Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.30/2004
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4C.30/2004 /lma

Urteil vom 10. Juni 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler,
Favre,
Gerichtsschreiber Mazan.

A. ________ SA,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans Georg
Hinderling,

gegen

D.________ AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin.

Modellrechtsverletzung/Unlauterer Wettbewerb,

Berufung gegen das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11.
September 2003.

Sachverhalt:

A.
An der Weltmesse für Uhren und Schmuck in Basel vom 29. April bis 6. Mai 1999
wurden in der Vitrine am Stand der D.________ AG (die Beklagte) u.a. zwei
Armbanduhrenmodelle der B.________ GmbH (vgl. das Parallelverfahren
4C.32/2004) angeboten. Die A.________ SA (die Klägerin) rief das sog. Panel
der Messe an und machte geltend, damit würden ihre Rechte an den am 3. Januar
1995 bzw. 22. März 1996 bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO) hinterlegten internationalen Modellen DM/034 818 und DM/035 899
verletzt. Das Panel, ein von der Messe Basel eingesetztes, aus Juristen und
Branchenkennern zusammengesetztes Gremium, dessen Tätigkeit durch ein
Reglement der Messe geregelt wird, stellte eine teilweise Verletzung der
klägerischen Modelle fest und empfahl, die Beklagte einen Revers
unterzeichnen zu lassen sowie das Feilhalten und Verkaufen der betreffenden
Modelle zu verbieten. Am 3. Mai 1999 unterzeichnete E.________, ein Vertreter
der B.________ GmbH, deren Uhren in der betreffenden Vitrine ausgestellt
waren, die verlangte - allerdings auf die Beklagte lautende -
Reverserklärung, mit der die Verpflichtung eingegangen wurde, während der
Dauer der Messe die bestrittenen Modelle weder feilzuhalten noch zu
verkaufen.

B.
Am 18. März 2000 gelangte die Klägerin ans Zivilgericht Basel-Stadt und
beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass die drei in den
Vitrinen der Beklagten ausgestellten Uhren der B.________ GmbH die Rechte an
den von ihr hinterlegten Modellen DM/034 818 (quadratisches
Armbanduhrenmodell) und DM/035 899 (rechteckiges und rundes
Armbanduhrenmodell) verletze (Ziff. 1). Sodann wurde ein
Unterlassungsanspruch (Ziff. 2), ein Gewinnherausgabeanspruch (Ziff. 3), ein
Auskunftsanspruch (Ziff. 4) geltend gemacht sowie ein Publikationsbegehren
(Ziff. 5) gestellt. Mit Urteil vom 11. September 2003 wies das Zivilgericht
Basel-Stadt die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2, 3, 4b und 5 ab und trat im
Übrigen auf die Klage nicht ein.

C.
Mit Berufung vom 19. Januar 2004 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht,
das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11. September 2003 sei
aufzuheben und ihre im kantonalen Verfahren gestellten Begehren seien zu
schützen.
Die Beklagte beantragt dem Bundesgericht, die Berufung abzuweisen.
Das Zivilgericht Basel-Stadt verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die streitigen Uhren am Stand der
Beklagten an der Weltmesse für Uhren und Schmuck 1999 angeboten worden sind.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe schuldhaft an den durch die
B.________ GmbH begangenen Modellrechts- und Wettbewerbsverletzungen
mitgewirkt, indem sie dieser einen Platz an ihrem Stand mit einer Vitrine zur
Verfügung gestellt habe.

2.
Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, dass zwischen der
Beklagten und der B.________ GmbH ein Untermietverhältnis bezüglich der
Vitrinen, in denen die fraglichen Uhren ausgestellt worden seien, bestanden
habe. Eine Haftung der Beklagten setze voraus, dass ihr ein schuldhaftes
Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden könne. Im vorliegenden Fall sei
fraglich, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Vermieterin der Vitrinen
verpflichtet gewesen sei, besondere Vorkehrungen gegen die Verletzung von
Immaterialgüterrechten durch den Untermieter zu treffen. Die Feststellung, ob
die ausgestellten Objekte irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzten, sei
meist schwierig, wenn nicht gerade besonders bekannte Waren nachgeahmt
würden. Wie es sich damit verhalte, könne jedoch offen bleiben, weil im
Parallelverfahren gegen die Untermieterin, die B.________ GmbH, sowohl eine
Verletzung des Modell- bzw. Designrechts als auch das Vorliegen unlauteren
Wettbewerbs verneint worden seien.

3.
Die Begründung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Wie sich im
Parallelverfahren ergeben hat, kann der B.________ GmbH durch das Ausstellen
der umstrittenen Uhren weder eine Schutzrechtsverletzung nach MMG bzw. DesG
noch eine Wettbewerbsverletzung nach UWG vorgeworfen werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes vom heutigen Tag, 4C.32/2004). Wenn aber dem Anbieter als
angeblichen Primärstörer keine Schutzrechts- bzw. Wettbewerbsverletzung
vorgeworfen werden kann, muss das Gleiche auch für den Vermieter von Vitrinen
als angeblichen Sekundärstörer, welcher dem Anbieter an seinem Stand Vitrinen
zur Präsentation der umstrittenen Waren zur Verfügung stellte, gelten. Zu
Recht behauptet auch die Klägerin nicht, dass die Haftung des Sekundärstörers
weiter gehe als diejenige des Primärstörers. Das Zivilgericht hat daher
zutreffend sowohl eine Schutzrechts- als auch eine Wettbewerbsverletzung
verneint.

4.
Soweit in der Berufung die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und
Entschädigungsregelung beanstandet wird, ist auf die Berufung nicht
einzutreten. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach
kantonalem Prozessrecht. Nur wenn das Bundesgericht den Entscheid in der
Sache abändert, kann gestützt auf Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG auch die
Kosten- und Entschädigungsregelung angepasst werden (BGE 91 II 146 E. 3 S.
150 m.w.H.). Da im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben oder abzuändern, kann auch die dem kantonalen Recht
unterstehende Kosten- und Entschädigungsregelung nicht überprüft werden (Art.
43 Abs. 1 OG).

5.
Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: