Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.297/2004
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4C.297/2004 /bie

Urteil vom 9. Dezember 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

H. X.________ und R.X.________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Fürsprecher Beat Luginbühl,

gegen

Y.________, Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Fürsprecher Samuel Keller.

Kaufvertrag; Mängel,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 18. März 2004.

Sachverhalt:

A.
Y. ________ (Beklagte) war Eigentümerin der Baulandparzelle
A.________-Grundbuchblatt Nr. X1X1, die aus einer Teilung der früheren
Parzelle Nr. X2X2 hervorging. Der entlang dem B.________ liegende Teil der
Parzelle befand sich gemäss der 1996 im Rahmen einer Ortsplanrevision
erstellten Gefahrenkarte im roten, der übrige Teil im blauen Gefahrengebiet.
"Rot" bedeutet, dass Naturgefahren eine zerstörerische Wirkung entfalten
können und Personen innerhalb und ausserhalb von Gebäuden gefährdet sind. Mit
"blau" sind Gebiete bezeichnet, in welchen Personen nur gefährdet sind, wenn
sie sich ausserhalb der Gebäude befinden, und in denen bei Einhaltung
entsprechender Bauauflagen plötzliche Gebäudezerstörungen nicht zu erwarten
sind. Das Amt für Gemeinde und Raumordnung (abgekürzt AGR), Kreis
Berneroberland, verfügte hierauf die Sistierung des Genehmigungsverfahrens
des neuen Zonenplanes für diese Bauzonenteile bis zum Abschluss der
Bachverbauungen. Auf Einsprache der Beklagten erläuterte es dazu in seiner
abschlägigen Verfügung, diese in der Ortsplanrevision als Bauzone
ausgeschriebene Zone dürfe nicht ohne Beschränkung genehmigt werden. Neue
Bauvorhaben dürften nicht bewilligt werden, bis die Schutzmassnahmen
realisiert seien.

In der Folge wurden der Beklagten zu deren Erstaunen dennoch seitens der
Gemeinde Kaufinteressenten für das Bauland zugewiesen. Auch das Ehepaar H.
und R.X.________ (Kläger) zeigte Interesse für den Erwerb des Landes. Am 2.
November 2000 fand eine Besprechung vor Ort zur Klärung der Frage statt, ob
der Realisierung des Bauvorhabens der Kläger wegen der Naturgefahren
rechtliche Hindernisse im Wege stehen könnten. Bei diesem Gespräch anwesend
waren sowohl der Architekt der Beklagten als auch jener der Kläger sowie die
zuständigen Funktionäre, nämlich der stellvertretende Oberingenieur des
Kreises I, der Strasseninspektor Oberland West und der Präsident der
Schwellengemeinde A.________. Den Architekten wurde eröffnet, dass im blauen
Gebiet vier Häuser sofort erstellt werden könnten, sofern die für die
Gefahrenzone blau geltenden Vorschriften eingehalten würden. Weiter wurde
darauf hingewiesen, dass der neue Geschiebesammler im B.________-graben ca.
Ende 2001 in Betrieb genommen werde, womit die rote Zone wegfalle. Die
Architekten leiteten diese Information an ihre Mandanten weiter. Hernach
trafen sich die Parteien in Begleitung ihrer Architekten, um darüber zu
verhandeln, welche Teilparzellen die Käufer zu welchem Kaufpreis übernehmen
würden, und es wurden Fragen der Erschliessung erörtert. Der Beklagten war
auch bekannt, dass die Kläger möglichst rasch bauen wollten. Der Kaufvertrag
kam zustande und wurde am 3. Februar 2001 unter Einschluss der nachstehenden
Bestimmung öffentlich beurkundet.
"Gewährleistung:
Jede Gewährleistungspflicht der Verkäuferin für rechtliche und körperliche
Mängel der Vertragssache wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Der
Käuferschaft ist insbesondere die geltende Zoneneinteilung der Vertragssache
bekannt, ebenso dass die Vertragssache in der Gefahrenzone B.________ liegt -
die Gefahrenkarte der Gemeinde A.________ ist den Käufern bekannt."
Im März 2001 reichte der Architekt der Kläger das Bau- und
Gewässerschutzgesuch bei der Gemeinde ein. Die Bauverwaltung liess es
publizieren und fügte von sich aus den Passus ein:
"Beanspruchte Ausnahme:
Vorbehalten bleibt die Genehmigung des sistierten Gebietes B.________ des
neuen Zonenplanes Nr. 3 (vorzeitige Baubewilligung gestützt auf Art. 37
BauG)."
Das AGR wies jedoch das vom Regierungsstatthalteramt Obersimmental gestellte
Gesuch um Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung gemäss Art. 37 BauG
entgegen der Erwartung der Beteiligten am 16. Juli 2001 ab. Zur Begründung
führte es aus, das Bauvorhaben liege zwar in einer Wohnzone W2. Das
Genehmigungsverfahren sei jedoch gemäss Beschluss vom 12. April 1999 über die
Ortsplanrevision A.________ sistiert worden, da die Zone in einem
Gefahrengebiet liege. Über die Abgrenzung der Bauzone könne erst definitv
entschieden werden, wenn der geplante Geschiebesammler erstellt und die
Gefahrenkarte überarbeitet worden sei.

Die Kläger haben gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 4. September 2001
als Sachmangel im Sinne von Art. 201 Abs. 1 OR gerügt, dass der Baubeginn
noch nicht stattfinden konnte, und sie haben nachher den Vertrag mit
Schreiben vom 14. Juni 2002 wegen Grundlagenirrtums angefochten.

B.
Mit Klage vom 31. März 2003 beantragten die Kläger dem Gerichtspräsidenten
des Gerichtskreises XIII Obersimmental-Saanen, die Beklagte zu verurteilen,
das ihnen am 3. Februar 2001 verkaufte Grundstück A.________-Grundbuchblatt
Nr. X1X1 gegen Erstattung des Kaufpreises von Fr. 197'050.-- und der
Erschliessungskosten von Fr. 28'150.--, je nebst Zins, wieder als
Eigentümerin zu übernehmen. Ferner verlangten sie Schadenersatz im  Betrage
von Fr. 14'316.--.

Der Gerichtspräsident 2 des angerufenen Gerichts schützte die Klage am 10.
Oktober 2003 mit Ausnahme der Schadenersatzforderung und wies das
Kreisgrundbuchamt VIII Obersimmental-Saanen an, nach Rechtskraft des Urteils
und Bezahlung der zugesprochenen Beträge die Beklagte als Eigentümerin der
Liegenschaft einzutragen. Das Gericht erwog, den Verkäufern sei die
Vorstellung der Kläger, sie könnten auf der Vertragsparzelle sogleich ein
Ferienhaus erstellen, bekannt gewesen. Die definitive Ausschreibung der
Bauzone stehe jedoch auch zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages noch
aus. Die Kläger seien deshalb zur rechtzeitig (Art. 31 OR) erfolgten
Vertragsanfechtung wegen Grundlagenirrtums berechtigt. Alsdann prüfte das
Gericht, ob die Freizeichnungsklausel die gerügten Mängel des Grundstücks
erfasst habe. Es kam zum Ergebnis, dass die Käufer unter den gegebenen
Umständen mit zusätzlichen Auflagen betreffend Konstruktion und
Umgebungsgestaltung und mit einem Bauverbot im roten Teil der Parzelle
rechnen mussten, nicht aber damit, dass sie auch im blauen Teil die
Überbauung nicht sofort würden in Angriff nehmen können. Nach Auffassung des
erstinstanzlichen Gerichts änderte daher weder die Freizeichnungsklausel noch
der Hinweis auf die Gefahrenkarte etwas an der Zulässigkeit der Berufung auf
Grundlagenirrtum.

C.
Auf Appellation der Beklagten wies der Appellationshof des Obergerichts des
Kantons Bern die Klage am 18. März 2004 ab. Er mass dem zweiten Satz der
Freizeichnungsklausel besondere Bedeutung zu. Aufgrund einer Auslegung nach
dem Vertrauensprinzip kam der Appellationshof, anders als das
erstinstanzliche Gericht, zum Schluss, der Mangel der sofortigen Bebaubarkeit
habe unter den speziellen Umständen nicht gänzlich ausserhalb dessen gelegen,
womit ein Käufer vernünftigerweise zu rechnen habe.

D.
Die Kläger haben das Urteil des Appellationshofs sowohl mit staatsrechtlicher
Beschwerde als auch mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Die
staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen,
soweit darauf einzutreten war.

Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Kläger, das Urteil des
Appellationshofs vom 18. März 2004 aufzuheben und die Klage gemäss dem
erstinstanzlichen Entscheid gutzuheissen, eventuell das angefochtene Urteil
aufzuheben  und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den
Appellationshof zurückzuweisen. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der
Berufung, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG ist in der Berufungsschrift anzugeben,
welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletzt und inwiefern er
gegen sie verstösst. Fehl am Platz sind dagegen Rügen der Verletzung von
Verfassungsrecht (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG) und Ausführungen, die sich in
unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und gegen die
Beweiswürdigung der Vorinstanz richten, es sei denn, es werden zugleich
substanziierte Rügen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG (offensichtliches
Versehen) oder Art. 64 OG (unvollständige Ermittlung des Sachverhalts)
erhoben (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 127 III 390 E. 1f S. 393; 126 III 59
E. 2a S. 65, je mit Hinweisen). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so
hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will,
darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Unbeachtlich sind
dagegen blosse Verweise auf die Akten; inwiefern das angefochtene Urteil
Bundesrecht verletzt, ist in der Berufungsschrift selber darzulegen (BGE 126
III 198 E. 1d).

1.2 Aus dem Entscheid über die mit der vorliegenden Berufung konnexe
staatsrechtliche Beschwerde geht hervor, dass die im Appellationsverfahren
vertretenen Parteistandpunkte, wie sie im angefochtenen Urteil wiedergegeben
sind, nicht in offensichtlichem Widerspruch zu den Angaben der Beklagten im
Parteiverhör stehen, und es wurde zwischen den von der Vorinstanz
dargestellten Parteivorbringen und den Tatsachenfeststellungen des Gerichts
unterschieden. In der Berufung erheben die Kläger im gleichen Zusammenhang
unter dem Titel "Vorbemerkung" Rügen der Aktenwidrigkeit (Art. 63 Abs. 2 OG).
Indem sie in ihrer Rechtsschrift die beanstandeten Passagen nicht einzeln
aufführen, sondern lediglich auf mehrere Seiten des angefochtenen Urteils
hinweisen, genügen sie den Begründungsanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen ist deshalb nicht einzutreten.
Entsprechend verhält es sich mit der in diesem Zusammenhang ebenfalls
erhobenen Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB, denn die Kläger geben nicht an,
mit welchen prozesskonform angebotenen Beweisen zu welchen Tatsachen sie
abgewiesen worden sind. Soweit sie geltend machen wollen, die Vorinstanz habe
trotz Bestreitung ohne gehörigen Beweis auf Behauptungen der Gegenpartei
abgestellt, kritisieren sie in Wirklichkeit die Sachverhaltsermittlung der
Vorinstanz, womit sie im Berufungsverfahren nicht zu hören sind.

2.
Die Kläger werfen dem Appellationshof vor, bei der Auslegung der
Freizeichnungsklausel Art. 18 OR verletzt zu haben.

2.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen
(Art. 18 Abs. 1 OR). Nur wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung
unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die
Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie
sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen
verstanden werden durften und mussten (BGE 130 III 417 E. 3.2 mit Hinweisen).
Während das Bundesgericht die objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage
prüfen kann, beruht die subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung,
welche der bundesgerichtlichen Überprüfung im Berufungsverfahren entzogen
ist. Der Vorrang der empirischen oder subjektiven vor der normativen oder
objektivierten Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18 OR als
Auslegungsregel. Die Verletzung dieses Grundsatzes kann deshalb mit der
Berufung gerügt werden (BGE 121 III 118 E. 4b/aa).

2.2 Die Kläger rügen sinngemäss, die Vorinstanz habe den mit Bezug auf die
Freizeichnungsklausel bestehenden übereinstimmenden tatsächlichen Willen der
Parteien missachtet, stehe doch zweifelsfrei fest, dass diese von der
sofortigen Überbaubarkeit der in der blauen Zone liegenden Teile der Parzelle
ausgegangen seien. Der Vorbehalt in der Freizeichnungsklausel könne sich
daher nach den übereinstimmenden Aussagen der Parteien nur auf die rote
Parzelle bezogen haben. Für eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip bleibe
kein Raum.

Mit diesen Ausführungen setzen die Kläger fälschlicherweise Feststellungen
über das (vermeintliche) Wissen der Parteien solchen über deren Wollen
gleich. Dass die Parteien bei Vertragsschluss von übereinstimmenden Annahmen
über die Überbaubarkeit ausgingen, bedeutet keineswegs, dass sie auch in
ihrem Verständnis der Freizeichnungsklausel übereinstimmten. Dass die
Beklagte das Risiko einer Verzögerung bei der Baubewilligung hätte übernehmen
wollen, geht denn auch aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Die Rüge
der Verletzung des Vorrangs der subjektiven vor der objektiven
Vertragsauslegung ist daher unbegründet.

3.
Nach Art. 197 in Verbindung mit Art. 221 OR haftet der Verkäufer eines
Grundstücks dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch
dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die
ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben
oder erheblich mindern. Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt
hat. Diese gesetzliche Gewährleistungsregelung ist dispositiver Natur. Die
Gewährleistung kann von den Parteien eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden. Dass diese Regeln im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, ist
nicht umstritten. Streitig ist indes, welche Bedeutung der vertraglichen
Klausel über den Haftungsausschluss nach Treu und Glauben beizumessen ist.
Hiezu ist zunächst zu ermitteln, ob und in welchem Ausmass der geltend
gemachte Mangel im massgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu Art. 220 OR; Giger,
Berner Kommentar, N. 42 zu Art. 197 OR; Schumacher/Rüegg, in: Alfred Koller
[Hrsg.], Der Grundstückkauf, 2. Aufl., Bern 2001, Rz. 162 S. 230 f.)
tatsächlich vorhanden war. In dieser Hinsicht steht für das Bundesgericht
verbindlich fest (Art. 63 Abs. 2 OG), dass die Überbaubarkeit bei Erlass des
angefochtenen Urteils noch nicht gegeben war, dass aber auf dem Grundstück
demnächst gebaut werden kann. Entgegen der Meinung der Kläger liegt der
Mangel somit nicht in der fehlenden, sondern in der verzögerten
Überbaubarkeit.

4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat,
Verzögerungen bei der Baubewilligung würden nach Treu und Glauben von der
Gewährleistungsausschlussklausel erfasst (vgl. den zur Veröffentlichung
bestimmten Bundesgerichtsentscheid 4C.242/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.3;
BGE 126 III 59 E. 5a; 109 II 24 E. 4).

4.2 Dass die Vorinstanz die von der Rechtsprechung entwickelten Grundlagen
objektivierter Auslegung von Klauseln über den Gewährleistungsausschluss
verkannt hätte, machen die Kläger zu Recht nicht geltend. Danach fällt ein
Mangel dann nicht unter den Gewährleistungsausschluss, wenn er gänzlich
ausserhalb dessen liegt, womit ein Käufer vernünftigerweise rechnen muss. Ob
dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE
126 III 59 E. 4a; 107 II 161 E. 6c/d S. 164 mit Hinweisen; vgl. dazu auch
Giger, a.a.O., N. 10 zu Art. 199 OR). Es kommt für die Auslegung wesentlich
darauf an, zu welchem erkennbaren Zweck jemand einen Gegenstand gekauft hat.
Insofern sind Mängel, die eine Sache weitgehend für den vorgesehenen Gebrauch
untauglich machen, anders zu werten als solche, die diesen zwar erschweren,
aber dennoch zulassen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter
Mangel unter den Gewährleistungsausschluss fällt oder nicht, ist deshalb auf
den wirtschaftlichen Zweck des Kaufvertrages abzustellen (BGE 72 II 267 E. 3
S. 269; vgl. auch das Urteil 4C.273/1995 vom 1. November 1995, E. 4a,
abgedruckt in ZBGR 77/1996 S. 330 ff.). Damit ein Mangel von einer allgemein
formulierten Freizeichnungsklausel nicht erfasst wird, genügt es nicht, dass
er unerwartet ist; er muss auch den wirtschaftlichen Zweck des Geschäfts
erheblich beeinträchtigen (zit. Bundesgerichtsurteil vom 1. November 1995,
a.a.O., E. 4a). Dabei ist im Rahmen einer gesamthaften Beurteilung
festzustellen, ob der Käufer mit den Mängeln einer bestimmten Art im
vorhandenen Ausmass rechnen musste (zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid
4C.242/2004 E. 4.3.1 mit ausführlicher Darstellung der Rechtsprechung).

4.3 Nach Auffassung der Vorinstanz ist mit Blick auf einen Haftungsausschluss
der Verkäufer die Erklärung der Käuferschaft von besonderer Bedeutung, dass
ihr die geltende Zoneneinteilung der Vertragssache bekannt sei, ebenso wie
die Gefahrenkarte der Gemeinde A.________ und der Umstand, dass die
Vertragssache in der Gefahrenzone B.________ liege. Dieser Satz enthalte
einen individualisierten, auf die planerische Situation im Umfeld des
Vertragsverhältnisses konkret zugeschnittenen Haftungsausschluss. Selbst wenn
nach Auskunft der Gemeindebehörden in der blauen Zone sofort gebaut werden
konnte, habe allein die Tatsache, dass sich das Grundstück in der blauen und
in der roten Gefahrenzone befunden habe, aufgrund des Wortes "Gefahr" gewisse
Bedenken wecken müssen. Vor diesem Hintergrund habe das Fehlen der sofortigen
Überbaubarkeit nicht gänzlich ausserhalb dessen gelegen, womit ein Käufer
vernünftigerweise zu rechnen habe. Indem die Kläger, ohne den Zonenplan je
eingesehen zu haben, erklärt hätten, die Zoneneinteilung sei ihnen bekannt,
hätten sie das Risiko der fehlenden Genehmigung und des Zeitpunkts der
Bebaubarkeit auf sich genommen. Mit Bezug auf den wirtschaftlichen Zweck des
Kaufvertrages erwog die Vorinstanz, die Kläger hätten beabsichtigt, auf dem
gekauften Land ein (zweites) Ferienhaus zu erstellen. Diesen privaten Zweck
habe der geltend gemachte Mangel nicht vereitelt, sondern nur verzögert, weil
die Genehmigung als Bauland absehbar sei und mit grösster Wahrscheinlichkeit
in naher Zukunft auf der Parzelle gebaut werden könne. Zwar habe die
sofortige Bebaubarkeit einen für die Käufer subjektiv wesentlichen
Vertragspunkt gebildet. Sie sei aber weder von der Verkäuferschaft
zugesichert noch verurkundet worden, weshalb sie nach dem Vertrauensprinzip
von der Klausel über den Ausschluss der Gewährleistung erfasst worden sei.

4.4 Inwiefern diese Auslegung Bundesrecht verletzen soll, ist nicht
ersichtlich, zumal die Vorinstanz auch zutreffend erkannt hat, dass es sich
nicht um eine bloss allgemein formulierte Freizeichnungsklausel handelt. Was
die Kläger in der Berufung für ihren gegenteiligen Standpunkt vorbringen,
erschöpft sich weitgehend in unzulässiger allgemein gehaltener Kritik am
angefochtenen Urteil, als ob dem Bundesgericht im Berufungsverfahren freie
Tatsachen- und Rechtsprüfung zukäme. So geht entgegen der Behauptung der
Kläger aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass es nicht zum
Vertragsschluss gekommen wäre, wenn Zweifel an der sofortigen Bebaubarkeit
bestanden hätten. Dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Tragweite, welche die
Parteien der Freizeichnungsklausel beimassen, keinen übereinstimmenden Willen
festgestellt hat, wurde bereits erörtert, und aus dem Urteil über die konnexe
staatsrechtliche Beschwerde ergibt sich, dass die Vorinstanz betreffend die
bevorstehende Überbaubarkeit des Grundstücks eine für das Bundesgericht
verbindliche Tatsachenfeststellung getroffen hat. Unklar ist schliesslich,
inwiefern die Kläger aus dem Umstand, dass beide Parteien von der sofortigen
Bebaubarkeit der blauen Zone ausgingen, eine Verletzung der Art. 184 und 216
OR ableiten wollen. Weder kann daraus auf eine entsprechende Zusicherung der
Käufer geschlossen werden noch ist damit etwas darüber ausgesagt, wer dafür
einstehen muss, wenn sich die Erwartung der Parteien als trügerisch erweist.
Die Auslegung der Freizeichnungsklausel durch die Vorinstanz hält daher vor
Bundesrecht stand.

5.
Die Vorinstanz hat zutreffend und insoweit unangefochten erkannt,  dass die
Berufung auf Grundlagenirrtum versagt, wenn der Irrtum mit fehlenden
Eigenschaften der Kaufsache begründet wird, für welche der Verkäufer die
Gewährleistung wegbedungen hat (BGE 126 III 59 E. 3; zit.
Bundesgerichtsurteil 4C.456/1999 vom 16. März 2000 E. 3c; BGE 91 II 275 E. 2b
S. 279). Unter diesen Umständen braucht auf die Einwände der Kläger gegen die
Art und Weise der Verwendung des Begriffs "Bauland" durch die Vorinstanz
nicht eingegangen zu werden.

6.
Aus diesen Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Klägern unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Diese haben
die Beklagte - ebenfalls unter solidarischer Haftung - für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1, 2 und 5 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Klägern unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: