Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.279/2004
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4C.279/2004 /grl

Urteil vom 15. Oktober 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,

gegen

B.________ AG Volvo-Zentrum,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Tamburlini.

Mietvertrag; Untermietvertrag,

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht,
vom 20. April 2004.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 3. Mai 2000 vermietete A.________ der B.________ AG
Volvo-Zentrum die Gewerbeliegenschaft mit Umschwung (Bruttofläche 1550 m2) an
der X.________strasse in Y.________ zu einem Bruttomietzins von Fr. 2'000.--
pro Monat. Gemäss Ziff. 1 von Beiblatt 1, das Bestandteil des Mietvertrages
bildet, hat der Vermieter Kenntnis vom Umbauprojekt der B.________ AG und
erklärt sich damit einverstanden. Insbesondere darf danach die Beschriftung
der Mietsache mit Hilfe von Reklametafeln für die Volvo-Identifikation des
Gebäudes und des Areals laut Projekt Z.________ realisiert werden. Ferner
gestattet der Vermieter gemäss Ziff. 2 des Beiblattes die Untervermietung von
Mieträumlichkeiten ausdrücklich. Die im verwendeten Vertragsformular
enthaltene Klausel, wonach neben den Vorschriften des schweizerischen
Obligationenrechts die ergänzenden Vereinbarungen der Allgemeinen
Bestimmungen zum St. Galler Mietvertrag für Geschäftsräume (AGB) gelten
sollten, wurde gestrichen, um deren Anwendbarkeit auszuschliessen.
Am 30. Mai 2000 schloss die B.________ AG Volvo-Zentrum mit der C.________ AG
einen Vertrag über die Untervermietung einer Teilfläche innerhalb des
gemieteten Gebäudes. Die C.________ AG beabsichtigte in den Räumen Büromöbel
und Büromaschinen auszustellen. Im Untermietvertrag wurde ihr das Recht
eingeräumt, auf ihrer Mietfläche nach Rücksprache mit der Vermieterin
bauliche Veränderungen vorzunehmen und/oder Werbebeschriftungen anzubringen.
Die C.________ AG stellte am 21. Juni 2000 ein von A.________ als
Grundeigentümer mitunterzeichnetes Baugesuch für das Aufstellen einer
Aussenleuchtreklame (Pylon) auf dem Areal des Mietobjekts. Am 27. Juni 2000
einigte sich A.________ mit der B.________ AG dahin, dass die
Kostenentschädigung für den Pylon der C.________ AG in einem weiteren
Gespräch behandelt werde und der Vermieter "in diesen Wochen" auf der
Grundlage des Mietvertrags zwischen ihm und der B.________ AG einen Vorschlag
unterbreite und eine Erstellung nach der Einigung zusage. Mit Schreiben vom
7. Juli 2000 und vom 8. November 2000 stellte A.________ für das Aufstellen
des Pylons eine Forderung von Fr. 2'000.-- pro Monat, welche die B.________
AG mit Brief vom 18. Dezember 2000 ablehnte und ihrerseits eine einmalige
Pauschalentschädigung von Fr. 2'000.-- offerierte. Im Oktober 2000 wurde der
Pylon aufgestellt.

B.
Im Rahmen des Umbauprojekts liess die B.________ AG nordöstlich im
Uferbereich der Sitter verschiedene Bäume und Sträucher fällen (eine Buche,
eine Linde, zwei Eschen und drei Haselnusssträucher). A.________ hält diese
Baumfällaktion für widerrechtlich, weil sie seiner Auffassung nach für die
Nutzung des Areals bedeutungslos war.

C.
Mit Klage vom 7. August 2001 beantragte A.________ dem Bezirksgericht
Appenzell, die B.________ AG Volvo-Zentrum zu verpflichten, ihm Fr. 16'000.--
nebst Zins zu 5 % ab 1. März 2001 zu bezahlen sowie Fr. 24'275.-- nebst Zins
zu 5 % ab 15. Juni 2001, und ihm das Nachklagerecht einzuräumen. Damit
verlangte der Kläger einerseits die bereits verfallene Miete von Fr. 2'000.--
pro Monat für das Aufstellen des Pylons der C.________ AG und andererseits
Ersatz für den Wert der gefällten Bäume. Das Bezirksgericht Appenzell wies
die Klage am 25. Juni 2003 ab. Gleich entschied das Kantonsgericht Appenzell
I.Rh. auf Berufung des Klägers am 20. April 2004.

D.
Der Kläger hat das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. sowohl mit
staatsrechtlicher Beschwerde wie auch mit Berufung beim Bundesgericht
angefochten. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen
Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Mit der vorliegenden Berufung verlangt der Kläger die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Urteils und die Verpflichtung der Beklagten, ihm die
eingeklagten Beträge zu bezahlen. Eventualiter beantragt er die Aufhebung des
Urteils vom 20. April 2004 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im
Sinne der Erwägungen.
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen
sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die
Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber
genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Eine
Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im
kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu
Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum
näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und sind damit
unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65; 119 II 353
E. 5c/aa S. 357 und 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen).
Die zahlreichen allgemeinen Vorbringen des Klägers zu Sachverhaltsfragen
genügen diesen Anforderungen nicht. Sie laufen durchwegs auf unzulässige
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung oder unzulässiges Vorbringen
neuer Tatsachen und Beweismittel hinaus. Inwiefern die Sachverhaltsermittlung
der Vorinstanz bundesrechtswidrig erfolgt sein soll, wird nicht detailliert
dargelegt. Soweit der Kläger von einem gegenüber den Feststellungen des
Kantonsgerichts geänderten oder erweiterten Sachverhalt ausgeht, ist daher
auf die Berufung nicht einzutreten. Aus den erörterten Gründen kann auch der
Antrag auf Einvernahme von M.________ als Zeugen nicht berücksichtigt werden.

2.
Was die Forderung des Klägers für das Aufstellen des Pylons im Betrage von
Fr. 2'000.-- pro Monat anbelangt, erwog die Vorinstanz zum einen, hierüber
sei kein Konsens zustande gekommen. Zwar habe sich der Kläger mit dem
Aufstellen grundsätzlich einverstanden erklärt, indem er das Baugesuch
unterschrieben habe. Jedoch habe die Beklagte der monatlichen Zahlung eines
den ursprünglich vereinbarten Mietzins um Fr. 2'000.-- übersteigenden
Betrages weder schriftlich noch konkludent durch das Aufstellen des Pylons
während laufender Verhandlungen zugestimmt. Damit sei eine einseitige
Vertragsanpassung des ursprünglichen Mietvertrages bezweckt worden, die
grundsätzlich formularpflichtig sei. Da der Kläger die Mietzinserhöhung nicht
formgerecht mitgeteilt habe, sei sie nichtig (Art. 269d Abs. 2 OR).
Darüber hinaus führte die Vorinstanz an, die Forderung sei auch materiell
unbegründet. Der Untermieter sei berechtigt, die Sache so zu gebrauchen, wie
es dem Mieter gestattet sei (Art. 262 Abs. 3 OR). Der Beklagten sei im
Mietvertrag das Recht zur Identifikation des Gebäudes und des Areals laut
Projekt Z.________ eingeräumt worden, das auch die Aufstellung eines Pylons
umfasst habe. Wenn die Beklagte ihrer Untermieterin das Aufstellen eines
Pylons für die von ihr vertriebenen Produkte gestatte, habe sie lediglich das
ihr zustehende Recht in entsprechendem Umfang weitergegeben. Auch die
Untermieterin habe das Mietobjekt mit der Durchführung der streitigen
Werbemassnahme, welche als notwendig und geschäftsbedingt zu taxieren sei,
vertragsgemäss genutzt. Der Kläger sei nicht berechtigt, dafür eine
zusätzliche Entschädigung zu verlangen.

3.
3.1 Der Kläger hat mit der Berufung beide Begründungen angefochten. Auf die
Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten (BGE 122 III 43 E. 3; 121 III 46
E. 2 S. 47).

3.2 Dem Kläger ist insoweit beizupflichten, als er gegenüber der
Alternativbegründung der Vorinstanz einwendet, mit der Vereinbarung vom 27.
Juni 2000 hätten sich die Parteien im Grundsatz darauf geeinigt, dass die
Aufstellung des Pylons der Untermieterin entschädigungspflichtig sei und dass
die Parteien diesbezüglich eine Einigung in Aussicht genommen hätten. Damit
ist indes für seinen Standpunkt, wonach die Beklagte ihm für das Aufstellen
dieses Pylons Fr. 2'000.-- pro Monat schulde, noch nichts gewonnen.
Ausschlaggebend ist vielmehr die Frage, ob die behauptete Einigung über die
Höhe der monatlichen Abgeltung zustande gekommen ist.

3.3 Vertragsbezogene Willenserklärungen sind - wenn kein übereinstimmender
tatsächlicher Parteiwille festgestellt werden kann - nach dem
Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie vom Empfänger nach Treu und
Glauben verstanden werden durften und mussten. Dies beurteilt sich nicht nur
nach ihrem Wortlaut und dem gesamten Zusammenhang, in dem sie stehen, sondern
auch nach den Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie
abgegeben worden sind. Zu welchem Ergebnis eine solche Auslegung führt, ist
eine Frage der Rechtsanwendung, über welche das Bundesgericht frei
entscheidet. Gebunden ist es aber an die Feststellungen des kantonalen
Gerichts über die Umstände des Vertragsschlusses und das Wissen der
Vertragsparteien (BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707 mit Hinweisen).

3.4 Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe seine Offerte, für das
Recht zur Aufstellung des Pylons Fr. 2'000.-- pro Monat zu zahlen, konkludent
angenommen, als sie den Pylon aufstellen liess. Mit dieser Auffassung lässt
der Kläger jedoch ausser Acht, dass ihm nach seinen eigenen Angaben im
Schreiben vom 27. Dezember 2000 bereits im Anschluss an sein Schreiben vom 7.
Juli 2000 die Ablehnung seines Vorschlags und eine Gegenofferte ausdrücklich
bekannt gegeben wurde (Klagebeilage 6; Art. 64 Abs. 2 OG). Unter diesen
Umständen durfte er das Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben nicht
ohne Weiteres als stillschweigenden Gesinnungswandel deuten, zumal im
Zeitpunkt der Errichtung des Pylons (Oktober 2000) die Preisverhandlungen
noch im Gange waren, wie die nachfolgende Korrespondenz belegt. Vor diesem
Hintergrund lag nach dem Vertrauensprinzip die Annahme näher, dass die
Beklagte im Vertrauen auf eine Einigung und in deren Vorwegnahme den Pylon
bereits aufstellen liess. Weshalb die Beklagte als gewinnorientierte
Aktiengesellschaft plötzlich bereit gewesen sein sollte, für das Aufstellen
des Pylons der Untermieterin auf dem von ihr gemieteten Areal denselben Preis
zu entrichten wie für die Miete des gesamten 1'550 Quadratmeter umfassenden
Mietobjekts, legt der Kläger nicht dar und ist nicht ersichtlich. Der Kläger
durfte daher das Verhalten der Beklagten nicht in guten Treuen als Zustimmung
zu seiner Preisvorstellung verstehen. Eine entsprechende konkludente Einigung
ist somit nicht zustande gekommen. Demgemäss hätte dem Kläger entsprechend
der Vereinbarung vom 27. Juni 2000 frei gestanden, die Entfernung des Pylons
zu fordern, da er dessen Erstellung erst nach einer Einigung bewilligen
wollte. Für seine Forderung auf Zahlung eines zusätzlichen Mietzinses von Fr.
2'000.-- fehlt jedoch die Rechtsgrundlage. Im Übrigen wird im angefochtenen
Urteil zutreffend festgehalten, dass eine einseitige Vertragsanpassung durch
den Kläger bezüglich des Mietzinses mangels Einhaltung der durch Art. 269d
Abs. 2 OR vorgeschriebenen Form als nichtig zu betrachten wäre. Der
Vorinstanz kann demnach in diesem Zusammenhang keine Verletzung von
Bundesrecht vorgeworfen werden.

4.
4.1 Zur Schadenersatzforderung aus angeblich ungerechtfertigter Baumfällung
erwog die Vorinstanz, diese sei entgegen der Auffassung des Klägers von
dessen Zustimmung zum Umbauprojekt gedeckt gewesen. Die Abholzung sei auf den
Bereich der Parkplätze beschränkt worden, welche Teil des bewilligten
Umbauprojekts gebildet hätten. Zuvor hätten die Äste der Bäume an der
Uferböschung über das Gebiet des geplanten Parkplatzes geragt. Auf den
Parkplätzen würden sowohl Neuwagen der Marke Volvo als auch Occasions- und
Kundenfahrzeuge abgestellt. Herunterfallende Äste hätten Kratzer oder gar
Beulen an den abgestellten Fahrzeugen verursachen können. Für den
Garagebetrieb der Beklagten sei wegen der Bäume aber auch ein Mehraufwand für
die Reinigung zu erwarten gewesen, weil Blütenstaub, Blätter und Früchte
sowie die die Bäume bevölkernden Lebewesen (Vögel, Insekten) Verunreinigungen
der Fahrzeuge bewirkt hätten, welche zu Lackschäden führen könnten, sofern
sie nicht rasch genug entfernt würden. Die Bäume hätten mithin ein
Schadenrisiko dargestellt und zu unzumutbarem Mehraufwand geführt, weshalb
sich die Abholzung aus betrieblicher Sicht als logische Konsequenz der
Parkplatzerstellung ausgenommen habe. Unter diesen Umständen erachtete die
Vorinstanz die Baumfällaktion als vertragsgemäss, selbst wenn der vom Kläger
angerufene Zeuge, der von der Beklagten beigezogene Architekt, bestätigen
würde, dass der Kläger ihm gegenüber ein Verbot der Entfernung der
betreffenden Baumgruppe ausgesprochen hat.

4.2 Die Vorinstanz hat mit diesen Ausführungen zunächst den Mietvertrag
ausgelegt und namentlich im Hinblick auf die Umbaubewilligung mit dem Zweck,
eine Volvo-Garage einzurichten und zu betreiben, auf eine konkludente
Zustimmung zur Fällung der Bäume geschlossen.
Inwiefern diese Auslegung gegen Bundesrecht verstossen soll, ist nicht
ersichtlich. Was der Kläger in der Berufung dagegen vorbringt, genügt den
Anforderungen an die Begründung der Berufungsanträge (Art. 55 Abs. 1 lit. c
OG) nicht, denn er lässt es an einer Auseinandersetzung mit den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des angefochtenen Entscheids
weitgehend fehlen und zeigt nicht auf, inwiefern diese bundesrechtswidrig
sein sollen (BGE 116 II 745 E. 3 mit Hinweisen). Auf nicht oder ungenügend
begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein. Hält aber die
Vertragsauslegung der Vorinstanz vor Bundesrecht stand, ist der Kläger nach
Abschluss des Vertrages nicht mehr berechtigt, einseitig auf dem Stehenlassen
der den geplanten Parkplatz überragenden Bäume zu beharren. Entgegen den
Einwänden des Klägers trifft daher die Rechtsauffassung der Vorinstanz zu,
dass der Nachweis eines nach Vertragsschluss ausgesprochenen Rodungsverbots
am Ergebnis nichts zu ändern vermocht hätte. Für eine Ergänzung des
Sachverhalts nach Art. 64 OG bleibt daher kein Raum.

5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit auf sie
eingetreten werden kann.
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Kläger
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG), der zudem die Beklagte für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: