Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.274/2004
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4C.274/2004 /grl

Urteil vom 18. November 2004

I. Zivilabteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Gelzer.

A. ________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

C.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni.

Auftrag; Haftung,

Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 7. Mai
2004.

Sachverhalt:

A.
A. ________ und B.________ heirateten am 16. Mai 1979. Der Ehe entsprossen
zwei Kinder. Am 14. März 1991 hob der Amtsgerichtspräsident II von
Luzern-Land im Rahmen eines Eheschutzverfahrens den gemeinsamen Haushalt der
Eheleute A.________ und B.________ auf und regelte die Modalitäten des
Getrenntlebens.
Ende September 1991 reichte B.________ beim Amtsgericht Luzern-Land die
Scheidungsklage ein. Gleichzeitig beantragte sie für die Dauer des
Scheidungsverfahrens vorsorgliche Massnahmen und die Anpassung des
Eheschutzentscheides vom 14. März 1991. Daraufhin traf der
Amtsgerichtspräsident II von Luzern-Land am 15. Mai 1992 einen
Massnahmenentscheid, der an das Obergericht des Kantons Luzern weitergezogen
wurde. Dieses regelte am 26. Oktober 1992 für die Dauer des
Scheidungsverfahrens die Unterhaltspflichten von A.________ gegenüber seiner
Ehegattin und den beiden ihr zugeteilten Kindern.
Mit Urteil vom 14. Februar 1997 schied das Amtsgericht Luzern-Land die Ehe
zwischen A.________ und B.________, stellte die Kinder unter die elterliche
Gewalt der Mutter und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. B.________
sprach das Amtsgericht einen Errungenschaftsanteil von Fr. 233'084.-- zu. Den
Antrag von A.________, diesen Anteil auf Fr. 133'587.-- festzusetzen, lehnte
es ab, weil es die Positionen "Mobiliar", "Liegenschaft Meggen" und
"Liegenschaft Beckenried" anders beurteilte als er.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land reichten beide Parteien eine
Appellationserklärung ein. A.________ beantragte, das Gericht möge die
güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss den appellantischen Ausführungen
vornehmen. Mit Schreiben vom 2. April 1997 forderte das Obergericht den
Rechtsanwalt von A.________, Dr. C.________, auf, bis zum 17. April 1997
einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Dr. C.________ leitete
die Zahlungsaufforderung unter Beilage des Einzahlungsscheins mit A-Post an
A.________ weiter und ermahnte ihn in einem Begleitbrief, den Betrag
termingerecht zu überweisen, was dieser unterliess. Danach stellte Dr.
C.________ am 6. Juni 1997 beim Obergericht ein Gesuch um Wiederherstellung
der Kautionspflicht. Zur Begründung führte er an, sein Brief vom 7. April
1997 sei offenbar auf dem Postweg verloren gegangen, weshalb ein
entschuldbares Säumnis vorliege. Am 8. Juli 1997 wies das Obergericht das
Wiederherstellungsgesuch ab und schrieb die Appellation von A.________ als
erledigt ab. Mit Entscheid vom 22. Januar 1999 genehmigte das Obergericht
eine zwischenzeitlich getroffene Teilvereinbarung der Scheidungsparteien und
wies im Übrigen die Appellation von B.________ ab.
In der Folge machte A.________ geltend, er habe im Scheidungsverfahren einen
Schaden erlitten, weil Rechtsanwalt Dr. C.________ bei seiner Mandatsführung
Sorgfaltspflichtverletzungen begangen habe. Dr. C.________ wies die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe zurück.

B.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2000 erhob A.________ (nachstehend: Kläger) beim
Kantonsgericht Glarus gegen Dr. C.________ (nachstehend: Beklagter) wegen
unsorgfältiger Mandatsführung eine Klage auf Leistung von Schadenersatz in
der Höhe von Fr. 189'721.25. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage und
erhob eventualiter im Umfang von Fr. 66'862.95 die Einwendung der Verrechnung
mit seinem ausstehenden Honoraranspruch.
Das Kantonsgericht Glarus wies die Schadenersatzklage am 28. Februar 2002 ab,
soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid appellierte der Kläger an
das Obergericht des Kantons Glarus. Dieses hiess die Appellation mit Urteil
vom 7. Mai 2004 teilweise gut und erkannte, der Kläger habe gegenüber dem
Beklagten eine Schadenersatzforderung von Fr. 30'030.-- nebst Zins. Diese
Forderung hielt das Obergericht durch Verrechnung mit dem ausstehenden
Honoraranspruch des Beklagten für getilgt. Die Pauschalgebühr für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 30'000.-- auferlegte das
Obergericht zu 5/6 dem Kläger und zu 1/6 dem Beklagten und verpflichtete den
Kläger, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 20'000.--
zu bezahlen.
Zur Begründung führte das Obergericht zusammengefasst an, dem Beklagten sei
als Fehler anzulasten, dass er bezüglich des Urteils des Amtsgerichts
Luzern-Land vom 14. Februar 1997 kein Abänderungsverfahren in die Wege
leitete, um die Herabsetzung des Rentenanspruchs von B.________ auf
"Scheidungsniveau" zu verlangen. Aus dieser Unterlassung sei dem Kläger ein
Schaden von Fr. 18'250.-- entstanden. Zudem sei dem Beklagten anzulasten,
dass er es unterlassen habe, die Unterhaltsregelung des Klägers gegenüber
seinem Sohn, der wieder bei seinem Vater wohnte, per 1. Juli 1998 gerichtlich
anpassen zu lassen. Daraus sei dem Kläger ein Schaden in Höhe von Fr.
11'160.-- erwachsen. Alsdann habe der Beklagte den Kläger nicht gehörig über
seine Unterhaltspflichten aufgeklärt, weshalb dieser annehmen konnte, er sei
zum Rechtsvorschlag gegenüber Unterhaltsforderungen berechtigt. Die Kosten
des nachfolgenden Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 220.-
habe der Beklagte dem Kläger deshalb zu ersetzen. Zudem habe der Beklagte
seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er sich nicht vor Ablauf der Frist
zur Bezahlung des Kostenvorschusses an das Obergericht des Kantons Luzern
vergewissert habe, ob der Kläger den Vorschuss aufforderungsgemäss bezahlt
habe. Als Folge dieses Versäumnisses habe der Beklagte erfolglos ein
Verfahren zur Wiederherstellung der Frist durchgeführt, in welchem der Kläger
verpflichtet worden sei, eine Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- und eine
Entschädigung an die Gegenpartei von Fr. 200.-- zu bezahlen. Diese Kosten
habe der Beklagte dem Kläger zu ersetzen. Dagegen sei nicht zu erwarten
gewesen, dass die Appellation im Scheidungsverfahren zu einem für den Kläger
besseren Ergebnis geführt hätte, weshalb ihm insoweit kein Schaden erwachsen
sei.

C.
Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 7.  Mai
2004 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer
Berufung angefochten. Das Bundesgericht hat die Beschwerde mit Urteil vom
heutigen Tag abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
Mit der Berufung stellt der Kläger einleitend den Antrag, das angefochtene
Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Fr. 130'030.-- nebst
Zins zu bezahlen. In der Berufungsbegründung präzisiert der Kläger, dass er
den Entscheid des Obergerichts nur soweit anfechte, als es seinen
Schadenersatzanspruch bezüglich des Güterrechts und der ihm im
Scheidungsverfahren erwachsenen Gerichtskosten abgewiesen habe. Bezüglich des
Güterrechts würde der Entscheid bezüglich der Position Mobiliar sowie der
Liegenschaft in Meggen angefochten. Die Position Liegenschaft Beckenried
bleibe vor Bundesgericht unangefochten. Daraus folge, dass der Kläger vor
Bundesgericht bezüglich des Güterrechts einen Schaden von Fr. 90'000.--
geltend mache.
Alsdann stellt der Kläger die Anträge, die Verrechnungsforderung des
Beklagten abzuweisen und die Prozesskosten vor beiden kantonalen Verfahren zu
1/3 dem Kläger und zu 2/3 dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine
Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft
und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden
kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Auf die form- und fristgerechte
Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung
im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG).
Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt
oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu
machen (Art. 55 Abs 1 lit c OG). Für eine blosse Kritik an der
Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III
248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486).

1.3 Soweit der Kläger - ohne eine der genannten Ausnahmen von der Bindung des
Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend zu
machen - angibt, das Obergericht habe zu Unrecht verneint, dass Fr. 60'000.--
als Schwarzgeld bezahlt worden seien und der Wert der Liegenschaft in Meggen
gefallen sei, übt er unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der
Vorinstanz. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

2.
2.1 Das Obergericht führte dem Sinne nach aus, der Beklagte habe seine
anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt, weil er es unterlassen habe, sich
zu vergewissern, ob der Kläger den Kostenvorschuss aufforderungsgemäss
geleistet habe. Ob dem Kläger aus dieser Sorgfaltspflichtverletzung ein
Schaden erwachsen sei, hänge davon ab, wie das Appellationsverfahren
mutmasslich ausgegangen wäre. Die Beweislast dafür, dass im
Appellationsverfahren kein anderes Ergebnis hätte erzielt werden können, habe
gemäss BGE 127 III 357 E. 5b S. 365 der Beklagte zu tragen. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass aufgrund des umfassenden Novenrechts im luzernischen
Appellationsverfahren allfällige Versäumnisse in der ersten Instanz hätten
korrigiert werden können. Weiter sei wesentlich, dass der Beklagte in der
Appellationserklärung vom 19. März 1997 den Güterrechtsanspruch der Ehegattin
noch gar nicht beziffert habe. Zudem habe der Beklagte in seinem Schreiben
vom 7. April 1997 zum Ausdruck gebracht, dass der Erfolg der Appellation -
wie mit dem Kläger besprochen - entscheidend davon abhänge, inwieweit dem
Obergericht zusätzliche Unterlagen unterbreitet werden könnten. Wenngleich
unklar sei, ob der Kläger diesen Brief erhalten habe, spreche doch eine
überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte vor der
Appellationserklärung den Kläger auf die Notwendigkeit zusätzlicher Belege
hingewiesen habe, nachdem das erstinstanzliche Scheidungsgericht seine im
Güterrecht vertretenen Standpunkte hauptsächlich mangels hinreichender Belege
verworfen hatte. Die Konkretisierung der in quantitativer Hinsicht noch
unbestimmten Appellationserklärung sei damit davon abhängig gewesen, welche
Unterlagen der Kläger dem Beklagten noch vorlegen werde. Ohne neue Unterlagen
hätte es die anwaltliche Sorgfalt des Beklagten geradezu geboten, von der
Aufrechterhaltung der Appellation abzusehen.
Bezüglich der Frage, ob im Appellationsverfahren nachträglich habe
nachgewiesen werden können, dass das Mobiliar im Wert von Fr. 20'000.--
Eigengut des Klägers war, wende der Beklagte ein, der Kläger habe ihm nie
entsprechende Unterlagen unterbreitet. Da diese unbestimmte negative Tatsache
kaum nachgewiesen werden könne, sei der Kläger nach Treu und Glauben
gehalten, seine gegenteilige Darstellung zu belegen. Demnach habe der Kläger
im vorliegenden Haftungsprozess aufzeigen müssen, welche Dokumente er im
Scheidungsprozess zum Nachweis des behaupteten Eigengutes hätte vorlegen
können. Da er dies nicht getan habe und sich in den gesamten Parteiakten
keinerlei Unterlagen finden würden, welche die Eigengut-These stützen würden,
sei davon auszugehen, dass der entsprechende Beweis im damaligen
Appellationsverfahren nicht hätte erbracht werden können. Daraus ergebe sich,
dass im Appellationsverfahren bezüglich des Mobiliars für den Kläger kein
günstigeres Ergebnis hätte erwartet werden können, weshalb ihm insoweit kein
Schaden erwachsen sei.

2.2 Der Kläger macht geltend, das Obergericht sei unter Hinweis auf BGE 127
III 357 E. 5b zutreffend davon ausgegangen, der Beklagte habe nachweisen
müssen, dass im Appellationsverfahren kein anderes Ergebnis hätte erzielt
werden können. Dies sei gerechtfertigt. Gemäss einer zutreffenden
Literaturmeinung begründe ein Anwalt, der ein Prozessmandat vorbehaltlos und
ohne auf spezifische Risiken hinzuweisen übernehme, mit dem erweckten
Vertrauen die tatsächliche Vermutung, der angestrebte Erfolg lasse sich mit
dem gebotenen Einsatz erreichen, weshalb ihm bei gegebener
Sorgfaltspflichtverletzung im späteren Haftpflichtverfahren der Gegenbeweis
dazu obliege. Diese Voraussetzungen seien gegeben, da der Beklagte den Kläger
nie abgemahnt habe und in keiner Weise bewiesen sei, dass er auf reduzierte
Chancen oder spezifische Risiken für die Appellation und die Durchsetzung der
vor Amtsgericht gestellten Anträge hingewiesen habe. Das Obergericht habe
demnach bezüglich der Erfolgsaussichten der Appellation im Zusammenhang mit
dem Mobiliar zu Unrecht die Beweislast umgekehrt.

2.3 Wer Schadenersatzansprüche wegen vertragswidriger Ausführung eines
Anwaltsmandates erhebt, hat die Vertragsverletzung, den Schaden und die
natürliche Kausalität zwischen diesen Elementen nachzuweisen. Der
Auftraggeber muss somit nachweisen, dass die Pflichtverletzung des
Beauftragten zu einer Vermögensverminderung geführt hat. Hat er diesen Beweis
erbracht, so kann der Beauftragte diesen Beweis durch den Gegenbeweis
umstossen (BGE 127 III 357 E. 5a S. 364; Hans Peter Walter, Unsorgfältige
Führung eines Anwaltsmandates, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. V
Schaden - Haftung - Versicherung, Hrsg. Münch/Geiser, S. 781 ff., S. 816 Rz.
16.69). Entgegen der Annahme des Obergerichts und des Klägers ergibt sich aus
BGE 127 III 357 E. 5b S. 365 nichts anderes. Vielmehr ist das Bundesgericht
in dieser Erwägung davon ausgegangen, der Schaden sei auf Grund der
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nachgewiesen, weshalb der
beklagte Anwalt den Gegenbeweis zu erbringen habe.
In der Literatur wird die Meinung vertreten, die Beweislast sei umzukehren,
wenn der Anwalt seinen Auftraggeber nicht über die Prozessrisiken aufkläre
und er dadurch das berechtigte Vertrauen erwecke, das angestrebte Ergebnis
könne erreicht werden (Walter, a.a.O., S. 818 Rz. 16.74)
2.4 Nach den genannten Grundsätzen ist der Kläger für den ihm aus der
unterlassenen Bezahlung des Kostenvorschusses erwachsenen Schaden
beweispflichtig. Der Kläger hätte demnach nachweisen müssen, dass bei
Bezahlung des Kostenvorschusses ein für ihn günstigeres Prozessergebnis zu
erwarten gewesen wäre. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen des Obergerichts hat der Beklagte den Kläger darauf aufmerksam
gemacht, dass die Erfolgsaussicht bezüglich der Appellation davon abhängt, ob
der Kläger in der Lage ist, neue Beweisunterlagen zu liefern. Der Kläger
wurde daher entgegen seinen Angaben vom Beklagten auf die spezifischen
Risiken der Appellation aufmerksam gemacht und konnte daher nicht auf das
Erreichen eines bestimmten Erfolgs vertrauen. Dies ergibt sich auch daraus,
dass kein betragsmässig bestimmter Appellationsantrag gestellt wurde. Damit
kann offen bleiben, ob bei einem durch den Anwalt hervorgerufenen
berechtigten Vertrauen auf den Erfolg der eingeleiteten Schritte die
Beweislast umzukehren wäre. Demnach hat das Obergericht im Ergebnis die
Beweislast bundesrechtskonform verteilt, wenn es vom Kläger den Nachweis
verlangte, dass er mit der Appellation ein für ihn günstigeres Ergebnis hätte
erreichen können.

3.
3.1 Das Obergericht nahm zusammengefasst an, der Kläger habe nicht nachweisen
können, dass im Scheidungsappellationsverfahren für ihn im Zusammenhang mit
der güterrechtlichen Aufteilung der Liegenschaft in Meggen ein besseres
Ergebnis hätte erreicht werden können. So habe er die behauptete
Schwarzgeldzahlung aus Eigengut selbst im vorliegenden Verfahren nicht liquid
nachweisen können. Folglich sei auch nicht ersichtlich, wie der Beklagte im
damaligen Appellationsverfahren ein besseres Resultat hätte erreichen können.
Zudem könne daraus, dass die Aufstockung der Hypothek um Fr. 150'000.-- zur
Absicherung eines Kontokorrentkredits der Firma L.________ AG erfolgt sei,
nichts zu Gunsten des Klägers abgeleitet werden, weil diese AG in seinem
Eigengut gestanden habe. Alsdann hätte eine Neuschätzung der Liegenschaft dem
Kläger nichts gebracht, da erstellt sei, dass sie 1998 nicht weniger wert war
als 1993, sondern eher mehr.

3.2 Der Kläger rügt, das Obergericht habe ihm insoweit zu Unrecht die
Beweislast auferlegt. Vielmehr hätte der Beklagte nachweisen müssen, dass im
Appellationsverfahren kein für den Kläger besseres Ergebnis hätte erreicht
werden können.

3.3 Die Rüge ist unbegründet, da der Kläger den ihm aus der
Sorgfaltspflichtverletzung erwachsenen Schaden zu beweisen hat (vgl. E. 2
hiervor). Da er diesen Beweis nicht hat erbringen können, musste der Beklagte
nicht das Gegenteil nachweisen.

4.
Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass er im Appellationsverfahren
bezüglich der Scheidung hinsichtlich des Güterrechts ein besseres Ergebnis
hätte erzielen können, war auch hinsichtlich der Kostenverteilung ein solches
nicht zu erwarten. Demnach hat das Obergericht entgegen der Annahme des
Klägers kein Bundesrecht verletzt, wenn es insoweit einen Schaden des Klägers
verneinte.

5.
5.1 Das Obergericht führte zusammengefasst an, wohl habe der Beklagte sein
Mandat nicht in allen Teilen mit der erforderlichen Sorgfalt abgewickelt.
Entgegen der Annahme des Klägers habe der Beklagte damit seinen
Honoraranspruch jedoch nicht verwirkt. Werde nämlich -  wie hier der Fall -
der Auftraggeber durch die Zusprechung von Schadenersatz so gestellt, wie
wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre, bleibe das volle Honorar
geschuldet. Auf jeden Fall aber habe der Beklagte Anspruch auf ein Honorar
für diejenige Tätigkeit, die er vertragskonform ausgeführt habe. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass die Anwaltstätigkeit des Beklagten für den Kläger
äusserst kompliziert und umfangreich gewesen sei und sich über 8 ½ Jahre
hinweggezogen habe. Angesichts der aktenmässig belegten Zerstrittenheit der
Parteien im Scheidungsverfahren, der langwierigen und mehrheitlich mühsamen
Auseinandersetzungen über  die Scheidungsnebenfolgen sowie der zahlreichen
Zwischenverfahren, welche sich zum Teil über mehrere Instanzen hinweggezogen
hätten, vermöge die Höhe des verlangten Gesamthonorars von Fr. 83'803.25.--
(inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) nicht zu überraschen. Die sauber und
detailliert ausgewiesenen Aufwendungen des Beklagten seien auch bezüglich des
zeitlichen Umfangs glaubhaft. Ebenso sei der angewendete Stundenansatz von
knapp Fr. 160.-- gerechtfertigt. Entgegen der pauschalen Abwertung der
anwaltlichen Bemühungen durch den Kläger treffe es nicht zu, dass diese
allesamt nutzlos gewesen seien. Dem Beklagten würden hauptsächlich
Unterlassungen zur Last gelegt. Soweit er dagegen tätig geworden sei - und
hierfür auch Rechnung gestellt habe -, sei an seinen anwaltlichen Bemühungen
- mit Ausnahme des wegen der verpassten Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses eingeleiteten Wiedererwägungsverfahrens - nichts
auszusetzen. Daraus ergebe sich, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger auf
jeden Fall einen noch offenen Honoraranspruch in der Höhe der geschuldeten
Schadenersatzforderung von Fr. 30'030.-- zuzüglich Zins besitze. Ob das
darüber hinaus verlangte Honorar ebenfalls geschuldet sei, könne offen
bleiben, nachdem der Beklagte seine Gegenforderung lediglich
verrechnungsweise geltend gemacht habe. Dass der Honoraranspruch im erwähnten
Umfang gerechtfertigt sei, zeige auch ein Vergleich mit der Honorarrechnung
der Gegenanwältin im Scheidungsverfahren. Diese habe alleine für den erst-
und zweitinstanzlichen Scheidungsprozess sowie für ein vorsorgliches
Massnahmeverfahren vor Obergericht eine Entschädigung von insgesamt Fr.
37'256.-- verlangt; darin nicht eingeschlossen sei das Eheschutz- bzw. das in
der Folge über zwei Instanzen geführte Massnahmeverfahren von 1991/1992.

5.2 Der Kläger rügt, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es dem
Beklagten einen Honoraranspruch zuerkannt habe. Aus dem angefochtenen Urteil
gehe hervor, dass der Beklagte mehrfach sorgfaltswidrig gehandelt habe, was
zu Schadenersatzansprüchen geführt habe. Zudem habe der Beklagte durch die
Nichtbezahlung des Kostenvorschusses an das Luzerner Obergericht dem Kläger
verunmöglicht, den Scheidungsprozess, insbesondere bezüglich der
güterrechtlichen Ansprüche im Umfange von rund Fr. 100'000.--, neu
aufzurollen. Entgegen der Annahme des Obergerichts komme diese Vielzahl von
Sorgfaltspflichtverletzungen einer vollständigen Nichterfüllung gleich. In
einem solchen Fall verliere der Beauftragte seinen Anspruch auf
Entschädigung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger - entgegen der
Annahme des Obergerichts - durch die Schadenersatzforderung gegenüber dem
Beklagten nicht so gestellt werde, wie wenn dieser den Auftrag ordnungsgemäss
erfüllt hätte. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Kläger gestützt
auf die Sorgfaltspflichtverletzung bezüglich der rechtzeitigen Leistung des
Kostenvorschusses keinen Schadenersatz zugesprochen erhalten habe, weshalb
insoweit zumindest eine Honorarkürzung gerechtfertigt sei. Zum anderen sei
der Kläger durch den ihm zugesprochenen Schadenersatz deshalb nicht so
gestellt, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäss erfüllt worden wäre, weil der
Beklagte die Verletzung seiner Sorgfaltspflicht bestritten habe. Damit habe
er den Kläger gezwungen, einen risikobehafteten Haftungsprozess anzustrengen,
bei welchem gemäss der Lehre ein Überklagen systemimmanent sei. Auf Grund des
teilweisen Unterliegens des Klägers sei ein Ausgleich für die
Sorgfaltspflichtverletzungen durch Schadenersatz damit bei weitem nicht
gegeben. Mit der geleisteten Akontozahlung von Fr. 16'940.30 sei der
Honoraranspruch des Beklagten mehr als getilgt. Immerhin stelle dieser Betrag
rund die Hälfte der der Gegenanwältin im Scheidungsprozess zugesprochenen
Entschädigung von Fr. 37'265.-- dar. Darin seien einzig die Aufwendungen für
das Eheschutz- und das über zwei Instanzen geführte Massnahmeverfahren nicht
eingeschlossen gewesen, was nach der Luzerner Kostenverordnung zum damaligen
Zeitpunkt einem Anspruch von maximal Fr. 3'000.-- entsprochen habe.

5.3 Bei schlechter Erfüllung eines Auftrags verliert der Beauftragte seinen
Entschädigungsanspruch für Leistungen, welche er vertragskonform erbracht
hat, nicht. Für nicht vertragskonforme Leistungen ist gemäss der herrschenden
Lehre eine reduzierte Entschädigung geschuldet, welche nach dem geschätzten
Wert der Leistung zu bestimmen ist (BGE 124 III 423 E. 3c S. 426, mit
Hinweisen). Soweit sich Leistungen des Beauftragten als unnütz oder
unbrauchbar erweisen und damit einer Nichterfüllung des Auftrags
gleichkommen, ist keine Entschädigung geschuldet (BGE 124 III 423 E. 4a S.
427). Jedoch ist dennoch eine Entschädigung geschuldet, wenn der Beauftragte
die durch die nicht gehörige Erfüllung des Auftrags bewirkten Nachteile des
Auftraggebers behoben hat und dieser dadurch so gestellt ist, wie wenn der
Auftrag gehörig erfüllt worden wäre (Urt. des BGer. vom 28. Oktober 1986, in
Sachen Banque X. c. S., E. 5, abgedruckt in: SJ 1987, S. 256; zustimmend:
Rolf Weber, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 43 zu Art. 394 OR; vgl. auch BGE
124 III 423 E. 3b S. 426, mit Hinweisen). Damit soll verhindert werden, dass
der Auftraggeber im Ergebnis besser gestellt wird, als er es bei korrekter
Vertragserfüllung gewesen wäre (Fellmann, Berner Kommentar, N. 504 zu Art.
394 OR).

5.4 Im vorliegenden Fall ging das Obergericht im Wesentlichen davon aus, der
grosse Teil der anwaltlichen Leistungen des Beklagten im jahrelangen und
komplizierten Scheidungsprozess des Klägers seien korrekt erbracht worden und
für den Kläger nicht unnütz gewesen. Demnach schulde er für diese
vertragskonform erbrachten Bemühungen des Beklagten ein Entgelt von
mindestens Fr. 30'030.--. Inwiefern diese Annahme gegen Bundesrecht
verstossen soll, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht
ersichtlich. Damit kann offen bleiben, ob der Beklagte auch bezüglich des
schlecht erfüllten Teils seiner Tätigkeit - insbesondere das Gesuch um
Wiederherstellung der Zahlungsfrist - eine Entschädigung verlangen kann, weil
er den Kläger durch Schadenersatz so gestellt hat, wie wenn der Vertrag
korrekt erfüllt worden wäre. Demnach ist nicht erheblich, ob die vom Kläger
bestrittene Gleichstellung erreicht wurde oder nicht.

6.
6.1 Schliesslich bringt der Kläger vor, das Obergericht habe die
Kostenaufteilung alleine nach dem Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens
vorgenommen, ohne das Veranlassungs- oder Verursacherprinzip zu
berücksichtigen. Da bei Haftpflichtprozessen ein "Überklagen" systemimmanent
sei, führe dies dazu, dass einem Geschädigten die Durchsetzung seines
bundesrechtlichen Schadenersatzanspruchs erschwert oder verunmöglicht werde.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger das ganze Risiko eines
Haftpflichtprozesses auf sich nehmen müssen. Demnach sei einzig eine
Aufteilung der Gerichts- und Anwaltskosten zu 1/3 an den Kläger und zu 2/3 an
den Beklagten sachgerecht und mit Bundesrecht vereinbar.

6.2 In der Literatur wird die Meinung vertreten, zur Verhinderung einer
Verfälschung des materiellen Rechts sollten als Richtschnur gelten, dass die
Verfahrenskosten weniger von der unterliegenden Partei als vielmehr von jener
Partei zu tragen seien, welche das Verfahren veranlasst habe. Im
Haftpflichtprozess und verwandten Tatbeständen beginne sich die Regel
einzubürgern, dass ein gewisses Mass an "Überklagen" beim Kläger keine
Kostentragungspflicht auslösen soll, wenn ihm die genaue Bezifferung des
Schadens bei Prozesseinleitung nicht möglich war. Derartige Fälle der
Unmöglichkeit präziser Bezifferung seiner eigenen Forderung vor
Klageeinleitung dürften häufiger sein als deren angemessene Berücksichtigung
(Eugen Bucher, Hundert Jahre schweizerisches Obligationenrecht: Wo stehen wir
heute im Vertragsrecht?, ZSR 102/1983, Bd. II, S. 251 ff., 293; zustimmend:
BGE 113 II 323 E. 9d S. 344, vgl. auch E. 9c S. 343; Hans Michael Riemer,
Prozessführung "in guten Treuen" (§ 64 Abs. 3 ZPO, Art. 156 Abs. 3 OG) -
zwischen "Treu und Glauben" (Art. 2 ZGB) und "gutem Glauben" (Art. 3 ZGB),
in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, S. 279 ff.,
S. 284).

6.3 Da der Kläger nicht darlegt und dies auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern ihm im vorliegenden Fall die Bezifferung des Schadens bei
Prozessbeginn nur schwer möglich gewesen sein soll, ist eine Verletzung des
Veranlassungsprinzips nicht erkennbar. Demnach kann offen bleiben, inwiefern
dieses Prinzip, welches in erster Linie das kantonale Prozessrecht betrifft,
von Bundesrechts wegen anzuwenden wäre.

6.4 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger für das
bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156
Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die
Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt
(Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt.

3.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr.
6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2004

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: