Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilabteilung 4C.273/2004
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4C.273/2004 /ast

Urteil vom 25. August 2005

I. Zivilabteilung

Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Arroyo.

A. ________ AG,
M.________,
N.________,
Beklagte und Berufungskläger,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Peter,

gegen

B.________ in Konkurs,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois
Schuler.

Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Gesellschaftsschaden,

Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14.
April 2004.

Sachverhalt:

A.
Die B.________ in Konkurs (Klägerin) ist eine Gesellschaft belgischen Rechts
mit Sitz in Belgien. Sie befasste sich mit der Herstellung und dem
internationalen Vertrieb digitaler Farbdrucksysteme. Für den Verkauf solcher
Anlagen im Gebiet der Schweiz hatte sie die C.________ AG zur
Alleinvertreterin bestellt. Über die C.________ AG wurde am 30. Juli 1996 der
Konkurs eröffnet. Die Klägerin wurde mit einer Forderung von CHF 1'004'513.35
im fünften Rang kolloziert. Im Februar 2000 wurden ihr gestützt auf Art. 260
SchKG folgende Ansprüche der Konkursmasse der C.________ AG abgetreten:
- Anspruch gegenüber D.________ AG (vormals E.________ AG) auf Rückzahlung
Saldo "Transfer Intercompany" lt. Überweisung vom 19.1.96, nom. Fr.
676'000.--;
- Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Gründer und Organe der C.________
AG.
Die A.________ AG (Beklagte 1), bezweckt den Handel, Verkauf und Service an
Geräten für das graphische Gewerbe. Die Beklagte 1 war Alleinaktionärin der
konkursiten C.________ AG. Sie ist Teil einer internationalen
Unternehmensgruppe (D.________-Gruppe), zu welcher auch die D.________ Ltd.
mit Sitz in England gehört. Wirtschaftlich Berechtigter der ganzen Gruppe ist
O.________. Die Firma der Beklagten 1 lautete bis zum 3. April 1998
E.________ AG, danach D.________ AG und seit dem 2. November 2000 trägt die
Beklagte 1 die aktuelle Firma. M.________ (Beklagter 2) wurde am 15. Dezember
1995 als einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der
C.________ AG ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. N.________
(Beklagter 3) wurde gleichzeitig als Direktor mit
Kollektivzeichnungsberechtigung ins Handelsregister eingetragen.

B.
Am 18. Januar 2001 gelangte die Klägerin an das Handelsgericht des Kantons
Zürich mit folgenden - im Laufe des Verfahrens bereinigten - Rechtsbegehren:
"1.Die Beklagte 1 (A.________ AG) sei solidarisch mit dem Beklagten 2
(N.________) zu verpflichten, der Klägerin Sfr. 676'000.-- zu bezahlen,
zuzüglich 5% Zins seit 19. Januar 1996, eventuell seit dem 31.Oktober 1997;
2.der Beklagte 2 (N.________) sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:
a)Sfr. 676'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 19. Januar 1996, solidarisch mit
der Beklagten 1 (A.________ AG);
b)Sfr. 127'800.--, zuzüglich 5% seit 13. Mai 1996, solidarisch mit dem
Beklagten 3 (N.________);
c)Sfr. 50'000.--, zuzüglich 5% Zins seit dem 19. April 1996;
3.der Beklagte 3 (N.________) sei zu verpflichten, der Klägerin Sfr.
127'800.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit dem 23. April 1996 (sic!),
solidarisch mit dem Beklagten 2 (N.________),
[...]"

Die Klägerin machte Ansprüche aus drei Vorgängen geltend. Der erste betrifft
eine Geldüberweisung vom 17. bzw. 19. Januar 1996 der C.________ AG an die
Beklagte 1 im Betrage von CHF 745'000.-- nach Abzug der zurückerstatteten CHF
69'000.--, für welche nach Behauptung der Klägerin kein Grund bestand. Der
zweite Anspruch stützt sich auf den Verkauf einer Farbdruckmaschine der
konkursiten C.________ AG an P.________ in Bern vom 13. Mai 1996. Nach
Darstellung der Klägerin floss dabei die Hälfte des Verkaufspreises, nämlich
Fr. 127'800.--, an die Beklagte 1 statt an die C.________ AG. Der dritte
Anspruch betrifft die Auszahlung eines Verwaltungsratshonorars im Betrage von
Fr. 50'000.-- am 12. bzw. 23. April 1996 an den Beklagten 2.

C.
Mit Urteil vom 14. April 2004 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons
Zürich die Beklagten 1 und 2 solidarisch, der Klägerin CHF 676'000.-- nebst
5% Zins seit 19. Januar 1996 zu bezahlen. Die Beklagten 2 und 3 wurden
solidarisch verpflichtet, der Klägerin Fr. 127'800.-- nebst 5% Zins seit 13.
Mai 1996 zu bezahlen. Der Beklagte 2 wurde verpflichtet, der Klägerin CHF
50'000.-- nebst 5% Zins seit dem 19. April 1996 zu bezahlen. Das Gericht
bejahte die Rückerstattungspflicht der Beklagten 1 für den ihr im Januar 1996
überwiesenen Betrag sowohl gestützt auf Art. 204 Abs. 1 SchKG wie auf Art.
678 Abs. 1 und 2 OR. Es verwarf insbesondere den Einwand der Beklagten, sie
habe mit dem ihr treuhänderisch überwiesenen Geld eine Schuld (Rechnung) der
C.________ AG gegenüber der D.________ Ltd. getilgt. Die Haftung des
Beklagten 2 bejahte das Gericht gestützt auf Art. 754 Abs. 1 OR. Da die
Wiederaufbereitung, der Transport und die Installation der an P.________
verkauften Farbdruckmaschine von Mitarbeitern der konkursiten C.________ AG
ausgeführt wurde, wäre der an die Beklagte 1 bezahlte Betrag von Fr.
127'800.-- der konkursiten C.________ AG zugestanden. Deshalb bejahte das
Gericht sowohl die Rückerstattungspflicht der Beklagten 1 wie die Haftung der
Beklagten 2 und 3 als Organe der Konkursitin, wobei im Dispositiv des Urteils
antragsgemäss allein die Beklagten 2 und 3 verpflichtet werden. Schliesslich
stellte das Gericht fest, dass dem Beklagten 2 das Verwaltungshonorar von Fr.
50'000.-- im Rahmen unzulässigen Selbstkontrahierens ausgerichtet worden war;
zudem sei dieses Honorar in offenbarem Missverhältnis zur Gegenleistung und
zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft gestanden, was eine
Rückerstattungspflicht nach Art. 678 Abs. 2 OR begründe.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die gegen dieses Urteil
gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten am 13. Mai 2005 ab, soweit es
auf das Rechtsmittel eintrat.

D.
Mit eidgenössischer Berufung stellen die Beklagten den Antrag, es sei das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2004 aufzuheben
und die Klage abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie,
das Verfahren sei bis zum Abschluss der Strafuntersuchung gegen den
ehemaligen CEO der Klägerin zu sistieren. Die Beklagten rügen als Verletzung
von Art. 8 ZGB, sie seien nicht zum Beweis zugelassen worden, dass der
Gesellschaftsschaden weit geringer gewesen sei als von der Klägerin
behauptet. Im Zusammenhang mit dem "Intercompany Transfer" rügen die
Beklagten, sie hätten behauptet und zum Beweis verstellt, dass sie bei der CS
einen Kredit aufgenommen hätten, um ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber
der D.________ Ltd. zu erfüllen, und dass sie vor dem Konkurs Schulden der
C.________ AG beglichen hätten, was die Vorinstanz in Verletzung von Art. 8
ZGB nicht berücksichtigt habe. Auch bezüglich des Verkaufs der
Farbdruckmaschine rügen die Beklagten, die Vorinstanz habe Feststellungen in
Verletzung ihres aus Art. 8 ZGB fliessenden Anspruchs auf Beweisführung
getroffen. Schliesslich erblicken die Beklagten bezüglich des an den
Beklagten 2 bezahlten Honorars ebenfalls einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB
darin, dass die Vorinstanz beantragte Beweise zur Genehmigung nicht
abgenommen und in Verletzung von Art. 8 ZGB zum Schluss gekommen sei, der
Beklagte 2 habe seine Pflichten verletzt.

E.
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung.

F.
Das Sistierungsgesuch der Beklagten wurde mit Präsidialverfügung vom 21. Juli
2005 abgewiesen. Mit einem weiteren Gesuch vom 19. August 2005 erneuern die
Beklagten ihren Verfahrensantrag, ohne Wiedererwägungsgründe zu nennen. Ihrer
Eingabe ist keine Folge zu geben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht
offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher
Beweisvorschriften zustande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf
den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64
OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den
Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit
Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 130 III 102 E.
2.2 S. 106 mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a).

1.1 Die Beklagten rügen mehrfach, die Vorinstanz sei von falschen,
aktenwidrigen Annahmen ausgegangen. Soweit sie damit sinngemäss ein
offensichtliches Versehen rügen, verkennen sie die Tragweite der
Versehensrüge. Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit.
d und Art. 63 Abs. 2 OG liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die
kantonale Instanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, das
heisst nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht in ihrem wirklichen
Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 115 II 399 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE
129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 145). Die Rüge eines offensichtlichen Versehens ist
nur zu hören, wenn mit Aktenhinweisen genau angegeben wird, welche
Feststellung mit welchen Aktenstellen in Widerspruch stehen soll (BGE 110 II
494 E. 4 S. 497). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1.2 Die Beklagten rügen ebenfalls mehrmals, die Vorinstanz habe sie mit
Beweisen nicht zugelassen und damit Art. 8 ZGB verletzt. Art. 8 ZGB regelt
die Beweislast und gewährleistet der beweisbelasteten Partei als Korrelat
dazu das Recht, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden (BGE 122 III
219 E. 3c S. 223 mit Verweisen). Der Anspruch auf Beweisführung setzt jedoch
voraus, dass die beantragten Beweise erheblich sind (BGE 129 III 18 E. 2.6 S.
24 mit Verweisen). Ausserdem ist erforderlich, dass die beweisbelastete
Partei im kantonalen Verfahren ihre Beweisanträge form- und fristgerecht
gestellt hat (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 25 mit Verweisen). Die Schlüsse,
welche das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und
konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar und
auch die vorweggenommene Beweiswürdigung wird durch Art. 8 ZGB nicht
ausgeschlossen (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 mit Verweisen).

2.
Nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil ist die Beklagte 1 aufgrund des
von ihr behaupteten Treuhandvertrages verpflichtet, den Saldo der ihr von der
konkursiten C.________ AG im Januar 1996 überwiesenen Fr. 745'000.-- nach
Abzug der für Mitarbeiter-Löhne der Konkursitin bezahlten Fr. 69'000.-- an
die Masse bzw. an die Klägerin als Abtretungsgläubigerin nach Art. 260 SchKG
zurückzuzahlen.

2.1 Der Berufung ist nicht zu entnehmen und es ist nicht ersichtlich,
inwiefern ein angeblicher Gesellschaftsschaden für die
Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten 1 erheblich sein sollte. Die Beklagte
1 ist als Treuhänderin aufgrund des Auftrags der Konkursitin zur
Rückerstattung des ihr überwiesenen Geldbetrages verpflichtet, soweit sie die
Mittel vor Konkurseröffnung über die C.________ AG nicht für Zahlungen
zugunsten von Schuldnern ihrer Auftraggeberin verwendet hat, was in der
Berufung nicht in Frage gestellt wird. Die Vorinstanz hat Art. 8 ZGB nicht
verletzt, wenn sie Beweise über den Schaden der Gläubiger im Konkurs der
Auftraggeberin C.________ AG nicht abgenommen hat.

2.2 Im Zusammenhang mit dem Intercompany Transfer hat die Vorinstanz das
Argument der Beklagten 1 verworfen, sie habe mit dem ihr überwiesenen Betrag
eine Forderung der D.________ Ltd. mit Sitz in England gegenüber der
Konkursitin beglichen. Die Vorinstanz hat festgestellt, die Zahlung an die
D.________ Ltd. sei erst im Dezember 1997 - lange nach Konkurseröffnung -
erfolgt, weshalb sie zu Lasten der Konkursmasse nicht gültig sei. Wenn die
Beklagte 1 als offensichtliches Versehen rügt, sie habe entgegen der
Feststellung im angefochtenen Urteil im Dezember 1997 keine Rechnung
gegenüber der konkursiten C.________ AG, sondern eine eigene Verpflichtung
beglichen, so ist dies rechtlich unerheblich.

2.3 Für den Ausgang des Verfahrens allein entscheidend ist die Behauptung der
Beklagten 1, sie habe den ihr im Januar 1996 überwiesenen Betrag vor
Eröffnung des Konkurses am 30. Juli 1996 nicht nur zur Bezahlung der
unbestrittenen Fr. 69'000.--, sondern darüber hinaus zur Tilgung von Schulden
der konkursiten C.________ AG verwendet. Die Vorinstanz hat insofern
festgestellt, die Klägerin habe keine bzw. keine substanziierten Behauptungen
dazu vorgebracht. Die Rüge der Beklagten, sie seien mit Beweisen zu
entsprechenden Behauptungen in Verletzung von Art. 8 ZGB im kantonalen
Verfahren nicht zugelassen worden, ist insoweit zulässig, als sie
entsprechende Behauptungen und Beweisanträge im kantonalen Verfahren form-
und fristgerecht gestellt haben. Insofern beschränken sich die Vorbringen der
Beklagten auf Zitate in Klageschrift und Duplik. Soweit damit die nach Art.
55 Abs. 1 lit. c OG erforderlichen Begründungsanforderungen überhaupt erfüllt
sind, beschränken sich die zitierten Stellen in den kantonalen
Rechtsschriften auf allgemeine Behauptungen, denen nicht zu entnehmen ist,
welche konkreten Verpflichtungen der C.________ AG in welcher Höhe und zu
welchem Zeitpunkt die Beklagte 1 bezahlt haben will. Es kann auf die
Bemerkungen der Klägerin in der Antwort verwiesen werden, denen nichts
beizufügen ist. Die Vorinstanz hat keine Bundesrechtsnormen verletzt, indem
sie die Beklagte 1 zur Zahlung von Fr. 676'000.-- verpflichtete.

3.
Die Beklagten 2 und 3 sind von der Vorinstanz zur Bezahlung von insgesamt Fr.
853'800.-- (Beklagter 2) bzw. Fr. 127'800.-- (Beklagter 3) verpflichtet
worden, weil sie ihre Pflichten als Organe der konkursiten C.________ AG
verletzt und dadurch die Gesellschaft geschädigt hätten. Die Beklagten rügen,
sie seien in Verletzung von Art. 8 ZGB zum Beweis der Höhe des
Gesellschaftsschadens, zum Beweis von Garantieleistungen durch die Beklagte 1
im Zusammenhang mit dem Verkauf der Farbdruckmaschine sowie zum Beweis der
Genehmigung und zum Fehlen von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem
Verwaltungshonorar nicht zugelassen worden.

3.1 Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle
mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den
einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden
verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer
Pflichten verursachen. Die Klägerin macht gestützt auf die Abtretung nach
Art. 260 SchKG im vorliegenden Fall ausschliesslich Ansprüche der konkursiten
Gesellschaft geltend. Der Schaden, den die konkursite C.________ AG durch
pflichtwidriges Organverhalten der Beklagten erlitten hat, ist nach den
Feststellungen im angefochtenen Urteil darauf zurückzuführen, dass aus dem
Gesellschaftsvermögen pflichtwidrig Zahlungen an die Beklagte 1 erfolgten
bzw. Leistungen mit Gesellschaftsmitteln zugunsten der Beklagten 1 als
nahestehende Dritte sowie an den Beklagten 2 ohne entsprechende Gegenleistung
erbracht wurden. Der Schaden, den die konkursite Gesellschaft C.________ AG
durch die Zahlungen und Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne
Gegenleistung erlitten hat, ist unabhängig von der Höhe der Forderungen der
Gläubiger im Konkurs (vgl. zum Schadensbegriff BGE 129 III 331 E. 2.1 mit
Verweisen). Wenn die Beklagten die Höhe der im Konkurs der C.________ AG
kollozierten Forderung der Klägerin sowie die Höhe der Gesamtheit der
Konkursforderungen unter dem Titel "Gesellschaftsschaden" in Frage stellen,
so verkennt sie, dass die Klägerin als Abtretungsgläubigerin allein den
Schaden der Gesellschaft selbst eingeklagt hat, der durch die pflichtwidrigen
Handlungen der Beklagten 2 und 3 als Organe der Konkursitin entstanden ist.
Nach Art. 260 SchKG verbleibt die Gemeinschuldnerin bzw. die Konkursmasse
Trägerin des eingeklagten Anspruchs, während der Abtretungsgläubigerin bloss
eine Prozessführungsbefugnis zusteht (BGE 122 III 488 E. 3b S. 490 mit
Verweisen). Da der Schaden, den die Gesellschaft durch das pflichtwidrige
Verhalten ihrer Organe erlitten hat, sowohl im Grundsatz wie im Umfang
unabhängig von der Konkurseröffnung ist, hat die Vorinstanz die Vorbringen
der Beklagten zur Höhe der Konkursforderungen zutreffend als unerheblich
qualifiziert. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB ist unbegründet.

3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Wiederaufbereitung, Transport und
Installation der an P.________ verkauften Farbdruckmaschine durch Mitarbeiter
der konkursiten C.________ AG ausgeführt wurden, ohne dass die C.________ AG
von der Beklagen 1 dafür ein Entgelt erhielt. Nach den Erwägungen im
angefochtenen Urteil hatten die Beklagten im kantonalen Verfahren dagegen
vorgebracht, die Beklagte 1 sei wirtschaftlich betrachtet Alleinaktionärin
der Konkursitin gewesen und der an die Beklagte 1 bezahlte Betrag von Fr.
127'800.-- bilde die Gegenleistung für eine Garantieverpflichtung, die sie
gegenüber dem Käufer übernommen habe. Diese letzte Behauptung verwarf die
Vorinstanz mit der Begründung, die Beklagten legten nicht einmal ansatzweise
dar, worin der Inhalt dieser angeblichen Garantieverpflichtung bestanden
habe. Die Beklagten rügen eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Aktenwidrigkeit.
Welche konkreten Tatsachen die Beklagten im kantonalen Verfahren behauptet
und inwiefern diese rechtserheblich sowie form- und fristgerecht im
kantonalen Verfahren geltend gemacht worden sein sollen, ist den Ausführungen
in der Berufung nicht zu entnehmen. Die Beklagten begnügen sich mit
Aktenverweisen, ohne darzulegen, welche erheblichen konkreten Behauptungen
und Beweisanträge unberücksichtigt geblieben sein sollen. Sie kritisieren in
appellatorischer Art die Beweiswürdigung und berufen sich  unzulässigerweise
auf verfassungsmässige Rechte (Art. 43 Abs. 1 OG), wenn sie die Verletzung
des rechtlichen Gehörs oder einen überspitzten Formalismus seitens der
Vorinstanz beanstanden. Soweit sie die Verletzung bundesrechtlicher Normen
wie Art. 62 OR beanstanden, stützen sie ihre Rügen auf einen von den
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt, indem sie
gleichzeitig die Tatsachenfeststellungen unter dem Gesichtspunkt von Art. 8
ZGB in Frage stellen. Es ist unter diesen Umständen nicht erkennbar,
inwiefern die Beklagten Bundesrechtsnormen als verletzt erachten (Art. 55
Abs. 1 lit. c OG), sodass auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden kann.

3.3 In Bezug auf das dem Beklagten 2 im April 1996 ausbezahlte
Verwaltungshonorar von Fr. 50'000.-- beanstanden die Beklagten die
selbständige Begründung der Vorinstanz insoweit nicht, als diese das
ausgerichtete Honorar aufgrund der Pflichtverletzungen des Beklagten 2 als
ungerechtfertigt erachtete. Die Beklagten rügen allein, sie seien zum Beweis
nicht zugelassen worden, dass sie keine Pflichtverletzungen begangen hätten
und beziehen sich insofern auf die an anderer Stelle vorgebrachten Rügen. Da
die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht das pflichtwidrige Verhalten
des Beklagten 2 als Organ der konkursiten C.________ AG bejaht hat, fällt die
Rüge ins Leere. Die selbständige zweite Begründung der Vorinstanz verletzt
keine Bundesrechtsnormen; die gegen die erste Begründung erhobenen Rügen sind
daher nicht zu prüfen.

4.
Die Berufung ist abzuweisen, soweit die Rügen den formellen Anforderungen
überhaupt genügen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die
Gerichtsgebühr den Beklagten (solidarisch) zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1
OG). Diese haben überdies (solidarisch) der anwaltlich vertretenen Klägerin
die Parteikosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Gebühr und Entschädigung
bemessen sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beklagten haben die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter
solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2005

Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: