. 5b, in sic! 3/2002 S.162;
so auch Bodenhausen, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, Kommentar, 1971, S. 115 zu Art. 8 PVÜ; vgl. auch den Wortlaut von
Art. 2 Abs. 1 PVÜ). Folglich ist den Klägerinnen, wie sie selbst einräumen,
in der Schweiz nur dann Schutz gemäss PVÜ zu gewähren, wenn eine Verletzung
des Namensrechts oder eine unlautere Handlung vorliegt. Da, wie dargelegt
(oben E. 5, 6), weder die eine noch die andere Verletzung vorliegt, ist die
Berufung auf Art. 8 PVÜ unbehelflich.

7.2 Nach Art. 6bis Abs. 1 PVÜ ist der Gebrauch einer Marke zu untersagen,
wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung einer anderen Marke darstellt,
von der feststeht, dass sie für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt
wird. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (oben E. 4.1) bezieht sich der Domain-Name des Beklagten weder auf
gleiche noch gleichartige Waren oder Dienstleistungen der Klägerinnen. Die
Klage kann daher nicht auf Art. 6bis Abs. 1 PVÜ gestützt werden.

Die Klägerinnen bringen in diesem Zusammenhang vor, gemäss Art. 16 Abs. 3
TRIPS finde Art. 6bis Abs. 1 PVÜ sinngemäss auf diejenigen Waren und
Dienstleistungen Anwendung, die denen, für welche die Marke eingetragen ist,
nicht ähnlich sind. Das ist zwar zutreffend (Staehelin, Das TRIPs-Abkommen,
2. Aufl., S. 97). Indessen übersehen die Klägerinnen, dass dies nach Art. 16
Abs. 3 TRIPS nur gilt, sofern die Benutzung dieser Marke im Zusammenhang mit
diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung zwischen diesen Waren
oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen Marke hinweisen würde
und die Interessen des Inhabers der eingetragenen Marke durch diese Benutzung
beeinträchtigt werden könnten. Es ist nicht ersichtlich, wie die Benutzung
des Domain-Namens "riesen.ch" durch den Beklagten im Informatik-,
Liegenschafts- oder Wertschriftenhandel auf eine Verbindung zur Storck KG als
Inhaberin einer Schokoladenmarke hinweisen könnte. Im Übrigen ist auch nach
Art. 16 Abs. 3 TRIPS erforderlich, dass der Konsument andere Waren oder
Dienstleistungen mit denjenigen des Markeninhabers verwechseln kann
(Staehelin, a.a.O., S. 97). Wie dargelegt (oben E. 6.2), ist diese
Voraussetzung hier nicht erfüllt. Die Berufung erweist sich somit auch in
diesem Punkt als unbegründet.

8.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Klägerinnen zu
auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da der Beklagte keine Berufungsantwort
eingereicht hat, steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Klägerinnen auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: