Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.310/2004
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4C.310/2004 /ast

Urteil vom 7. Dezember 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg-Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Klägerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bruno Baer,

gegen

B.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Klaus.

Arbeitsvertrag; Aufhebungsvereinbarung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 8. Juni 2004.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (nachstehend: Arbeitnehmerin) arbeitete seit dem 16. Mai 1966 bei
der B.________ (nachstehend: Arbeitgeberin). Die Arbeitnehmerin begann ihre
Tätigkeit im Radio-Studio X.________, wo sie bis 31. August 1968 ganztags
arbeitete. Ab Juli 1969 war sie im Radio-Studio Y.________ in der Abteilung
Unterhaltung als Programmgestalterin Musik mit einem Teilzeitpensum tätig.
Per 1. Januar 1976 schloss die Arbeitnehmerin mit der Arbeitgeberin im Rahmen
eines Gesamtarbeitsvertrages einen Vertrag mit einem Pensum von 24 Stunden
pro Woche. Ihr Monatslohn für das 60%-Pensum belief sich im Jahr 2001 auf
brutto Fr. 5'492.20.

Nachdem gegen die Beklagte bzw. deren Direktion anonyme Schreiben eingereicht
worden waren, welche ihr Verhalten gegenüber dem Team Unterhaltungs-Musik in
scharfen Worten kritisierten, schöpfte die Arbeitgeberin den Verdacht, die
Arbeitnehmerin hätte etwas damit zu tun, bzw. hätte Informationen nach Aussen
bzw. an ihren Ehemann geliefert.

Die Arbeitgeberin gab deshalb bei der Z.________ AG zur Untersuchung von drei
anonymen Schreiben eine Expertise in Auftrag. Diese wurde am 27. Oktober 2000
ausgefertigt und kam zum Schluss, anhand des zur Zeit verfügbaren
Untersuchungsmaterials bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der
Klägerin anonyme Schreiben verfasst haben könnte. Der schlüssige Beweis lasse
sich jedoch zur Zeit nicht führen.

Mit Schreiben vom 17. November 2000 teilte die Arbeitgeberin der
Arbeitnehmerin mit, das notwendige Vertrauensverhältnis für eine weitere
Zusammenarbeit sei nicht mehr gegeben, weshalb sich die Arbeitgeberin
veranlasst sehe, sich von der Arbeitnehmerin zu trennen. Die Arbeitgeberin
überlasse es der Arbeitnehmerin, das Arbeitsverhältnis bis zum 24. November
2002 selbst aufzulösen, ansonsten die Arbeitgeberin die Kündigung aussprechen
werde.

Im Schreiben vom 24. November 2000 bestritt die Arbeitnehmerin die gegen sie
erhobenen Vorwürfe und rügte, dass ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt worden sei. Weiter ersuchte die Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin,
von einer Kündigung abzusehen und gab an, sie würde eine solche als
missbräuchlich erachten.

Am 28. November 2000 fand eine Besprechung statt, an der Vertreter der
Arbeitgeberin gegenüber der Arbeitnehmerin den Eindruck erweckten, die
Schriftenexpertise der Z.________ AG enthalte Beweise dafür, dass die
Arbeitnehmerin oder ihr Umfeld für die anonymen und verunglimpfenden
Schreiben verantwortlich seien. Zudem wurde der Arbeitnehmerin für den Fall,
dass sie einer Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nicht
zustimme, mit einer Strafanzeige und der Publikmachung der Vorwürfe gedroht.

Am 20./21. Dezember 2000 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung
"betreffend einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses". Diese sah
vor, dass das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2001 ende und die Besoldung inkl.
Anteil 13. Monatslohn bis zu diesem Zeitpunkt auszurichten sei, wobei die
Arbeitgeberin ab dem 29. Dezember 2000 auf die Arbeitsleistung der
Arbeitnehmerin verzichte. Weiter sah die Vereinbarung vor, dass die
Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin das im Oktober 2000 fällig gewordene
Dienstaltersgeschenk und eine Abgangsentschädigung in der Höhe eines
Jahresgehalts bezahlt. Alsdann verpflichteten sich die Parteien gegenseitig,
von Vorwürfen und Verdächtigungen Abstand zu nehmen und solche weder intern
noch extern zu verbreiten. Schliesslich kamen die Parteien überein, dass sie
mit der Erfüllung dieser Vereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis vorbehaltlos
per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt seien und sie gegenseitig auf
rechtliche Schritte verzichteten.

Am 26. November 2001 reichte die Arbeitnehmerin beim Arbeitsgericht Zürich
gegen die Arbeitgeberin eine Klage ein, mit den Anträgen, es sei
vorfrageweise festzustellen, dass seitens der Arbeitgeberin eine
Lohnfortzahlungspflicht über den 30. Juni 2001 hinaus bestehe; es sei die
Arbeitgeberin zu verpflichten, der Arbeitnehmerin Lohn für die Monate Juli
bis November 2001 in Höhe von je Fr. 5'492.20 brutto, insgesamt Fr. 29'749.40
brutto (einschliesslich 13. Monatslohn) zu bezahlen.

Die Forderung auf Lohnfortzahlung begründete die Arbeitnehmerin damit, dass
das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist am 30. Juni 2001
weiter gedauert habe, weshalb die Arbeitnehmerin nach ihrer Erkrankung ab dem
1. Juni 2001 Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer der Krankheit d.h.
bis Ende November 2001 gehabt habe. Die Aufhebungsvereinbarung stehe der
Geltendmachung dieser Ansprüche im Sinne von Art. 336c Abs. 2 OR nicht
entgegen, da die Lohnfortzahlungspflicht während der Kündigungsfrist bzw.
während der verlängerten Kündigungsfrist auf einer unabdingbaren und
zwingenden Gesetzesvorschrift beruhe. Die Arbeitgeberin machte dagegen
geltend, die Arbeitnehmerin habe mit der Aufhebungsvereinbarung einen
Vergleich abgeschlossen und in diesem Rahmen auf weitere Ansprüche verzichten
können. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 14. Januar 2002 erläuterte
das Arbeitsgericht die Rechtslage aus seiner Sicht, worauf die Arbeitgeberin
die Klage vollumfänglich anerkannte.

B.
Mit Eingabe vom 17. September 2002 erhob die Arbeitnehmerin (nachstehend:
Klägerin) gegenüber der Arbeitgeberin (nachstehend: Beklagte) beim
Arbeitsgericht Zürich eine weitere Klage. Damit stellte die Klägerin die
Begehren, es sei vorfrageweise die Ungültigkeit und Rechtsunwirksamkeit der
Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 20./21 Dezember 2000
festzustellen. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin zu den
selben Arbeitsbedingungen, welche im Zeitpunkt der vorgenannten
Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien galten, weiter zu beschäftigen.
Eventuell sei die Beklagte zur Leistung von Schadenersatz an die Klägerin zu
verpflichten. Zur Begründung führte die Klägerin an, sie fechte die
Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2002 wegen Irrtums, Täuschung und
Furchterregung im Sinne von Art. 23 ff. bzw. 28 ff. OR an. Zwar habe die
Beklagte die Klägerin am 28. Dezember 2000 zu einem Gespräch über die
drohende Kündigung empfangen, doch habe die Beklagte keine
Diskussionsbereitschaft erkennen lassen. Vielmehr sei ein Zurückkommen auf
den Kündigungsentscheid rundweg abgelehnt worden, wobei C.________ namens der
Beklagten auf eine "Schrift- und Urkundenexpertise" der Z.________ AG
hingewiesen habe, welche beweise, dass die Klägerin für anonyme,
verunglimpfende Schreiben unmittelbar oder jedenfalls mittelbar
verantwortlich sei. Die Einsichtnahme in dieses Gutachten sei jedoch
verweigert worden. Da die Vertreter der Beklagten sowohl am 17. November 2000
wie auch am 28. November 2000 mit strafrechtlichen Schritten und
Publikmachung der Angelegenheit gedroht hätten, habe sich die Klägerin
genötigt gefühlt, die Vereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 zu
unterzeichnen, um die damit verbundene drohende ausserordentliche persönliche
Belastung zu vermeiden.

Erst als die Klägerin anlässlich der Hauptverhandlung vor Arbeitsgericht
Zürich am 14. Januar 2002 das fragliche Gutachten habe einsehen können, habe
sie festgestellt, dass mit dem Gutachten nicht ein einziger ihr gegenüber
erhobener Vorwurf habe nachgewiesen werden können. Sie sei damit über den
Inhalt des Gutachtens getäuscht worden und hätte in Kenntnis des Gutachtens
die Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 nie unterzeichnet.

Weiter stellte die Klägerin sich auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis
dauere noch an, da die Beklagte dieses am 17. November 2000 nicht gekündigt,
sondern lediglich eine Kündigung in Aussicht gestellt habe. Die Beklagte habe
daher die Klägerin weiter zu beschäftigen oder sie bis zur möglichen
Pensionierung schadlos zu halten. Überdies habe die Beklagte der Klägerin für
das erlittene Unrecht eine Genugtuung zu zahlen.

Die Beklagte ging davon aus, entsprechend ihrer Klageanerkennung im ersten
Verfahren sei davon auszugehen, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei.
Demzufolge könne er nicht mehr angefochten werden. Jedoch sei der Beklagten
bereits am 17. November 2000 ordentlich gekündigt worden. Die Klägerin könne
deshalb nicht mehr weiter beschäftigt werden. Damit fehle auch ein Anspruch
auf Lohnfortzahlung bzw. auf Ausrichtung einer Genugtuung.

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit Urteil vom 18. Dezember 2002 ab. Zur
Begründung führte es an, aufgrund der Anerkennung der ersten Klage habe die
Vereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 als nichtig zu gelten. Das Schreiben
der Beklagten vom 17. November 2000 habe jedoch im Zusammenhang mit der
Aufhebungsvereinbarung als Kündigung verstanden werden müssen. Die Klägerin
sei denn auch selbst von einem gekündigten Arbeitsverhältnis ausgegangen.
Damit sei der Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. weitere Lohnzahlung zu
verneinen. Angesichts der Rechtmässigkeit der Kündigung sei auch keine
Genugtuung geschuldet.

Die Klägerin focht dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich mit
Berufung an, mit der sie beantragte, es sei die Beklagte in Aufhebung des
angefochtenen Urteils und in Bestätigung der Klageanträge zur Leistung von
Schadenersatz und einer angemessenen Genugtuungszahlung an die Klägerin zu
verpflichten.

Mit Urteil vom 8. Juni 2004 hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut
und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 10'000.-- Genugtuung zu
bezahlen. Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab. Zur Begründung
führte es insbesondere aus, die umstrittene Aufhebungsvereinbarung habe zwar
insoweit vor Art. 341 OR nicht standgehalten, als die Saldoklausel der
geltend gemachten Lohnfortzahlung für die Dauer der Krankheit nicht entgegen
stehen konnte. Die Aufhebungsvereinbarung sei insoweit als teilnichtig zu
betrachten, was jedoch nicht zur Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung führe,
da anzunehmen sei, die Parteien seien im Übrigen mit dem Vertrag
einverstanden gewesen. Entgegen der Annahme der Klägerin sei die
Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 nicht mit einem
Willensmangel behaftet, da kein wesentlicher Irrtum, keine unrechtmässige
Furchterregung und auch keine erhebliche Täuschung vorliege. Als
Eventualbegründung führte das Obergericht an, selbst wenn von der
Unverbindlichkeit der Aufhebungsvereinbarung auszugehen sei, fehle es an
einer Grundlage für die von der Klägerin beanspruchten Lohnfortzahlungen bzw.
Schadenersatzleistungen, da die Klägerin das Schreiben der Beklagten vom 17.
November 2000 und die nachfolgende Korrespondenz tatsächlich als Kündigung
verstanden habe und das Arbeitsverhältnis daher ohnehin beendigt worden wäre.

C.
Die Klägerin erhebt eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts vom 8. Juni 2004 sei aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen
wurde und es sei die Beklagte zur Entschädigung des entgangenen Lohns der
Klägerin in Höhe von Fr. 290'295.-- zu verpflichten.

Die teilweise Abweisung des Klagebegehrens auf Zahlung von Genugtuung wird
von der Klägerin nicht angefochten.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine
Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft
und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden
kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte
Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung
im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG).
Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu
machen (Art. 55 Abs. 1 lit c OG). Für eine blosse Kritik an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III
248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).

1.3 Das Obergericht nahm an, die Klägerin habe nicht mit angeblich gegen sie
oder ihren Ehemann gerichteten Beweisen betreffend die anonymen Schreiben
getäuscht werden können, da für die Klägerin nach ihren eigenen Angaben
völlig klar war, dass weder sie noch ihr Ehemann die anonymen Schreiben zu
verantworten hatten. Damit ist das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht
davon ausgegangen, die Klägerin habe der Aussage der Beklagten, ein Gutachten
würde ihr Umfeld belasten, keinen Glauben geschenkt.

Abweichend von diesen Feststellungen gibt die Klägerin in ihrer Berufung dem
Sinne nach an, sie habe den Aussagen der hochrangigen Vertreter der Beklagten
geglaubt und sei deshalb irrtümlich davon ausgegangen, das Gutachten würde
ihren Ehemann oder ihr "Umfeld" belasten. Da die Klägerin insoweit keine der
genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz geltend macht, übt sie mit diesen Angaben
unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.

2.
2.1 Das Obergericht ging davon aus, die Klägerin könne sich bezüglich des
Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung nicht auf einen wesentlichen Irrtum
berufen. Zur Begründung führte das Obergericht dem Sinne nach aus, ein Irrtum
sei namentlich dann wesentlich, wenn er einen Sachverhalt betreffe, welcher
vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als notwendige
Grundlage des Vertrages betrachtet werde. Die Klägerin könne sich nicht
darauf berufen, sie habe sich bezüglich der gegen sie gerichteten und von ihr
bestrittenen Vorwürfe geirrt, weil sie auf eine Abklärung bzw. Überprüfung
dieser Vorwürfe verzichtet habe. Dies gelte auch hinsichtlich des ihr damals
nicht zur Einsichtnahme vorgelegten Gutachtens der Z.________ AG. Gerade die
Frage, ob die Klägerin die fraglichen Schreiben zu vertreten habe und was
allenfalls aus dem Gutachten abgeleitet werden könne, sei im Zeitpunkt des
Abschlusses der Vereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 umstritten gewesen und
sei nicht weiter geklärt worden. Da über die fraglichen Tatsachen
Ungewissheit bestanden habe, habe darüber nicht geirrt werden können. Damit
könne die Vereinbarung vom 20./21. Dezember 2000 nicht wegen Irrtums über
eine notwendige Grundlage des Vertrages gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR
angefochten werden.

2.2 Die Klägerin macht geltend, es sei unbestritten geblieben, dass ihr die
Beklagte die verlangte Aushändigung des Gutachtens der Z.________ AG
verweigert habe. Die Klägerin habe somit keineswegs auf die Überprüfung des
Gutachtens verzichtet. Vielmehr sei durch die Vorenthaltung des Gutachtens
eine Überprüfung verhindert worden. Zudem sei für die Klägerin immer klar
gewesen, dass ihr bzw. ihrem "Umfeld" gegenüber der Vorwurf im Raume stand,
für anonyme, ehrverletzende Schreiben und damit für die angebliche Vergiftung
des Betriebsklimas verantwortlich zu sein. Gewissheit habe für die Klägerin
auch darüber bestanden, dass die Beklagte ernsthaft strafrechtliche
Konsequenzen und Publikmachung der Vorwürfe in den Raum stellte. Die Klägerin
habe sich beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung damit in einem
wesentlichen Irrtum befunden, indem sie auf Grund der Umstände habe annehmen
müssen, dass zumindest ihr Umfeld und damit mittelbar auch sie selbst von
diffamierenden Strafrechtsverfahren und öffentlichen Verlautbarungen
betroffen würden.

2.3 Da nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des
Obergerichts die Klägerin nicht davon ausging, das umstrittene Gutachten
könne sie oder ihren Ehemann belasten, konnte sie sich insoweit nicht irren.
Damit ist insoweit die Frage nach einem freiwilligen Verzicht auf die
Einsichtnahme ohne Bedeutung. Ein Irrtum kann auch bezüglich der Androhung
einer strafrechtlichen Anzeige und der öffentlichen Verlautbarungen verneint
werden, weil diese Androhungen tatsächlich erfolgten. Demnach hat das
Obergericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, es liege kein
Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vor.

3.
3.1 Die Klägerin machte vor Obergericht geltend, die Beklagte habe ihr
widerrechtlich mit einer Strafanzeige und der öffentlichen Ausbreitung des
Verdachts gedroht, dass die Klägerin die Quelle, Urheberin oder Veranlasserin
der gegen die Beklagte bzw. deren Direktion gerichteten anonymen Schreiben
sei. Die Aufhebungsvereinbarung sei daher gemäss Art. 29 f. OR wegen
Furchterregung unverbindlich. Das Obergericht führte dem Sinne nach aus, es
sei unbestritten, dass der Beklagten anonyme Schreiben zugestellt worden
waren, mit denen das Verhalten der Direktion gegenüber dem Team "U-Musik" in
ehrverletzender Weise gerügt wurde. Es habe damit der Beklagten zugestanden,
diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen. Sowohl eine Strafanzeige im Hinblick
auf die Feststellung der Urheberschaft dieser Schreiben als auch eine
Publikmachung habe daher nicht widerrechtlich sein können. Widerrechtlich
wäre eine Drohung mit einer Strafanzeige und Publikmachung des Verdachts nur
dann gewesen, wenn ein innerer Zusammenhang mit dem angestrebten Zweck der
Abklärung der Vorwürfe gefehlt hätte. Die Beklagte habe jedoch klären wollen,
woher die anonymen Schreiben und die gegen sie gerichteten Vorwürfe stammten,
wobei sich der Verdacht gegen die Klägerin und ihr Umfeld gerichtet hätte.
Die Aufhebungsvereinbarung vom 20./21. Dezember 2000, mit der sich die
Parteien gegenseitig verpflichteten, von Vorwürfen und Verdächtigungen
Abstand zu nehmen und solche weder intern noch extern zu verbreiten, wäre
daher nur dann als unverbindlich anzusehen, wenn die Beklagte sich darin
übermässige Vorteile im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR hätte einräumen lassen.
Davon könne aber angesichts der Regelung in der fraglichen Vereinbarung nicht
die Rede sein, da die Kündigungsfrist eingehalten worden sei und die Beklagte
ebenso an ihrem bereits zuvor geäusserten Willen, das Arbeitsverhältnis durch
Kündigung aufzuheben, hätte festhalten können. Die Beklagte habe daher mit
dem Abschluss der Vereinbarung keine Ansprüche erhältlich gemacht, die ihr
ansonsten nicht zugestanden hätten. Die Auflösungsvereinbarung vom 20./21.
Dezember 2000 könne daher auch nicht unter dem Titel der widerrechtlichen
Furchterregung im Sinne von Art. 29 f. OR als für die Klägerin unverbindlich
bezeichnet werden.

3.2 Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, für die Anwendung von Art. 30
Abs. 2 OR bestehe kein Raum, da diese Bestimmung eine rechtmässige Drohung
voraussetze. Im vorliegenden Fall sei aber die Drohung an sich unrechtmässig
gewesen, da die Beklagte gewusst habe, dass mit dem angeführten Gutachten die
gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht bewiesen werden konnten. Die
Drohung mit einer Strafanzeige sei auch deshalb widerrechtlich gewesen, weil
ein innerer Zusammenhang mit dem Zweck einer solchen erkennbar sei. So habe
die Beklagte vorbehaltlos und dezidiert erklärt, an der Urheberschaft bzw.
Miturheberschaft der Klägerin bestehe kein Zweifel. Dies zeige, dass die
Beklagte entgegen den Ausführungen des Obergerichts mit der angedrohten
Strafanzeige nicht habe klären wollen, wer für die anonymen Schreiben
verantwortlich war. Vielmehr habe die Beklagte nur das Ziel verfolgt, die
Klägerin - aus unerfindlichen Gründen - loszuwerden. Wenn mit einer
Strafanzeige gegen eine konkrete Person gedroht werde, welche bereits als
Täterin hingestellt und vorverurteilt werde, so sei von einer unzulässigen,
widerrechtlichen Drohung auszugehen. Dies erst recht, wenn sich die
Brandmarkung auf vorgespielte Beweise stütze.

3.3 Ist ein Vertragsschliessender von dem anderen oder einem Dritten
widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines
Vertrages bestimmt worden, so ist der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich
(Art. 29 Abs. 1 OR). Gemäss der französischen Fassung darf die Furchterregung
nicht "sans droit" erfolgen. Demnach fallen Drohungen, welche ohne Recht bzw.
Rechtsgrundlage erfolgen, unter Art. 29 Abs. 1 OR (vgl. Schmidlin, Berner
Kommentar, N. 35 zu Art. 29/30 OR). Solche Drohungen können auch den
Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllen, welcher voraussetzt,
dass jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun oder
zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 181 StGB ist es grundsätzlich
erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn ein begründeter Verdacht
besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb). Dies hat auch im Rahmen von Art. 29 Abs. 1
OR zu gelten. Die Drohung mit einer an sich zulässigen Strafanzeige wird
jedoch widerrechtlich, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt
werden soll, und der gestellten Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt
oder wenn versucht wird, mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu
erlangen (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 101 IV 47 E. 2b S. 49 mit Hinweisen). Kein
Zusammenhang besteht zum Beispiel, wenn mit einer Anzeige wegen
Steuerhinterziehung gedroht wird, um den Bedrohten zum Abschluss eines
Kaufvertrags zu bewegen. Dagegen darf mit einer Strafanzeige für den Fall
gedroht werden, dass der Schädiger den von ihm verursachten Schaden nicht
ersetzt (vgl. BGE 125 III 353 E. 2 S. 355 mit Hinweisen). Entsprechend hat
das Bundesgericht erkannt, dass ein Zahnarzt wohl seiner Büroangestellten
eine Strafanzeige androhen durfte, um sie zur Anerkennung einer Forderung auf
Rückerstattung angeblich veruntreuter Gelder zu bewegen, er jedoch zu weit
ging, als er ihr darüber hinaus einen Betrag von Fr. 220.-- als
"freiwilligen" Zuschlag abnötigte (BGE 69 IV 168 E. 3). Alsdann hat das
Bundesgericht angenommen, ein Käufer, dem ein Auto mit einem schwächeren
Motor als angegeben verkauft wurde, hätte mit der Androhung, den Fall in der
Fernsehsendung "Kassensturz" zur Sprache zu bringen, allenfalls seinem
Anspruch auf Ersatz des Minderwerts Nachdruck verschaffen dürfen, nicht
hingegen einer nicht liquiden Forderung von Fr. 500.-- für angebliche
Auslagen für eine Expertise und andere Umtriebe (BGE 106 IV 125 E. 3b). Diese
Grundsätze haben auch bei der Berücksichtigung der Furchterregung
hinsichtlich eines Willensmangels zu gelten. So wird gemäss Art. 30 Abs. 2 OR
die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechtes nur dann berücksichtigt, wenn
die Notlage des Bedrohten benutzt worden ist, um ihm die Einräumung
übermässiger Vorteile abzunötigen.

3.4 Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin bzw. ihren Ehemann
verdächtigt, für anonyme ehrverletzende Schreiben verantwortlich zu sein.
Entgegen der Annahme der Klägerin kann daraus, dass das angeführte Gutachten
nicht beweistauglich war, nicht abgeleitet werden, es habe kein begründeter
Verdacht vorgelegen, zumal die Klägerin selbst angibt, sie habe sich mit
Bezug auf ihren Ehemann oder ihr "Umfeld" nicht sicher sein können. Unter
diesen Umständen war die Androhung mit einer Strafanzeige grundsätzlich
zulässig. Die Beklagte durfte die Klägerin jedoch mit der Androhung nicht zum
Abschluss eines Vertrages bestimmen, welcher mit der vermuteten Straftat bzw.
mit dem Anliegen, eine solche künftig zu verhindern, keinen Zusammenhang hat.
Vorliegend ist indessen ein innerer Zusammenhang gegeben. Die
Aufhebungsvereinbarung bezweckte zum einen die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, welche deshalb einen Zusammenhang mit der Strafanzeige
hatte, weil die Beklagte die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses aufgrund
des geltend gemachten Verdachts als unzumutbar erachtete. Zum anderen
beinhaltete die Aufhebungsvereinbarung die gegenseitige Verpflichtung, von
Vorwürfen Abstand zu nehmen, welche ebenfalls auf den genannten Verdacht
zurückzuführen ist. Demnach ist entgegen der Annahme der Klägerin ein
genügender Zusammenhang zwischen der Androhung der Strafanzeige und dem
danach abgeschlossenen Vertrag zu bejahen. Dabei ist unerheblich, ob die
Beklagte mit der Strafanzeige die Abklärung der Urheberschaft der anonymen
Schreiben oder die Verhinderung weiterer solcher Schreiben erreichen wollte.
Dass die Klägerin der Beklagten in der Aufhebungsvereinbarung übermässige
Vorteile zugestanden hatte, ist mit dem Obergericht zu verneinen. Demnach hat
dieses bundesrechtskonform angenommen, die Klägerin könne sich nicht auf
Furchterregung im Sinne von Art. 29 f. OR berufen.

4.
4.1 Schliesslich ging das Obergericht davon aus, die Aufhebungsvereinbarung
könne nicht wegen absichtlicher Täuschung als für die Klägerin unverbindlich
erklärt werden. Zur Begründung führte es dem Sinne nach aus, zwar habe die
Beklagte gegenüber der Klägerin den falschen Anschein erwecken wollen, sie
verfüge über ein Gutachten, das Hinweise dafür enthalte, dass die Klägerin
oder ihr Umfeld für die anonymen und verunglimpfenden Schreiben
verantwortlich sei. Ebenso habe die Beklagte gehofft, dieser Anschein würde
die Klägerin dazu bewegen, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterzeichnen. Die
Vorspiegelung könne jedoch nur dann relevant sein, wenn der erweckte Anschein
für den Vertragsabschluss kausal war. Dies sei zu verneinen, wenn die
betroffene Partei der Vorspiegelung keinen Glauben schenke, weil sie den
wahren Sachverhalt kennt. Davon sei vorliegend auszugehen, da die Klägerin
nach ihrer Darstellung stets sicher war, dass ihr weder unmittelbar noch
mittelbar über ihren Ehemann etwas angelastet werden könne. Die Klägerin habe
auch gewusst, dass es sie belastende Beweise nicht habe geben können. Eine
Täuschung sei daher nicht möglich gewesen, da aus der Sicht der Klägerin
entsprechende Beweise als Möglichkeit nicht im Raum gestanden hätten.

4.2 Die Klägerin übt in diesem Zusammenhang unzulässige Kritik an der
vorinstanzlichen Beweiswürdigung, indem sie behauptet, sie sei tatsächlich
getäuscht worden (vgl. E. 1.3 hiervor). Ansonsten legt die Klägerin nicht
dar, inwiefern das Obergericht bei der Verneinung der Täuschung Bundesrecht
verletzt haben soll, was auch nicht erkennbar ist.

5.
Das Obergericht führte an, selbst wenn ein erheblicher Willensmangel bejaht
würde, könnte die Klage nicht gutgeheissen werden, weil bei Unwirksamkeit der
Aufhebungsvereinbarung die Kündigung vom 17. November 2000 ihre Wirkung
entfalten würde. Dieser Eventualbegründung kommt neben der
bundesrechtskonformen Hauptbegründung keine selbständige Bedeutung zu,
weshalb auf die gegen die Eventualbegründung gerichtete Kritik der Klägerin
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.

6.
Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für das bundesgerichtliche
Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2
OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im
Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der
Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: