Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.308/2004
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4C.308/2004 /bie

Urteil vom 10. November 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

X. ________, Beklagte und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,

gegen

Y.________ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger,

Mieterausweisung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 4.
Zivilkammer, vom 1. Juli 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 20. Mai/5. Juni 1999 mietete die Rechtsvorgängerin der
X.________ (Beklagte) von der Y.________ AG (Klägerin) einen Fabrikationsraum
im Erdgeschoss und Büroräume im 2. Obergeschoss der an der T.________-strasse
90 in Z.________ gelegenen Liegenschaft. Der monatliche Mietzins betrug Fr.
1'550.--. Mit amtlichem Formular vom 27. Januar 2003 kündigte die Klägerin
das Mietverhältnis auf den 30. September 2003.

B.
Am 10. Oktober 2003 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden ein
Begehren um Ausweisung der Beklagten aus den Mieträumlichkeiten unter der
Androhung von Zwangsvollstreckung und Bestrafung nach Art. 292 StGB. Die
Präsidentin IV des Bezirksgerichts Baden stellte mit Urteil vom 8. März 2004
fest, dass das Mietverhältnis rechtmässig aufgelöst und dementsprechend die
Ausweisung zulässig sei. Sie verpflichtete die Beklagte, das Mietobjekt
innert 10 Tagen seit Rechtskraft ihres Entscheids zu räumen und in
ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter der Androhung des polizeilichen
Vollzuges im Unterlassungsfall und der Bestrafung (auf Antrag) der
verantwortlichen Organe mit Haft bis zu 3 Monaten oder Busse bis Fr. 5'000.--
gemäss § 425 Abs. 1 ZPO. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beklagten mit Urteil vom 1. Juli
2004 ab.

C.
Die Beklagte hat das Urteil des Obergerichts vom 1. Juli 2004 mit Berufung
angefochten. Sie stellt den Antrag, das Mietausweisungsbegehren sei
abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beklagte hat im kantonalen Verfahren bestritten, dass ihr die
Kündigung vom 27. Januar 2003 zugegangen ist. Sie führte dazu aus, sie habe
zwar eine eingeschriebene Sendung von diesem Tag erhalten. Darin habe sich
aber lediglich ein Deckblatt und ein Schreiben ohne Bezug zur Kündigung
befunden. Von einer Kündigung habe sie erstmals durch das Schreiben der
Klägerin vom 12. September 2003 erfahren, in welchem sie aufgefordert worden
sei, die Liegenschaft per 30. September 2003 zu räumen. Die Vorinstanz
stellte in Einklang mit dem erstinstanzlichen Gericht fest, die Klägerin habe
nicht nachgewiesen, dass die Beklagte mit der eingeschriebenen Sendung vom
27. Januar 2003 das Kündigungsschreiben erhalten habe, zumal sie selbst
dargelegt habe, die Kündigung mit normaler Post versandt zu haben. Soweit die
Klägerin diese Beweiswürdigung in der Berufungsantwort in Frage stellt, ist
sie nicht zu hören (Art. 63 Abs. 2 OG).

1.2 In rechtlicher Hinsicht gelangte die Vorinstanz im Gegensatz zur
Präsidentin des Bezirksgerichts zum Ergebnis, dass die Beklagte nach Treu und
Glauben nicht verpflichtet gewesen sei, sich umgehend nach Erhalt des Briefs
vom 27. Januar 2003 bei der Klägerin nach dem Sinn dieses Schreibens zu
erkundigen, sei doch das der Beklagten mit der eingeschriebenen Sendung vom
27. Januar 2003 zugegangene Schreiben aus sich heraus durchaus verständlich
gewesen. Dennoch schützte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Entscheid. Sie
erwog unter Hinweis auf die Klageantwort, wo die Beklagte ausführt, die
Klägerin habe ihrem Schreiben vom 20. September 2003 eine Kopie des
Kündigungsformulars vom 27. Januar 2003 beigelegt, die Beklagte habe die
Kündigung mit Schreiben vom 20. September 2003 erhalten. Mit dieser Kündigung
sei die Kündigungsfrist offensichtlich nicht eingehalten gewesen. Da die
Beklagte aber keine Zweifel am Kündigungswillen der Klägerin habe hegen
können und die Kündigung die Formvorschriften von Art. 266l - 266o OR "im
Übrigen" gewahrt habe, stehe nichts entgegen, die Kündigung auf den nächst
möglichen Kündigungstermin, den 31. März 2004, als gültig zu betrachten. Der
Beklagten bleibe der dreijährige Kündigungsschutz nach Art. 271a Abs. 1 lit.
e OR versagt, weil sie die Kündigung nicht angefochten habe. Dass bei dieser
Betrachtungsweise ein vor Ablauf der Kündigungsfrist gestelltes
Ausweisungsbegehren vorläge, verkannte die Vorinstanz nicht. Sie hält jedoch
dafür, dies schade der Klägerin nicht, denn die Beklagte habe
unmissverständlich klar gemacht, dass sie sich mit allen rechtlichen Mitteln
einer Ausweisung widersetzen werde.

2.
2.1 Die Beklagte wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung von Art. 266l
OR vor. Sie macht geltend, die ihr mit Schreiben vom 20. September 2003
zugegangene Kopie der Kündigung vom Januar 2003 habe keine eigenhändige
Unterschrift des Kündigenden getragen. Die Zustellung der Kopie einer nicht
erfolgten Kündigung stelle keine gültige Kündigung dar. Es habe für die
Beklagte daher weder ein Grund noch eine Möglichkeit für eine
Kündigungsanfechtung bestanden.

2.2
2.2.1Ob die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt sind, ist eine
Rechtsfrage, welche das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei prüft.
Tatfrage ist, wie ein Kündigungsschreiben ausgestaltet, insbesondere ob es
handschriftlich unterzeichnet ist und von wem. Diesbezüglich enthält das
angefochtene Urteile keinerlei Feststellungen, sondern einzig die rechtliche
Beurteilung der Formgültigkeit. Eine Rückweisung zur Sachverhaltsergänzung
kann jedoch unterbleiben, weil die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die
Aussage der Beklagten in der Klageantwort verweist, derzufolge diese im
September 2003 eine Kopie des Kündigungsformulars erhalten hat. Diese Kopie
wurde von der Beklagten als Beilage 7 der Klageantwort ins Recht gelegt. Sie
trägt keine Originalunterschrift, was die Klägerin in der Berufungsantwort
denn auch anerkennt. Insoweit ist der Sachverhalt zu ergänzen (Art. 64 Abs. 2
OG). Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob die Vorinstanz
bundesrechtskonform erkannt hat, mit der Zustellung der Kopie des am 27.
Januar 2003 ausgefüllten Kündigungsformulars sei die Klägerin den
Anforderungen des Art. 266l OR nachgekommen. Dass die Kündigung vom 27.
Januar 2003 einem originalunterzeichneten Begleitbrief vom 20. September 2003
beigelegt worden sei, wie die Klägerin in der Berufungsantwort behauptet,
geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, und die Klägerin macht nicht
geltend, sich im kantonalen Verfahren prozesskonform darauf berufen zu haben.
Insoweit kommt daher eine Ergänzung des Sachverhalts nicht in Frage.

2.2.2 Während für die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter
einfache Schriftlichkeit genügt (Art. 266l Abs. 1 OR), muss die Kündigung
durch den Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einem amtlich
genehmigten Formular angezeigt werden, das angibt, wie der Mieter vorzugehen
hat, wenn er die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des
Mietverhältnisses verlangen will (Art. 266l Abs. 2 OR). Missachtung der
Formvorschrift hat die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge (Art. 266o OR).
Unter den Parteien ist nicht umstritten, dass eine Kündigung des vorliegenden
Mietverhältnisses in diesem Sinne formbedürftig ist. Die inhaltlichen
Anforderungen an das Kündigungsformular sind in Art. 9 der Verordnung über
die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG; SR
221.213.11) geregelt. Die eigenhändige Unterschrift des Kündigungsformulars
durch die Vermieterschaft ist weder in dieser noch in einer anderen
Bestimmung der Verordnung vorgeschrieben. Das Bundesgericht hat sich mit der
Frage, ob die eigenhändige Unterschrift dennoch Gültigkeitserfordernis
bildet, im Zusammenhang mit der für Mietzinserhöhungen statuierten
Formularpflicht befasst. Nach seinem Urteil vom 8. Juli 2003 (4C.110/2003;
auszugsweise abgedruckt in MRA 4/03 S. 109 ff. und mp 3/03 S. 115 ff.) stellt
die Unterschrift ein wesentliches Element der Form dar, auch wenn das
Formular vor allem der Information des Mieters über seine Rechte dient. Die
hier interessierenden Passagen der Begründung lauten wie folgt:
"3.1Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Form werden bestimmte
rechtspolitische Ziele verfolgt, wie etwa Schutz vor Übereilung,
Gewährleistung von Klarheit und Rechtssicherheit, Herstellung einer sicheren
Grundlage für die Führung öffentlicher Register, Verfahrenskontrolle oder
Information (Schmidlin, Berner Kommentar, N. 13 ff. zu Art. 11 OR; Engel,
Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl., Bern 1997, S. 247 N. 4;
Brückner, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 77 ff.;
Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil,
Band I, 7. Aufl., Zürich 1998, N. 497 ff.; Merz, Vertrag und Vertragsschluss,
2. Aufl., Freiburg 1992, S. 194 ff.). Für die Gültigkeit des formbedürftigen
Rechtsgeschäfts ist die Wahrung der Form unbesehen darum erforderlich, ob der
angestrebte Zweck im Einzelfall anderweitig gewährleistet ist (BGE 87 II 28
E. 4c; 120 II 341 E. 4b, je mit Hinweisen; Schmidlin, a.a.O., N. 21 zu Art.
11 OR; Engel, a.a.O., S. 247 N. 5; Schmid, Die öffentliche Beurkundung von
Schuldverträgen, Freiburg 1988, S. 11 f. N. 36). Die Formgültigkeit ist zudem
unabhängig von der materiellen Gültigkeit und Auslegung der formbedürftigen
Rechtsgeschäfte zu beurteilen und gesondert zu prüfen (BGE 127 III 248 E. 3c;
122 III 361 E. 4; vgl. auch BGE 123 III 97, je mit Hinweisen; Schmidlin,
a.a.O., N. 6 f. zu Art. 11 OR). .....
3.2 Die Unterschrift bildet in verschiedenen Bereichen der Rechtsordnung
Bestandteil der für einen bestimmten Vorgang geforderten Schriftlichkeit (BGE
119 III 4 E. 3; 112 II 326 E. 3a S. 328; 101 III 65 E. 3, je mit Hinweisen).
Mit der Unterschrift wird sowohl die Person des Erklärenden identifiziert als
auch der auf einem dauerhaften Erklärungsträger festgehaltene Inhalt der
Erklärung anerkannt (Merz, a.a.O. S. 198 N. 349; Engel, a.a.O., S. 251;
Schwenzer, Basler Kommentar, N. 6 zu Art. 13 OR).

In der Rechtsprechung (BGE 121 III 460 E. 4a/bb; 121 III 214 E. 3b; 120 II
206 E. 3a, je mit Hinweisen) wie in der herrschenden Lehre (Gauch/
Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 523; Lachat/Stoll/Brunner, Das Mietrecht für
die Praxis, 4. Aufl., Zürich 1999, S. 261; Weber/Zihlmann, Basler Kommentar,
N. 2 zu Art. 269d OR; Schmidlin, a.a.O., N. 67 zu Art. 11 OR) wird denn auch
die Formularpflicht ohne weiteres als qualifizierte Schriftform verstanden,
für deren Wahrung die Unterschrift des Erklärenden erforderlich ist."
Diese Argumentation kann ohne weiteres auf das für die Kündigung verwendete
Formular übertragen werden, zumal die Mietpartei, deren Schutz die
Formularpflicht dient, von einer Kündigung in aller Regel noch
einschneidender als von einer Mietzinserhöhung betroffen wird. Aus diesen
Gründen erweist sich der in der Berufung erhobene Vorwurf, die Vorinstanz sei
bundesrechtswidrig von der Formgültigkeit der am 20. September 2003
versandten Kündigung ausgegangen, als begründet. Das führt zur Gutheissung
der Berufung und zur Abweisung der Klage.

3.
3.1 Die Beklagte beanstandet sodann, dass die Annahme der Vorinstanz, am
Kündigungswillen der Klägerin habe kein Zweifel bestehen können, auf einer
unrichtigen Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 20. September 2003 nach
dem Vertrauensprinzip beruhe. Diese Rüge ist für den Ausgang des Verfahrens
nur für den - nach dem Gesagten nicht gegebenen - Fall erheblich, dass nicht
auf Formnichtigkeit der am 20. September zugestellten Kündigung zu schliessen
wäre. Indes wäre auch diese Rüge begründet.

3.2 Eine Kündigungserklärung muss unmissverständlich, vorbehalt- und
bedingungslos sein. Im Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung muss der
Empfänger nach dem Vertrauensprinzip erkennen können, dass der Erklärende das
Mietverhältnis mittels der Erklärung (ex nunc) aufheben will. Die Kündigung
muss leicht verständlich sein. Eine unklare Kündigung bleibt von Anfang an
wirkungslos. Das Erfordernis der Klarheit erlangt besondere Bedeutung mit
Blick auf die Anfechtbarkeit. Der Empfänger der Kündigung muss wissen, ob und
wogegen er sich zur Wehr setzen muss (Higi, Zürcher Kommentar, N 35 zu
Vormerkungen zu Art. 266-266o OR mit Hinweisen; Lachat/Stoll/Brunner, Das
Mietrecht für die Praxis, 4. Auflage, Kap. 25 Rz. 3.1 S. 444).

Die Klägerin schrieb der Beklagten am 20. September 2003:
"Ihr Schreiben vom 17. September können wir wie folgt beantworten:
Das Mietverhältnis ist sehr wohl gekündigt (beiliegend Kopie Kündigung vom
27.01.2003 mit Einschreibe-Bestätigung), Herr B.________ ist übrigens im
Besitz des entsprechenden Briefumschlages. Ein Kündigungsschutz besteht
nicht, da mit uns als Vermieterin kein Vergleich über die Nebenkosten
getroffen worden ist.
Wir möchten Sie deshalb bitten, Herrn B.________ zu veranlassen, uns die
entsprechenden Räumlichkeiten fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
Sollten wir bis am 23.09.2003 nicht im Besitz der ausstehenden Forderung
sein, werden wir unverzüglich die Betreibung einleiten.
Der Vergleich über die Nebenkosten 1999/2000 vor der Schlichtungsbehörde
wurde mit der S.________ AG (ebenfalls Mieterin) getroffen. Darin waren
Kosten, die wir als Vermieterin bis anhin bezahlt haben (z.B. Lift) nicht
enthalten.
Wir hoffen, Ihnen mit dieser Stellungnahme zu dienen und verbleiben..."
Diesem Brief konnte die Beklagte nichts anderes entnehmen, als dass die
Klägerin nach wie vor an der Wirksamkeit der Kündigung vom Januar 2003
festhielt und davon ausging, die Beklagte werde die Mieträumlichkeiten auf
Ende September 2003 verlassen. Da nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagte
jene Kündigung erhalten hat, schadet ihr die fehlende Anfechtung insoweit
nicht. Wollte aber die Klägerin am 20. September 2003 eine neue Kündigung
aussprechen, musste sie dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Dass
sie dies getan hätte, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und geht auch aus
dem Schreiben der Klägerin vom 20. September 2003 nicht hervor. Für die
Beklagte stand somit nicht mit hinreichender Klarheit fest, dass eine neue,
formgültige Kündigungserklärung der Klägerin vom 20. September 2003 vorlag,
die sie fristgerecht anfechten musste, wenn sie deren Wirkungen abwenden
wollte. Das hat die Vorinstanz verkannt, indem sie es für genügend erachtete,
dass die Beklagte im September 2003 "den Kündigungswillen" der Klägerin
kennen musste.

4.
Aus den dargelegten Gründen ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der
Berufung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr der Klägerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat die Beklagte für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Die
Sache ist zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, 4. Zivilkammer, vom 1. Juli 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Klägerin auferlegt.

3.
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: